Prof. Dr. Alexander Trunk Examensübungskurs Wintersemester 2015/2016 Klausur im bürgerlichen Recht 11.12.2015 S betrieb bis Ende des Jahres 2014 in Kiel ein Einzelhandelsgeschäft. Am 15. Januar 2015 beantragte S die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen; das Insolvenzverfahren wurde am 30.1.2015 eröffnet und V zum Insolvenzverwalter bestellt. V stellte fest, dass S Anfang Dezember 2014 an die B-Bank in Frankfurt, bei der S ein Konto unterhielt, eine Zahlung von 6000,-- geleistet hatte, um den Negativsaldo seines Girokontos zurückzuführen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich S zwar schon in Liquiditätsschwierigkeiten, war aber noch nicht zahlungsunfähig. Die Bank hatte S dringlich zu dieser Zahlung aufgefordert, da sie sonst das Konto kündigen müsse. Der Bank war bekannt, dass S Zahlungsschwierigkeiten hatte, sie vertraute aber auf die Zusicherung des S, er werde diese durch das Weihnachtsgeschäft überwinden. V forderte die B-Bank zur Rückzahlung der 6000,-- auf. Die Bank verweigerte dies. Daraufhin rechnete V in Höhe von 2000,-- gegen eine anderweitige Forderung der B-Bank gegen S auf. Außerdem trat V den Restbetrag der Rückzahlungsforderung in Höhe von 4000,-- an das Inkassounternehmen I in Hamburg mit der Maßgabe ab, dass I versuchen sollte, die Forderung gegen die B- Bank durchzusetzen und sich zugleich verpflichtete, im Falle eines Erfolgs die Hälfte des Rückzahlungsbetrags der B-Bank an V auszuzahlen. G, ein Gläubiger des S, erfährt in der Gläubigerversammlung am 5.3.2015 von diesen Vorgängen. Er hält die Handlungen des V für unzulässig. Aus seiner Sicht hätte V die Forderung gegen die B-Bank selbst durchsetzen müssen und hätte auch nicht aufrechnen dürfen. Wie ist die materielle Rechtslage? Sollte es aus Sicht der Bearbeiterin oder des Bearbeiters auf tatsächliche Umstände ankommen, die aus dem Sachverhalt nicht klar zu ersehen sind, wird eine alternative Lösung empfohlen.
2 Lösungsskizze: Gegenstand der Klausur waren Fragestellungen aus dem Schuldrecht (insbesondere: Haftungsrecht, Aufrechnung, Abtretung) mit Bezügen zum Insolvenzrecht (insbesondere: Insolvenzanfechtung). Aus Übungsgründen wurden die insolvenzrechtlichen Aspekte im Sachverhalt der Arbeit akzentuiert, vertiefte Kenntnisse im Insolvenzrecht waren aber nicht erforderlich. Die notwendigen Grundkenntnisse werden in der Pflichtvorlesung Einführung in das Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht vermittelt. Die Fragestellung kann auch ohne Erörterung der speziellen insolvenzrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Ergebnis zutreffend oder zumindest vertretbar beantwortet werden (z.b. über 812 BGB statt der Insolvenzanfechtung oder über 280 BGB statt 60 InsO). Bewertungsrelevant ist insbesondere, ob Bearb. die drei nach Personen gegliederten Sachverhaltskomplexe ( V gg B-Bank, G gg V und etwas weniger wesentlich