Dipl.-Geogr. André Wüste IZNE Interdisziplinäres Zentrum für Nachhaltige Entwicklung, Projektgruppe Bioenergie Georg-August-Universität Göttingen



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Transkript:

Betreibergesellschaften Bei den untersuchten Bioenergiedörfern zeigt sich ein breites Spektrum an Betreibermodellen, das sich folgendermaßen aufschlüsseln lässt: Genossenschaftsmodell: In fünf der analysierten Dörfer (Barlissen, Jühnde, Gunzenau, Krebeck-Wollbrandshausen, Oberrosphe) befinden sich die Bioenergieanlagen sowie das Nahwärmenetz in der Hand der Wärmekunden. Dafür wurden in diesen Dörfern Genossenschaften gegründet. Abbildung 1: Genossenschaftsmodell Getrennter Betrieb von Bioenergieanlage und Nahwärmenetz: In fünf Bioenergiedörfern (Effelter, Honigsee, Reiffenhausen, Tangeln und Unterspeltach) befindet sich die Biogasanlage im Besitz der Landwirte oder landwirtschaftlicher Unternehmen und wird von diesen betrieben. Die erzeugte Wärme wird den Wärmekunden von den landwirtschaftlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaften, bestehend aus Wärmekunden besitzen und betreiben das Nahwärmenetz. In Reiffenhausen werden auch der Spitzenlastkessel und die Notversorgung durch die Wärmekunden betrieben. In Tangeln, Honigsee und Reiffenhausen werden die Nahwärmenetze genossenschaftlich betrieben, in Unterspeltach durch eine GbR und in Effelter durch eine GmbH & Co. KG. Abbildung 2: Getrennter Betrieb von Bioenergieanlage und Nahwärmenetz Betrieb durch landwirtschaftliche Unternehmen: In zwei Dörfern (Schäferei, Theuma) werden sowohl die Biogasanlage als auch das Nahwärmenetz von Landwirten betrieben. In Theuma wird die Bioenergiedorfinfrastruktur durch die Agrargenossenschaft betrieben und in Schäferei durch eine GmbH und Co. KG, bei der die Landwirte als Kommanditisten und die Wärmekunden als Gesellschafter auftreten. 1

Abbildung 3: Betrieb durch landwirtschaftliche Unternehmen Betrieb durch die Gemeinde: In den drei Dörfern Wildpoldsried, Iden und Ivenack ist die Gemeinde am Betrieb der Bioenergieanlagen sowie des Nahwärmenetzes beteiligt. In diesen Dörfern wurde jeweils eine Tochtergesellschaft der Gemeinde in Form einer GmbH für den Betrieb der Bioenergiedorfinfrastruktur gegründet. Abbildung 4: Betrieb durch die Gemeinde Betrieb durch private Investoren: Fünf Bioenergiedörfer (Feldheim, Beuchte, Neuhof am Schaalsee, Linnau, Schkölen) werden durch private Unternehmen betrieben, die sich allerdings unterschiedlich darstellen. In Beuchte und in Schkölen werden die Bioenergieanlagen und das Nahwärmenetz von einer GmbH betrieben. In Neuhof sowie in Feldheim erfolgt der Betrieb über eine GmbH und Co. KG. Eine sehr schlanke Betreiberstruktur liegt in Linnau vor. Hier wird die Bioenergiedorfinfrastruktur von wenigen Privatpersonen in Form einer GbR betrieben. Abbildung 5: Betrieb durch private Investoren Rechtsformen Um eine wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßige Unternehmensform auszuwählen, müssen in erster Linie betriebswirtschaftliche, steuerliche, persönliche und gesellschaftliche Kriterien berücksichtigt werden. Mit dem Gesellschaftsvertrag 2

