Gesetz Nr. CXVII von 1995. über die Einkommensteuer ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Abschnitt I GRUNDSÄTZE

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Gesetz Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer Zur Sicherung der Steuereinnahmen und ausgehend von der verfassungsmäßigen Pflicht der Staatsbürger zur Beteiligung an den öffentlichen Lasten wird vom Parlament das folgende Gesetz erlassen: ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Abschnitt I GRUNDSÄTZE 1 (1) In der Republik Ungarn kommen die Privatpersonen ihrer verfassungsmäßigen Pflicht eines Beitrags zu den öffentlichen Lasten aus ihrem Eigentum entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes nach, wobei auch die Festlegungen im Gesetz über die Ordnung der Steuerzahlung zu berücksichtigen sind. (2) Das Ziel dieses Gesetzes ist unter Geltendmachung der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Gerechtigkeit die Sicherung der zur Erledigung der staatlichen Aufgaben erforderlichen Steuereinnahmen bzw. im Ausnahmefall die Förderung der Realisierung einzelner gesellschaftlicher bzw. wirtschaftlicher Ziele. (3) Sämtliche Einkommen der Privatperson sind steuerpflichtig. Eine davon abweichende Regelung bzw. eine Vergünstigung aus der Steuer im Interesse besonderer Ziele kann - unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Gesetzes - nur ein Gesetz festlegen. (4) Eine abweichende Regelung bzw. eine Steuervergünstigung, welche die Steuerpflicht bzw. die Höhe der Steuer beeinflusst und eine Senkung der Steuer der Privatperson ergibt, kann insoweit angewendet bzw. geltend gemacht werden, wie der Inhalt des als Grundlage dazu dienenden Vertrags bzw. Rechtsgeschäfts sowie einer anderen ähnlichen Handlung die Zielstellung der abweichenden Regelung bzw. der Steuervergünstigung realisiert. Die Möglichkeit der Anwendung bzw. Geltendmachung muss nachweisen, wer ein Interesse daran hat. Wenn die Parteien, ob durch Abweichung von den gewöhnlichen Marktwerten und Preisen oder durch vorgetäuschte Rechtsgeschäfte die Vorteile bei der Anwendung der Steuervorschriften zur Geltung zu bringen bzw. zu erhöhen versuchen, so sind diese bei der Bestimmung der Steuerpflicht außer Acht zu lassen. (5) Die Privatperson oder die bei ihrer Steuerzahlung mitwirkende und sie beeinflussende andere Person sind bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen gleichermaßen verpflichtet, bei den die Steuerpflicht bzw. die Höhe der Steuer beeinflussenden Faktoren die in diesem Paragraphen festgehaltenen Grundsätze geltend zu machen. (6) Die Steuer muss - mit einzelnen Ausnahmen - pro Kalenderjahr auf der Basis des gesamten Einkommens festgelegt und gezahlt werden, doch ist im Interesse der Kontinuität der Steuereinnahmen eine Steuervorauszahlung zu tätigen. (7) Die Steuer, die für auf Grund eines ungültigen Vertrags oder ansonsten ohne Rechtsgrundlage erworbene Einkünfte gezahlt wurde, kann der Steuerzahler nach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unter entsprechender Anwendung der für die Eigenrevision maßgebenden Bestimmungen zurückfordern. Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bereits vor Ablauf der zur Erfüllung der Steuerpflicht offen stehenden Frist erfolgt, obliegt dem Steuerzahler in Verbindung mit den auf Grund eines ungültigen Vertrags oder ansonsten ohne Rechtsgrundlage erworbenen Einkünften keine Pflicht zur Bestimmung, zum Abzug, zur Deklaration und Zahlung von Steuern und Steuervorauszahlungen sowie zur Datenleistung. (8) Vermittels auf Grund eines ungültigen Vertrags oder ansonsten ohne Rechtsgrundlage geleisteten Ausgaben (Zuwendungen) verrechnete Kosten muss der Steuerzahler innerhalb von fünfzehn Tagen nach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes - bei entsprechender Anwendung der für die Eigenrevision maßgebenden Bestimmungen - berichtigen sowie das Einkommen und die Steuer auf Grund der niedrigeren Kosten bestimmen. Ist

