PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht



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Transkript:

PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht

Kreditarten: Geldkredit Warenkredit Dienstleistungskredit Arten von Kreditsicherheiten Anspruch gegen einen Vermögensträger Recht an einem Vermögensgegenstand Recht an einem Recht Recht an einer Sache Verwertungs- recht Rechtsinhaberschaft 2

Regelmäßig im Kreditsicherungsrecht sich stellende Fragen Bei Beteiligung von Dritten als Sicherungsgeber: - Hat der Dritte das Recht, den Kredit des Schuldners abzulösen, um der Verwertung seines zur Verfügung gestellten Gegenstands zuvorzukommen? - Kann sich der Dritte gegen seine Inanspruchnahme mit zwar bestehenden, vom Hauptschuldner aber nicht ausgeübten Gestaltungsrechten verteidigen? - Wie bekommt der Dritte nach Erledigung des Sicherungszwecks seine Sicherheit zurück? - Wie gleichen sich mehrere Sicherungsgeber untereinander aus? Wenn mehrere Gegenstände oder teilbare Forderungen zur Sicherheit gestellt werden: Was passiert, wenn der Gläubiger mehr Sicherheiten erhält, als er zu seiner Sicherung braucht ( Übersicherung )? Wenn an ein- und demselben Gegenstand Sicherheiten für mehrere Forderungen bestellt werden: Welche Sicherung wird zuerst bedient? 3

Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung von Kreditsicherheiten Bürgschaft Bestimmte Wertpapiere Pfandrechte (an Grundstücken, beweglichen Sachen oder Rechten) Eigentumsvorbehalt (mit Verlängerungs- und Erweiterungsformen) Sicherungsübereignung Sicherungsabtretung Forderungsgarantie Schuldbeitritt Patronatserklärungen Dokumenten-Akkreditiv 4

Auszug aus der Insolvenzordnung (InsO): 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger (1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. 51 Sonstige Absonderungsberechtigte Den in 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1.Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; 2. 5

Akzessorische und abstrakte Sicherheiten Akzessorische Sicherheit: Der Umfang der Kreditsicherheit hängt unmittelbar vom Bestand des Kredits ab. Abstrakte Sicherheit: Die Änderung der Hauptforderung lässt die Sicherheit zunächst unberührt, der Sicherungsgeber hat aber regelmäßig einen Anspruch auf Freigabe, wenn der Sicherungszweck entfallen ist. Bei abstrakten Sicherheiten stehen regelmäßig mehrere Rechtsverhältnisse nebeneinander: - Kredit-, Kausal- oder Grundverhältnis (= Rechtsverhältnis, aus dem die gesicherte Forderung entspringt) - bei abstrakten Realsicherheiten: gesonderter obligatorischer Sicherungsvertrag, der Kausalverhältnis und Sicherungsgegenstand miteinander verknüpft - Rechtsgeschäft, mit dem die Sicherheit selbst bestellt wird 6

Dreipersonenverhältnis bei Personalsicherheiten 7

Auszug aus dem Wechselgesetz (WG) Art 15 (1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung. (2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird. 8

Auch wenn die Bürgschaft eine Kreditsicherheit schuldrechtlicher Art darstellt, wird sie als Paradebeispiel für ein akzessorisches Sicherungsmittel dennoch hier in der Sachenrechtsvorlesung überblicksartig besprochen, weil bei der Regelung dinglicher akzessorischer Sicherheiten ins Bürgschaftsrecht verwiesen wird (vgl. z.b. 1137 I, 1143 I, 1211 I). Bürgschaft (1) Akzessorisch und subsidiär Abgrenzung von Schuldbeitritt (keine subsidiäre Haftung, Lockerung der Akzessorietät durch Regeln der Gesamtschuld) und Garantievertrag (eigenständige, nicht akzessorische Verpflichtung des Garanten) Im Zweifel Bürgschaft (Schutz des Sicherungsgebers: Es ist davon auszugehen, dass in der Regel die für den Sicherungsgeber ungefährlichere Variante gewollt ist.) Schriftformerfordernis ( 766 S. 1) nur für Erklärung des Bürgen Wichtige Ausnahme von Schriftformerfordernis: 350 HGB: Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des 766 Satz 1 und 2, des 780 und des 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. 343 Abs. 1 HGB: Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. 9

