AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN



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Transkript:

AMTSBLATT DER REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Herausgegeben von der Regierung von Unterfranken in Würzburg 61. Jahrgang Würzburg, 3. März 2016 Nr. 4 Inhaltsübersicht: Sicherheit, Kommunales und Soziales Bek vom 18.02.2016 Nr. 12-1444.12-4-6 über Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Sing- und Musikschule Würzburg für das Haushaltsjahr 2016...21 Bek vom 19.02.2016 Nr. 12-1443-7-3 über die Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Schweinfurt und der Gemeinde Bergrheinfeld zur Übertragung der Planungshoheit zum Zweck der Erschließung des Riedelgeländes...22 Bek vom 24.02.2016 Nr. 1444.11-4-5 über Haushaltssatzung und Haushaltsplan doppisch des Zweckverbandes Musikschule Schweinfurt für das Haushaltsjahr 2016...24 Bek vom 24.02.2016 Nr. 12-1444.11-4/91 über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule Schweinfurt (Gebührensatzung)...24 Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen...25 Sicherheit, Kommunales und Soziales Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Sing- und Musikschule Würzburg für das Haushaltsjahr 2016 Bekanntmachung vom 18.02.2016 Nr. 12-1444.12-4-6 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sing- und Musikschule Würzburg hat in ihrer Sitzung am 12.01.2015 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen. Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 01.02.2016 Nr. 12-1444.12-4-6 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Der Haushaltsplan wird, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken an, eine Woche lang in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes Sing- und Musikschule Würzburg, Burkarderstraße 30, 97082 Würzburg, während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich zugänglich gemacht. Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, 18.02.2016 Regierung von Unterfranken Manfred Wetzel Abteilungsdirektor II. Aufgrund des Artikel 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Artikel 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband Sing- und Musikschule Würzburg folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge von 3.155.100 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von -3.155.100 und dem Saldo (Jahresergebnis) von 0 2. im Finanzhaushalt a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 3.154.900 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von - 3.138.200 und einem Saldo von 16.700 b) aus Investitionstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 0 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von - 18.000 und einem Saldo von - 18.000 c) aus Finanzierungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 0 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 0 und einem Saldo von 0 d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von -1.300 ab. 2 Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. 5 Die Höhe der Verbandsumlage bemisst sich an den anteiligen Stundenzahlen. Für die Stadt Würzburg werden 493,43 Unterrichtsstunden und für den Landkreis Würzburg 697,17 Unterrichtsstunden geleistet. Von den nicht gedeckten Aufwendungen trägt die Stadt Würzburg 41,40 % und der Landkreis Würzburg 58,60 %. Die Verbandsumlage beträgt für die Stadt Würzburg 633.420,00 den Landkreis Würzburg 896.580,00 21

