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Transkript:

landwirtschaftskammer österreich Rechtliches zur Direktvermarktung Gewerbe Sozialversicherung Steuer Alkohol www.lfi.at

Vorwort Österreich hat mit seiner kulinarischen Vielfalt und Tradition als Feinkost laden sehr viel zu bieten. Mit dem beispielhaften Zusammenspiel von hoch qualitativen Produkten undihrerherkunftsregion, wirddersehnsuchtderkonsumentinnennachtra dition und Regionalität nachgekommen. Die Er folgsgeschichte der GENUSS REGION ÖSTERREICH istderbestebeweisdafür. DiebäuerlicheDirektvermarktungistfürvieleland wirtschaftliche Betriebe zu einem wirtschaftlich bedeutsamen Betriebszweig geworden. Damit un sere Landwirtinnen und Landwirte auch weiterhin ProduktevonhöchsterQualitäterzeugenkönnen, sind geeignete rechtliche Rahmenbedingungen notwendig. Dazu gehört ein verantwortungsvoller Umgang mit den Aufzeichnungen und den Be stimmungen bezüglich Gewerbe, Steuer und So zialrecht. Ich setze mich daher auch zukünftig für praktikablerahmenbedingungenzurvermarktung bäuerlicherlebensmittelein. ImRahmenmeinerInitiative UnternehmenLand wirtschaft2020 wurdendarüberhinauskonzepte fürdieweiterbildungunddieerhöhungderwett bewerbsfähigkeit unserer landwirtschaftlichen Be triebe entwickelt, denn Innovationen und wirt schaftliche Orientierung sind für die heimischen Bäuerinnen und Bauern überlebenswichtig. So schaffen wir eine Perspektive für die Entwicklung desländlichenraumes. DINikiBerlakovich Landwirtschaftsminister Nach eigenen Angaben be treibeneindrittelderöster reichischen Landwirte Di rektvermarktung. Knapp 20.000Betriebeerwirtschaf ten damit über ein Fünftel ihres Einkommens. Die Di rektvermarktung wird somit auchzukünftigbedeutendbleiben. WeiterbildungundInteresseanNeuerungengehö ren zum Berufsbild der Direktvermarkter. Gerade in ihrem Umfeld erfolgen laufend Veränderungen wie bei Trends und Einkaufsgewohnheiten, aber ganzspeziellauchimbereichderrechtlichenrah menbedingungen. DieBemühungenderLandwirtschaftskammersind ausgerichtet die rechtlichen Anforderungen in ei nemvertretbarenrahmenzuhalten.zusätzlichun terstützen wir die Betriebe mit umfassenden Bil dungsundberatungsangeboten. Die vorliegende Broschüre bietet Informationen über rechtliche Aspekte in der Direktvermarktung undderfachlichrichtigenumsetzung.beispeziel lenrechtsfragenkanndiebroschüreaberkonkrete Beratungsgesprächenichtersetzen. DieBeiträgevonJuristenderLandwirtschaftskam mernnö,oöunddersteiermarkwurdenimrah men des Bildungsprojektes Qualitätsoffensive Di rektvermarktung zusammengestellt. Gemäß dem Motto WissenteilenistWissenvermehren steht Expertenwissen allen Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter sowie Beratungskräften zur Ver fügungzustehen. GerhardWlodkowski PräsidentderLandwirtschaftskammerÖsterreich

3 Inhaltsverzeichnis 1. Gewerberecht...4 1.1 LandundforstwirtschaftlicheUrproduktion...4 1.1.1 Definition Urproduktion...4 1.1.2 Zukaufsbefugnisse...4 1.1.3 Urprodukteverordnung...5 1.2 DieNebengewerbederLandundForstwirtschaft...7 1.2.1 Verarbeitungsnebengewerbe( 2Abs.4Z.1GewO)...7 1.2.2 Sekterzeugung( 2Abs.4Z.2GewO)...7 1.2.3 Almbuffet( 2Abs.1Z.10GewO)...8 1.2.4 BetriebsanlagegenehmigungfürNebengewerbe...8 1.3 HäuslicheNebenbeschäftigung...9 1.4 Vermarktungsformen...9 1.5 VerabreichungundAusschank...10 2. Sozialversicherung...11 2.1 Meldepflicht...11 2.2 VermarktungvonUrprodukten...11 2.3 VermarktungvonbeundverarbeitetenNaturprodukten...11 2.3.1 PauschaleBeitragsbemessung...11 2.3.2 BemessungnachdemSteuerbescheid( kleineoption )...12 2.4 HäuslicheNebenbeschäftigung...13 2.5 VorschreibungundFälligkeitderBeiträge...14 2.6 GroßeOption...14 2.7 ZurechnungvonBeitragsgrundlagenanteilenanAngehörige...14 3. Steuer...15 3.1 Einkunftsarten...15 3.2 Direktvermarktung:LandwirtschaftoderGewerbe...16 3.3 GewinnermittlungfürEinkünfteausLandundForstwirtschaft...17 3.4 GewinnermittlungbeiGewerbebetrieb...18 3.5 Umsatzsteuerallgemein...18 3.6 ZurechnungderDirektvermarktungzudenEinkünftenausLandundForstwirtschaft...20 3.7 ZurechnungderDirektvermarktungzudenEinkünftenausGewerbebetrieb...23 3.8 SonderfallBauernladen...26 3.9 BeispielzurErmittlungvonEStundUst...27 3.10 Anlagen...28 4. DieHerstellungvonAlkoholimlandwirtschaftlichenBetrieb...34 4.1 AlkoholundSteuer...34 4.2 DieabfindungsweiseHerstellungvonAlkohol...35 4.2.1 AlkoholbildendeStoffe...35 4.2.2 Ausbeutesätze...36 4.2.3 Brenngeräte...37 4.2.4 Abfindungsanmeldung...37 4.2.5 SelbstberechnungundFälligkeitderAlkoholsteuer...38 4.2.6 JährlicheErzeugungsmengen...39 4.2.7 BrenndauerundBrennfrist...39 4.2.8 Hausbrand...40 4.2.9 Das300lABrennrecht...41 5. Landwirtschaftskammern...41 Impressum...43