die Feststellung der Ungültigkeit bereits vor der Bestimmung des Einkommens erfolgt, darf der Steuerzahler vermittels auf Grund eines ungültigen Vertrags oder ansonsten ohne Rechtsgrundlage geleisteten Ausgaben (Zuwendungen) keine Kosten verrechnen. 1/A (1) Das durch den Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erworbene, unter eine beschränkte Steuerpflicht laut diesem Gesetz fallende Einkommen fällt unter keine höhere Steuer, als er zahlen müsste, wenn er, sein Ehepartner und sein Kind (seine Kinder) als im Inland ansässige Privatpersonen angesehen werden würden. (2) Die Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 ist es, dass das durch die Privatperson im Steuerjahr unter dem in Absatz 4 festgelegten Rechtstitel erworbene und unter eine beschränkte Steuerpflicht laut diesem Gesetz fallende Gesamteinkommen fünfundsiebzig Prozent ihrer im Steuerjahr erworbenen Gesamteinkünfte erreicht. Zum Nachweis dessen dient eine Kopie der beglaubigten ungarischen Übersetzung des Dokuments (insbesondere der Steuererklärung bzw. des Beschlusses), das die festgestellte Summe des im Steuerjahr erworbenen Gesamteinkommens laut dem Recht des Staates enthält, in dem sie ansässig ist. (3) Die Privatperson darf die durch dieses Gesetz gesicherte Vergünstigung nur insofern geltend machen, wenn ihr eine identische oder ähnliche Vergünstigung in dem anderen Mitgliedsstaat nicht zusteht, in dem ihr Einkommen laut Absatz 4 besteuert werden kann. (4) Das in den Absätzen 2 und 3 angegebene Einkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit (insbesondere einschließlich des Einkommens als Unternehmer und der Bemessungsgrundlage für die Unternehmerdividende oder der Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer) sowie Renten und andere ähnliche, mit Rücksicht auf eine frühere Anstellung erworbene Einkünfte. Abschnitt II GELTUNGSBEREICH DES GESETZES 2 (1) Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Privatperson, ihr Einkommen und die mit diesem Einkommen zusammenhängende Steuerpflicht. (2) Die Steuerpflicht erstreckt sich in einzelnen, im Gesetz festgehaltenen Fällen im Zusammenhang mit der Steuerpflicht der Privatperson auch auf den Auszahler. Nach dem Gesetz über den Staatshaushalt muss der in den fiskalen Bereich bzw. in den Finanzierungsbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehörende Auszahler (Arbeitgeber) diese Pflichten mit der Abweichung erfüllen, dass dort, wo das Gesetz den Abzug oder die Einzahlung der Steuer oder der Steuervorauszahlung vorschreibt, darunter die Festlegung der Steuer oder der Steuervorauszahlung zu verstehen ist. (3) Die Privatperson berücksichtigt vom Gesichtspunkt der Festlegung der Steuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ihre Einnahmen und Kosten auch dann, wenn sie ihre Buchführungspflicht auch nach den Bestimmungen eines anderen Gesetzes erfüllt. (4) Die Steuerpflicht einer im Inland ansässigen Privatperson erstreckt sich auf ihre sämtlichen Einkünfte (unbeschränkte Steuerpflicht). Die Steuerpflicht einer im Ausland ansässigen Privatperson erstreckt sich ausschließlich auf alle Einkünfte, die auf Grund des Ortes des Einkommenserwerbs aus dem Inland stammen oder ansonsten auf der Grundlage eines internationalen Vertrags bzw. auf Gegenseitigkeit in der Republik Ungarn besteuert werden können (beschränkte Steuerpflicht). (5) Die Vorschriften eines internationalen Vertrags sind anzuwenden, wenn der durch ein Gesetz oder eine Regierungsverordnung verkündete internationale Vertrag eine von diesem Gesetz abweichende Vorschrift enthält. Eine Abweichung von diesem Gesetz ist auch auf Grund der Gegenseitigkeit zulässig, doch darf die Anwendung der Gegenseitigkeit für den Steuerzahler keine im Vergleich zu den Festlegungen im Gesetz erweiterte Steuerpflicht zur Folge haben. In der Frage der Gegenseitigkeit ist die Stellungnahme des Finanzministers maßgebend. (6) Der Rechtstitel der Steuerpflicht für Einkünfte, die in der Republik Ungarn besteuert werden können, ist laut diesem Gesetz zu bestimmen, wobei die Steuerpflichten (einschließlich der Einkommensbestimmung) dementsprechend zu erfüllen sind. Bei der Bestimmung des Rechtstitels sind das zwischen den Parteien (der Privatperson und der die Einkünfte erbringenden Person sowie den erwähnten Personen und anderen Personen) im