G gg B-Bank) unterscheiden. I. Ansprüche V gegen B-Bank (einschl. Aufrechnung) 1. Anspruch auf Rückzahlung 6000,-- aus InsAnfechtung a) Anspruch entstanden aa) 143 I 1 ivm 130 I Nr.1 (sog. kongruente Deckung). aaa) Deckung hier (+) durch Zahlung 362 Erfüllung bbb) Für AnfechtungsTB maßgeblicher Zeitraum der Handlung ( Krise ) max. 3 Monate vor InsAntrag: hier (+) ccc) Zahlungsunfähigkeit S bei Erfüllung noch (-) ddd) Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder dafür sprechenden Umständen: kann nicht vorliegen, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit vorlag! -- Daher kein Anspruch nach dieser Vorschrift bb) 143 I 1 ivm 131 (sog inkongruente Deckung) aaa) Deckung (+) bbb) die die B-Bank nicht zu beanspruchen hatte: (-), da grds. Rückzahlungsanspruch aus
3 Girovertrag bestand = sog. ZahlungsdiensterahmenV isv 675 f II, der im Fall einer (vereinbarten oder geduldeten Kontoüberziehung Rechtscharakter eines Darlehens isv 488 hat. ccc) die die Bank nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte: Zur Vertiefung s. Uhlenbruck, InsO, 131 Rdz.8 Nicht zu der Zeit hat ein Gläubiger Befriedigung zu beanspruchen, wenn eine Forderung noch nicht fällig, betagt oder aufschiebend bedingt ist. Führt der Gläubiger die Fälligkeit durch Kündigung oder in ähnlicher Weise herbei, ist für die Frage der Inkongruenz entscheidend, ob die Kündigung und eine etwaige Kündigungsfrist vor der Krise liegen bzw. ob das Kündigungsrecht anfechtungsfest begründet worden war. Beachte: Die Kündigung selbst kann eine anfechtbare, die Befriedigung erst ermöglichende Rechtshandlung sein (s. (Kirchhof, in: MünchKomm-InsO, 131 Rdnr. 41a). Fraglich ist, ob hierbei jederzeitiges RückforderungsR (Fälligkeit!) besteht oder ob besondere Kündigung notwendig ist: letzteres ist der Fall nach 488 III BGB. Im vorliegenden Fall war zwar wohl KündigungsR isv 490 gegeben, aber Kündigung ist nicht erfolgt. daher wohl Rückzahlung nicht zu der genannten Zeit zu beanspruchen (am vertretbar wg Bestehen des KündigungsR, auch wenn Kündigung nicht ausgesprochen wurde; KündigungsR selbst wurde nicht in anfechtbarer Weise begründet). ddd) Anfechtungszeitraum (Krise): (1) 131 I Nr.1: max. 1 Monat vor InsAntrag (-) (2) 131 I Nr.2: max 3 Monate vor InsAntrag + Schu zu dieser Zeit zahlungsunfähig: (-) (3) 131 I Nr.3: max. 3 Monate vor InsAntrag und Kenntnis Gläubiger von Benachteiligung der anderen InsGläubiger: hier fraglich, weil nach SV nicht ganz klar, wie hoch die Bank das InsRisiko einschätzte; Beweiserleichterung 131 II ist ebf. nicht klar, daher wohl richtig alternative Lösung: 131 I Nr.3 kann eingreifen oder auch nicht (SV!). cc) 143 ivm 132 (-), da S zzt Zahlung nicht zahlungsunfähig war. dd) 143 ivm 133 vorsätzl. Gläubigerbenachteiligung: nach SV wohl eher (-) -- Zwischenergebnis: 131 I Nr.3 denkbar, aber nicht ganz sicher (hängt von tatsächl. Umständen ab).
