Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick Inhalt: Änderungen bei Kapitalversicherungen Steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen Steuerliche Behandlung der Renten Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung Änderungen bei der Riester-Rente
Kapitalversicherungen Gültig für Neuverträge ab 01.01.2005! Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung bzw. des Rückkaufs wird abgeschafft Sonderausgabenabzug der Beiträge ist nicht mehr möglich Betroffen sind: Kapitalversicherungen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn die Kapitalabfindung gewählt wird Fondsgebundene Lebensversicherungen Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) Wird bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht eine Rente geleistet, erfolgt die Besteuerung mit dem (abgesenkten) Ertragsanteil Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Laufzeit von 12 Jahren, sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig Kapitalversicherungen Altverträge sind von der Neuregelung nicht betroffen: Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung bzw. des Rückkaufs bleibt unter den bekannten Voraussetzungen bestehen Die Beiträge sind weiterhin als Sonderausgaben abzugsfähig (im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen) Als Altverträge zählen Versicherungen, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben und bei denen der erste Beitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde
Steuerfreiheit für Vorsorgeaufwendungen Durch das AltEinkG wird der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Altersvorsorge vollzogen. gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG sind: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge an eine landwirtschaftliche Alterskasse Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen Beiträge an eine private Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) Voraussetzungen für den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben: Zahlung als monatliche lebenslange Leibrente Leistung nicht vor 60. Lebensjahr Leistung darf nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar, kapitalisierbar sein Zusatzversicherungen möglich Begünstigte Vorsorgeprodukte können mit einer Zusatzversicherung ergänzt werden: Berufsunfähigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit Hinterbliebene (eingeschränkter Kreis) Sonderausgabenabzug für und Riester Rente": Beide Regelungen stehen nebeneinander. Die steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug) bei der Riester-Rente" hat keinen Einfluss auf den Umfang der Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen nach 10 EStG
Höhe des Sonderausgabenabzugs: Höchstbetrag von 20.000 EUR in der Endstufe (im Jahr 2025), Verdoppelung des Betrags im Falle der Zusammenveranlagung Übergangsregelung: Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) werden ab dem Jahr 2005 beginnend mit 60% und bis 2025 jährlich um 2% ansteigend auf 100% abziehbar sein Beispiel: Ein Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2005 einen Arbeitnehmeranteil zur Gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von. Der Arbeitgeberanteil beläuft sich entsprechend auch auf. Zusätzlich hat der Arbeitgeber noch eine private Leibrentenversicherung abgeschlossen und dort Beiträge in Höhe von 2.000 EUR eingezahlt. Wie hoch sind die als Sonderausgaben anzusetzenden im Jahr 2005? Fortsetzung Beispiel: Arbeitnehmerbeitrag GRV Arbeitgeberbeitrag GRV Zusatzversicherung Insgesamt Davon 60% abzgl. steuerfreier AG-Anteil 2.000 EUR 8.000 EUR 4.800 EUR 1.800 EUR Die Vorsorgeaufwendungen werden jedoch nur dann als Sonderausgaben abgesetzt, wenn die zu berücksichtigenden den im Gesetz genannten Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag berechnet sich in der Übergangsphase wie folgt: Höchstbetrag Davon 60 % abzgl. Steuerfreier AG-Anteil verbleibender Betrag 20.000 EUR 12.000 EUR 9.000 EUR Da dieser Höchstbetrag nicht überschritten ist, können die in Höhe von 1.800 EUR als Sonderausgaben angesetzt werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen Selbstständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen Beiträge zu Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (Beginn