Übrigen bestehende Rechtsverhältnis und die Umstände des Erwerbs zu berücksichtigen. Unter dem wie oben dargelegt festgelegten Rechtstitel kann als Auszahler der Einkünfte von den erwähnten Parteien die Person vorgehen, mit der die Privatperson auch unter Berücksichtigung der Umstände des Erwerbs in einem den Rechtstitel der Einkünfte bestimmenden Rechtsverhältnis steht, wenn dieser Auszahler über die Daten verfügt, die zur Erfüllung seiner mit diesen Einkünften verbundenen und in einer Rechtsnorm vorgeschriebenen Pflichten notwendig sind, selbst dann, wenn die Einkünfte von einer anderen Person ausgezahlt oder zugewiesen werden (wurden). Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Auszahler zur Zahlung der Steuer verpflichtet, besteht diese Pflicht unabhängig von der Ansässigkeit der Privatperson. (7) Die mit den Einkünften aus der Privatnutzung eines im Eigentum (in der Betreibung) einer juristischen Person bzw. anderen Organisation mit Sitz im Ausland befindlichen Personenkraftwagens sowie der Zinsdifferenz auf Grund der Zinsen des durch eine juristische Person bzw. andere Organisation mit Sitz im Ausland gewährten Kredits verbundenen, ansonsten vom Auszahler getragenen Steuerpflichten erfüllt - mit Ausnahme des in Absatz 6 festgelegten Falles - die Privatperson unter entsprechender Anwendung der für den Auszahler maßgebenden Bestimmungen, wenn ihr die juristische Person bzw. andere Organisation mit Sitz im Ausland die Einkünfte nicht über ihre inländische Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Handelsrepräsentanz zukommen lässt. Abschnitt III BEGRIFFE UND AUSLEGUNGSBESTIMMUNGEN 3 Im Sinne dieses Gesetzes haben die einzelnen Begriffe folgende Bedeutung: 1) Inland ist das Gebiet der Republik Ungarn, einschließlich der Zollfreigebiete. 2) Im Inland ansässige Privatpersonen sind ungarische Staatsbürger (ausgenommen, wenn sie gleichzeitig auch Staatsbürger eines anderen Staates sind und im Inland über keinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verfügen) sowie über eine Niederlassungserlaubnis verfügende ausländische Staatsbürger und Staatenlose und ferner die natürlichen Personen, a) die ausschließlich im Inland über einen ständigen Wohnsitz verfügen; b) deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland liegt, wenn sie überhaupt keinen oder nicht nur im Inland einen ständigen Wohnsitz haben; der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Staat, an den die Privatpersonen die engsten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Beziehungen binden; c) deren gewöhnlicher Aufenthaltsort im Inland anzutreffen ist, wenn sie nirgendwo oder nicht nur im Inland über einen ständigen Wohnsitz verfügen und auch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht bestimmt werden kann. 3) Im Ausland ansässige Privatpersonen sind die natürlichen Personen, die nicht als im Inland ansässige Privatpersonen angesehen werden. 4) Der Ort des Einkommenserwerbs ist a) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit der Staat, in dem die Privatperson ansässig ist, wenn aber die Privatperson die selbständige Tätigkeit über ihre Betriebsstätte (feste Einrichtung) ausübt, so der Staat entsprechend der Lage der Betriebsstätte (festen Einrichtung); b) bei Einkünften aus der Betreibung von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Straßentransportern im internationalen Verkehr - unabhängig von den Festlegungen in Buchstabe a - der Staat laut dem Sitz des Betreibers oder der Staat, in dem das Schiffs- bzw. Fahrzeugregister geführt wird; c) bei Einkünften aus dem Besitz bzw. der Nutzung von und dem Gewinn aus Immobilien sowie aus der Ausübung des Verfügungsrechts über Immobilien (insbesondere aus der Übertragung, Vermietung oder Verpachtung von Immobilien) - unabhängig von den Festlegungen in Buchstabe a - der Staat laut der Lage der Immobilien; d) bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit der Staat laut der Lage des üblichen Ortes der Tätigkeitsausübung (des Ortes der ständigen Arbeitsverrichtung); bei einer Tätigkeit an einem sich verändernden Ort der Arbeitsverrichtung der Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, wenn aber die Privatperson mit dem Arbeitgeber über dessen inländische Betriebsstätte (feste Einrichtung), Zweigniederlassung bzw. Handelsrepräsentanz in einem Rechtsverhältnis steht, das als Grundlage des Einkommenserwerbs dient, so das Inland; e) bei Einkünften auf Grund eines Rechtsverhältnisses als Beamter bzw. Angestellter im öffentlichen Dienst, eines Dienstverhältnisses als Gerichts- bzw. Justizangestellter oder bei der Staatsanwaltschaft sowie eines Dienstverhältnisses der Angehörigen im Berufsbestand der bewaffneten Organe und ferner eines Rechtsverhältnisses