b) Anspruch teilweise erloschen durch Aufrechnung 387 ff 4 aa) Voraussetzungen 387 ff: aaa) Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Vollwirksamkeit und Fälligkeit der Aktivforderung (mit der aufgerechnet wird), Erfüllbarkeit der Passivforderung (+) bbb) Aufrechnungsausschluss: (1) Kein Ausschluss durch 94 ff InsO (regeln nur Aufrechnung durch Gl) (2) Aufrechnungsausschluss (vertretbar auch Begründung Unwirksamkeit nach 134 BGB) wegen Verstoß gegen Verbot der Sonderbefriedigung einzelner Gläubiger (durch Aufrechnung wird nicht nur die Ford des V befriedigt, sondern auch die Forderung der B-Bank)? Zu Aufrechnung durch InsVerwalter s. BGH, Urt. vom 8. Mai 2014, IX ZR 118/12, InsVerwalter darf nicht mit Aktivforderung gegen InsForderung aufrechnen, wenn dies klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft (abhängig von Fallumständen, z.b. Einbringlichkeit der Aktivforderung). Hier rechtlich und tatsächlich verschiedene Meinungen vertretbar. Nach SV aber kein Hinweis auf Uneinbringlichkeit der Forderung des S gegen die B-Bank, daher nach BGH-Rspr wohl Fall der Unzulässigkeit (nicht nur Pflichtwidrigkeit!) der Aufrechnung. dd) Falls Aufrechnungsausschluss aus InsR oder Vorliegen Verbotsgesetz verneint wird, kommt 138 in Betracht? Wohl nicht Grad der Sittenwidrigkeit erreicht. -- Damit Aufrechnung wohl unwirksam. c) Aktivlegitimation des InsV folgt grds. aus Verwaltungs- und Verfügungskompetenz gem. 80 InsO. Kann entfallen sein durch Abtretung. Insolvenzanfechtungsansprüche sind nicht grds. unabtretbar gem. 399 (so früher Lit. mit Auffassung, dass Anfechtung untrennbar von Person des InsVerwalters, aa aber BGH), auch kein besonderes Abtretungsverbot nach InsO (s. BGH, Urt. vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10).
5 - Mögliche RWidrigkeit des Kausalgeschäfts beeinträchtigt die abstrakte Abtretung 398 ff grds. nicht. - Aber Abtretung selbst könnte unwirksam sein: keine ausreichenden Hinweise auf Sittenwidrigkeit 138. Denkbar Verstoß gg gesetzl Verbot 134: = keine Verletzung verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften der InsO gem. 156 ff InsO, und diese hätten auch keine Außenwirkung ( 164 InsO). = Nach Rspr ist aber eine Abtretung, die offenbar insolvenzzweckwidrig ist, nichtig (Begründung wohl über 134). Aber vorliegend ist Durchsetzbarkeit Anfechtung unsicher; durch die Abtretung werden der InsMasse Kosten erspart. Auch die speziellen Umstände des Kausalgeschäfts (ungeltl. Abtretung, aber Teilweiterleitung eines etwaigen Erlöses) sind unter den vorliegenden Umständen kein Fall offensichtlicher Insolvenzzweckwidrigkeit. -- daher V nicht mehr zur Geltendmachung der Forderung aus InsAnfechtung berechtigt. 2. Anspruch auf Rückzahlung 6000,-- aus 812 I 1 a) Anwendbarkeit neben 129 ff InsO grds. denkbar. b) Hat B-Bank teilw. Schuldbefreiung erlangt? Nein, wenn Aufrechnung nicht wirksam (s.o.). Falls oben Wirksamkeit Aufrechnung bejaht, dann etwas erlangt. c) Durch Leistung des S d) Rechtl. Grund: lag grds. in DarlehensV. Besondere Umstände des InsAnfechtungsR schließen RGrund nicht aus. Abhilfe schafft nicht BereicherungsR, sondern InsAnfechtungsR. 3. Anspruch auf Schadensersatz gg Bank in Höhe 6000,-- wg drängender Aufforderung und Herbeiführung Sondertilgung betr. Negativsaldo, könnte sich auf 280 ivm 488 gründen. a) Anwendbarkeit neben 129 ff InsO unbeeinträchtigt (anderes Anspruchsziel: SEA!) b) Vertrag: Geduldete Überziehung des Kontokorrents im Rahmen Girovertrag (heute: Zahlungsdiensterahmenvertrag. 675 f.) ist als Darlehen isv 488 zu bewerten. c) Pflichtverletzung: Drängen auf Tilgung ist zwar grds. rechtlich nicht zu beanstanden (milderes Mittel im Vergleich zu Kündigung 490). Aber insolvenz-r Interessenlage ist auch im Vertrag zu
