Slowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010



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Transkript:

Slowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010 Abspaltung von der Bundesrepublik Jugoslawien mit Wirkung vom 8.10.1991. Seither ist Slowenien ein eigenständiger Staat. Seit dem 1.5.2004 ist die Republik Slowenien Mitglied der Europäischen Union. Am 23.7.2005 trat das Gesetz vom 8.7.2005 über die Registrierung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Kraft. Rechtsfolgen ergeben sich u.a. in vermögensrechtlicher Hinsicht, insbesondere auch im Erbrecht. Einzelheiten regelt das genannte Gesetz. Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Nach Art. 12 des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 26.5.1976 wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft als eine längere Zeit dauernde Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die keine Ehe geschlossen haben, definiert. Eine danach bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft erzeugt dieselben Rechtswirkungen nach dem Gesetz über die Ehe- und Familienbeziehungen, wie wenn die Partner die Ehe geschlossen hätten. Damit eine rechtlich geschützte nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt muss eine Lebensgemeinschaft von längerer Dauer vorliegen und es dürfen keine Ehehindernisse bestehen, insbesondere darf keiner der Partner anderweitig verheiratet sein. Das Gesetz definiert den Begriff der längere Zeit dauernden Lebensgemeinschaft nicht, insbesondere gibt es keine Fristen. In jedem Einzelfall muss daher anhand den Umständen des konkreten Falls festgestellt werden, ob eine solche vorliegt. Eine länger dauernde Wirtschaftsgemeinschaft der Partner, die nach außen sichtbar ist, erfüllt die Voraussetzungen, ebenso kann die Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes die Bejahung der längeren Zeitdauer beeinflussen. Im Erbrecht ist der nichteheliche Lebensgefährte gesetzlich wie ein Ehegatte erbberechtigt (1. Ordnung), wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Erblassers beendet wurde (Art. 10 Abs. 2 ErbG). Folgen im Familienrecht ergeben sich in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht, d.h., es entsteht gemeinschaftliches Vermögen bei Erwerb während Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die kollisionsrechtliche Anknüpfung aus slowenischer Sicht erfolgt nach Art. 41 Abs. 1 des slowenischen IPRG an die gemeinsame Staatsangehörigkeit bzw. an den gemeinsamen Wohnsitz und ist wandelbar (näher zum gesamten Fragenkreis der nichtehelichen Partnerschaft in Slowenien in der u.g. Arbeit von Schaal ZNotP 201, 246 ff) 1. Güterrecht 1.1. IPR In Slowenien gilt nicht mehr das frühere IPR-Gesetz Jugoslawiens ( Gesetz über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15.07.1982 ) sondern es gilt ein eigenständiges Kollisionsrecht, welches in dem slowenischen Gesetz vom 30.6.1999 über das internationale Privat- und Verfahrensrecht enthalten ist (IPRG). Nach Art. 38 IPRG knüpft das Güterrechtsstatut wandelbar an das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten an, (wobei das slowenische IPRG bei Doppelstaatlern nur auf die slowenische Staatsangehörigkeit abstellt, Art. 10 Abs. 1 IPRG), bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gilt das Recht desjenigen Staates, in dem beide ihren ständigen Wohnsitz haben. Wenn die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz in demselben Staat besitzen, ist das Recht des Staates, in dem sie den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, maßgeblich. Hilfsweise wird das Recht angewendet, das mit der Beziehung in engster Verbindung steht. Für vertragliche Vermögensbeziehungen knüpft das slowenische IPRG unwandelbar an das Recht an, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Vermögensbeziehungen der Ehegatten maßgeblich war (Art. 39 Abs. 1 IPRG). Das slowenische Recht selbst kennt keine Rechtswahl, es erkennt aber eine Rechtswahl des Güterstatuts an, wenn dies durch das aus Sicht des slowenischen IPRG (objektiv) anwendbare Recht 1