nach ausländischem Recht, das einem der erwähnten Rechtsverhältnisse entspricht, - unabhängig von den Festlegungen in Buchstabe d - der Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist; f) bei Einkünften, die als leitender Repräsentant bzw. Aufsichtsratsmitglied von juristischen Personen und anderen Organisationen erworben wurden, - unabhängig von den Festlegungen in den Buchstaben a und d - der Staat laut dem Sitz der juristischen Person bzw. anderen Organisation; ein leitender Repräsentant ist die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person bzw. anderen Organisation berechtigte Privatperson (z.b. der zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter, der Geschäftsführer bzw. der Prokurist); g) bei Einkünften aus einer Vortrags-, künstlerischen und Sporttätigkeit bzw. mit Hinblick auf eine Präsentation (Ausstellung) - unabhängig von den Festlegungen in den Buchstaben a und d - der Staat laut dem Ort der Tätigkeitsausübung; h) bei Einkünften aus den unter dem Rechtsschutz für geistige Produkte stehenden Rechten (Schutzgebühren und Tantiemen) (insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Marken, geschützte Verfahren, Urheberrecht) - unabhängig von den Festlegungen in den Buchstaben a und d - der Staat, in dem die zur Zahlung der Schutzgebühren und Tantiemen verpflichtete Person ansässig ist, - wenn sie über ihre inländische Betriebsstätte (feste Einrichtung), Zweigniederlassung bzw. Handelsrepräsentanz zur Zahlung der Schutzgebühren und Tantiemen verpflichtet ist, das Inland -, wenn aber das als Grundlage für die Zahlung der Schutzgebühren und Tantiemen dienende Recht in Wirklichkeit zur inländischen Betriebsstätte (festen Einrichtung) der berechtigten Privatperson gehört, so das Inland; i) bei Zinsen bzw. Einkünften aus der Wertpapierleihe der Staat, in dem die zur Zahlung der Zinsen bzw. Leihgebühr verpflichtete Person ansässig ist, - wenn sie über ihre inländische Betriebsstätte (feste Einrichtung), Zweigniederlassung bzw. Handelsrepräsentanz zur Zahlung der Zinsen bzw. Leihgebühr verpflichtet ist, das Inland -, wenn aber die (das) als Grundlage für die Zahlung der Zinsen bzw. Leihgebühr dienende Forderung (Recht) bzw. die Wertpapiere in Wirklichkeit zur inländischen Betriebsstätte (festen Einrichtung) der berechtigten Privatperson gehört (gehören), so das Inland; j) bei Dividenden der Staat, in dem die zur Zahlung der Dividenden verpflichtete juristische Person bzw. andere Organisation ansässig ist, wenn aber das als Grundlage für die Zahlung der Dividenden dienende Wertpapier (Recht) in Wirklichkeit zur inländischen Betriebsstätte (festen Einrichtung) der berechtigten Privatperson gehört, so das Inland; k) bei Einkünften, die dem Unternehmen entnommen wurden, der Staat laut dem Sitz der gemeinschaftlichen Unternehmung, wenn aber das als Grundlage für den Erwerb der Einkünfte dienende Wertpapier (Recht) in Wirklichkeit zur inländischen Betriebsstätte (festen Einrichtung) der berechtigten Privatperson gehört, so das Inland; l) bei Einkünften aus Gewinnen der Staat laut dem Sitz des Veranstalters des Glücksspiels, wenn aber die Veranstaltung des Glücksspiels - mit oder ohne Erlaubnis - über eine Betriebsstätte (feste Einrichtung), Zweigniederlassung bzw. Handelsrepräsentanz erfolgt, so der Staat laut der Lage der Betriebsstätte (festen Einrichtung), Zweigniederlassung bzw. Handelsrepräsentanz; m) in den Fällen, die in den Buchstaben a bis l nicht erwähnt wurden, der Staat, in dem die Privatperson ansässig ist. 5) Ein Staat mit niedrigem Steuersatz ist der Staat, in dem kein Gesetz eine der Körperschaftsteuer entsprechende Steuerpflicht vorschreibt oder der vorgeschriebene Steuersatz höchstens zwölf Prozent beträgt, mit Ausnahme, wenn die Republik Ungarn mit dem Staat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen hat. 6) Ein Steuerjahr ist der Zeitraum, in Bezug auf den die Berechnungsgrundlage der Steuer zu bestimmen ist; dies ist das Kalenderjahr, mit den in diesem Gesetz festgelegten Ausnahmen. 