Literaturverzeichnis



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Transkript:

Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber, Neues Familienrecht, 3. Auflage, Tübingen 1980 Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 51. Auflage, 1992 43

Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung I. Familienrecht im Sinne des bürgerlichen Rechts ist der Inbegriff der Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse der durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Personen regeln. Im BGB ist das Familienrecht aufgliedert, in die Regelung der Ehe, die Verwandtschaft, die Vormundschaft Minderjähriger, die Betreuung Volljähriger und in die Pflegschaft. 2. Die Geschäftsfähigkeit wird durch die Eheschließung nicht berührt, also weder genommen, wenn sie vorliegt, noch gegeben, wenn sie fehlt. 3. Jeder Ehegatte ist berechtigt, Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für und gegen den anderen Ehegatten zu besorgen ( 1357 Abs. I Satz I BGB, Verpflichtungsermächtigung). 4. Beide Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet ( 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB), unabhängig davon, welchem Ehegatten die Haushaltsführung zusteht. Den Kaufpreis schulden also beide Ehegatten gemeinsam als Gesamtschuldner. 5. Der Geschäftspartner hat die Beweislast. 6. Beide Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten ( 1360 Satz 1 BGB). Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts ( 1360 Satz 2 BGB). 7. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft. 8. Der Geschäftspartner eines Ehegatten kann grundsätzlich vom Bestehen der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand, ausgehen, wenn sich nichts Gegenteiliges aus dem Güterrechtsregister ergibt und ihm auch nichts Gegenteiliges bekannt ist ( 1412 BGB). 9. Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Demgemäß behält jeder Ehegatte sein Vermögen: Er bleibt Eigentümer seiner Sachen und Inhaber seiner Rechte. 10. Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen, wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, gehen in das Eigentum des Ehegatten über, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben ( 1370 BGB). 11. Ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten bei Verfügung über sein ganzes (oder nahezu ganzes) Vermögen ( 1365 ff. BGB) und bei Verfügung über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts ( 1369 BGB). 44

12. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen ( 1631 Abs. 1 BGB). 13. Es schulden und haften nur die Kinder. 14. Zu den in 1643 BGB genannten Rechtsgeschäften. 15. Der Vormund eines Minderjährigen hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten ( 1793 BGB). Er ist der gesetzliche Vertreter des Mündels. 16. Bei wichtigen Angelegenheiten ist die vormundschaftsrichteriiche Genemigung von Rechtsgeschäften des Vormunds erforderlich, so zum Beispiel bei den in 1812 ff., insbesondere in den 1821 und 1822 BGB, genannten Rechtsgeschäften. 17. Der vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer eines Volljährigen hat in dem Aufgabenkreis, für den er bestellt ist, die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten. 18. Der Pfleger hat die Stellung eines staatlich bestellten Bevollmächtigten. 19. Wichtige Begriffe des Erbrechts sind: Erbfolge, Erbfähigkeit, Erbrecht, Erbfall, Erbschaft, Erblasser, Gesamtnachfolge. (siehe Abschnitt 6.2) 20. Die Tochter wird zu 3/4 Erbe, die Witwe zu 1/4; lebten die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Anteil der Witwe um 1/4 auf den halben Nachlaß. Der nichteheliche Sohn hat gegen die Erben einen Erbersatzanspruch in Geld in Höhe von 3/8 des Nachlaßwertes (wenn die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft lebten, in höhe von 1/4); im Innenverhältnis zwischen den Erben geht der Erbersatzanspruch zu Lasten der Tochter. 21. Von besonderer Bedeutung sind Erbeinsetzung, - Vermächtnis und Auflagen ( 1937,1939,2279 BGB). 22. Letztwillige Verfügungen können durch Testament oder durch Erbvertrag getroffen werden. 23. Ein Testament kann errichtet werden als öffentliches Testament ( 2232 BGB): zur Niederschrift eines Notars, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt (oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte - offen oder verschlossen, eigenhändig oder in anderer Weise geschrieben). - als eigenhändiges Testament: durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung ( 2247 BGB). 45

24. Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden ( 2276 BGB); der Erblasser kann sich nicht vertreten lassen, ( 2274 BGB). 25. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der dem Ehegatten, Abkömmlingen und den Eltern des Erblassers zusteht, wenn sie der Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen hat ( 2303 BGB). 26. Zwar geht die Erbschaft mit dem Erbfall auf den berufenen Erben über. Der Erbe hat jedoch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung hat durch Erklärung dem Nachlaßgericht gegenüber zu erfolgen ( 1945 BGB), innerhalb der in 1944 BGB genannten Frist. 27. Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten mit seinem ganzen Vermögen ( 1967, Abs. I BGB); er kann jedoch seine Haftung auf den Nachlaß beschränken ( 1975, BGB). 28. Die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten kann beschränkt werden durch Anordnung der Nachlaßverwaltung, durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses ( 1975, BGB) und durch die Einrede, daß der Nachlaß erschöpft sei ( 1990, BGB). 29. Der Erbe haftet unbeschränkt, wenn er die Fortführung des Geschäftes nicht innerhalb einer Bedenkzeit von drei Monaten wieder einstellt ( 27 HGB). 46

Stichwortverzeichnis A Abwesenheitspflegschaft 29 Anfangsvennögen, Verzeichnisse 14 Ausgleichsforderung 15 Ausschlagung, Wirkung 39 Ausschlagungsfrist, Rechtslage 39 B Berliner Testament 35 Bestallungsurkunde 24, 27 Betreuer - Aufgaben 25 f. - Befugnisse 26 Betreuung 28 - Anordnung 25 Betreuung Volljähriger 2 E Ehe - persönliche Rechtswirkungen 2 f. - Regelung 2 - Scheidung 2 - vennögensrechtliche Seite 9 - vennögensrechtliche Wirkungen 9 Ehegatten - Erwerbstätigkeit 7 - Vertretung 5 eheliche Angelegenheiten 4 Eheschließung 3 Ehevertrag 9 f. Einkünfte, Verwendung 16 Einwilligungsvorbehalt 26 Endvennögen 14 Entscheidung, in ehelichen Angelegenheiten 4 Erbe, rechtliche Stellung 38 Erbeinsetzung 34 Erbfolge - gesetzliche 32 - gewillkürte 32 Erblasser 34 Erbrecht 30 - Begriffe 30 - Rechtsquellen 30 Erbschaft - Anfall 38 - Annahme 38 - Ausschlagung 38 - Ausschlagungsfrist 39 Erbschein 42 Erbvertrag 36 - Fonn 36 erbvertragliche Bindung 36 Ergänzungspflegschaft 29 Ersatzerben 34 F Familie I f. Familiengericht 15 Familienrecht I f. - Begriffe I f. - Rechtsquellen I Familienunterhalt - Finanzierung 7 - Gewährung 8 - Umfang 8 G Gebrechlichkeitspflegschaft 28 Gesamtgut 19 - Verwaltung 17 Geschäftsfähigkeit 3,26 gesetzlicher Güterstand 10 Gütergemeinschaft 10, 16, 20 - Beendigung 18 - fortgesetzte 18 f. Güterrechtsregister 10 Güterstand - der Zugewinngemeinschaft 11 - gesetzlicher 10, 12 Gütertrennung 10, 16 Gütervertragstypen 10 47

H Haftung, des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten 40 Haftungsbeschränkung, Verlust 40 Haftungsgrundsatz 41 Haushalt, Führung 4 Haushaltsführung 4 M Miterben, Haftung 41 N Nacherbschaft 34 Nichtehelichenpflegschaft 29 p Personensorgerecht 22 Pfleger - Pflichten 29 - Rechte 29 Pflegschaft 2, 23, 29 Pflicht, zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten 7 Pflichtteil 37 R Rechtsgeschäfte, zustimmungsbedürftige 12 Rechtswirksamkeit, von Rechtsgeschäften 27 S Schlüsselgewalt 5 - Ausschluß 6 - Beschränkung 6 - Grenzen 5 - Überschreiten 6 Schuldenhaftung 17 Sondergut 18 Sorge, elterliche 21 T Testament 34 - gemeinschaftliches 35 Testamentsvollstrecker 41 U Unterhaltsleistung 7 V Verfügungen, von Todes wegen 34 Verfügungsbefugnis 19 Vermächtnis 34 Vermögen - gemeinschaftliches 16 - Verwaltung 12 Vermögensgegenstände 11 Vermögenssorgerecht 22 Verwaltungsbefugnis 19 Verwandtschaft 2 - Rechtswirkungen 21 Volljährige, Betreuung 23,25 Vollstreckungsbeschränkung, gegenüber dem Erben 41 Vorbehaltsgut 18 Vorerbschaft 34 Vormund - Aufgaben 24 - Befugnisse 24 - Vermögens sorge 24 Vormundschaft 27 - über Minderjährige 23 f. Vormundschaft Minderjähriger 2 W Widerruf, des einseitigen Testaments 35 Z Zugewinnausgleich 13 Zugewinngemeinschaft 9, 11 - Beendigung 13 48