Recht der Personengesellschaften - Stille Gesellschaft - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 12.15 13.45, Phil B
A. Grundlagen I. Wesensmerkmale 230 [Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft] (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. (2) Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Definition in 230 HGB Gewinnbeteiligung an einem Handelsgewerbe ohne ein Auftreten nach außen und eine persönliche Haftung stille Gesellschaft als qualifiziertes Kreditverhältnis 1. Gesellschaft Zusammenschließen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks notwendig Innengesellschaft nach 705 ff. BGB keine Bildung eines Gesamthandsvermögens kein Auftreten nach außen und keine Eintragung im Handelsregister keine Insolvenzfähigkeit 2. Beteiligte grundsätzlich nur zwei Mitglieder - zweigliedriger Gesellschaft Geschäftsinhaber Kaufmann oder Handelsgesellschaft stiller Gesellschafter jede natürliche oder juristische Person
A. Grundlagen I. Wesensmerkmale 3. Gesellschaftsvertrag grundsätzliche Geltung der allgemeinen Vertragsregeln kein Formerfordernis außer bei Formbedürftigkeit der Einlage-leistung Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (siehe zugleich) 4. Einlage jede geldwerte Leistung (z.bsp. Dienstleistungen, know how usw.) freie Bewertung der Einlage durch die Gesellschafter 5. Gewinnbeteiligung begriffsnotwendiges Merkmal der stillen Gesellschaft Abhängigkeit vom Gewinn des Geschäftsinhabers grundsätzlich keine Festverzinsung möglich keine Beteiligung am Vermögen des Geschäftsinhabers 6. Abgrenzung von anderen Rechtsinstituten Abgrenzung zum partiarischen Darlehen o keine Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks bloßes Kreditverhältnis o Abgrenzung vor allem für Beendigung von Bedeutung o Darlehen fester Zins, geringere Kontrollbefugnisse als in 233 HGB o stille Gesellschaft Mitspracherechte, keine Sicherheiten Abgrenzung der BGB-Gesellschaft o Anwendung der 705 ff. BGB mit Modifikationen in den 230 ff. HGB o Fehlen einer Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers
A A. Grundlagen II. Fehlerhafte Gesellschaft Vermögensanlagegesellschaft G-Gruppe Ges 1 Ges 2 einmalige Einlageleistung von ca. 5.000 und monatliche Leistung von ca. 80 bei Laufzeit von zehn bis 40 Jahren aber Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht steuerliche Verlustzuweisung in Höhe der Einlage und Verzinsung in Höhe von 10 % Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Ende des Vertrags in monatlichen Raten ( Rentenzahlungen ) Vollmacht zum Abschluss weiterer stiller Beteiligung nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase unter Freistellung der Zahlungsverpflichtung der bisherigen Verträge aber meist geringer Investitionsquote bei Ges 1 und Ges 2 usw. hohe weiche Kosten Grundsatzurteil des BGH v. 21.3.2005 II ZR 310/03 Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft o kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot o keine Sittenwidrigkeit lediglich Täuschung über Nachteiligkeit o kein Widerruf nach Haustürwiderrufsgesetz (heute 312 BGB) aber: Schadenersatzanspruch wegen der Täuschung der Anleger keine Privilegierung der Täuschenden nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft Anspruch auf Rückgewähr der (stillen) Einlage
A. Grundlagen III. Erscheinungsformen typisch stille Gesellschaft atypisch stille Gesellschaft gesetzliche Regelfall der 230 ff. HGB keine Gebrauchmachen von der grundsätzlichen Disposivität der 230 ff. HGB abweichende vertragliche Gestaltungen von den 230 ff. HGB durch (schuldrechtliche) Beteiligung am Gesellschaftsvermögen oder maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung in Form von weiter gehenden Kontroll- und Mitspracherechten mehrgliedrige stille Gesellschaft weit gehende Koordinierung mehrerer stiller Gesellschafter an einem Geschäftsinhaber