7) Eine Gutschrift ist die Finanzoperation, in deren Ergebnis die Privatperson über die gegebenen Einnahmen verfügen kann. 8) Die Steuerpflicht ist in Bezug auf die Anmeldung, die Abgabe von Erklärungen, die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und der Steuer, die Steuererklärung, die Steuervorauszahlung und die Zahlung der Steuer, den Steuerabzug, die Registerführung, die Ausstellung von Belegen, die Datenleistung bzw. die Aufbewahrung von Dokumenten die Gesamtheit der Aufgaben, die für die ein Einkommen erwerbende Privatperson und den an der Besteuerung mitwirkenden Auszahler nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Ordnung der Steuerzahlung vorgeschrieben sind. 9) Ein üblicher Marktwert ist der Gegenwert, den unabhängige Parteien bei vergleichbaren Bedingungen untereinander geltend machen oder geltend machen würden; zwischen nicht unabhängigen Parteien ist der übliche Marktwert mit einer der folgenden Methoden zu bestimmen: a) mit der Methode der Vergleichspreise, bei welcher der übliche Marktwert der Preis ist, den unabhängige Parteien beim Verkauf von vergleichbaren Produkten oder Dienstleistungen auf einem ökonomisch vergleichbaren Markt anwenden;

b) mit der Methode der Wiederverkaufspreise, bei welcher der übliche Marktwert der bei einem in unveränderter Form erfolgenden Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an unabhängige Parteien angewandte Preis, gesenkt um die Kosten des Wiederverkäufers und den üblichen Gewinn, ist; c) mit der Kosten- und Einkommensmethode, bei welcher die direkten Selbstkosten von Produkten oder Dienstleistungen, erhöht um den üblichen Gewinn, den üblichen Marktwert bilden; d) mit einer sonstigen Methode, wenn der übliche Marktwert mit keiner der in den Buchstaben a bis c festgehaltenen Methoden bestimmt werden kann, unter der Maßgabe, dass e) der übliche Gewinn der Gewinn ist, den unabhängige Parteien, die eine vergleichbare Tätigkeit verrichten, unter vergleichbaren Bedingungen erreichen. 10) Eine Dienst- und Geschäftsreise ist die Reise, die im Interesse des Einkommenserwerbs der Privatperson bzw. zur Erledigung der mit der Tätigkeit des Auszahlers verbundenen Aufgaben erforderlich ist, - mit Ausnahme des Weges vom Wohnort zur Arbeitsstelle, zum Firmensitz oder zur Niederlassung -, insbesondere einschließlich der wegen einer Entsendung (Delegierung) notwendigen Reise. 11) Die Entsendung (Delegierung) ist eine durch den Arbeitgeber angeordnete Arbeitsverrichtung, die an einem von der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Arbeitsstelle abweichenden Ort erfolgt. 12) Die Auslandsentsendung ist ein außerhalb des Gebiets der Republik Ungarn (im Weiteren: Ausland) erfolgender Aufenthalt der im Inland ansässigen Privatperson zum Einkommenserwerb bzw. zur Erledigung der mit der Tätigkeit des Auszahlers verbundenen Aufgaben sowie die damit zusammenhängende Reise ins Ausland, insbesondere einschließlich des Außendienstes und der damit verbundenen Reise. 13) Der Außendienst ist eine durch den Arbeitgeber angeordnete Arbeitsverrichtung im Ausland. 14) Arbeitgeber ist, mit wem die Privatperson in einem Arbeitsverhältnis steht. 15) Eine Versorgung der Sozialversicherung ist die auf Grund des Gesetzes über die Versorgungsberechtigten der Sozialversicherung und die Berechtigten zur Privatrente sowie über die Deckung dieser Leistungen, des Gesetzes über die verbindliche Krankenversicherung, des Gesetzes über die Rentenleistung der Sozialversicherung sowie des Gesetzes über das Kindergeld und die Unterstützung der Familien gezahlte Versorgungsleistung. 