Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom ohnehin geschuldeten Gehalt umgewandelt werden. A. Mit dem Arbeitsvertrag zu regeln Job- Ticket: Überlassung eines Jobtickets ist unentgeltlich oder verbilligt möglich und stellt einen Sachbezug dar. Für Sachbezüge gibt es eine monatliche Freigrenze von 44,00 - sind Jobtickets teurer, bedarf es einer gesonderten Prüfung, wie diese abzurechnen sind. Fahrgeld: Zahlung von Fahrgeld bis maximal zu einem Betrag von 0,30 pro einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle für 15 Tage im Monat. Rechenbeispiel bei 20 km Entfernung: 20 km x 0,30 x 15 Tage = 90,00 pro Monat möglich Der Arbeitnehmer erhält das Fahrgeld also ohne Steuer und SV-Abzüge. Der Arbeitgeber zahlt lediglich 15 % Pauschalsteuer anstelle von sonst ca. 21 % SV- Abgaben. Kindergartenzuschuss: Für nicht schulpflichtige Kinder (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) Zuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden (keine Umwandlung vom Bruttolohn möglich). max. in Höhe der tatsächlichen Betreuungskosten (ohne Verpflegung) Voraussetzung: Originalbeleg über Zahlungen an Kindergärten oder Betreuungseinrichtung Seite 1 Stand: 01.04.2016
Direktversicherungen betriebliche Altersvorsorge: Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung im ersten Dienstverhältnis sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (2016: bis 2.976,00 / Jahr 248,00 / Monat) steuerfrei. B. Erstattung von Kosten Reisekosten: Ersatz von Reisekosten bei Dienstreisen von Arbeitnehmern: Fahrtkosten mit eigenem PKW 0,30 /gefahrenen km Verpflegungsmehraufwendungen* Bei Anwesenheitsdauer von - mehr als 8 Std. 12,00 - mind. 24 Std. 24,00 - bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung für An-/Abreisetag 12,00 * Erhält der Arbeitnehmer auf der Dienstreise Mahlzeiten, müssen für das Frühstück 20 % (4,80 ) und für Mittagessen und Abendbrot je 40 % (9,60 ) vom maximalen Tagessatz (24,00 ) gekürzt werden. Die Kürzung darf jedoch nicht zu einem negativen Betrag führen VMA maximal 0,00. Übernachtungskosten Reisenebenkosten (Taxi, Parkgeb.) nach Belegen nach Belegen Grundlage: Nachweis der Reisekosten durch Reisekostenabrechnung und Belege Seite 2 Stand: 01.04.2016
C. Sonstige Zuwendungen Erholungsbeihilfe: Erholungsbeihilfen werden vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert. Geschenke: Grenze: pro Arbeitnehmer: 156,00 (Freigrenze) für Ehegatte: 104,00 pro Kind: 52,00 Bedingung ist, dass das Geld drei Monate vor oder nach dem Urlaub überwiesen und nachweislich auch ausgegeben wird (z.b. Buchungsbestätigung für Urlaub, Kur usw. - alternativ Bescheinigung des Arbeitnehmers, dass er den Betrag für Erholungszwecke zu Hause genutzt hat). Sachzuwendungen (z.b. Blumen, Bücher, Genussmittel, Warengutscheine) bis 60,00 (brutto) zu besonderen persönlichen Anlässen (z.b. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes, Bestehen einer Prüfung) Achten Sie bei Geschenken darauf, dass Geldgeschenke, egal in welcher Höhe sie fließen, steuerpflichtig sind. Betriebsveranstaltungen: bis 110,00 (brutto, Freibetrag) an den einzelnen Arbeitnehmer je Veranstaltung (Kosten für teilnehmende Angehörige sind dem betreffenden Arbeitnehmer zuzuordnen) max. 2 Veranstaltungen pro Jahr zu den Veranstaltungskosten gehören z.b. Speisen, Getränke, Übernahme von Fahrtkosten, Eintrittsgelder, Aufwendungen für Musik, Geschenke bis 60,00 usw.) Kosten für Raummiete oder Veranstaltungsplanung müssen mit eingerechnet werden. Fehlgeldentschädigung: Kommt der Arbeitnehmer im Betrieb mit der Kasse in Berührung, kann eine monatliche steuerfreie Fehlgeldentschädigung von bis zu 16,00 gezahlt werden (Freibetrag). Seite 3 Stand: 01.04.2016
Studiengebühr-Übernahme: Studiengebühren für ein Studium, welches entweder berufsbegleitend im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, berufsbegleitend im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung absolviert wird, kann vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei übernommen werden. Seite 4 Stand: 01.04.2016
Gesundheitsförderung: Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung Steuerfreiheit greift nur, wenn die Leistung des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des 20 und 20a SGB V unterliegen: o Allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme (z. B. Rückenschule), o Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates, o allgemeine Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung o und Reduktion von Übergewicht, Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen), o Stressbewältigung und Entspannung (= Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken) o Förderung der individuellen Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung, o Einschränkung des Suchtmittelkonsums (= allgemeine Förderung des Nichtrauchens, "rauchfrei" im Betrieb, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, allgemeine Reduzierung des Alkoholkonsums, Nüchternheit am Arbeitsplatz). Begünstigt sind auch Yoga-Kurse, da es sich entweder um verhaltens- /gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme oder um Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken handelt. Nicht begünstigt sind die Beiträge für Fitness-Studios. Grenze: 500,00 pro Arbeitnehmer und Jahr (Freibetrag) Seite 5 Stand: 01.04.2016