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Transkript:

ARGE-Vertrag (projektbezogen) * 1 ARGE-Vertrag abgeschlossen zwischen nachfolgend kurz genannt, und nachfolgend kurz genannt, und nachfolgend kurz genannt, wie folgt: * Aus Pflaum/Karlberger/Wiener/Opetnik/Rindler (Hrsg.) Handbuch des Ziviltechnikerrechts (2007) 1 Der gegenständliche Mustervertrag geht davon aus, dass an der ARGE nur Ziviltechniker beteiligt sind. Bei interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften sind auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmte Zusatzregelungen zu treffen. 1

1. Zweck des Vertrages, Name und Sitz der ARGE 1.1 Die oben genannten Ziviltechniker schließen sich zur Durchführung von Ziviltechnikerleistungen für das Bauvorhaben zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen. 1.2 Die ARGE führt die Bezeichnung: bzw die Kurzbezeichnung:. 1.3 Sitz der ARGE ist. 2 2. Beteiligung, Willensbildung 2.1 Die Kapitalanteile der ARGE-Partner sind gleich groß. 3 2.2 Die Willensbildung innerhalb der ARGE erfolgt nach Beratung und Anhörung aller Mitglieder nach Möglichkeit einvernehmlich. 2.3 Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, dann entscheidet bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Kapitalanteile. Kommt keine Mehrheit zustande, dann gibt die Stimme des Federführenden den Ausschlag. 2.4 Folgende Beschlüsse bedürfen jedoch jedenfalls der Einstimmigkeit: 4 a) Die Änderung oder Auflösung des vorliegenden Vertrages, 2 ZB Büroadresse des federführenden ARGE-Partners (siehe Punkt 3.2) oder Adresse eines gemeinsamen ARGE-Büros. 3 Dies entspricht dem Regelfall, die Kapitalanteile können jedoch auch unterschiedlich groß sein. 4 Es handelt sich hier um eine bloß exemplarische Aufzählung. Grundsätzlich bedürfen alle wichtigen Veränderungen der Einstimmigkeit, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, welche Maßnahmen als wichtige Veränderungen anzusehen sind. 2

b) die Änderung oder Auflösung des diesem Vertrag zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses zwischen der ARGE und ihrem Auftraggeber, c) das Tätigen von Ausgaben und das Eingehen von Verpflichtungen, die im Einzelfall den Betrag von bzw bei wiederkehrenden Leistungen den Betrag von pro Monat übersteigen, d) der Abschluss oder die Beendigung von Dienstverhältnissen, e) die Anerkennung oder vergleichsweise Bereinigung von gegen die ARGE erhobenen Ansprüchen, die von deren Versicherungsschutz nicht vollständig gedeckt sind, sofern diese im Einzelfall den Betrag von übersteigen oder ihre Anerkennung als Präjudiz für weitere, ähnlich gelagerte Fälle gewertet werden könnte, f) alle wichtigen Veränderungen in Bezug auf Organisation, Betrieb und Geschäftstätigkeit der ARGE. 3. Vertretung nach außen, Federführung 3.1 Die ARGE tritt nach außen als Gemeinschaft auf und wird durch den federführenden Partner vertreten. 5 3.2 Zum federführenden Partner der ARGE wird bestellt. 3.3 Die Aufgaben des Federführenden umfassen vor allem: 6 a) Die Vertretung der ARGE nach außen 7, insbesonders gegenüber dem Bauherrn sowie gegenüber dem Finanzamt ( 81 BAO) und anderen Behörden, b) die Präsentation und Darstellung des Projektes, zb gegenüber Fachbeirat, Politik und Presse, c) die Abstimmung und Zusammenführung der Einzelprojekte 8, 5 Besteht die Arbeitsgemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern, dann ist die Festlegung eines federführenden Partners nicht unbedingt erforderlich, es sei denn, der Bauherr verlangt die Benennung eines solchen. Bei größeren ARGEn ist es oft zweckmäßig, einen ARGE-Partner mit internen Geschäftsführungsaufgaben und/oder mit der Vertretung der ARGE nach außen zu betrauen. Diese Funktion ist genau abzugrenzen. Sofern dies gewünscht wird, kann eine entsprechende Honorarregelung getroffen werden (vgl Punkt 3.6). 6 Änderungen und Ergänzungen je nach Einzelfall. 7 Prinzip der Einzelvertretung. 8 Dies betrifft insbesonders den Fall der Aufteilung des Gemeinschaftsprojektes in einzelne Teilbereiche. 3