16) Die Kostenerstattung sind Einkünfte, die eine Privatperson zur Erstattung der vom Gesetz als Kosten anerkannten Ausgaben ausschließlich zur Ausübung der gegebenen Tätigkeit zum Einkommenserwerb erhält. Die Ausgaben gehören nicht in den Kreis dieser Ausgaben, die zum Erwerb von Sachen und Leistungen dienen bzw. die unmittelbar ein persönliches oder familiäres Bedürfnis der Privatperson teilweise oder ganz befriedigen, ausgenommen, wenn dieses Gesetz eine Kostenerstattung festlegt oder eine, in einer Rechtsnorm festgelegte Kostenerstattung anerkennt, der gegenüber die Ausgaben nicht nachgewiesen werden müssen. 17) Einzelunternehmer ist a) die über einen Gewerbeschein verfügende Privatperson hinsichtlich ihrer im Gewerbeschein aufgeführten gewerblichen Tätigkeit; b) der Notar hinsichtlich seiner im Gesetz über die Notare festgelegten Tätigkeit (ausgenommen, wenn er diese Tätigkeit als Mitglied einer Notariatskanzlei betreibt); c) der selbständige Gerichtsvollzieher hinsichtlich seiner im Gesetz über die Zwangsvollstreckung festgelegten Tätigkeit (es sei denn, er übt diese Tätigkeit als Mitglied einer Gerichtsvollzieherkanzlei aus); d) der freiberufliche Patentanwalt hinsichtlich seiner im Gesetz über die Patentanwälte festgelegten Tätigkeit; e) der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner im Gesetz über die Rechtsanwälte festgelegten Tätigkeit (es sei denn, er übt diese Tätigkeit als Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei oder als angestellter Rechtsanwalt aus); f) die Privatperson, die über einen Ausweis zur Ausübung einer privaten veterinärmedizinischen Tätigkeit verfügt, hinsichtlich dieser Tätigkeit; g) die Privatperson, die über eine Genehmigung zur Betreibung einer Tätigkeit als privater Apotheker, Dorfverwalter bzw. Gehöftverwalter oder einer sozialen Dienstleistungstätigkeit verfügt, hinsichtlich dieser Tätigkeit; h) der selbständig tätige europäische Rechtsanwalt hinsichtlich seiner im Gesetz über die Rechtsanwälte festgelegten Tätigkeit (ausgenommen, wenn er diese Tätigkeit als Mitglied oder Angestellter einer Rechtsanwaltsvereinigung verrichtet). 18) Ein landwirtschaftlicher Direktvermarkter ist die Privatperson, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kein Einzelunternehmer ist und in ihrer eigenen Wirtschaft eine Tätigkeit zur Erzeugung der in der Anlage Nr. 6 angeführten Produkte betreibt, zu deren Nachweis sie über einen Direktvermarkterausweis verfügt, einschließlich der Privatperson als registrierter landwirtschaftlicher Produzent, sowie die Privatperson, die laut dem Gesetz über das Ackerland als Landwirt im Familienbetrieb angesehen wird, sowie der im Familienbetrieb nicht als Beschäftigter

mitwirkende Familienangehörige dieser Privatperson, in Bezug auf jede dieser Personen hinsichtlich der Einkünfte (des Einkommens) ihrer Tätigkeit(en) zur Erzeugung der in der Anlage Nr. 6 angeführten Produkte. a) Unter einer eigenen Wirtschaft ist die Verfügungsberechtigung der die Produktion tatsächlich ausführenden Privatperson über ihre Anlagen (einschließlich der gemieteten Anlagen), die Organisation der Produktion und - mit Ausnahme der Lohnherstellung von Saatgut, der Lohnmast und der ausgelagerten Tierhaltung - die Verwendung der Ergebnisse der Produktion zu verstehen. b) Der Direktvermarkterausweis ist ein zur Registrierung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Direktvermarkter geeigneter, beglaubigter und in der durch die einschlägige Regierungsverordnung vorgeschriebenen Verfahrensordnung ausgestellter Ausweis, der folgende Daten enthält: ba) die Identifikationsdaten des landwirtschaftlichen Direktvermarkter; bb) bc) bd) sonstige in der Regierungsverordnung festgelegte Daten, die zur Erfüllung der Steuerzahlungspflicht erforderlich sind. Als Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit als Direktvermarkter ist der im Direktvermarkterausweis aufgeführte Zeitpunkt anzusehen. c) Bei der Lohnherstellung von Saatgut, der Lohntierhaltung, Lohnmast bzw. ausgelagerten Tierhaltung stellt der gesamte (Brutto-) Abnahmepreis des Erzeugnisses oder der Tiere unter der Maßgabe die Einkünfte aus der Tätigkeit als Direktvermarkter dar, dass bei der Bestimmung des Einkommens der Auslagerungswert des Erzeugnisses oder der Tiere als Kosten geltend gemacht werden kann. 19) Ein landwirtschaftlicher Kleinproduzent ist der landwirtschaftliche Direktvermarkter, dessen im Steuerjahr aus dieser Tätigkeit erzielte Erlöse nicht über sieben Millionen Forint liegen. 