Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1
Das Kaufmannsrecht 2
Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch: Handelsbücher 4. Buch: Handelsgeschäfte 5. Buch: Seehandelsrecht 3
Charakteristika des Handelsrechts I. Entgeltlichkeit der Rechtsgeschäfte Zinsen ab Fälligkeit ( 353 HGB) Geschäftsbesorgungen und Aufbewahrungen sind grds. kostenpflichtig II. Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs Bürgschaft formfrei, 350 HGB Vertragsschluss durch Schweigen, 362 HGB Rügepflicht beim Handelskauf, 377 HGB III. Publizität und Vertrauensschutz Speziell durch die Registereintragungen bei den Handelsgesellschaften, Prokura etc. Ladenvollmacht, 56 HGB Guter Glauben in die Vertretungsmacht, 366 HGB IV. Internationalität 4
Handelsstand Zum Handelsstand gehören gemäß 1 ff. HGB: Kaufleute, 1-5 HGB Handelsgesellschaften, 6 Abs. 1 HGB Formkaufleute; 6 Abs. 2 HGB 5
Handelsgesellschaften und Formkaufleute Handelsgesellschaften i.s.d. 6 I HGB sind: ohg und KG als Gesellschaften des HGB GmbH ( 13 III GmbHG) AG ( 3 I AktG), KGaA ( 278 III, 3 I AktG) SE (Art. 9 I c ii SEVO i.v.m. 3 I AktG) EWIV ( 1 EWIVAG i.v.m. den Vorschriften der ohg) Formkaufmann i.s.d. 6 II HGB sind: GmbH; AG; KGaA, SE, EWIV eingetragene Genossenschaft ( 17 II GenG) und europ. Genossenschaft (SCE) die nicht zugleich Handelsgesellschaft sind 6
Der Istkaufmann 1 HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 7
Voraussetzungen des 1 I HGB: 1. Betreiben eines Gewerbes 2. Das Gewerbe ist Handelsgewerbe 3. Die Person, auf die das HGB angewendet werden soll, muss Betreiber des Handelsgewerbes sein 8
Merkmale des Gewerbes 1. Selbständigkeit 2. Ausrichtung nach außen 3. Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit 4. Entgeltlichkeit 5. kein freier Beruf 9
Handelsgewerbe, Istkaufmann und Kannkaufmann Ob ein Gewerbe Handelsgewerbe ist, hängt nicht von der Branche ab, sondern allein davon, ob die Voraussetzungen von 1 II HGB erfüllt sind. Wenn ein Gewerbe die Voraussetzungen von 1 II HGB erfüllt, ist es ein Handelsgewerbe und der Inhaber in jedem Fall Kaufmann i.s.d. HGB (Istkaufmann). Das gilt auch für die Gesellschafter der ohg und die ebenfalls persönlich haftenden Komplementäre der KG, deren Gesellschaften stets ein Handelsgewerbe betreiben. Wenn ein Gewerbe die Voraussetzungen von 1 II HGB nicht erfüllt, ist es nur Handelsgewerbe, wenn es (freiwillig) in das Handelsregister eingetragen wurde ( 2 HGB). Nur 10 in diesem Fall ist der Inhaber Kaufmann (Kannkaufmann).
Der Kaufmann kraft Eintragung, 5 HGB 5 HGB Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Voraussetzungen: 1. Eintragung im HR 2. Der Eingetragene betreibt ein Gewerbe 3. Der Vertragspartner beruft sich auf die Eintragung Es fehlt also nur das Erfordernis der kaufmännischen Einrichtung Ob es darauf ankommt, ist aber zweifelhaft, weil nach 2 HGB ohnehin jeder Gewerbetreibende ins Handelsregister Kaufmann werden kann 11
Der Scheinkaufmann nach allgemeinen Rechtsscheinregeln Voraussetzungen: 1.Der Handelnde setzt aktiv / passiv in zurechenbarer Weise den Rechtsschein, dass er Kaufmann sei. 2.Der Dritte ist im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft gutgläubig. 3.Der Dritte trifft im Hinblick auf seine Gutgläubigkeit eine Vermögensdisposition (=Kausalität der Gutgläubigkeit). 12
Prüfung der Kaufmannseigenschaft 1. Betreibt die Person ein Gewerbe? a. Selbständigkeit b. Ausrichtung nach außen c. Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit d. Entgeltlichkeit e. kein freier Beruf 2. Ist das Gewerbe Handelsgewerbe ( 1 II, 2 HGB)? a. Ist nach Art ODER Umfang des Gewerbes eine kaufmännische Einrichtung des Betriebs erforderlich? b. Wenn nicht: ist der Betreiber trotzdem im Handelsregister eingetragen 3. Wenn die Person kein Kaufmann ist: Ist sie Kaufmann kraft Eintragung oder Scheinkaufmann und deshalb wie ein Kaufmann zu behandeln? 13
Publizität des Handelsregisters Formale Publizität: Zugänglichkeit der Registerinformationen Materielle Publizität: Verlässlichkeit der Registerinformationen 14
Negative Publizität unterlassener Eintragungen und Bekanntmachungen 15 Abs. 1 HGB: Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie ihm bekannt war. 15
Funktion des 15 I HGB 15 I HGB schützt nicht das Vertrauen in die Richtigkeit des Handelsregisters, schützt das Vertrauen darauf, dass eine Veränderung nicht eingetreten ist, wenn sie nicht eingetragen ist. 16
Voraussetzungen Anwendung des 15 I HGB 1.Eine eintragungspflichtige Sache ist nicht im Handelsregister eingetragen und / oder die Eintragung ist nicht bekanntgemacht. 2.Ein gutgläubiger Dritter 3.nimmt im Vertrauen auf das Nichtbestehen der einzutragenden Tatsache eine Rechtshandlung vor. Rechtsfolgen Der Dritte kann sich aussuchen, ob er sich auf die vermeintliche oder die wahre Rechtslage beruft. Der Kaufmann kann sich nicht auf die vermeintliche Rechtslage berufen 17
Positive Publizität zutreffender Eintragungen und Bekanntmachungen 15 II HGB: Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen wurden, sofern der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste. 18
Voraussetzungen: Anwendung 15 II HGB 1.Eine richtige eintragungsfähige Tatsache ist im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden 2.(Nur) Innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntmachung der Tatsache, muss ein Dritter die Tatsache nicht gegen sich geltend lassen, wenn er sie nicht kannte und sie auch nicht kennen musste. Den Dritten darf bezüglich seiner Unkenntnis nicht die leichteste Fahrlässigkeit treffen. Die Beweislast dafür trägt der Dritte. Rechtsfolge: Der Dritte kann sich auf einen abweichenden Rechtsschein 19 nicht berufen (Ausnahme: Missbrauch)
Positive Publizität falscher Bekanntmachungen 15 III HGB: Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte. 20
Voraussetzungen Anwendung 15 III HGB 1.Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache 2.Die bekanntgemachte Tatsache entspricht nicht der Realität es muss auf jeden Fall eine unrichtige Bekanntmachung vorliegen auf die Richtigkeit der Eintragung kommt es nicht an 3.Guter Glaube des Dritten Der Dritte darf von der Unrichtigkeit der bekanntgemachten Tatsache nichts wissen. Sein Unwissen darf auch grob fahrlässig sein. 4.Der gute Glaube war kausal für eine Rechtshandlung. 5.Veranlassungsprinzip: Eintragungsantrag d. Betroffenen Rechtsfolgen: Der Dritte kann sich zu Ungunsten desjenigen, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die falsch 21 bekannt gemachte Tatsache berufen.