wird der rechtliche Rahmen der Betreibergesellschaft abgesteckt. Die zur Diskussion stehenden Rechtsformen sind im Handels- und Gesellschaftsrecht gesetzlich vorgeschrieben. Generell werden im Privatunternehmenbereich Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Mischformen unterscheiden, die die Vorteile aus Personen- und Kapitalgesellschaften kombinieren (vgl. Abb. 6). Abb.6: Rechtsformen Quelle: FNR 2005, S. 262 Für den Betrieb eines Energiedorfes scheidet die Form des Einzelunternehmens aus Haftungsgründen aus, da die Gründung des Unternehmens nur an eine Person gebunden ist. Deswegen kommen nur Gesellschaftsunternehmen in Betracht. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft besteht im Haftungskriterium (vgl. BMU 2003, S. I-138). Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist auf die Person zugeschnitten und deshalb ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht übertragbar und vererblich. Hierbei spielt neben der persönlichen Mitarbeit die persönliche Haftung für die Schulden eine wesentliche Rolle. Die Personengesellschaft haftet daher neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit dem Privatvermögen gegenüber den Gläubigern. Bei einer Kapitalgesellschaft steht die Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Daher kommt es nicht auf die einzelne Person, sondern auf die Kapitalanlage des Gesellschafters an. Die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter ist deshalb nicht erforderlich. Im Gegensatz zur Personengesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen (HUECK & WINDBICHLER 2003). 3

Personengesellschaften Die klassischen Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Ein Vorteil der Personengesellschaften besteht darin, dass kein Mindeststartkapital vorgeschrieben ist. Des Weiteren ergeben sich bei Personengesellschaften meist steuerliche Vorteile, insbesondere bei Verlustgeschäften (HUECK & WINDBICHLER 2003). Unter dem Gesichtspunkt der Vollhaftung der einzelnen Gesellschafter kommt eine Personengesellschaft hinsichtlich des Bioenergiedorfes nicht in Betracht. Wenn auch das unternehmerische Risiko als relativ gering einzuschätzen ist, werden nur wenige Gesellschafter bereit sein mit ihrem Privatvermögen für eventuelle Verluste des Geschäftsbetriebes zu haften (vgl. RUPPERT ET AL. 2008, S. 58). Kapitalgesellschaften Die beiden klassischen Kapitalgesellschaften stellen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) dar. Der wesentliche Vorteil ist, wie bereits erwähnt, die beschränkte Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen. Ein Nachteil der Kapitalgesellschaften besteht in einem hohen formellen und kostenintensiven Gründungprozess. Weiterhin kann das benötigte Startkapital zum Teil als Hinderungsgrund angesehen werden (HUECK & WINDBICHLER 2003). Die GmbH eignet sich bei einer überschaubaren Zahl von Gesellschaftern. Im Hinblick auf das Bioenergiedorf wird allerdings eine hohe Beteiligung und Integration der Akteure in die Unternehmensgesellschaft angestrebt, sodass die Anzahl der Gesellschafter sehr groß ist. Dies erfordert aufgrund der Haftungsbeschränkungen ein hohes Maß an gesetzlichem und notariellem Aufwand und kann hinsichtlich des Bioenergiedorfansatzes ausgeschlossen werden. Die AG ist eine anonyme Gesellschaft, die ein Vorhaben mit einem hohen Investitionsvolumen über eine breite Streuung der Beteiligungsmöglichkeiten finanzierbar macht. Auch bei der Umsetzung eines Energiedorfes treten Investitionshöhen von einigen Millionen Euro auf (vgl. RUPPERT ET AL. 2008, S. 58). Wegen der Möglichkeit der Beschaffung großer Finanzbeträge auf den internationalen Kapitalmärkten ist mit der Gründung dieser Rechtsform durch eine komplizierte Gesetzeslage (Aktiengesetz) ein sehr hoher Aufwand verbunden (vgl. RUWISCH 2003, S. 12). Durch die anonyme Kapitalbeschaffung besteht für die lokalen Akteure des Energiedorfes die Gefahr der Fremdbestimmung, da sich in einer AG die Verteilung der Stimmrechte an der Höhe der Kapitaleinlagen orientiert. Des Weiteren stehen hohe Renditeerwartungen ortsfremder Anteilseigner im Kontrast zu akzeptablen Wärmepreisen für die Wärmekunden. Aus den genannten Gründen der Unverhältnismäßigkeit und der Gefahr der Fremdbestimmung ist die AG ebenfalls keine geeignete Rechtsform für ein Energiedorf (vgl. RUPPERT ET AL. 2008, S. 58). Eine Sonderform der AG ist die Kleine Aktiengesellschaft, die auf kleine und mittlere Untenehmen mit weniger als 2000 Arbeitnehmern abzielt. Diese Rechtsform soll 4