Bürgschaft (2) Entgegen 167 besteht nach h.m. auch für Vollmacht zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags Schriftformerfordernis, wenn diese Vollmacht dem Gläubiger oder dem Hauptschuldner erteilt wird. Ebenso Schriftformerfordernis bezüglich der Ermächtigung zur Ausfüllung einer Blankobürgschaft 10

Beispielsfall (nach BGHZ 143, 95) Unternehmer S steht mit der Bank G in einer laufenden Geschäftsbeziehung. G gewährt S laufend in großem Umfang Kredit. Für ein neu ausgereichtes Darlehen über 100.000 EUR übernimmt die B eine Bürgschaft. In dem von B unterzeichneten Formular der G heißt es: Der Bürge übernimmt bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Bank mit S. Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam zustande gekommen? Probleme: - Überraschende Klausel ( 305c I, Anlassrechtsprechung )? - Lückenfüllung nach hypothetischem Parteiwillen? - Verstoß gegen 307 II Nr. 1 ( Verbot der Fremddisposition )? - Verstoß gegen Transparenzgebot ( 307 I S. 2), wenn die gesicherten Forderung nicht im Einzelnen bestimmt sind? 11

Beispielsfall zu Angehörigenbürgschaften (BGH NJW 2009, 2671) M hat seinen Arbeitsplatz verloren. Die das Eigenheim von M und seiner Ehefrau F finanzierende B-Bank ist bereit, einen neuen Kredit über 100.000 EUR zu 8 % Zinsen zu gewähren, den M dringend benötigt, um das Haus zu erhalten. Die Anforderungen an Form, Vertragsinhalt und Belehrungen werden eingehalten. Da das Grundstück bereits voll belastet ist, übernehmen die 19jährige Tochter T, ihr Verlobter V und die F Höchstbetragsbürgschaften über je 100.000 EUR. T hat gerade ihr Abitur abgelegt und wird in wenigen Wochen ihr Studium an einer auswärtigen Universität beginnen, V ist Student und lebt von BAFöG. F ist Frührentnerin und bekommt eine Rente von etwa 600 EUR monatlich. - Nichtigkeit nach 311b II (-); Nichtigkeit nach 138 II (-) - Nichtigkeit nach 138 I nach der Rspr. (+), wenn (1) der Bürge voraussichtlich finanziell überfordert ist und (2) der Bürge durch dem Gläubiger zurechenbare, zu missbilligende Umstände zur Bürgschaftserteilung veranlasst wurde - Anstößige Ausnutzung wird bei enger emotionaler Beziehung und krasser Überforderung vermutet. 12

Bürgschaft (3) Problem: Sind die 312 ff. zugunsten des Bürgen anwendbar? 312 setzt Vertrag über eine entgeltliche Leistung voraus. Die Bürgschaft steht aber nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer Leistung des Sicherungsnehmers. Wohl h.m. bejaht die Anwendbarkeit, weil der Verbraucher, der für seine Leistung keine Gegenleistung erhält, noch schutzbedürftiger sei als ein Verbraucher, dessen Leistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Unter Geltung der Haustürgeschäftsrichtlinie wurde teilweise die Bürgschaft als entgeltlich angesehen (z.b. EuGH NJW 1998, 1295); der EuGH stellte aber darauf ab, dass auch die gesicherte (!) Schuld aus einem Haustürgeschäft eines Verbrauchers resultiert. Mittlerweile Ablösung der Haustürgeschäftsrichtlinie durch die Verbraucherrechterichtlinie, Übergang zur Vollharmonisierung (Art. 4 VRRL), EuGH-Entscheidung steht noch aus. (Ausführlich zur Problematik z.b. Schürnbrand, WM 2014, 1157 ff.) 13