4 Gewerberecht 1.Gewerberecht 1.1 LandundforstwirtschaftlicheUrproduktion DieLandundForstwirtschaftistvondenBestimmungenderGewerbeordnungausgenommen.Dies bedeutet,dassfürdieausübungderlandundforstwirtschaftwedereinegewerbeanmeldungnoch ein Befähigungsnachweis erforderlichist. 1.1.1 Definition Urproduktion ZurlandundforstwirtschaftlichenUrproduktiongehören: die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, ein schließlichdesweinundobstbaues,desgartenbauesundderbaumschulen; beim Weinbau der Zukauf von höchstens 1.500l aus dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR)stammendenWeinoder2.000kgausdemEWRstammendenTraubenproHektarbe wirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens3.000kgtraubenprohektarbewirtschafteterbetriebsflächeundkalenderjahr,die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet ( 25 Abs.3 des Weingesetzes 1985) stammen, in demderbetriebgelegenist; bei allen Betriebszweigen (mit Ausnahme des Weinbaues) der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehrals25%desverkaufswertesallererzeugnissedesjeweiligenbetriebszweigesbeträgt; beiallenbetriebszweigenderzukaufvonausdemewrstammendenerzeugnissendesjeweili genbetriebszweigesimernteausfallsbedingtenumfang; dashaltenvonnutztierenzurzucht,mästungodergewinnungtierischererzeugnisse; JagdundFischerei. 1.1.2 Zukaufsbefugnisse DieGewerbeordnunggestattetseitderGewerberechtsnovelle1997hinsichtlichallerpflanzlichenBe triebszweigemitausnahmedesweinbauesdenzukaufvonerzeugnissen(urprodukte)desjeweili genbetriebszweiges,wenndereneinkaufswertnichtmehrals25%desverkaufswertesallererzeug nissedesjeweiligenbetriebszweigesbeträgt.diesezukaufsregelungistaufpflanzlicheerzeugnisse beschränkt. BeiderBeurteilungderZulässigkeitdesZukaufesvonHandelswareistnichtaufdaseinzelneProdukt abzustellen, sondern auf den betreffenden Betriebszweig. Betriebszweige sind Weinbau, Obstbau, Gartenbau, Baumschulen, Forstwirtschaft und sonstige pflanzliche Produktion (einschließlich Feld gemüsebau). FürdenWeinbaubestehteineSonderregelung:EsistderZukaufvonhöchstens1.500lausdemEWR stammendenweinoder2.000kgausdemewrstammendentraubenprohektarbewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahre erlaubt. Im Bundesland Steiermark dürfen höchstens 3.000kg TraubenproHektarbewirtschafteterBetriebsflächeundKalenderjahr,dieinsgesamtausdemselben Weinbaugebiet( 25Abs.3desWeingesetzes1985)stammen,indemderBetriebgelegenist,zuge kauftwerden.

Gewerberecht 5 InallenBetriebszweigenimpflanzlichenBereichistderZukaufvonErzeugnissendesjeweiligenBe triebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang gestattet. Da auf Erzeugnisse des jeweiligen Be triebszweigesabgestelltwird,istz.b.beiernteausfalleinerobstartderzukaufeineranderenobstart gestattet.zugekauftwerdendarfbiszurhöhedesverkaufswertesjenesproduktes,beidemderern teausfalleingetretenist. Der Zukauf von Handelsware aus tierischer Produktion ist nicht gestattet (z.b. Zukauf von Eiern, MastschweinenoderSchweinehälftenfürdendirektenWeiterverkauf). 1.1.3 Urprodukteverordnung UmeineklareundrechtlichverbindlicheAbgrenzungzwischenUrproduktionundBeundVerarbei tung(nebengewerbe)zuermöglichen,hatdergesetzgebermitdergewerberechtsnovelle2002im 2Abs.3afolgendeVerordnungsermächtigunggeschaffen: DerBundesministerfürWirtschaftundArbeithatimEinvernehmenmitdemBundesministerfür LandundForstwirtschaft,UmweltundWasserwirtschaft,demBundesministerfürsozialeSicher heitundgenerationenunddembundesministerfürfinanzendurchverordnungfestzulegen,wel chevonlandundforstwirtenhergestelltenproduktederlandundforstwirtschaftlichenurpro duktionzugehörigsind.dabeiistvomaltenherkommen,derlangjährigenübung,derabnehmer erwartung hinsichtlich Angebotsform und zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffas sungübereinevermarktungsfähigkeitunddenerfordernisseneinersicherungdernahversorgung imländlichenraumauszugehen. Die Urprodukteverordnung (BGBl. II 2008/410)istam1.Jänner2009inKraftge treten. DieinderUrprodukteverordnungaufgeliste tenproduktedürfenlandwirteohnegewer beberechtigung herstellen und sie werden nicht dem land und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe zugeordnet, selbst wenn für deren Herstellung Be oder Verarbeitungs schritte notwendig sind. Die Unterscheidung zwischenurproduktundbeoderverarbeite temproduktistinsbesonderefürdassteuer undsozialversicherungsrechtvonbedeutung. Bild1:DieinderUrprodukteverordnungaufgelistetenPro dukte werden nicht dem landwirtschaftlichen Nebenge werbezugeordnet.foto:apv