und den Landkreis Würzburg 69.000,00 für Personalkostenersätze an die Musikschulen Rottendorf und Veitshöchheim. Eine lnvestitionskostenumlage zur Deckung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit wird nicht erhoben. 6 Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Würzburg, 12.01.2016 Zweckverband Sing- und Musikschule Würzburg Erhard Nuß Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2016 S. 21 Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Schweinfurt und der Gemeinde Bergrheinfeld zur Übertragung der Planungshoheit zum Zweck der Erschließung des Riedelgeländes Bekanntmachung vom 19.02.2016 Nr. 12-1443-7-3 I. Die Stadt Schweinfurt und die Gemeinde Bergrheinfeld haben unter dem Datum 17.02.2016 eine Zweckvereinbarung zur Übertragung der Planungshoheit auf die Gemeinde Bergrheinfeld zum Zweck der Erschließung des Riedelgeländes bzw. zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich der Schaffung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen abgeschlossen. Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 19.02.2016 Nr. 12-1443-7-3 die Zweckvereinbarung nach Art. 12 Abs. 2 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit amtlich bekannt gemacht. Würzburg, 19.02.2016 Regierung von Unterfranken Manfred Wetzel Abteilungsdirektor II. Z w e c k v e r e i n b a r u n g zwischen der Stadt Schweinfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister Sebastian Remelé (nachfolgend als Stadt bezeichnet) und der Gemeinde Bergrheinfeld, vertreten durch den 1. Bürgermeister Peter Neubert, (nachfolgend als Gemeinde bezeichnet). 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Gemeinde plant die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das auf Gemeindegebiet liegende Gelände der Firma Riedel (,Riedelgelände ). Der Erschließungsplan sieht eine Zufahrt zur Bundestraße B26 vor. Ein Teil der Zufahrtsstraße, der zukünftige Knotenpunkt und die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen liegen im Stadtgebiet Schweinfurt. (2) Die Stadt überträgt der Gemeinde zum Zweck der Erschließung des Riedelgeländes bzw. zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich der Schaffung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen ihre Planungshoheit für den Bereich zwischen der Bundesstraße B26 bis zur Gemarkungsgrenze Oberndorf/Bergrheinfeld sowie für den Bereich nördlich des Riedelgeländes zwischen der Staatsstraße St2270 und der Gemarkungsgrenze Oberndorf/Bergrheinfeld. Die Übertragung ist vollumfänglich; sie umfasst insbesondere auch die Befugnisse des Art. 11 Abs. 1 und 2 KommZG. (3) Der Bereich der übertragenen Planungshoheit umfasst die Grundstücke Fl.-Nr. 626 (Teilfläche), 658, 659 (Teilfläche), 660/1 (Teilfläche), 661 (Teilfläche), 662, 662/3 (Teilfläche), 663 (Teilfläche), 780 (Teilfläche), 781 (Teilfläche), 783 (Teilfläche) und 754/1 (Teilfläche) der Gemarkung Oberndorf und ist im Lageplan (Anlage 1) dargestellt, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 2 Abstimmung der Bauleitplanung Die Gemeinde stimmt den Inhalt des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Durchführungsvertrags zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger mit der Stadt ab. 3 Kostentragung Die Gemeinde trägt sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Zweckvereinbarung entstehen. Sie beabsichtigt, die Kostentragungspflicht an den Vorhabenträger weiterzugeben. 4 Rückbau der Privatstraße; Widmung 1. Die bisherige Privatstraße zum Riedelgelände, die im Eigentum der Firma Riedel Bau und der Flurbereinigungsgenossenschaft steht, soll von der Firma Riedel Bau auf deren Kosten zurückgebaut und durch eine private Ortsrandeingrünung ersetzt werden. Die Gemeinde regelt dies in dem mit der Firma Riedel abzuschließenden Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 2. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung des Riedelgeländes und der bisher an die private Zufahrtsstraße angeschlossenen Grundstücke wird die Stadt die von der Firma Riedel Bau zu erstellende Zufahrtsstraße als Eigentümerweg zur Nutzung durch die Allgemeinheit widmen. 5 Laufzeit; Kündigung (1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmalig jedoch zum 31.12.2018. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 6 Wirksamwerden Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken wirksam. Schweinfurt, 17.02.2016 Bergrheinfeld, 17.02.2016 Stadt Schweinfurt Gemeinde Bergrheinfeld Remelé Neubert Oberbürgermeister 1. Bürgermeister GAPl 1443 RABl 2016 S. 22 Anlage 1 siehe Seite 23. 22