zugelassen wird (Art. 39 Abs. 2 IPRG). 1.2. Materielles Recht Es gilt seit 1.1.1977 das Gesetz über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 26.5.1976 (EheFamG), das mehrfach, zuletzt 2004, geändert wurde. a) Gesetzlicher Güterstand eine Form der Errungenschaftsgemeinschaft: Das Gesetz unterscheidet in Art. 51 EheFamG zwischen Gemeinschaftsvermögen und Sondervermögen: Gemeinschaftliches Vermögen ist das Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe durch Arbeit (auch nur einer Ehepartners) erwerben (Art. 51 Abs. 2 Art. 55 EheFamG). Als Arbeit gilt auch die Führung des Haushalts, die Kindererziehung usw (Art. 59 Abs. 2 EheFamG). Eine genaue Definition des gemeinschaftlichen Vermögens enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung gehört zum Gemeinschaftsvermögen jedoch der Arbeitsverdienst, Gegenstände, die aus Mitteln des gemeinschaftlichen Vermögens angeschafft werden, Erträge des gemeinschaftlichen Vermögens und durch Darlehen erworbene Gegenstände. Voraussetzung für die Entstehung von gemeinschaftlichem Vermögen ist das Bestehen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten. Eine im Sondervermögen eines Ehegatten stehende Immobilie wird automatisch gemeinschaftliches Vermögen, wenn Mittel aus dem gemeinschaftlichen Vermögen oder Arbeit in erheblichem Umfang in einer Weise in die Immobilie investiert werden, dass diese als eine neue Sache betrachtet werden kann, z.b. die Errichtung eines Gebäudes auf einem Baugrundstück. Bei wirtschaftlich kleineren Investitionen, z.b. Renovierungen am Hausgrundstück, wird die Immobilie dagegen nicht gemeinschaftliches Vermögen. Der Ehegatte, der nicht Eigentümer der Immobilie ist, kann aber Wertersatz in Höhe seines Beitrags verlangen. Das gemeinsame Vermögen ist Gesamthandseigentum, die Anteile sind nicht bestimmt. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil zu Lebzeiten verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis steht beiden Ehegatten nur gemeinsam zu. Die Ehegatten können (jederzeit einseitig widerruflich) vereinbaren, dass die Verwaltung und Verfügung über gemeinschaftliches Vermögen einem Ehegatten allein zusteht (Art. 52 Abs. 2 EheFamG). Sondervermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung gehört und das Vermögen, das jeder Ehegatte auf andere Weise als durch Arbeit erwirbt, z.b. durch Schenkungen oder von Todes wegen, sowie Erträge des Sondervermögens. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis steht jedem Ehegatten hinsichtlich seines Sondervermögens allein zu. Die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Ehe (Art. 58 Abs. 1 EheFamG). Grundsätzlich erfolgt nach Art. 59 Abs. 1 EheFamG eine hälftige Teilung des Gemeinschaftsvermögens. Es kann jeder Ehegatten allerdings Beweis führen, dass die Ehegatten zum gemeinschaftlichen Vermögen in einem anderen Verhältnis beigetragen haben. Kommt eine Einigung der Ehegatten über die Höhe der Anteile nicht zustande, setzt das Gericht die Anteile entsprechend den Beiträgen fest (Art. 59 Abs. 2 EheFamG). Eine Einigung der Ehegatten über die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens wohl auch hinsichtlich nur einzelner Gegenstände unter Aufrechterhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf der notariellen Beurkundung. b) Die Ehegatten können nach Art. 62 EheFamG miteinander alle Verträge schließen, die sie auch mit anderen Personen eingehen können. Hieraus wird der Schluss gezogen, dass vertragliche Vereinbarungen über den Güterstand grundsätzlich zulässig sind. Allerdings kennt das slowenische Recht keine Wahlgüterstände. Auch dürfen ehevertragliche Vereinbarungen nicht gegen die zwingenden Vorschriften des EheFamG verstoßen. Es kann z.b. nicht vereinbart werden, dass durch Arbeit erworbenes Vermögen Sondervermögen eines Ehegatten wird. Eine 2