6 Gewerberecht LandundforstwirtschaftlicheUrproduktegemäßUrprodukteverordnung: FischeundFleischvonsämtlichenlandwirtschaftlichenNutztierenundvonWild(auchgerupft, abgezogen,geschuppt,imganzen,halbiert,beirindernauchgefünftelt);denschlachttierkör pernkönnenauchdiezummenschlichengenussnichtverwendbarenteileentferntwerden; Milch(rohoderpasteurisiert),Sauerrahm,Schlagobers,Sauermilch,Buttermilch,Jogurt,Kefir, Topfen, Butter (Alm, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie z.b. Almkäse/Bergkäse, Zie ger/schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf oder Ziegen(misch)frischkäse (aucheingelegtinölund/odergewürzt),bierkäse; Getreide;Stroh,Streu(roh,gehäckselt,gemahlen,gepresst),Silage; Obst (Tafel und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, ge schält,zerteiltodergetrocknet),gekochterohnen(roterüben),edelkastanien,mohn,nüsse, Kerne,PilzeeinschließlichZuchtpilze,Sauerkraut,Suppengrün,TeeundGewürzkräuter(auch getrocknet),schnittblumenundblütenblätter(auchgetrocknet),jungpflanzen,obstundzier sträucher,topfpflanzen,zierpflanzen,gräser,moose,flechten,reisig,wurzeln,zapfen; Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt ge presster Gemüse, Obst und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein,Traubenmost,Sturm,Beerenwein,Met,Holunderblütensirup; Rundholz,Brennholz,Hackschnitzel,Rinde,Christbäume,Forstpflanzen,Forstgewächse,Reisig, Schmuckreisig,Holzspäne,Schindeln,Holzkohle,Pech,Harz;weitersroheBretterundBalken sowiegefrästesrundholz,soferndasrohmaterialzumindestzu65%ausdereigenenproduk tion(demeigenenwald)stammt; Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen, Wachs, Komposterde, Humus, Naturdünger, Mist, Gülle, Ra senziegel, Heu (auch gepresst), Ango raoderschafwolle(auchgesponnen), Speiseöle (insbesondere aus Sonnen blumen,kürbisoderraps),wenndiese bei befugten Gewerbetreibenden ge presstwurden,samen(tierischenoder pflanzlichen Ursprungs) sowie im Rah menderlandundforstwirtschaftan fallende Ausgangsprodukte für Medi zin,kosmetik,farbenunddgl. Bild2:ZumVerarbeitungsnebengewerbegehörenallePro dukte die nicht in der Urprodukteverordnung aufgelistet sind und für die eine Form der Be und Verarbeitung not wendigist. Foto:LKBurgenland

Gewerberecht 7 1.2 DieNebengewerbederLandundForstwirtschaft AußerderlandundforstwirtschaftlichenUrproduktionsindvonderGewerbeordnungauchdie Ne bengewerbederlandundforstwirtschaft ausgenommen.diesenebengewerbesindwieschon dernamesagtnicht LandundForstwirtschaft,siesindvielmehrGewerbe,diejedochvomAn wendungsbereichdergewerbeordnungausgenommenwurden,weilsieineinemsoengenzusam menhangmitderlandundforstwirtschaftstehen,dasssiesichfüreinegewerberechtlicherege lungnichteignen. NebendemZusammenhangmitderlandundforstwirtschaftlichenUrproduktionistbeim Verarbei tungsnebengewerbe seitdergewerberechtsnovelle1997nurmehrvorgeschrieben,dassdercha rakterdesjeweiligenbetriebesalslandundforstwirtschaftlicherbetriebgewahrtbleibenmuss(sie he1.2.1).biszuminkrafttretendiesernovellewardiewirtschaftlicheunterordnunggefordertund nurderverkaufvontypischbäuerlichenerzeugnissen( Produkte,wiesieinderRegelvonLandund ForstwirtenaufdenMarktgebrachtwerden )erlaubt. 1.2.1 Verarbeitungsnebengewerbe( 2Abs.4Z.1GewO) ImZusammenhangmitderDirektvermarktungistdasVerarbeitungsnebengewerbegemäß 2Abs.4. Z.1GewOvonbesondererBedeutung.DasVerarbeitungsnebengewerbeistwiefolgtdefiniert: DieVerarbeitungundBearbeitungüberwiegenddeseigenenNaturproduktesunter der Vo raussetzung,dassdercharakterdesjeweiligenbetriebesalslandundforstwirtschaftlicherbe triebgewahrtbleibt; diebeundverarbeitungkannauchdurcheinenbefugtengewerbetreibendenimlohnverfah renerfolgen; derwertderallenfallsmitverarbeitetenerzeugnissemussgegenüberdemwertdesbearbeite tenoderverarbeitetennaturproduktesuntergeordnetsein. DerunbestimmteGesetzesbegriff CharakteralslandundforstwirtschaftlicherBetrieb istimwege derauslegungzukonkretisieren.maßgeblichistdiegesamtbetrachtungdesbetriebesunterberück sichtigungdesäußerenerscheinungsbildes,wobeiinsbesonderefolgendekriterienzubeachtensind: Flächenbewirtschaftung üblichelandundforstwirtschaftlichebetriebszweige(z.b.obst,wein,gartenbauusw.) VorhandenseinentsprechenderlandundforstwirtschaftlicherGebäudesubstanz örtlichenähezwischenlandwirtschaftundverarbeitungsstätte SelbstbewirtschaftungunterMitwirkungdesBetriebsführers NachdergesetzlichenDefinitiondürfenfürdieBeundVerarbeitung nichtüberwiegend,alsobis zuhöchstens49%fremdeurproduktezugekauftwerden.seitdergewerberechtsnovelle1997istes auch erlaubt, bei der Be und Verarbeitung einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren zuzuziehen. 1.2.2 Sekterzeugung( 2Abs.4Z.2GewO) DasVerarbeitenvonWeinzuSekt(Obstschaumwein)giltnurdannalslandundforstwirtschaftliches Nebengewerbe, wenn die Verarbeitung durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahrenerfolgt.StelltderWinzerSektauseigenemGrundweinselbsther,isteineGewerbe berechtigungerforderlich.

