Das baden-württembergische Bildungswesen aus Sicht der inklusiven Pädagogik



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Transkript:

Das baden-württembergische Bildungswesen aus Sicht der inklusiven Pädagogik Grundlagen der (Sonder-)Beschulung in Baden-Württemberg Die UN-Konvention Über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Begriffsklärung Integration und Inklusion Fazit Ausblick

Schulgesetz Baden-Württemberg 15 (4) Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie auf Grund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. (5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten. (6) Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern.

Verwaltungsvorschrift 22. August 2008 "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen 3.1. Schulgesetzlicher Rahmen Schüler mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können; Behinderte Schüler, bei denen sich dies als nicht möglich erweist, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den Sonderschulen. Die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule trifft die untere Schulaufsichtsbehörde; dabei wird das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt.

Möglichkeiten der Integration in Ba.- Wü. Einzelintegration (v.a. Menschen m. Sinnesbehinderung): Sonderpädagogische Dienst leistet Unterstützung und Beratung (0,34 Wochenstunden je gemeldetem Kind!) Außenklassen: Klassen einer Sonderschulart bekommen ein Klassenzimmer an der allg. Schule, Zusammenarbeit bleibt den Kollegien überlassen.

Sonderschultypen in Ba.-Wü. 4,2% aller SchülerInnen in Ba.Wü. besuchen eine Sonderschule Förderschule (45%) Schule für Erziehungshilfe (11%) Schule für Sprachbehinderte (10%)!zusammen 66%!; deutliche Überrepräsentanz von Jungen und Migranten Schule für Geistigbehinderte (16%) Schule für Körperbehinderte (10%) Schule für Sehbehinderte (1%) Schule für Blinde (0,6%) Schule für Hörgeschädigte Schule für Kranke

Förderschulquoten im Ländervergleich 2003 http://bidok.uibk.ac.at/library/wocken-forschungsbericht.html

GG Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

UNESCO-Weltkonferenz 1994: Salamanca-Erklärung (von 92 Regierungen auch Deutschland unterzeichnet) 1. Wir anerkennen die Notwendigkeit und Dringlichkeit, Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Förderbedürfnissen innerhalb des Regelschulwesens zu unterrichten.

UNESCO-Weltkonferenz 1994: Salamanca-Erklärung 2. daß Schulsysteme entworfen und Lernprogramme eingerichtet werden sollten, die dieser Vielfalt an Eigenschaften und Bedürfnissen Rechnung tragen, daß jene mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu regulären Schulen haben müssen, die sie mit einer kindzentrierten Pädagogik, die ihren Bedürfnissen gerecht werden kann, aufnehmen sollten, daß Regelschulen mit dieser integrativen Orientierung das beste Mittel sind, um diskriminierende Haltungen zu bekämpfen, um Gemeinschaften zu schaffen, die alle willkommen heißen, um eine integrierende Gesellschaft aufzubauen und um Bildung für Alle zu erreichen; darüber hinaus gewährleisten integrative Schulen eine effektive Bildung für den Großteil aller Kinder und erhöhen die Effizienz sowie schließlich das Kosten-Nutzen-Verhältnis des gesamten Schulsystems.

Die UN-Konvention Über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2009) Artikel 24 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integrativen [inklusives] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel (Anm. HUD: Die BRK definiert ein Recht. Wer meint, dass dieses Recht den Menschen nicht gerecht wird, sollte mit den UN- Vertretern diskutieren, nicht mit denen, die dieses Recht verwirklichen wollen.)

Schlussfolgerungen (Dr. H.-J. Steinbrück, Behindertenbeauftragter der Stadt Bremen am 21.11.2009 im Landtag Baden-Württemberg) Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention (BRK) verlangt von den Vertragsstaaten die Schaffung eines inklusiven Bildungssystems (inclusive education system), in dem die Beschulung von Kindern zur Regelaufgabe der allgemeinen Schule wird Art. 24 der BRK verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die notwendige Unterstützung behinderter Schülerinnen und Schüler in der allgemeinen Schule sicherzustellen Die BRK verlangt nicht zwangsläufig die Auflösung aller Förderschulen (a.d.v.: = Sonderschulen)

Von der Ex- zur Inklusion 1. Exklusion: Bestimmte Menschen sind vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen. 2. Separation: Bestimmte Menschen lernen, arbeiten und leben in besonderen Einrichtungen. 3. Integration: Bestimmte Menschen lernen, arbeiten und leben in allgemeinen Einrichtungen und erhalten Hilfen auf Grund ihrer ihnen zugeschriebenen Besonderheit. 4. Inklusion: Alle haben Zugang und Teil zu und an den allgemeinen Einrichtungen und erhalten die dafür notwendigen Unterstützungen.