20) Die Kraftstoffverbrauchsnorm ist die Höhe des Kraftstoff- und Schmierstoffverbrauchs laut der Rechtsnorm über die ohne Bescheinigung verrechenbare Höhe des Kraftstoff- und Schmierstoffverbrauchs von Straßenkraftfahrzeugen bzw. einzelnen Zugmaschinen der Land- bzw. Forstwirtschaft und der Fischerei. Kann die Norm so nicht festgestellt werden, ist es die durch einen technischen Sachverständigen festgestellte Höhe. 21) Löhne bzw. Gehälter sind a) das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis (ohne die durch den Arbeitgeber gezahlte steuerpflichtige Versicherungsprämie sowie die angesichts der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung); b) die steuerpflichtige Versorgungsleistung der Sozialversicherung; c) die auf Grund des Gesetzes über die Sozialverwaltung und Sozialversorgung gezahlte steuerpflichtige Versorgungsleistung (ohne die als Bezüge ohne steuerliche Belastung angesehene Versorgungsleistung); d) die auf Grund des Gesetzes über die Förderung der Beschäftigung und die Versorgung der Arbeitslosen gezahlte Arbeitslosenunterstützung, Beihilfe zur Förderung der Stellensuche, Gehaltsergänzung und Gehaltsersatzzuwendung; e) die Besoldung der Privatperson, die bei den bewaffneten Kräften einen Reservistendienst leistet; f) der Schadenersatz zur Ergänzung des in den Buchstaben a bis e festgelegten Einkommens (Gehaltsersatzzulage), einschließlich des auf Grund einer Haftpflichtversicherung unter einem solchen Titel gezahlten Schadenersatzes, doch ohne die Unfallrente, die der eine Rente beziehenden Privatperson zusteht. 22) Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis sind die steuerpflichtigen Einkünfte, die der Privatperson im Hinblick auf ihr Arbeitsverhältnis (einschließlich des dem Arbeitsverhältnis entsprechenden Rechtsverhältnisses laut dem ausländischen Recht) zustehen, (einschließlich des steuerpflichtigen Teils der bei der freiwilligen Versicherungskasse auf Gegenseitigkeit zu Gunsten der Privatperson als Zuschuss des Arbeitgebers eingezahlten Summe). 23) Renten sind a) die im Gesetz über die Rentenleistung der Sozialversicherung festgelegten Rentenleistungen aus eigener Berechtigung und Rentenleistungen für Angehörige sowie die auf Grund des Gesetzes über die Beschäftigungsförderung und die Versorgung der Arbeitslosen gezahlte Unterstützung für Arbeitslose vor der Rente (Frührente) und das auf Grund der Regierungsverordnung über den Vorruhestand festgelegte Vorruhestandsgeld; b) die im Gesetz über das Dienstverhältnis der Angehörigen im Berufsbestand der bewaffneten Organe sowie im Gesetz über die Rechtsstellung der Berufs- und Zeitsoldaten der Ungarischen Armee festgelegte Dienstrente, Invalidenrente, Unfallinvalidenrente, Witwenrente, Waisenversorgung, Rentenzahlung für Eltern und Unfallrente für Angehörige; c) die durch eine Privatpensionskasse gewährte Rentenleistung (einschließlich der von einer Versicherungsgesellschaft gekauften Rentenleistung, die einer zur Rentenleistung der Privatpensionskasse berechtigten Privatperson zusteht);

d) die durch eine freiwillige Rentenkasse auf Gegenseitigkeit geleistete Rentenleistung (Zusatzrente), vorausgesetzt, dass das Mitgliedsverhältnis des die Leistung in Anspruch nehmenden Mitglieds mit der Kasse (bei einem Übertritt mit der früheren Kasse) im dritten Steuerjahr vor dem Jahr der Leistung oder davor entstanden ist oder in den ersten drei Jahren der Rentenzahlung die Rente auf Jahresebene nicht in einem Umfang von mehr als fünfzehn Prozent der Vorjahressumme sinkt, des Weiteren die durch die freiwillige Rentenkasse auf Gegenseitigkeit an den Begünstigten ausgezahlte Summe sowie eine Rentenleistung der freiwilligen Rentenkasse auf Gegenseitigkeit, zu der die Privatperson infolge ihrer Invaliderklärung berechtigt wurde; e) die auf Grund des Gesetzes über die Überprüfung einzelner Renten bzw. die Einstellung der Rentenzusatzleistungen