8 Gewerberecht 1.2.3 Almbuffet( 2Abs.1Z.10GewO) Als land und forstwirtschaftliches Neben gewerbegeltenauchdieverabreichungund das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abge füllten Getränken im Rahmen der Almbe wirtschaftung(sieheauch1.5.).diealm,auf der die Verabreichung erfolgen soll, muss gerade bewirtschaftet sein;esmüssenal so Tiere aufgetrieben sein. Die eigene Er zeugungderproduktemussallerdingsnicht aufderalmerfolgen. 1.2.4 BetriebsanlagegenehmigungfürNebengewerbe Bild 3: Die Bewirtschaftung der Alm ist Bedingung für den Almausschank.FotoLKSalzburg ObwohlfürdieAusübungeineslandundforstwirtschaftlichenNebengewerbeskeineGewerbebe rechtigung( Gewerbeschein )erforderlichist,benötigtmanfürnebengewerblichebetriebsanlagen unter Umständen eine gewerberechtliche Betriebsanlagegenehmigung der Gewerbebehörde (Be zirksverwaltungsbehörde). DieGenehmigungspflichtbestehtallerdingsnurunterfolgendenVoraussetzungen: EsmusssichumAnlagenhandeln,diewederfürdenBetriebderLandundForstwirtschaftselbst (Urproduktion),nochfürdenBetriebvon alten Nebengewerben,diebiszumInkrafttretenderGe werberechtsnovelle 1997 als land und forstwirtschaftliche Nebengewerbe anerkannt waren, ver wendetwerden.soferneineanlagesomitauchderurproduktiondient,scheideteinebetriebsanla gengenehmigungvonvornhereinaus. WirdeineBetriebsanlagenurfür neue,erstseitdergewerberechtsnovelle1997zulässigeneben gewerbeverwendet,musseinesdernachstehendgenanntenkriterienzutreffen: DerKapitaleinsatzzurBeundVerarbeitungmussimVergleichzumKapitaleinsatzimRahmen derlandundforstwirtschaftunverhältnismäßighochsein.dieseverhältnismäßigkeitmussim Einzelfallgeprüftwerdenundkanndurchausauchdanngegebensein,wennimkonkretenFall derkapitaleinsatzimnebengewerbeüberjeneminderlandundforstwirtschaftliegt.beider Berechnung des Kapitaleinsatzes sind sämtliche Vermögenswerte des land und forstwirt schaftlichenbetriebes(gebäude,grundundboden,viehbestand,maschinenusw.)zuberück sichtigen. AuchbeinichtunverhältnismäßighohemKapitaleinsatzfallenAnlagenfürlandundforstwirt schaftliche Nebengewerbe dann unter die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung, wenn fremdearbeitskräfteüberwiegendfürdiebeundverarbeitungdernaturproduktebeschäftigt werden.daskriteriumderüberwiegendenbeschäftigungistsinnvollerweiseinbezugaufei nenlängerenzeitraum(z.b.einjahr)zubeurteilenundliegtnichtschonbeikurzfristiger(z.b. tageweiser)beschäftigungmitbeundverarbeitungstätigkeitenvor.

Gewerberecht 9 1.3 HäuslicheNebenbeschäftigung DieGewerbeordnungnimmtvonihremAnwendungsbereichauch"dienachihrerEigenartundihrer BetriebsweiseindieGruppederhäuslichenNebenbeschäftigungfallendenunddurchdiegewöhnli chen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige" aus. Diese Ausnahme trifft nichtnurfürlandundforstwirtschaftlichebetriebezu.diesetätigkeitenkönnenvonallenhaushal tenausgeübtwerden,ohnedasseinegewerbeberechtigungerforderlichist.einhauptanwendungs bereichdieserausnahmebestimmungistdieprivatzimmervermietung(z.b."urlaubambauernhof"). ZumMerkmal"HäuslicheNebenbeschäftigung": EinehäuslicheNebenbeschäftigungliegtvor,wennessichumeineErwerbstätigkeithandelt, dieimvergleichzudenanderenhäuslichentätigkeitendemumfangnachuntergeordnetist. Diese Erwerbstätigkeit (z.b. das Herstellen der Produkte) gilt dann als "häuslich", wenn sie großteilsimeigenenhaus(hof,wohnung)ausgeübtwirdundgegenüberanderenhäuslichen Tätigkeiten,wiederHaushaltsführungoderderHauswirtschafteineslandwirtschaftlichenBe triebesuntergeordnetist.alskriteriumkommteinvergleichderarbeitszeiteninbetracht. ZumMerkmal"gewöhnlicheMitgliederdeseigenenHausstandes": Dazu zählen die im Haushalt wohnenden Familienmitglieder und Personen, die ständig dem HaushalteinerFamilieangehören(z.B.Haushaltshilfe),nichtaberPersonen,dienurzurVor nahmebestimmterarbeitenbeschäftigtwerden.einehäuslichenebenbeschäftigungliegtda hernichtvor,wennzurherstellunghaushaltsfremdepersonenherangezogenwerden. ZumMerkmal"EigenartundBetriebsweise": AnsichgewerblicheTätigkeitenkönnenimRahmenderhäuslichenNebenbeschäftigungohne Gewerbeberechtigungausgeübtwerden,solangedieTätigkeitnichtdentypischenCharakter einesgewerbesbzw.einesgewerbebetriebesannimmt,weilz.b.spezialmaschinenverwendet werden. Beispielsweise ist die Erzeugung von Möbeln mit den üblichen Tischlereimaschinen undwerkzeugenimrahmeneinerhäuslichennebenbeschäftigungnichtmöglich. DamiteinehäuslicheNebenbeschäftigungvorliegt,müssenalledreiKriteriengemeinsamerfülltsein. TreffeneinesodermehreredieserKriteriennichtzuundwirddieTätigkeitselbständig,regelmäßig undinertragsabsichtbetrieben,liegteinegewerblichetätigkeitvor,dienuraufgrundeinergewer beberechtigungausgeübtwerdendarf. AlsAnwendungsbereichderhäuslichenNebenbeschäftigungkommtvorallemdieHerstellungvon Backwaren,sowievonbäuerlichenKleinkunstundHandwerksprodukten(z.B.bemalteEier,Strick waren,korbwaren)infrage.esistdabeiunerheblichist,obdieverarbeitetenrohprodukteausdem eigenenlandwirtschaftlichenbetriebstammenoderzugekauftwerden. 1.4 Vermarktungsformen JedemErzeugerstehtdasRechtzu,seineErzeugnissezuverkaufen,soweitdiesesRechtnichtgesetz licheingeschränktwurde.eswardaherwiedieerläuterndenbemerkungenzurregierungsvorlage der Gewerbeordnung 1973 feststellen nicht notwendig, den Land und Forstwirten dieses Recht ausdrücklicheinzuräumen. DemlandwirtschaftlichenProduzentenistbeimVerkaufderProduktedasHalteneineseigenenVer kaufslokalsebensogestattetwiedereinsatzausschließlichmitdemverkaufbeschäftigterhilfskräfte. Auch die Zulässigkeit mehrerer Verkaufsstätten wird vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich be stätigt, räumliche Beschränkungen (z.b.entfernung vom landwirtschaftlichen Betrieb) bestehen nicht.fürdiebeschriebenenverkaufstätigkeitengeltendieöffnungsvorschriftennachdemöffnungs