vor Januar 2005) Höhe des Sonderausgabenabzugs: Höchstbetrag von 2.400 EUR Kürzung des Höchstbetrags auf 1.500 EUR, wenn der Steuerpflichtige z.b. einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält Keine Übergangsregelung: Keine Übergangsregelung wie bei den Anerkennung als Sonderausgaben in vollem Umfang bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen Günstigerprüfung bis 2019 (Vergleich zum bisherigen Recht) Besteuerung der Renten Leibrentenversicherungen: Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse Rente aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen Renten aus privaten Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente) Besteuerung: Ausschließlich nachgelagerte Besteuerung keine Aufteilung nach steuerfreien und versteuerten Beiträgen Betroffen sind Bestandsrenten und im Jahr 2005 erstmals gezahlte Renten Übergangsregelung: Steuersatz von 50 % ab dem Jahr 2005 Besteuerungsanteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend bis zum Jahr 2040 in Schritten von 1% bis auf 100 % angehoben
Besteuerung der Renten Rentenbezugsmitteilung: Besteuerung der Renten wird durch Rentenbezugsmitteilungen sichergestellt. Mitteilung der Versicherungsträger an Zentrale Stelle (ZfA) unter Verwendung der künftigen Identifikationsnummer. Rürup-Rente, Riester-Rente, bav gemäß 3 Nr. 63 EStG und mit dem Ertragsanteil besteuerte Renten werden gemeldet. "Konventionelle" Rentenversicherungen Leistungen aus Rentenversicherungen, die die Kriterien des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG nicht erfüllen, werden wie bisher mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil wird im Vergleich zum geltenden Recht abgesenkt. Bei einer Leibrente ab dem 65. Lebensjahr liegt der Ertragsanteil künftig bei 18% (bisher 27%). Die neuen Ertragsanteile ab 2005 gelten auch für Renten, die sich bereits in der Auszahlungsphase befinden. Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung Die Steuerfreiheit der Beitrage nach 3 Nr. 63 EStG wird auf Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen (nach der Gesetzesbegründung reicht eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht aus). Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Höchstbetrag des 3 Nr. 63 EStG erneut voll ausgeschöpft werden. Beiträge für eine Direktversicherung werden in die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Pauschalbesteuerung der Beiträge nach 40b EStG Ist nur noch für den Aufbau einer nicht kapitalgedeckten, d.h. umlagefinanzierten, bav möglich Pauschalbesteuerung bei Altverträgen auch weiterhin möglich Voraussetzung: Verzichtserklärung auf Anwendung des 3 Nr. 63 EStG, die bis zum 30. Juni 2005 abgegeben werden muß Als Ersatz für den Fortfall des 40b EStG wird das Fördervolumen des 3 Nr. 63 EStG um 1.800 EUR aufgestockt (sozialabgabenpflichtig). Dieser Betrag steht nur dann zur Verfügung, wenn der 40 b EStG nicht genutzt wird.
Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung Für den 3 Nr. 63 EStG wird die vom 40 b EStG bekannte Vervielfältigungsregelung aufgenommen. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses können pro Dienstjahr 1.800 EUR steuerfrei eingezahlt werden. Abzuziehen sind die im laufenden Jahr und in den vorangegangenen 6 Jahren steuerfrei geleisteten Beiträge. Da die Regelung erst ab 2005 greift, hat sie zunächst nur eine eingeschränkte Wirkung. Sie ist nicht verwendbar, wenn der 40b EStG genutzt wird. Portabilität: Die Mitnahme erworbener Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel führt innerhalb der externen oder internen Durchführungswege nicht zu einem steuerlichen Zufluss. Die steuerliche Behandlung der Leistungen richtet sich nach den Grundsätzen, die zur Anwendung gekommen wären, wenn die Mitnahme der erworbenen Anwartschaft nicht erfolgt wäre. Änderungen bei der Riester-Rente Teilkapitalauszahlungen bis zu 30% des zur Verfügung stehenden Kapitals sind möglich. Abschlusskosten müssen auf mind. 5 Jahre verteilt werden. Einführung eines Dauerzulageantrags Änderung der Informationspflichten des Anbieters (u.a. müssen denkbare Marktentwicklungen simuliert werden) Ab dem 01. Januar 2006 sind Unisex-Tarife vorgeschrieben.