23 Anlage 1

Haushaltssatzung und Haushaltsplan doppisch des Zweckverbandes Musikschule Schweinfurt für das Haushaltsjahr 2016 Bekanntmachung vom 24.02.2016 Nr. 12-1444.11-4-5 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule Schweinfurt hat in ihrer Sitzung am 22.01.2016 die doppische Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen. Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom 10.02.2016 Nr. 12-1444.11-4-5 die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Der Haushaltsplan wird, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken an, eine Woche lang in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes, Schultesstraße 17, 97420 Schweinfurt, während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich zugänglich gemacht. Nachfolgend wird die Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht. Würzburg, 24.02.2016 Regierung von Unterfranken Manfred Wetzel Abteilungsdirektor II. Aufgrund Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff.der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Gesamtergebnisplan in den Erträgen mit 3.232.000,00 Euro und in den Aufwendungen mit 3.232.000,00 Euro somit mit einem Saldo von 0,00 Euro. im Gesamtfinanzplan in den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit 3.232.000,00 Euro und in den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit 3.230.000,00 Euro in den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit mit 0 Euro und in den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit mit 0 Euro in den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit 0 Euro und in den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit mit 0 Euro somit mit einem Saldo des Finanzhaushaltes von 2.000,-- Euro ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitionsbeschaffungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Verbandsumlagen werden wie folgt festgesetzt: A:Verwaltungsumlage: Der durch Gebühren, Staatszuschüsse und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf 1.645.000,-- EURO festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Der Umlageschlüssel ist nach der Zahl der Schüler aus der Stadt und dem Landkreis Schweinfurt bemessen. B. Investitionsumlage: Der durch Staatszuschüsse und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird auf 0,-- EURO festgesetzt und wie die Verwaltungsumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 250.000,-- festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Schweinfurt, 16.02.2016 Zweckverband Musikschule Schweinfurt Remelé Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2016 S. 24 Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule Schweinfurt (Gebührensatzung) Bekanntmachung vom 24.02.2016 Nr. 12-1444.11-4/91 I. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule Schweinfurt hat in ihrer Sitzung am 22.01.2016 die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule Schweinfurt beschlossen. Nach Art. 24 Abs. 1 KommZG wird diese Änderungssatzung des Zweckverbandes Musikschule Schweinfurt hiermit amtlich bekannt gemacht. Würzburg, 24.02.2016 Regierung von Unterfranken Manfred Wetzel Abteilungsdirektor II. Aufgrund von Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.v.m. Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband Musikschule Schweinfurt folgende Satzung: 1 Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule Schweinfurt (Gebührensatzung) vom 02.07.2015 wird wie folgt geändert: Die Anlagen 1 und 2 der Gebührensatzung erhalten folgende Fassung: Anlage 1 zur Gebührensatzung: Unterrichtsgebühren Gültig ab 01. September 2016 Art des Unterrichts Dauer in Min. wöchentlich Euro monatlich Euro jährlich Elementarbereich Musikmäuse 45 Min. 16,00 192,00 24