10 Gewerberecht zeitengesetz nicht; ebenso gilt die Sonn und Feiertagsruhe nicht. Für bäuerlicheverkaufslokaleistkeinean lagenrechtliche (sehr wohl jedoch un ter Umständen eine baurechtliche) Genehmigungerforderlich. InderPraxisbestehenfolgendezuläs sigenvermarktungsformen: AbHofVerkauf AbgesonderteVerkaufsstelle BauernladenGemeinsameVer kaufsstelle: Wechseln sich die Landwirte beim Verkauf ihrer Produkte ab, ist darauf zu ach ten,dassderverkaufimnamen undaufrechnungdesjeweiligen Produzentenerfolgt. Bauernmarkt: Darunter ist eine marktähnliche Veranstaltung zu verstehen,beidernurlandundforstwirteprodukteausihrereigenenproduktionfeilbieten undverkaufen. MarktimSinnederGewerbeordnung:DieTeilnahmeaneinem echten MarktimSinneder GewOstehtauchLandundForstwirtenoffen.Siesindjedochdabeiandievonderzuständi gengemeindeerlassenemarktordnung(regelungenübermarktgebiet,marktzeiten,zulässige Produkte,Marktstandvergabeetc.)gebunden. FeilbietenimUmherziehen:LandundForstwirtenistdasFeilbietenimUmherziehenvonOrt zuortoderhauszuhausnurfürfolgendeinihrembetrieberzeugteproduktegestattet:obst, Gemüse,Kartoffeln,Naturblumen,Brennholz,Rahm,Topfen,Käse,ButterundEier. Selbsternte(z.B.SelbstpflückenvonErdbeerenamFeld) Zustellung 1.5 VerabreichungundAusschank Gewerberechtlich muss streng zwischen dem (bloßen) Verkauf eigener Produkte und der darüber hinausgehendenverabreichungbzw.derausschankvonspeisenundgetränkenunterschiedenwer den.unterverabreichungundausschankistjedevorkehrungodertätigkeitzuverstehen,diedarauf abzielt,dassdiespeisenundgetränkeanortundstellegenossenwerden(z.b.abgabeeinerfertig aufgeschnittenenundaufdemtellerangerichtetenportiongeselchtesmitbesteck,ausschankvon Wein im Glas). Für die Verabreichung und den Ausschank (von auch im Rahmen der landwirt schaftlichenurproduktionoderimrahmeneineslandwirtschaftlichennebengewerbeshergestellten Produkten)istgrundsätzlicheineGastgewerbeberechtigungerforderlich. Ohne Gastgewerbeberechtigung sind Verabreichung und Ausschank nur im Rahmen einer Bu schenschank,derprivatzimmervermietung( UrlaubamBauernhof )unddesalmbuffetszulässig. Bild 4: Direktvermarktern stehen alle Formen der Vermarkung offen.foto:ländlemarketing

Sozialversicherung 11 2.Sozialversicherung 2.1 Meldepflicht Der nach dem BauernSozialversicherungsgesetz pflichtversicherte Betriebsführer muss die Auf nahme oder Beendigung einer Nebentätigkeit (z.b. Direktvermarktung) innerhalb von einem Monatder SozialversicherungsanstaltderBauern (SVB) melden. Dazu gibt es ein Meldeformular, das bei Gemeindeämtern und Bezirksbauern kammern aufliegt bzw. direkt bei der SVB (oder unter: www.svb.at) erhältlich ist. Die Meldung kannaberauchformlosunterangabevonname, Adresse,VersicherungsnummersowieArtundDa tumdesbeginnsbzw.derbeendigungderneben tätigkeiterfolgen. 2.2 VermarktungvonUrprodukten Die Einkünfte aus der Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte (unbearbeitete Urpro dukte gemäß Urprodukteverordnung) und einem WeinBuschenschank sind in der vom Einheits wert abgeleiteten pauschalen Beitragsgrundlage des Betriebes (Versicherungswert) enthalten und führen daher zu keinen zusätzlichen Sozialversi cherungsbeiträgen. Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten und aus dem Wein BuschenausschankmüssenfürdieSozialversicherungnichtaufgezeichnetwerden,weilsiemitdem pauschaliertenbeitragfürdenbetriebabgefundensind. 2.3 VermarktungvonbeundverarbeitetenNaturprodukten DieEinnahmenausderDirektvermarktungvonErzeugnissenauseigenerBeundVerarbeitung,aus einemmostbuschenschankundausdemalmbuffet(almausschank)sindgesondertbeitragspflichtig undmüssenaufgezeichnetwerden. MöglichkeitenderBeitragsermittlung: 2.3.1 PauschaleBeitragsbemessung Bild5:DieAufnahmevonNebentätigkeitenistderSVB innerhalbeinesmonatszumelden. DiepauschaleBeitragsbemessungkommtdannzurAnwendung,wennkeineBemessungnachdem Steuerbescheid( kleineoption,siehe2.3.2.)beantragtwurde. DieBruttoeinnahmenausderDirektvermarktungüberwiegendeigenerbeundverarbeiteterNa turprodukte,einemmostbuschenschankundeinemalmbuffet(almausschank)sindauchfürdieso zialversicherungaufzuzeichnenundbis30.aprildesfolgejahresunaufgefordertdersvbzumelden. FürdieseMeldunggibteseinFormular.DieEinnahmenkönnenaberauchschriftlichohneFormular gemeldetwerden.