Bürgschaft (4) Nach h.m. keine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum, wenn sich der Bürge über die Zahlungsbereitschaft oder die Vermögenslage des Hauptschuldners irrt. Begründung: Dieses Risiko übernimmt der Bürge mit dem Bürgschaftsvertrag gerade ganz bewusst. Ebenso keine Vertragsanpassung und kein Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei schlechterer finanzieller Situation des Hauptschuldners als bei Vertragsschluss angenommen. Denkbar ist ein Anspruch aus culpa in contrahendo ( 241 II, 280 I, 311 II) auf Vertragsaufhebung, wenn der Gläubiger die offensichtliche Unerfahrenheit des Bürgen bewusst ausgenutzt hat, indem er das aus der Bürgschaft resultierende Haftungsrisiko bagatellisiert. ( Das ist reine Formsache; wir brauchen die Unterschrift nur für unsere Unterlagen. ) 14

Bürgschaft (5) Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Bürgen aus 765 I: 1. Anspruch entstanden a) Wirksamer Bürgschaftsvertrag b) Fällige Hauptforderung 2. Anspruch nicht erloschen 3. Anspruch durchsetzbar a) Keine Einreden gegen die Bürgschaft b) Keine Einreden gegen die Hauptforderung Folgen einer nachträglichen Erweiterung der Hauptschuld: Erweiterung auch der Bürgenschuld, wenn die Erweiterung der Hauptschuld auf einer gesetzlichen Anordnung beruht (z.b. aufgrund von Schuldnerverzug, 280 I, II, 286), vgl. 767 I S. 2 Grundsätzlich keine Erweiterung der Bürgenschuld, wenn die Erweiterung der Hauptschuld auf einem Rechtsgeschäft des Hauptschuldners beruht, vgl. 767 I S. 3 15

Beispielsfall: Gläubiger G und Hauptschuldner H schließen einen sittenwidrigen (zu hoch verzinsten) Darlehensvertrag. G zahlt dem H die Valuta aus, nachdem sich der B für deren Rückzahlung verbürgt hat. Weil H kurz darauf in Insolvenz fällt, verlangt G nun von B Rückzahlung der Valuta samt der überhöhten Zinsen. Zu Recht? 138 wirkt sich unmittelbar nur auf den Darlehensvertrag aus. Mittelbare Auswirkung auf die Bürgschaft, da diese eine Hauptschuld voraussetzt (Akzessorietät) Der Gläubiger kann bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags Rückzahlung der Valuta nach 812 I S. 1, 1. Alt. verlangen; 817 S. 2 steht dem nicht entgegen, weil der Darlehensnehmer die Valuta von vornherein nur zeitlich befristet verlangt hat nur diese Befristung darf der Darlehensgeber also nicht herausverlangen, es bleibt also auch gegenüber dem Bürgen bei den vereinbarten Rückzahlungsfristen. Nutzungsersatz (Zinsen) kann der Darlehensgeber dagegen nicht verlangen dem stünde 817 S. 2 entgegen, außerdem wäre es eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der unzulässigen Zinsabrede. 16

Bürgschaft (6) Erlöschensgründe: Erlöschen der Hauptforderung Autonome Erlöschensgründe (z.b. Erfüllung oder Aufrechnung) Bürgschaftsspezifische Erlöschensgründe nach 776 (Aufgabe einer Sicherheit durch den Gläubiger), 777 (Zeitablauf bei einer Bürgschaft auf Zeit) und 418 (befreiende Schuldübernahme der Hauptforderung) Einreden gegen die Bürgschaftsforderung: Alle Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag (z.b. Verjährung Achtung: Eine Hemmung der Verjährung der Hauptforderung schlägt nicht automatisch auf die Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung durch; ebenso umgekehrt!) Insbesondere Einrede der Vorausklage ( 771, beachte aber 773 sowie 349 HGB) [ 349 HGB: Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. ] Einreden gegen die Hauptforderung ( 768, 770, 770 analog auch bei anderen noch ausübbaren Gestaltungsrechten) 17