d) die Verwaltung der ARGE (Führung der Zahlungspläne, Abrechnung, Erstellung von Honorarnoten, Kontoführung, Buchführung, Aufteilung des eingehenden Honorars etc). 3.4 Der Federführende ist verpflichtet, die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft von allen wesentlichen Vorkommnissen, die das gegenständliche Bauprojekt betreffen, unverzüglich zu verständigen. 3.5 Der Federführende ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Beschlussfassung gemäß Punkt 2. eigenmächtig Verträge abzuschließen, abzuändern oder sonstige Handlungen zu setzen, die die Rechte der ARGE oder der ARGE-Partner berühren oder der ARGE selbst oder den ARGE-Partnern Verpflichtungen auferlegen. 3.6 Dem Federführenden stehen für seine Leistungen % der Honorarsumme als Vorwegentnahme zu. 9 3.7 Den Mitgliedern der ARGE ist es untersagt, bei Abgabe von Erklärungen, Ankündigungen und Veröffentlichungen, die das gegenständliche Bauvorhaben betreffen, anders als als Mitglied der ARGE aufzutreten. 4. Gemeinschaftskonto, Sondervermögen, Beistellungen 4.1 Die ARGE-Partner richten für Zwecke der ARGE bei der 10 ein Gemeinschaftskonto ein, für das der Federführende gemeinsam mit einem zweiten ARGE-Partner zeichnungsberechtigt ist. 11 Der gesamte Zahlungsverkehr der ARGE läuft über dieses Gemeinschaftskonto. 9 Die Honorierung des Federführenden kann, wenn eine solche gewünscht wird, zb in einem prozentuellen Anteil an der beauftragten Honorarsumme, in einem bestimmten Betrag oder in der fixen Zuteilung einer bestimmten Teilleistung bestehen. 10 Name der Bank. 11 Alternativ kann auch die gemeinsame Zeichnungsberechtigung aller ARGE-Partner oder die alleinige Zeichnungsberechtigung zb durch den Federführenden vereinbart werden. Zur laufenden Kontrolle kann die Bank angewiesen werden, die Kontoauszüge in Kopie auch an die nicht zeichnungsberechtigten ARGE-Partner zu übersenden. 4

4.2 Die ARGE-Partner leisten vorweg eine Einlage in Höhe von je auf das Gemeinschaftskonto, welche in das Sondervermögen der ARGE übergeht. 12 Nachschüsse bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung durch die ARGE-Partner. 4.3 Weiters stellen die ARGE-Partner der ARGE die in Anlage 1 verzeichneten Gegenstände zur Verfügung. Diese Gegenstände verbleiben im Eigentum des beistellenden ARGE-Partners, welcher von der ARGE für die Dauer der Überlassung ein angemessenes Benützungsentgelt in zu vereinbarender Höhe erhält. 13 5. Arbeitsleistung 5.1 Die Leistungserbringung wird zwischen den ARGE-Partnern gemäß Anlage 2 aufgeteilt. 14 Ungeachtet dessen ist jedes ARGE-Mitglied verpflichtet, alles vorzukehren, um die fristgerechte und reibungslose Erfüllung der von der Arbeitsgemeinschaft übernommenen Aufgaben zu ermöglichen. 5.2 Die ARGE-Partner erbringen die ihnen gemäß Anlage 2 übertragenen Leistungen in ihren eigenen Büros bzw vor Ort. 15 5.3 Die Unkosten bzw Aufwände, die den einzelnen Partnern im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, werden gegenseitig verrechnet / nicht verrechnet. 16 5.4. Die Weitergabe der Leistungserbringung an Dritte ist zulässig / nicht zulässig. 17 12 Die Vereinbarung einer Kapitaleinlage ist nicht zwingend vorgeschrieben. Solche Einlagen dienen idr der Startfinanzierung und richten sich grundsätzlich nach dem Beteiligungsverhältnis. 13 Alternativ kann auch vereinbart werden, dass Sachmittel (Geräte etc.) als Sondervermögen in die ARGE eingebracht werden. Dies kann aber (insbesonders bei Beendigung der ARGE) zu Bewertungsproblemen führen. 14 Die Aufteilung kann zb nach Teilleistungen oder nach Bauabschnitten bzw Bauteilen erfolgen. 15 Alternativ kann auch die Einrichtung eines gemeinsamen ARGE-Büros vereinbart werden. 16 Wird Verrechenbarkeit vereinbart, dann sollten vorweg angemessene Verrechnungspreise festgelegt werden. 17 Oft ist im Werkvertrag mit dem Bauherrn die Substitution von Leistungen durch Dritte ausgeschlossen. 5