reine Gütertrennung ist damit ausgeschlossen. Umgekehrt ist es aber zulässig, Sondervermögen zu gemeinschaftlichem Vermögen zu bestimmen. Es dürfte wohl auch zulässig sein, unter Beibehaltung des Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft nach slowenischem Recht eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Art. 60 EheFamG an einem zu erwerbenden Grundstück zu treffen, und dieses zu Sondervermögen eines der Ehegatten zu erklären. Eine solche Vereinbarung müsste notariell beurkundet sein. 1.2. Fundstellen Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Slowenien (Stand 1.12.2008) Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Auflage, 2007, Anhang II, Slowenien (Prüfen) Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Rz. 937 ff., Slowenien International-Privatrechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der notariellen Praxis, Schaal, ZNotP 2009, 290 ff. ; ZNotP 2010, 207 ff. und ZNotP 2010, 246 ff. 2. Erbrecht 2.1. IPR a) Slowenien ist Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober 1961 (BGBl 1993 II, S 1962) b) Das Erbstatut richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art. 32 IPRG). Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. 2.2. Materielles Recht Es gilt das slowenische Erbschaftsgesetz vom 26.5.1976 (ErbG), welches am 1.1.1977 in Kraft getreten ist. a) Gesetzliche Erbfolge Fall 1: Die Kinder wobei nach Art. 4 Abs. 2 ErbG keine Unterscheidung zwischen ehelich und nichtehelich erfolgt und der überlebende Ehegatte erben zu gleichen Teilen (Art. 11 ErbG). Adoptierte Kinder sind ebenfalls gleichgestellt (Volladoption). Besonderheit der Erhöhung oder Verminderung des Erbteils nach Art. 13 ErbG: Ist der überlebende Ehegatte bedürftig und verfügt nicht über die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, kann das Gericht auf seinen Antrag hin seinen Anteil zu Lasten eines oder aller Kinder erhöhen, bei kleinen Nachlässen ihm sogar den ganzen Nachlass zuweisen. Umgekehrt kann das Gericht auch den Anteil eines Kindes bei dessen Bedürftigkeit auf dessen Antrag hin zu Lasten des Erbteils des überlebenden Ehegatten erhöhen oder ihm bei kleinen Nachlässen den gesamten Nachlass zuweisen. Fall 2: Der überlebende Ehegatte wird Erbe zu ½, die Eltern jeweils zu ¼ (Art. 14 Abs. 1 und 2 ErbG). Lebt nur noch einer der Eltern, erben anstelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge) anstelle des verstorbenen Elternteils. Der Ehegatte wird gesetzlicher Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern noch Geschwister und sonstige Nachkommen der Eltern (z.b. Nichten/Neffen) hinterlassen hat (Art. 17 ErbG). Auch hier kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegatten dessen Erbteil zu Lasten des Erbteils der Eltern durch das Gericht erhöht werden oder ihm bei kleineren Nachlässen der gesamte 3

Nachlass zugesprochen werden, Art. 23 ErbG. Umgekehrt kann das Gericht nach Art. 24 ErbG den Erbteil der Eltern auf deren Antrag hin erhöhen oder ihnen bei kleineren Nachlässen den gesamten Nachlass zusprechen, wenn sie bedürftig sind. b) Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht Verbot von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament (materielles Verbot):Einzig zulässige Verfügung von Todes wegen ist das Einzeltestament. Der Erbvertrag ist verboten (Art. 103 ErbG), ebenso ein schuldrechtlicher Testiervertrag (Art. 105 ErbG) und Verträge über eine künftige Erbschaft oder ein künftiges Vermächtnis (Art. 104 ErbG). Gemeinschaftliche Testamente sind nach der Rechtsprechung ebenso verboten, soweit wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist nicht möglich (Art. 103 ErbG). Allerdings kann ein Abkömmling durch Vertrag mit dem Erblasser schon zu Lebzeiten des Erblassers die Ausschlagung erklären, Art. 137 ErbG. Die Erklärung ist unwiderruflich, Art. 138 ErbG. Eine weitere Ausnahme von den vorstehenden Verboten stellt zum einen der Vertrag über die Leistung lebenslangen Unterhalts dar, mit dem der Erblasser gegen ein entsprechendes Unterhaltsversprechen Grundeigentum auf seinen Tod aufschiebend bedingt dem Vertragspartner überträgt (Art. 557 ff. des slowenischen Obligationengesetzbuches) und zum anderen der Übergabevertrag, den der Erblasser mit allen seinen Abkömmlingen abschließt und durch den er diesen sein aktuelles Vermögen überträgt (Art. 546 ff. des slowenischen Obligationengesetzbuches). Da letzterer Vertrag einem Abkömmling gegenüber, der nicht mitgewirkt hat, als Schenkung gilt und dieser dann ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen kann, kommt einem solchen Vertrag in Bezug auf übertragenes Vermögen die Funktion eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts zu. Sowohl der Vertrag über die Leistung lebenslangen Unterhalts als auch der genannte Übergabevertrag müssen notariell beurkundet werden. Zulässige Form: handschriftliches Testament, konsularisches Testament, notarielles Testament, Zwei-Zeugen-Testament und diverse Formen des Nottestaments. Inhalt eines Testaments können sein: Enterbung, Erbeinsetzung, Ersatzerbeinsetzung, Vermächtnis (bloßer Anspruch gegen die Erben ohne unmittelbare dingliche Wirkung (Damnationslegat, Art. 86 ErbG) sowie Nießbrauchsvermächtnis. Vor- und Nacherbfolge ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 ErbG). Zulässig sind Auflagen (Art. 82 ErbG, wobei die Nichterfüllung einer Auflage durch den Belasteten zur Folge hat, dass die mit einer Auflage versehene Zuwendung unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung steht). Der Testator kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen (Art 95 ff ErbG), der Erblasser muss aber die Person des TV selbst bestimmen, er kann die Auswahl des TV nicht dem Nachlassgericht oder einem sonstigen Dritten überlassen. Soweit der Erblasser nichts abweichendes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten und Vermächtnisse zu erfüllen (Art. 96 ErbG). Ob der Testamentsvollstrecker die Erben von der Verfügung über den Nachlass ausschließt, lässt sich nicht aus dem Gesetz entnehmen. Der Testator sollte daher im Testament die Aufgaben, Befugnisse und die Vergütung des Testamentsvollstreckers genau festlegen. Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (Art. 42 ErbG, z.b. bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser oder einer Straftat gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten, Kind oder Eltern sowie bei im Falle eines unehrenhaften Lebens des betreffenden Pflichtteilsberechtigten). Der Pflichtteil ist als Noterbrecht ausgestaltet (Art. 27 ErbG), das, sofern es der Erbe nicht anerkennt, durch Herabsetzungsklage innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Testaments geltend gemacht werden muss. Über den Teil des Nachlasses, der den Anteil der Noterben ausmacht, kann der Erblasser daher testamentarisch nicht verfügen. Gemäß Art. 25 ErbG sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern pflichtteilsberechtigt (absolute 4