A. Grundlagen IV. Bedeutung Mitarbeiterbeteiligungen Familiengesellschaften Kapitalgesellschaft & Still Ersatz für Abfindungszahlungen Beteiligung von Angehörigen am Unternehmen Vorwegnahme der Erbfolge Verringerung der Progressionsbelastung Problem der steuerrechtlichen Angemessenheitskontrolle Verbreitung der Eigenkapitalbasis ohne Gewährung weiterer Mitbestimmungsrechte Motivationssteigerung und Schaffung von Betriebsfrieden Ersatz für Abfindungszahlungen steuerrechtliche Nutzung der Verluste der Gesellschaft für die Gesellschafter teilweise steuerrechtlich weit eingeschränkt
B. Innenverhältnis Rechte und Pflichten des Geschäftsinhabers o Pflicht zur Geschäftsführung o Verbot der Konkurrenztätigkeit aus der Treuepflicht (keine Anwendung der 112 f. HGB) o Ermittlung des Gewinns des stillen Gesellschafters ( 232 HGB) o Zustimmungspflicht bei Umgestaltung des Geschäftsbetriebs (str.) - jedenfalls bei Schließung oder Veräußerung und Umwandlungsmaßnahmen - nicht aber bei Vertrags- und Strukturänderungen beim Geschäftsinhaber Einklagbarkeit der Zustimmungspflicht und ggf. Kündigung der stillen Gesellschaft Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters Kontroll- und Informationsrechte ( 233 HGB) keine Mitwirkung an der Geschäftsführung und auch kein Widerspruchsrecht bei ungewöhnlichen Geschäften Verteilung von Gewinn und Verlust o Vorrang des Gesellschaftsvertrags ansonsten ein angemessener Anteil ( 231 I HGB) mit Verlustbeteiligung o nur Beteiligung am Gewinn des Geschäftsbetriebs keine Beteiligung an Gewinnen außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit (Bsp. stille Reserven) o Möglichkeit des Ausschlusses der Verlustbeteiligung ( 231 II HGB) o Ermittlung und Verteilung nach 232 HGB Erstellung einer gesonderten Ergebnisrechnung o gesonderte Verbuchung des nicht abgehobenen Gewinns ( 232 III HGB) kein Bestehen eines Außenverhältnisses reine Innengesellschaft
C. Beendigung Auflösung der Gesellschaft = Vollbeendigung der Gesellschaft aufgrund fehlenden Gesamthandsvermögens Auflösungsgründe Zweckerreichung oder Unmöglichwerden oder ( 726 BGB) oder Zeitablauf Auflösungsbeschluss Kündigung durch Gesellschafter ( 234 HGB) Kündigung durch Privatgläubiger des stillen Gesellschafters ( 725 I BGB) Insolvenz eines Gesellschafters ( 727 I BGB) Tod eines Gesellschafters ( 234 II HGB) Auseinandersetzungsanspruch des stillen Gesellschafters aus 235 HGB
D. Insolvenz Auflösung der stillen Gesellschaft in der Insolvenz einer der beiden Gesellschafter ( 728 BGB) doppelte Privilegierung des stillen Gesellschafters in der Insolvenz des Geschäftsinhabers o 236 I HGB Geltendmachung der Einlage abzüglich der Verlustbeteiligung als Insolvenzgläubiger (kein Nachrang) o 236 II HGB Leistung der ausstehenden Einlage nur zur Deckung des Verlustes Ausgangsfall Einlage: 100; Verlustanteil ½; Verlust 100; InsO-Quote 20% Bsp. 1: Einlageleistung von 100 Guthaben: 100 + ½ * -100 = 50 * 20% = 10 Gesamtverlust: 90 Bsp. 2: Einlageleistung von 60 Guthaben: 60 + ½ * -100 = 10 * 20% = 2 Gesamtverlust: 58 Bsp. 3: Einlageleistung von 0 Guthaben: ½*(-100) = -50 = -50 Gesamtverlust: 50
D. Insolvenz 136 Stille Gesellschaft (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist. (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist. Sonderinsolvenzanfechtungstatbestand in 136 InsO Rückforderung von Zahlungen an den stillen Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter bei unterjähriger orückgewähr der Einlage ( 136 I S. 1 Alt. 1 InsO) oerlass der Verlustbeteiligung ( 136 I S. 1 Alt. 2 InsO) Schlechterstellung des stillen Gesellschafters aufgrund seiner Informationsvorsprungs