6. Honoraraufteilung 6.1 Die von der ARGE in Rechnung gestellten Honorare sind auf das in Punkt 4.1 genannte Bankkonto einzuzahlen. 6.2 Von diesem Konto sind zunächst die gemeinsamen Unkosten und Aufwände der ARGE zu bezahlen. 18 6.3 Das verbleibende Honorar wird auf der Grundlage der in Punkt 5.1 festgelegten Arbeitsteilung wie folgt unter den ARGE-Partnern aufgeteilt: 19 Teilleistungen ARGE-Mitglied 1 ARGE-Mitglied 2 ARGE-Mitglied 3...... 7. Vertragsdauer 7.1 Die ARGE beginnt mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages und endet mit Ablauf der Gewährleistungsfrist für das gegenständliche Bauprojekt. 7.2 Die Kündigung der Arbeitsgemeinschaft durch einen ARGE-Partner ist vor Beendigung des Bauprojekts nicht möglich. Die ARGE-Partner können jedoch jederzeit die einvernehmliche Beendigung der ARGE beschließen. In diesem Fall sind im Einvernehmen mit dem Bauherrn geeignete Maßnahmen vorzukehren, um die reibungslose Fertigstellung des Bauprojekts sicherzustellen. 20 7.3 Jeder ARGE-Partner ist berechtigt, aus wichtigem Grund seinen sofortigen Austritt aus der ARGE zu erklären. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung liegt zb dann 18 Dazu zählen unter anderem gemeinsame Anschaffungen, Mieten, Gehälter, Versicherungsprämien, das Honorar für die Federführung etc. 19 Die Aufteilung kann auch anders erfolgen, zb nach dem Beteiligungsverhältnis (siehe auch FN 14 zu Punkt 5.1). 20 Die einvernehmliche Beendigung der ARGE lässt die fortlaufende solidarische Haftung der ehemaligen ARGE-Mitglieder unberührt. Zu beachten ist außerdem, dass die Auflösung der beauftragten ARGE oder das Ausscheiden eines bestimmten ARGE-Partners vor Auftragserfüllung im Werkvertrag mit dem Bauherrn manchmal ausdrücklich untersagt wird. 6

vor, wenn ein anderer ARGE-Partner seine Pflichten aus dem ARGE-Vertrag, insbesonders aber seine Treuepflicht, gröblich verletzt, oder wenn über das Vermögen eines anderen ARGE-Partners der Konkurs eröffnet wird. 21 7.4 Ein ARGE-Partner, der einen wichtigen Grund im Sinne des Punktes 7.3 setzt oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wird, kann durch Beschluss der übrigen Mitglieder ausgeschlossen werden. 22 8. Ausfall eines Vertragspartners 8.1 Im Fall des freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheidens eines ARGE-Mitglieds sind die anderen Mitglieder berechtigt, die Arbeitsgemeinschaft allein fortzusetzen. Auch in diesem Fall ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Bauherren herzustellen. 8.2 Bei Ausscheiden eines ARGE-Partners ist zum Stichtag des Ausscheidens eine Abrechnung vorzunehmen. Der ausscheidende Partner hat einen Honoraranspruch nur für die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits erbrachten Leistungen. Das sich ergebende Auseinandersetzungsguthaben ist erst nach Bezahlung der Schlusshonorarnote der ARGE zur Zahlung an den ausgeschiedenen Partner fällig und in der Zwischenzeit weder sicherzustellen noch zu verzinsen. 9. Urheberrecht Jedem Vertragsteil steht das anteilige Urheberrecht an den gemeinsam erbrachten Ziviltechnikerleistungen zu. Jeder Vertragsteil ist daher berechtigt und verpflichtet, bei Publikationen oder sonstigen Veröffentlichungen des vertragsgegenständlichen Projekts die ARGE und/oder die anderen Vertragsteile namentlich zu nennen. 23 21 Der vorzeitige Austritt eines ARGE-Partners ändert nichts an dessen solidarischer Haftung für alle während seiner Mitgliedschaft begründeten Verbindlichkeiten der ARGE. Zu einer allfälligen Bindung im Werkvertrag siehe FN 20 zu Punkt 7.2. 22 Siehe FN 20 und 21 zu den Punkten 7.2 und 7.3. 23 In besonders gelagerten Fällen kann das Urheberrecht auch nur bei einem oder einzelnen (schöpferisch tätigen) ARGE-Partner(n) liegen. 7