Noterben). Geschwister und Großeltern steht nur dann ein Pflichtteilsrecht zu, wenn sie auf Dauer arbeitsunfähig sind und nicht die nötigen Mittel zum Leben haben (relative Noterben). Ein Pflichtteilsrecht besteht in allen Fällen nur soweit der Betreffende als gesetzlicher Erbe berufen wäre. Dem Ehegatten des Erblassers (unter den o.g. Voraussetzungen auch dem nichtehelichen Lebensgefährten) und den Kindern bzw. Abkömmlingen (auch Adoptivkindern) des Erblassers steht die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und den übrigen Berechtigten ein Drittel ihres gesetzlichen Erbteils jeweils als Noterbrecht zu (Art. 26 ErbG). Der überlebende Ehegatte und die mit dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in Hausgemeinschaft lebenden Abkömmlinge erhalten als gesetzlichen Voraus den Hausrat, soweit er für ihre täglichen Bedürfnisse erforderlich ist (Art. 33 Abs. 1 ErbG), und zwar ohne Anrechnung auf ein evtl. Noterbrecht oder auf einen Erbteil, (Art. 33 Abs. 2 ErbG). Auch können die Abkömmlinge, die mit dem Erblasser gemeinsam gewirtschaftet haben, vorab einen Ausgleich für den Wert verlangen, um den ihre (Mit-)Arbeit das Vermögen des Erblassers erhöht hat (Art. 32 ErbG). c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft Für den Übergang des Nachlasses auf die Erben gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs, vorbehaltlich des Ausschlagungsrechts. Eine Annahme der Erbschaft ist nicht notwendig. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (Gesamthandseigentum mit grundsätzlich gemeinsamer Verwaltungs- und Verfügungsmacht der Erben). Die Erben haften kraft Gesetzes für Nachlassverbindlichkeiten nur beschränkt auf den Wert des auf sie jeweils entfallenden Erbteils (Art. 142 ErbG). 2.3. Fundstellen Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Paintner), Internationales Erbrecht, Länderteil: Slowenien (Stand 1.9.2008) Staudinger-Dörner, Anhang 433-439 zu Art. 25 ff. EGBGB, Stand 2007 (Prüfen) Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Rz. 937 ff. Slowenien Erbrecht in Europa, Süß, Slowenien, 2. Auflage 2008 DNotI-Gutachten Nr. 1495 vom 16.10.2001 zum gemeinschaftlichen Testament DNotI-Gutachten Nr. 96987 vom 2.09.2009 zum Erbverzicht http://www.successions-europe.eu (Diese Internetseite bietet Informationen zum Erbrecht in 27 europäischen Ländern, darunter auch Slowenien). 3. Urkunden- und Legalisationsverkehr, Auslandsvertretungen Slowenien ist seit 25.06.1991 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, d.h. eine Apostille genügt. Slowenische Auslandsvertretung zuständig für Baden-Württemberg: Botschaft der Republik Slowenien Hausvogteiplatz 3-4, 10177 Berlin Telefon 030-20 61 45 0 Fax 030-20 61 45 70 E-Mail vbn@gov.si 5

Deutsche Auslandsvertretung in der Republik Slowenien: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Presernova 27, 1000 Ljubljana/Slowenien. Telefon (00386 1) 479 03 00 Fax (00386 1) 425 08 99 Postadresse: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, P.P. 1521, 1001 Ljubljana, Slowenien. E-Mail info@laibach.diplo.de Website http://www.ljubljana.diplo.de 4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen Slowenien ist seit 2.07.1998 Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht. Bearbeitungsstand Oktober 2010 6