12 Sozialversicherung FürdieWahrungderFristmussdieMeldungbis30.4.beiderSVBeingelangtsein!Beinichtfrist gerechtermeldungkanndiesvbeinenbeitragszuschlagvon5%vorschreiben. DieSVBziehtvondenEinnahmenineinemerstenSchritteinenFreibetragvon 3.700,ab. DerFreibetragstehtfürdieSummederEinnahmenausdemVerkaufvonbeundverarbeiteten Produkten, einem Mostbuschenschank und einem Almbuffet gemeinsam also nur einmalig zu. DieEinnahmensindauchzumelden,wennsiedenFreibetragunterschreiten. BeiderSekterzeugunggibteskeinenFreibetrag.DieEinnahmenausdemSektverkaufsindabdem ersteneurobeitragspflichtig. 30%desverbleibendenBetragesgeltenalsBeitragsgrundlage,vonderdiePensions,Krankenund UnfallversicherungsbeiträgenachdenallgemeinenBeitragssätzen(beiVollversicherung2012:giltab 1.7.201225,55%)zuentrichtensind. Beispiel: Jahresbruttoeinnahmen 10.000,00 minus3.700, Freibetrag 3.700,00 6.300,00 minus70%ausgabenpauschale 4.410,00 Beitragsgrundlage(30%) 1.890,00 davon25,55%beitrag= 482,89 2.3.2 BemessungnachdemSteuerbescheid( kleineoption ) Mitder26.BSVGNovellewurdedieMöglichkeiteröffnet,anstellederpauschalenBemessungdieim EinkommensteuerbescheidfürdieNebentätigkeitausgewiesenenEinkünfteheranzuziehen.Diesgilt unabhängigvonderbeitragsberechnungfürdenflächenbetrieb,dasheißt,dassbeiausübungdieser kleinen Option der Flächenbetrieb im pauschalen System (Einheitswert bzw. Versicherungswert) verbleiben kann und nur die Beiträge für die Nebentätigkeit aufgrund des jeweils relevanten Ein kommensteuerbescheidesermitteltwerden. EinAntragaufBemessungnachdemSteuerbescheidkannbisjeweils30.AprildesdemBeitragsjahr folgendenjahresgestelltwerden.erkannauchjährlichbiszum30.aprildesfolgejahresohnewei terevoraussetzungenwiderrufenwerden,sodasseinjährlicherwechsel zwischen den beidenbe rechnungssystemenmöglichist.allerdingsistzurfristwahrungdasdatumdeseinlangensmaßgeb lich. BeiAusübungder kleinenoption kommtderfürdiepauschaleberechnungvorgesehenefreibe tragvon 3.700,nichtzurAnwendung.Esistzubeachten,dassdieEinkünfteausNebentätigkeiten miteinemmindestbetragvon 694,33(Wert2012)monatlichherangezogenwerden.DieserMin destbetrag kommt daher auch dann zur Anwendung, wenn die im Steuerbescheid ausgewiesenen EinkünftegeringersindodergarkeinEinkommensteuerbescheiderlassenwurde. SolangekeinEinkommensteuerbescheidvorliegt,giltalsvorläufigeBeitragsgrundlagedermonatliche Mindestbetragvon 694,33.SobaldeinrechtskräftigerEinkommensteuerbescheidexistiert,wirddas entsprechendejahr nachverrechnet undesgeltendiedarinausgewiesenenaufnebentätigkeiten entfallendeneinkünfte.dieseeinkünftewerdendannauchfürdasfolgendekalenderjahralsvorläu figebeitragsgrundlageherangezogen.