(Bei Gruppen von 5 bis 7 Kindern) MFE, MGA, Musikschulgarten 45 Min. 24,00 288,00 75 Min. 24,00 288,00 (Bei Gruppen von 5 75 Min. 33,00 396,00 bis 7 Kindern) Großgruppe instrumental 45 Min. 18,00 216,00 (mind. 5 Kinder) Perkussionsgruppe 60 Min. 24,00 288,00 (mind. 5 Kinder) Instrumentalunterricht: 4 Schüler 45 Min. 28,00 336,00 4 Schüler 60 Min. 34,00 408,00 3 Schüler 45 Min. 32,00 384,00 2 Schüler 30 Min. 32,00 384,00 3 Schüler 60 Min. 42,50 510,00 2 Schüler 45 Min. 45,00 540,00 2 Schüler 60 Min. 60,00 720,00 Einzel 30 Min. 60,00 720,00 Einzel 45 Min. 90,00 1.080,00 Einzel 60 Min. 120,00 1.440,00 Musiktheorie, Jazzkurs 10,00 120,00 Ensemble, Chor mit - - Hauptfach ohne Hauptfach 8.00 96,00 Anlage 2 zur Gebührensatzung: Instrumentenmiete Gültig ab 01.09.2016 Instrumentenmiete für alle Leihinstrumente Euro monatlich Euro jährlich 16,50 198,00 Fälligkeit: Die Musikschulgebühr und Instrumentenmiete wird in 4 Raten erhoben. Fälligkeiten im Laufe des jeweiligen Schuljahres: 01.12. 01.02. 01.04. 01.06. Sollte in Einzelfällen die Erstellung des Gebührenbescheids zum 01.12. nicht möglich sein, werden 1. und 2. Rate zum 01.12. erhoben. 2 Die Änderungssatzung tritt am 01.09.2016 in Kraft. Schweinfurt, 03.02.2016 Zweckverband Musikschule Schweinfurt Remelé Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2016 S. 24 Nichtamtlicher Teil BUCHBESPRECHUNGEN Ecker Kommunalabgaben in Bayern Systematische Darstellung 54. Aktualisierungslieferung Stand: Dezember 2015 Preis: 73,32 Euro Verlagsgruppe Wolters Kluwer Deutschland GmbH In der 54. Lieferung wird thematisiert, inwieweit mögliche Beitragsausfälle im Bereich der leistungsgebundenen Beiträge und Gebühren, die sich aus der seit 1. April 2014 geltenden Fassung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG ergeben, über Benutzungsgebühren refinanziert werden können. Zudem werden die Erläuterungen zu den Realsteuern, zum Erschließungsund Straßenausbaubeitragsrecht sowie zum Festsetzungs- und Erhebungsverfahren aktualisiert und insbesondere die neueste Rechtsprechung eingearbeitet. Hafner/Miosga Regionalentwicklung im Zeichen der Großen Transformation 1. Auflage Stand: 04. September 2014 432 Seiten Preis: 29,95 Euro ISBN 978-3-86581-689-4 oekom Verlag Drei Megatrends des sozioökonomischen Strukturwandels stellt die Regionalentwicklung vor neue Herausforderungen: der demografische Wandel mit seinen Auswirkungen auf Lebens- und Arbeitswelten, der Wandel zur Wissensökonomie und die damit verbundenen Innovationsanforderungen sowie die Notwendigkeit zum sparsamen Umgang mit endlichen Ressourcen. Die Anpassung der Unternehmen, ihrer Beschäftigten und der Institutionen an diese Megatrends ist für die Zukunftsfähigkeit der Regionen und deren Attraktivität als Lebensraum ausschlaggebend. Die Lösungen müssen ernsthafte Alternativen zum Ressourcenraubbau beinhalten, um die natürlichen Grenzen der Erde dauerhaft zu respektieren. Dabei bietet gerade die regionale Ebene viele Chancen - dank der räumlichen Nähe von innovativen Unternehmen, Forschungsund Ausbildungseinrichtungen und politischen Institutionen. Regionen mit ihren Innovationsstrategien werden so zu Vorreitern 25

einer nachhaltigen Entwicklung. Wüstendörfer Schulfinanzierung in Bayern Finanzhilfen im Bildungsbereich 46. Lieferung Stand: 14. Juli 2015 z. Zt. ca. 530 Seiten Preis: 99,00 Euro ISBN 978-3-556-20201-2 Carl Link Verlag Die Schulfinanzierung ist für Aufwandsträger und Vermögensverwalter ein schwieriges Entscheidungsfeld. Der Titel erläutert die Regelungen über die Trägerschaft des Schul- und Personalaufwands und seine Bezuschussung für staatliche, kommunale und private Schulen sowie die Lernmittelfreiheit und die Schulgeldfreiheit, wie sie unter anderem im bayerischen Schulfinanzierungsgesetz geregelt sind. Weitere Inhalte: Ausführungsverordnung Schülerbeförderung Lernmittel/Unterrichtsmedien Schulbau/Ausstattung Gastschulverhältnis Adolph Sozialgesetzbuch II Sozialgesetzbuch XII Asylbewerberleistungsgesetz Kommentar, Loseblattsammlung 94. Aktualisierung Stand: Januar 2016 Umfang dieser Lieferung: 115 Blatt Preis: 109,99 Euro Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH Schwerpunkt dieser Aktualisierung u.a.: Die Änderungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sind eingearbeitet. Braun/Keiz Fischereirecht in Bayern 69. Aktualisierung Stand: Dezember 2015 Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH Diese Aktualisierung bietet u.a.: Hinweise zu steuerrechtlichen Fragen der Fischereipraxis Klärung von Zweifeln, welche Fischerprüfungen und Fischereischeine in Bayern nicht anerkannt werden Die neuesten Änderungen von vier Bezirks-Fischereiverordnungen Die Neufassung des Merkblatts über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben Rebler/Borzym/Mágori Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen Leitfaden für Unternehmen, Polizei, Verwaltung und Sachverständige 2. Auflage erschienen 2016 406 Seiten Preis: 37,00 Euro ISBN 978-3-415-05466-0 Richard Boorberg Verlag Die zweite Auflage des eingeführten Leitfadens berücksichtigt alle maßgeblichen Änderungen des Gesetzgebers und der einschlägigen Richtlinien der vergangenen Jahre. Das Buch beinhaltet u.a. die neuen Empfehlungen zu 70 StVZO und die Neufassung der RGST 2013. Der Entwurf der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) zu 29 und 46 ist bereits in die Bearbeitung mit eingeflossen. Die Neuauflage wurde um zahlreiche technische und rechtliche Erläuterungen, Beispiele und Abbildungen erweitert. Tabellen, Diagramme und Begriffsdefinitionen ermöglichen einen schnellen Einstieg in die Materie. Ein Anhang mit den wesentlichen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften rundet das Werk ab. Aus dem Inhalt: Definitionen Rechtsgrundlagen Planung Abmessungen und Gewichte Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigung und Erlaubnis Zuständigkeiten Antragsunterlagen Die Verfahren Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen Rechtsschutz Begleitung und Absicherung Kontrolle vor Ort und Durchführung eines Transportes Ahndungsmöglichkeiten Genehmigungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen Die Autoren stellen die komplexen Zusammenhänge ebenso komprimiert wie transparent und unter Einbeziehung der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Grundlagen dar. Der Leitfaden bietet Transportunternehmen, Polizei, Verwaltung und Sachverständigen eine besonders praxisorientierte Anleitung zur Planung, Abwicklung und Durchführung eines Großraumund Schwertransportes. Prof. Dr. Martin Kment Energiewirtschaftsgesetz 1. Auflage Stand: Januar 2015 1187 Seiten 26