die Lücke zwischen der GmbH und den großen Publikumsaktiengesellschaften, wie der AG, schließen. Allerdings ist auch hier ein hohes Startkapital in Höhe von 50.000 Euro notwendig und birgt ebenfalls im Kontext des Energiedorfes die Gefahr der Fremdbestimmung (WEBER 2002). Als geeignete Rechtsformen kommen daher in erster Linie die Sonderformen in Betracht, die die Vorzüge von Personenund Kapitalgesellschaften miteinander verbinden. GmbH & Co. KG Eine Sonderform stellt die GmbH & Co. KG dar (vgl. Abb. 6), bei der Elemente der Personengesellschaft mit denen der Kapitalgesellschaft kombiniert werden. Nach HUECK & WINDBICHLER wird das Wesen einer GmbH & Co. KG durch die mitgliedschaftliche Verbindung von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft geprägt (vgl. HUECK & WINDBICHLER 2003, S. 520). Der wesentliche Vorteil bei einer GmbH & Co. KG ist, dass der vollhaftende Komplementär die GmbH darstellt und keine natürliche Person. Das bedeutet, dass niemand mit seinem privaten Vermögen haften muss. Die Haftung ist lediglich auf das Startkapital und auf die Höhe der Einlagen der Kommanditisten beschränkt. Die KG bietet in diesem Fall eine gute Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung (WEBER 2002). Diese Rechtsform ist im Hinblick auf die Realisierung eines Energiedorfes geeignet, wenn der Betrieb der Energienanlagen firmenrechtlich getrennt und damit zwei Gruppen von Gesellschaftern vorgesehen werden sollen. In diesem Fall werden die Energieanlagen von einer Gruppe betrieben, z.b. die Landwirte, welche die GmbH darstellen. Hingegen tritt die andere Gruppe, z.b. die Wärmekunden, als Miteigentümer und Mitfinanzierer des Nahwärmenetzes auf. Da allerdings die Berechtigung zur Geschäftsführung nur der GmbH obliegt, kommt es zu einem Ungleichgewicht der Einflussmöglichkeiten, die möglicherweise Unstimmigkeiten innerhalb der Unternehmensgemeinschaft hervorrufen können. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass immer für zwei Firmen Buchhaltungen und Jahresabschlüsse durchgeführt werden müssen, was wiederum zusätzliche Kosten birgt (vgl. RUPPERT ET AL. 2008, S. 59). Die Genossenschaft Eine weitere Sonderform stellt die Genossenschaft dar. Nach dem Genossenschaftsrechts (GenG) ist der Zweck einer Genossenschaft darauf gerichtet, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. ( 1, Abs.1, GenG) Die Genossenschaft ermöglicht eine gleichberechtigte Teilnahme aller Mitglieder an der Entscheidungsfindung unabhängig von der Einlagenhöhe (vgl. RUPPERT ET AL. 2008, S. 60). Gegenüber den Gläubigern haftet die Genossenschaft nur mit dem Geschäftsvermögen (vgl. GenG 2007). Die Genossenschaft muss sich in das Genossenschaftsregister eintragen lassen und ist damit zur regelmäßigen jährlichen Prüfung verpflichtet. Dies ist zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden, fördert aber die Aufdeckung von möglichen 5