6 berücksichtigen. d) Verschulden (mit Vermutung 280 II): schärfere Maßstäbe als bei InsAnfR gelten (Fahrlässigkeit der Bank genügt!). e) Aber ebf. durch Abtretung (Auslegung zu Reichweite der Abtretung!) keine Aktivlegitimation mehr. II. Ansprüche oder andere Handlungsmöglichkeiten G gegen V 1. 60 InsO a) Eröffnetes Insolvenzverfahren (+) b) Pflichtverletzung (insolvenzspezifische Pflichten) des Insolvenzverwalters aa) Aufrechnung durch Insolvenzverwalter: wohl ja, auch wenn Aufrechnung als solche wirksam sein sollte (s.o.) bb) Inkassozession ( 398 ff BGB: Vertrag über die Abtretung [zu unterscheiden von Grundgeschäft, z.b Forderungskauf], Forderung abtretbar) aaa) Grundsätzlich zulässig (statt Selbstgeltendmachung): wohl ja, s.o. bbb) Problem unentgeltl. Zession gegen Zusage nur einer (teilweisen) Erlösweiterreichung: wohl ebenfalls zulässig bei Unsicherheit (SV-Frage), s.o. b) Verschulden, grds. 276 (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), aber für Fahrlässigkeit Milderung nach 60 1 2 InsO (Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters: setzt z.b. auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus): Verschulden ist zu prüfen, wenn oben betr. Aufrechnung und Zession Pflichtverletzung bejaht wurde. Betr. Zession dürft Rücksprache mit Gläubigerausschuss das Verschulden entfallen lassen. Das gilt aber nicht für Aufrechnung, da insoweit keine Rücksprache erfolgte. c) Problem Aktivlegitimation: wg 92 S.2 wohl nur von neu zu bestellendem (ggf. Sonder-)Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. 2. 280 BGB: kein mat-r Schuldverhältnis, daher Notwendigkeit 60 (schließt Notwendigkeit einer analogen Anwendung von 280 BGB aus).
7 3. 823 I BGB: keine RGutsverletzung des G 4. 823 II BGB ivm ins-r Vorschriften, die als SchutzG der Gläubiger zu bewerten wären: wohl (fast) alle ins-r Vorschriften dienen auch dem Schutz der Gläubiger. Aber wohl 60 vorrangig (am vertretbari, und in jedem Fall 92 S.2 InsO. 5. Alternativ andere Handlungsmöglichkeiten: Handeln in GlVersammlung, Anregung an InsGericht zum aufsichtlichen Einschreiten. III. Ansprüche G gegen B-Bank 1. Denkbar 280 ivm 488 bei Einbezug G in Schutzbereich des DarlehensV des S mit B-Bank: - Leistungsnähe: Dritter muss bestimmungsgemäß mit Leistung in Berührung kommen und Gefahren durch die Leistung wie die Vertragsparteien ausgesetzt sein: im Fall der Gläubiger des S wohl nicht der Fall - Gläubigernähe: Gläubiger des darlehens-r Rückzahlungsanspruchs = S-GmbH müßte an Einbezug ihrer Gläubiger in den Schutzbereich des Darlehens besonderes Interesse haben oder für ihr Wohl und Wehe verantwortlich sein: (-) - Vorhersehbarkeit: wohl ebf. (-). -- Keine Haftung B-Bank ggü G aus Vertrag 2. Denkbar 823 II ivm InsR: die insolvenz-r Vorschriften über Verbot von Sondertilgungen im Vorfeld der Insolvenz (Anfechtungsrecht) sind wohl Schutzgesetze. Aber hier wohl nicht verletzt. Regelungen zu Bankvertrag 488 etc. sind keine Schutzgesetze für Insolvenzgläubiger. Auch nicht der Bankvertrag selbst. Im übrigen dürfte auch insoweit 92 InsO eingreifen (diesmal 92 S.1: Aktivlegitimation bei InsVerwalter).