Preis: 198,00 Euro ISBN 978-3-8329-7962-1 Nomos-Verlagsgesellschaft Das Energiewirtschaftsgesetz stellt die Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas unter fairen Wettbewerbsbedingungen sicher. In Zeiten einer aprostrophierten Energiewende sind der Zugang zu und der Betrieb von Energieversorungsnetzen entscheidend. Alle damit zusammenhängenden Themen unterliegen komplexen juristischen Regulierungsanforderungen. Der neue Großkommentar zum EnWG erörtert die Regelungsstrukturen in ihrer Tiefe anwendungsbezogen auf sämtliche energiewirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Zahlreiche Problemlagen werden bis zum Ende durchgespielt: Darunter der Netzanschluss und der Netzzugang, die Vergabe und der Erhalt von Konzessionen sowie der behördliche und der gerichtliche Rechtsschutz. Die europrechtlichen Fragen werden ebenso präzise erläutert wie Einzelaspekte u.a. aus den wichtigen Strom- und Gasnetzzugangsverordnungen. Alle wichtigen Neuerungen des EnWG einschließlich der kommenden Änderungen des Planfeststellungsverfahrens werden im Kommentar ausführlich dargelegt. Dies sind u.a.: das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren das Zweite Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften Helmut Zander Europäische Religionsgeschichte Religiöse Zugehörigkeit durch Entscheidung - Konsequenzen im interkulturellen Vergleich 635 Seiten Preis: 99,95 Euro ISBN 978-3-11-041783-8 Verlag DE GRUYTER Oldenburg Mit der exkludierenden Form freiwilliger Zugehörigkeit schuf das Christentum in der Abgrenzung gegenüber paganen Traditionen ein negatives Anderes seiner selbst. Damit erfand es eine eigene Form religiöser Pluralität und das Problem der Toleranz. Helmut Zander analysiert wie dieses Konzept die europäische Religionsgeschichte prägte und im Rahmen des europäischen Imperialismus globale Wirkungen entfaltete. 27

Herausgegeben und gedruckt von der Regierung von Unterfranken, Würzburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel monatlich zweimal. Bezugspreis: jährlich 23, zuzüglich Versandkosten. Bestellungen zum laufenden Bezug sind an die Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Z3 Haushalt, 97064 Würzburg, zu richten. Einzelnummern sind zum Preis von 2, je Stück zuzüglich Versandkosten bei der Regierung von Unterfranken erhältlich. 28