Qualitätsstufen der Behindertenpolitik und pädagogik (Wocken 2009), letzte Spalte Seminar 09 Integrative und inklusive Pädagogik Stufe Rechte Anerkennungsform 4. Inklusion Recht auf Selbstbestimm- ung und Gleichheit Rechtliche Anerkennung 3. Integration 2. Separation Recht auf Gemeinsamkeit und Teilhabe Recht auf Bildung Solidarische Zustimmung Pädagogische Unterstützung 1. Exklusion Recht auf Leben Emotionale Zuwendung 0. Extinktion Keine Rechte Keine Anerkennung

Integration (Wocken 2009) In der Phase der Integration ist die allgemeine Schule mehr oder minder offen und nimmt auch bestimmte Kinder mit Behinderungen auf. Die Kinder mit Behinderungen sind als behindert" diagnostiziert und etikettiert und unterscheiden sich von der Gruppe der nichtbehinderten, normalen Kinder. Die Zwei-Schulen-Theorie" wird abgelöst durch die Zwei-Gruppen- Theorie". In der gleichen und gemeinsamen Schule gibt es unter einem gemeinsamen Dach zwei deutlich unterscheidbare Schülergruppen, die nichtbehinderten und behinderten" Kinder. Integration steht dabei unter einem doppelten Vorbehalt, dem Ressourcenvorbehalt und Professionsvorbehalt. Die höchsten Richter haben zwar die grundsätzliche Priorität der Integration anerkannt, sie aber unter den Ressourcenvorbehalt gestellt. Von (sonder)pädagogischer Warte wird der Professionsvorbehalt eingebracht, der einen Verlust heilpädagogischer Standards (Biewer 2005) befürchtet, deshalb eine volle Integration ausschließt und nur teilintegrative oder kooperative Organisationsformen als fachlich verantwortbar und sinnvoll ansieht.

Inklusion In der Phase der Inklusion verlieren (Anm.: institutionell gesehen) die Kinder mit Behinderungen ihren besonderen Status der Andersartigkeit. Vielfalt ist normal, alle Kinder sind unterschiedlich, anders, einzigartig, individuell. Diese neue Sichtweise hat Folgen für die Gestaltung von Schule und Unterricht. Die inklusive Pädagogik verzichtet darauf, Kinder `gleichzuschalten und zu normalisieren"; nicht die Kinder werden `passend für die Schule gemacht, sondern die Schule passt sich umgekehrt den Kindern an. (Wocken 2009)

Fazit: Praxis Baden-Württemberg Leitende Prinzipien Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen 22. August 2008 Prinzipien, die in einem Spannungsverhältnis zur UN-Konvention stehen: Zwei-Gruppen-Theorie Mythos Homogenität Kooperation statt Integration (oder gar Inklusion) Subsidaritätsprinzip Etikettierungs-Ressourcen-Praxis (Etikettierungs-Ressourcen-Dilemma) Keine Zieldifferenz, sondern Zielgleichheit Kein Elternwahlrecht: Entscheidend über den Lern- und Förderort ist die Schulbehörde 2-Gruppen-Theorie; Außenklassenprinzip Ressourcenvorbehalt Zielgleichheit Entscheidungshoheit bei Schulverwaltung kein Elternwahlrecht???

Ausblick oder Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen (Kurt Marti) Die Möglichkeit des zieldifferenten Unterrichts und ein echtes Elternwahlrecht müssen im Schulgesetz verankert werden. Das Recht, in einem inclusive education system unterrichtet zu werden darf nicht von Zufällen und regionalen Gegebenheiten abhängig sein. Was passiert dann mit der Drei(vier-)gliedrigkeit des Systems??

Ausblick Alle Schulen müssen sich in ihrer Organisation und ihren Unterrichtskonzepten in Anbetracht der Heterogenität der Schülerschaft verändern. Integrative und inklusive Pädagogik braucht Qualität! Diese muss von Regel- und Sonderpädagogik gemeinsam verantwortet und durch entsprechende Veränderung der Ausbildungsinhalte gewährleistet werden. Die größte Entwicklungsfrage, die sich stellt, ist: Wie bewerkstelligen wir den Transfer (sonder-) pädagogischer Qualität aus dem Sonder- in den Regelbereich, damit alle Kinder davon profitieren können? Die Sonderpädagogik könnte sich in Zukunft an Situationen und Bedürfnissen der Systeme orientieren (Situationsbezug), ohne dabei den individuellen Förderbedarf jedes einzelnen aus den Augen zu verlieren.

Warnung. Gefährlich wird es, wenn Inklusion zu einer Gelehrtendebatte führt, ohne die Interessen, Bedürfnisse und Positionen aller Menschen zu achten und zu integrieren. Gefährlich ist, dass der Inklusionsbegriff inflationär und unreflektiert benutzt den damit erforderlichen Paradigmenwechsel verschleiert. Gefährlich ist, dass die Debatte überwiegend von den Besonderten und deren Vertretern aus geführt wird.

Literatur Wocken, Hans (2009): Integration & Inklusion; www.hanswocken.de Wocken, Hans (2005): Andere Länder andere Schüler? http://bidok.uibk.ac.at/download/wockenforschungsbericht.pdf

danke für die Einladung!