Schwachstellen in der Unternehmensführung. Ein großer Nachteil ergibt sich aus der begrenzten Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung. Da sich das Stimmrecht nicht nach der Kapitaleinlage richtet, ergibt sich auch für finanzstarke Bürger kein Anreiz einen höheren Beitrag einzuzahlen. Jedoch kann die Möglichkeit mehr Anteile zu zeichnen und somit mehr Stimmrecht zu haben in der Genossenschaftssatzung geregelt werden (vgl. RUPPERT ET AL. 2008, S. 60). In den nachstehenden Tabellen 1 und 2 sind alle wesentlichen Gesellschaftsformen zusammengestellt. 6

Tab. 1: Zusammenstellung wesentlicher Rechtsformen (1) Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Rechtsform KG OHG GbR GmbH AG Dipl.-Geogr. André Wüste Gesellschafter Kapitaleinlage Haftung Geschäftsführung Bemerkungen Mindestens zwei Personen, von denen einer Komplementär (Vollhafter) und einer Kommanditist (Teilhafter) ist Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen Mindestens eine natürliche oder juristische Person Mindestens 5 Personen keine Mindesteinlage vorgeschrieben keine Mindesteinlage vorgeschrieben keine Mindesteinlage vorgeschrieben Mindestens 25.000 Euro Mindestens 50.000 Euro Komplementär haftet auch mit Privatvermögen, Kommanditist haftet nur mit seiner Einlagehöhe Haftung mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter Haftung mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter Haftung mit Firmenvermögen, gegebenenfalls Haftung mit Privatvermögen Haftung mit Gesellschaftsvermögen, nicht mit Privatvermögen Eigene Darstellung; Quellen: Hueck & Windbichler 2003; Hierl & Huber 2008; FNR 2005; Nur der persönlich haftende Komplementär ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet Ein oder mehrere Geschäftsführer möglich 3 Organe: Vorstand (leitendes Organ), Aufsichtsrat (kontrollierendes Organ), Hauptversammlung (beschließendes Organ) An keine bestimmte Form gebunden Für Unternehmer geeignet, die zusätzliches Startkapital benötigen, aber eigenverantwortlich bleiben wollen An keine bestimmte Form gebunden Hohes Ansehen wegen der Bereitschaft zur persönlichen Haftung Auf kaufmännisches Gewerbe ausgerichtet Buchführungspflicht An keine bestimmte Form gebunden Kein Notar nötig Geeignet für gleichberechtigte Partner mit hohem Maß an Vertrauen Hoher Aufwand an Formalitäten Bei höheren Gewinnen steuerliche Vorteile Hoher Aufwand an Formalitäten (Notar notwendig) Gutes Image bezüglich Seriosität und wirtschaftlicher Leistungskraft Stimmrecht richtet sich nach Kapitaleinlage 7

Tab. 2: Zusammenstellung wesentlicher Rechtsformen (2) Sonderformen Rechtsform Genossenschaft GmbH & Co KG Dipl.-Geogr. André Wüste Gesellschafter Kapitaleinlage Haftung Geschäftsführung Bemerkungen Mindestens 7 Mitglieder zur Gründung notwendig Mindestens zwei Personen keine Mindesteinlage vorgeschrieben, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden Mindesteinlage wie bei GmbH notwendig Haftung uneingeschränkt mit Gesellschaftsvermögen, Gesellschafter haften nur mit Einlage Haftung mit Gesellschaftsvermögen, denn GmbH gilt als Komplementär keine Haftung mit Privatvermögen Eigene Darstellung; Quellen: HUECK & WINDBICHLER 2003; HIERL & HUBER 2008; FNR 2005; 3 Organe: Vorstand Aufsichtsrat (Kontrolle) Generalversammlung Entscheidungsbefugnis beim Komplementär, d. h. Geschäftsführung durch die GmbH Geringer Aufwand an Formalitäten für Unternehmen geeignet, die ihre Haftung beschränken und die Flexibilität einer Personengesellschaft genießen wollen Hoher Aufwand an Formalitäten Kommanditisten sind die Gesellschafter der GmbH 8