Bürgschaft (7) Regress des Bürgen gegen den Hauptschuldner: Zwei Anspruchsgrundlagen: Einerseits originärer Anspruch aus dem Schuldverhältnis zum Hauptschuldner (z.b. 670 bei Auftrag, Geschäftsbesorgung oder GoA), andererseits derivativer Anspruch gegen den Hauptschuldner aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach 774 I (z.b. bei Darlehensrückzahlung Anspruch aus 488 I S. 2, 774 I S. 1). Übergang akzessorischer Nebenrechte auch aufgrund der Legalzession des 774 I ( 412, 401 I) Regress des einen Bürgen gegen einen anderen Mitbürgen: Wegen des Übergangs der akzessorischen Bürgschaft nach 412, 401 I kann der Bürge einen Mitbürgen nach 765 in Anspruch nehmen. Allerdings Haftung nur nach 426 wie bei Gesamtschuld ( 774 II). 426 gibt dem Bürgen wiederum zwei Ansprüche, jeweils auf anteiligen Regress: originärer Anspruch aus dem Gesamtschuldverhältnis nach 426 I, derivativer Anspruch nach 426 II (= Anspruch des Gläubigers gegen den Mitbürgen). 18

Bürgschaft (8) Problem: Wettlauf der Sicherungsgeber (am Beispiel des Ausgleichs zwischen einem Bürgen und einem anderen Sicherungsgeber) Beispielsfall (nach Huber/Bach, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 1, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 733 ff.): Gläubiger G hat dem Schuldner S einen Kredit ( 488) in Höhe von 120.000 EUR gewährt. Zur Sicherung der Rückzahlungs- und Zinsforderung hat Hypothekenschuldner H dem G eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. Außerdem hat der Bürge B gegenüber G eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Nach mehrmaligem Zahlungsverzug kündigt G den Darlehensvertrag. Wegen seiner noch offenstehenden Rückzahlungs- und Zinsansprüche in Höhe von insgesamt 100.000 EUR will er sich an B halten, weil ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber S zu unsicher erscheint. Wie ist die Rechtslage zwischen H und B, wenn B auf Aufforderung durch G die Schuld des S in Höhe von 100.000 EUR begleicht? - Lösung nach h.m.: entsprechende Anwendung von 426 - Gegenauffassung: Bevorzugung des Bürgen, da sich Privilegierung aus 776 ergebe. 19

Bürgschaft (9) Sonderformen der Bürgschaft: Mitbürgschaft => Haftung als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob die Bürgschaften unabhängig voneinander oder gemeinsam bestellt wurden ( 769) Nachbürgschaft: Besichert nur nachrangig die Bürgschaft des eigentlichen Bürgen. Rückbürgschaft: Dient der Absicherung des in Anspruch genommenen Bürgen für den Fall, dass ein Regress gegen den Hauptschuldner nicht möglich ist. Selbstschuldnerische Bürgschaft (= Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und damit auf die Subsidiarität der Bürgschaft, 773 I Nr. 1) Bürgschaft auf erstes Anfordern: Verzicht darauf, eine Zahlung unter Berufung auf Einwendungen und Einreden gegen die Hauptschuld zu verweigern (aber nur vorläufige Wirkung: Die Akzessorietät bleibt erhalten, bei bestehenden Einwendungen bleibt die Möglichkeit der Rückforderung aufgrund von 812 I S. 1, 1. Alt.). Ausfallbürgschaft in verschiedenen Ausformungen: Die Vorausklage kann in den Sta-tus einer echten Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bürgen erhoben werden, nicht nur Einrede; möglich ist auch Vereinbarung nur nachrangiger Inanspruchnahme. 20