gezahlten, der Rentenzusatzleistung entsprechenden und damit identischen Zuschläge; f) die auf Grund einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rentenleistung der Sozialversicherung geltenden Rechtsnorm festgelegten Rentenleistungen aus eigener Berechtigung und Rentenleistungen für Angehörige (insbesondere die im Gesetz über die Sozialversicherung und in der über seine Durchführung verfügenden Regierungsverordnung festgelegten, auf der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft beruhende Alters-, Berufsunfähigkeits- und Witwenrente sowie die auf der Mitgliedschaft in einer Fachgenossenschaft beruhende erhöhte Alters-, Berufsunfähigkeits- und Witwenrente); g) die Hervorragenden und Verdienstvollen Künstlern sowie Meistern der Volkskunst und ihren Witwen (Witwern) zustehende, in einem Gesetz festgelegte Rente (Rentenzusatzleistung) sowie die durch die Stiftung des öffentlichen Rechts der Ungarischen Bildenden Kunst gezahlte Rentenleistung und Rentenbeihilfe aus eigener Berechtigung und für Angehörige sowie die Altersrente, die laut der Regierungsverordnung über die Berechtigung von einzelne künstlerische Tätigkeiten ausübenden Personen zu einer Altersrente gezahlt wird; h) die auf Grund der Regierungsverordnung über die Bergmannsrente gezahlte Bergmannsrente, des Weiteren das auf Grund der Regierungsverordnung über die in Geld erfolgende Abgeltung des Kohlendeputats von pensionierten Bergleuten in Geld gezahlte Kohlendeputat sowie der nicht über der in der Regierungsverordnung festgelegten Höhe liegende Teil des einer laut dieser Regierungsverordnung zu einem in Geld geleisteten Kohlendeputat berechtigten Privatperson - im Falle des Ablebens des Berechtigten ihrem in der Regierungsverordnung festgelegten nahen Angehörigen - durch den ehemaligen Arbeitgeber des Berechtigten oder den Rechtsnachfolger des Arbeitgebers in Geld gezahlten Kohlendeputats; i) die auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen unrechtmäßig ihres Lebens und ihrer Freiheit beraubt wurden, sowie des Gesetzes über den Umtausch von Entschädigungsscheinen in eine Leibrente gezahlte Leibrente und ferner der in der Regierungsverordnung über die Einführung des für Verdienste um die Nation gezahlten Zuschlags festgelegte Zuschlag; j) die aus dem nach den internen Regeln der Kirche gebildeten und betriebenen Rentenfonds gezahlte Rentenleistung oder Zusatzrente an der Kirche angehörende alte bzw. invalide Kirchenpersonen oder die Witwen der erwähnten Kirchenpersonen; k) die im Gesetz über den Sport festgelegte Olympiarente sowie auf Grundlage des erwähnten Gesetzes die mit dem Titel "Sportler der Nation" verbundene Leibrente; l) die in der ministeriellen Verordnung über die Beschäftigung und soziale Versorgung von Werktätigen mit verminderter Arbeitsfähigkeit festgelegte Übergangsrente bzw. regelmäßige Sozialrente sowie die Rente auf Gesundheitsschädigungen für Bergleute; m) die in dem auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossenen Abkommen als Rente festgelegten Einkünfte sowie - auch in Ermangelung eines Abkommens - die dem entsprechenden, durch eine ausländische Organisation gezahlten Einkünfte. 24) 25) Eine kommunale Selbstverwaltung ist die durch das Gesetz über die kommunalen Selbstverwaltungen definierte Selbstverwaltung, einschließlich der kommunalen Selbstverwaltung der Minderheiten. 26) Als schwer behinderte Person ist die Person zu betrachten, die an einer Krankheit leidet, wie sie in einer Rechtsnorm über mit einer schweren Gesundheitsschädigung zusammenhängende Berechtigungen erwähnt ist, wie auch die Person, die eine Invalidenrente erhält. Im Sinne dieser Regelung ist unter einer Rechtsnorm ein Gesetz, eine Regierungsverordnung und die Verordnung des Ministers für Volkswohlfahrt zu verstehen. 27) 28) Eine einheitliche flächenbezogene Beihilfe ist die aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierte flächenbezogene Beihilfe und deren Ergänzung aus der nationalen Förderung, unter der Maßgabe, dass bei der Anwendung dieses Gesetzes diese Beihilfe nicht als zur Kostendeckung oder zu Entwicklungszwecken ausgezahlte Förderung angesehen werden kann.