10. Versicherung Der Federführende wird in Absprache mit dem Bauherrn eine projektbezogene Versicherung abschließen, die das Haftpflichtrisiko der Arbeitsgemeinschaft ausreichend deckt. Die hiefür anfallenden Kosten stellen Unkosten der ARGE dar und sind von dieser zu bezahlen. 24 11. Haftung, Schadenersatz 11.1 Unbeschadet einer allfälligen Solidarhaftung im Außenverhältnis haftet jeder ARGE- Partner im Innenverhältnis nur für die von ihm erbrachten Leistungen. 25 11.2 Für den Fall leichter Fahrlässigkeit verzichten die ARGE-Partner wechselseitig auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. 12. Gerichtsstand / Schiedsklausel 12.1 Die ARGE-Partner werden sich bemühen, allfällige Streitigkeiten aus dem ARGE- Verhältnis einvernehmlich beizulegen. 26 12.2 Sollte keine einvernehmliche Streitbeilegung zustande kommen, dann ist zur Entscheidung über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag zwischen den Vertragsteilen ergeben, das für den Sitz der ARGE sachlich zuständige Gericht zuständig. Alternative: 12.2 Sollte keine einvernehmliche Streitbeilegung zustande kommen, dann ist zur Entscheidung über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden 24 Siehe Allgemeine Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Ziviltechnikern (ABZT 2000). 25 Alternativ kann auch anteilsmäßige Haftung im Innenverhältnis vereinbart werden. 26 Gemäß 16 Abs 1 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 sind die Kammermitglieder verpflichtet, alle sich aus der Berufsausübung als Ziviltechniker zwischen ihnen ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen. 8

Vertrag zwischen den Vertragsteilen ergeben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zuständig. 27 12.3 In diesem Fall hat jeder Streitteil einen Schiedsrichter zu bestellen. Die bestellten Schiedsrichter wählen sodann einen Obmann. Erfolgt die Bestellung eines Schiedsrichters oder die Wahl des Obmanns nicht binnen 14 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, dann erfolgt dessen Bestellung gemäß 582 ZPO durch das Gericht. 12.4 Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für beide Vertragsteile bindend. 12.5 Sitz des Schiedsgerichtes ist der Sitz der ARGE. Im Übrigen kommen die Bestimmungen der 577 ff ZPO zur Anwendung. 13. Schlussbestimmungen 13.1 Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. 13.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, dann ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages selbst. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht. 13.3 Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch alle Mitglieder der ARGE. Dies gilt insbesondere auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. 13.4 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des internationalen Privatrechts Anwendung. 27 Da Schiedsgerichte zwar in der Regel effizient, aber relativ teuer sind, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Schiedsklausel erst ab einem entsprechend hohen Streitwert. 9

13.5 Der vorliegende Vertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet, von denen die Vertragsteile je eine erhalten. Anlage 1: Verzeichnis der Beistellungen gemäß Punkt 4.3. Anlage 2: Aufteilung der Leistungen (Punkt 5.2), am ARGE-Partner 1 ARGE-Partner 2 ARGE-Partner 3 Mustervertrag ARGE-Vertrag (2.8.2007) 10