Sozialversicherung 13 2.4 HäuslicheNebenbeschäftigung AndersstelltsichdieRechtslagedar,wenndieDirektvermarktungnichtalslandundforstwirtschaft lichesnebengewerbe,sondernimrahmeneinerhäuslichennebenbeschäftigungausgeübtwird.im BereichderhäuslichenNebenbeschäftigungmussmansozialrechtlichzwischenPrivatzimmervermie tung(urlaubambauernhof bis10betten)undsonstigerhäuslichernebenbeschäftigung(z.b.ver kaufvonausnichtüberwiegendeigenennaturproduktenhergestelltenwaren)unterscheiden. DiePrivatzimmervermietungwirdvonderPflichtversicherungnachdemBSVGumfasst,soweitsiein derspezifischenformvon UrlaubamBauernhof erfolgtundsohinalseine wirtschaftlicheeinheit mitdembäuerlichenbetriebzuverstehenist.dieeinnahmendaraussind sowiedieeinnahmen ausbeundverarbeitetenprodukten,mostbuschenschankundalmbuffet beitragspflichtig,wobei eineigenerfreibetragvon 3.700,zurAnwendungkommt. Tätigkeiten einer sonstigen häuslichen Nebenbeschäftigung werden von der Pflichtversicherung nachdembsvgerfasst,wennfolgendevoraussetzungenvorliegen: dietätigkeitmussüblicherweiseineinemlandundforstwirtschaftlichenbetriebshaushaltan fallen; derhaushaltmussdembetriebwesentlichdienen; die Tätigkeit muss durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichem Auftrag durchimbetriebhauptberuflichbeschäftigtepersonenerfolgen; dieerträgeausdertätigkeitmüssenalsbetriebseinkommendemlandundforstwirtschaftli chenbetriebzufließen; Auch die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten sind aufzuzeichnen und bis spätestens 30.April des dembeitragsjahrfolgendenkalenderjahresdersvbbekanntzugeben.30%dereinnahmenbildendie Beitragsgrundlage,vonderdiePensions,KrankenundUnfallversicherungsbeiträgenachdenallge meinen Beitragssätzen zu entrichten sind. Bei der sonstigen häuslichen Nebenbeschäftigung steht derfreibetragvon 3.700,nichtzu.AllerdingskannauchhieralternativzurpauschalenBemessung dieberechnungnachdemsteuerbescheid(siehe2.3.2.)verlangtwerden. Bild6:FürEinnahmenausPrivatzimmervermietunginFormvon UrlaubamBauernhof stehteineigener Freibetragvon 3.700zu.Foto:APV

14 Sozialversicherung 2.5 VorschreibungundFälligkeitderBeiträge BeiträgefürEinnahmenausNebentätigkeitensindamEndedesKalendermonatsfällig,indemdie Vorschreibungerfolgt.DieVorschreibungerfolgtalsEinmalbetragspätestensmitderdrittenQuar talsvorschreibungindemjahr,dasdemjeweiligenbeitragsjahrfolgt. Die Beitragsgrundlage aus Nebentätigkeiten wird grundsätzlich zur Beitragsgrundlage aus dem Ur produktionsbetrieb( Flächenbetrieb )hinzugerechnet.diebeitragszahlungensindinsgesamtdurch diemonatlichehöchstbeitragsgrundlagevon 4.935,(Wert2012)begrenzt. 2.6 GroßeOption AufdiesogenannteBeitragsgrundlagenoption( großeoption )alsdrittemöglichkeitderbeitrags ermittlungseihiernurgrundsätzlichverwiesen.beidergroßenoptionwerdenaufantragsowohldie Einkünfte aus dem Flächenbetrieb als auch jene aus den Nebentätigkeiten nach dem Einkommen steuerbescheidermittelt.wegenderbesonderenvoraussetzungenund(auchsteuerlichen)konse quenzenwirdvorbeantragungdergroßenoptiondieeinholungeinerindividuellensozialundsteu errechtlichenberatungempfohlen. 2.7 ZurechnungvonBeitragsgrundlagenanteilenanAngehörige Sofern bäuerliche Nebentätigkeiten wie beispielsweise die Be und Verarbeitung von Urprodukten vonimbetriebbeschäftigtenangehörigenausgeübtwerden,mussdiesimauftragundnamendes Betriebsführers erfolgen und die Einnahmen müssen dem Betrieb zufließen. Die zusätzlichen Ein nahmen bewirken eine Erhöhung der Beitragsgrundlage des Betriebsführers und davon abgeleitet auchsämtlicherimbetriebgemäßbsvgsozialversicherterangehöriger. DasGesetzermöglichtaberaucheineindividuelleZurechnungvonBeitragsgrundlagenanteilenaus NebentätigkeitenanAngehörige.DerBetriebsführerkannbeantragen,dassderaufeineNebentätig keit entfallende Anteil der Beitragsgrundlage für mindestens ein Beitragsjahr einem Angehörigen zugerechnetwird.diezurechnungisthinsichtlichjedernebentätigkeitnuraufjeweilseinepersonbis zu deren jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage möglich. So können beispielsweise die Einkünfte aus derdirektvermarktungdertochterundjeneauseinerzimmervermietungderehefrauzugewiesen werden.beieinerzurechnunganeinkindkönnenjedochhöchstenszweidrittelundbeizurech nunganeinennochimbetriebversichertenübergeber(eltern)höchstensdiehälftederausder Nebentätigkeit resultierenden Beitragsgrundlage übertragen werden, das restliche Drittel bzw. die andere Hälfte müssen beim Betriebsführer verbleiben. Dem Ehegatten kann die volle Beitrags grundlagezugerechnetwerden. DieseRegelungermöglichtdieZuschreibungderPensionsversicherungsbeiträgefürNebentätigkeiten ingrößeremausmaßdempensionskontojenesfamilienmitgliedes,dasdietätigkeittatsächlichaus übtoderdemdiehöherebeitragsgrundlagefürseinepensionsbemessungbessernützt.daessich umeinereinbetriebsinterneverschiebungderbeiträgehandelt,kommtesinsgesamtzukeinerbei tragserhöhungfürdenbetrieb,aberauchzukeinembeitragsverlustfürdiesvb. DerAntragaufZurechnungistbeiderSVBbiszum30.AprildesdemBeitragsjahrfolgendenJahreszu stellen,abdemdiezurechnungwirksamwerdensoll.derwiderrufistebenfallsbiszum30.aprildes dembeitragsjahrfolgendenjahresmöglich.

Steuer 15 3.Steuer Allgemeines DasEinkommensteuerrechtunterscheidetzwischenEinnahmen,EinkünftenundEinkommen.Dabei handeltessichumdreiähnlichlautendebegriffemitgänzlichunterschiedlicherbedeutung: EinnahmensinddiezugeflossenenErlöse(Tageslosungen)auseinerEinkunftsquelle. Einkünfte stellen den Gewinn aus einer betrieblichen Einkunftsart (z.b. Land und Forstwirt schaft, Gewerbebetrieb) oder den Einnahmenüberschuss aus einer nicht betrieblichen Einkunftsart(z.B.Vermietungund Verpachtung)dar. Einkommen nennt man die Sum meallereinkünfteausdeneinzel nensiebeneinkunftsartendesein kommensteuergesetzes abzüglich eventuellvorhandenersonderaus gaben (z.b. freiwillige Kranken Unfall oder Pensionsversicherun gen, Kosten für eine Wohnraum schaffung bzw. sanierung) und/ oderaußergewöhnlicherbelastun gen (z.b. unter bestimmten Vor aussetzungenkrankheitskosten). EsgibtsiebenverschiedeneEinkunftsarten.DerEinkommensteuerwirddasgesamteEinkommenzu grundegelegt,daseinsteuerpflichtigerinnerhalbeineskalenderjahresausdenfürihnzutreffenden Einkunftsartenbezogenhat.SomitisteinkommensteuerlichkeineFamilienbesteuerung,sondernei ne Individualbesteuerung vorgesehen. Übersteigt das Jahreseinkommen den Betrag von 11.000, bestehtidrdiepflichtzursteuererklärung. FürdasVeranlagungsjahr2011gilt,dassbiszueinemjährlichenEinkommenvon 11.000keineEin kommensteuer anfällt. Im Bereich von über 11.000 bis 25.000 beträgt die Steuer 36,5%. Ein kommenüber 25.000bis 60.000werdenmit43,2%besteuertundsolcheüber 60.000mit50%. Die Einkommensteuer ist eine Bringschuld. Wer die Erklärungsgrenzen überschreitet, hat unaufge fordertundfristgerechteineerklärungabzugeben. Nachfolgendwirdnurauf EinkünfteausLandundForstwirtschaft und EinkünfteausGewerbebe trieb Bezuggenommen.AndereEinkünfte,wiez.B.ausnichtselbständigerArbeit(Gehalt,Pension) oder aus Vermietung und Verpachtung haben für die Ermittlung der Einkünfte aus Direktvermark tungkeinebedeutung.hinsichtlichdesbestehenseinererklärungspflichtsindsiejedochvonbelang. 3.1 Einkunftsarten Bild7:DieBegriffeEinnahmen,EinkünfteoderEinkommen habenunterschiedlichebedeutung;foto:lfi Als Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft gelten die Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und PflanzenteilemitHilfederNaturkräftegewinnen,sowieEinkünfteausTierzucht,Tierhaltungsbetrie ben,ausderbinnenfischerei,derteichwirtschaftundausderjagd.ebensogehörendazueinkünfte

16 Steuer auseinemlandundforstwirtschaftlichennebenerwerb,bzw.nebentätigkeiten,diewegenihresen genzusammenhangesmitderhaupttätigkeitundwegenihreruntergeordnetenbedeutunggegen überderhaupttätigkeitalslandundforstwirtschaftlichetätigkeitanzusehensind. EinkünfteausGewerbebetriebliegendannvor,wennessichumeineselbständige,nachhaltigeBe tätigunghandelt,diemitgewinnabsichtunternommenwirdundsichalsbeteiligungamallgemeinen wirtschaftlichenverkehrdarstelltundwenndiebetätigungnichtalsausübungderlandundforst wirtschaftanzusehenist. GewinneausderDirektvermarktungkönnensteuerlichlandwirtschaftlichodergewerblichsein. Bild8:EinnahmenausBeundVerarbeitungserzeugnissenbiszueinerHöhevon 33.000zählenzuden EinkünftenausLandundForstwirtschaftFoto:APV 3.2 Direktvermarktung:LandwirtschaftoderGewerbe Den Begriff Direktvermarktung sucht man im Steuerrecht vergeblich. Das Steuerrecht behandelt nurdieeinnahmenausbeund/oderverarbeiteten,eigenenundzugekauftenurproduktenundord netdieseentwederderlandwirtschaftoderdemgewerbebetriebzu. DiesteuerlicheZuordnungvonEinkünftenausbeund/oderverarbeitetenProduktenhängtvonder HöhederEinnahmenab.BiszurGrenzevon 33.000(biszumJahre2010 24.200)zählendieEin nahmen aus Be und Verarbeitungserzeugnissen zu den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, wobei die bewirtschaftete land und forstwirtschaftliche Fläche mindestens 5 ha, bei gärtnerisch bzw.weinbaulichgenutztenflächen1habetragenmuss.indenbetragvon 33.000müssenauch Einnahmen aus aufzeichnungspflichtigen land und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie zum BeispielEinnahmenausBauern(Holz)akkord,FuhrwerksleistungenundkommunalenDienstleistun genbzw.auseinemalmausschankeingerechnetwerden.

Steuer 17 EinnahmenausdemVerkaufvonUrproduktensindfürdieAbgrenzungLandwirtschaftundGewerbe nichtrelevantunddaherwerdenhierausschließlichdiespeziellenabgrenzungskriterienfürdieein nahmenausbeund/oderverarbeitetenproduktenbehandelt. BeiderErmittlungderEinnahmensindnichteinzurechnen: EinnahmenausderZimmervermietung(UrlaubamBauernhof), EinnahmenausaufreinerSelbstkostenbasis(ohneVerrechnungdereigenenArbeitskraft)er brachten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zu sammenarbeitund EinnahmenausdemWeinundMostbuschenschank. Übersteigen dieeinnahmenausdem VerkaufbearbeiteterProdukteund/oderausden aufzeich nungspflichtigenlandundforstwirtschaftlichennebentätigkeitendiegrenzevon 33.000,liegen steuerrechtlichgesehen vomersteneuroaneinkünfteausgewerbebetriebvor. FürdieAbgrenzungzwischennichtaufzeichnungspflichtigenUrproduktenundaufzeichnungspflichti genbearbeitungsproduktenistnachmeinungdesfinanzministeriumsdiejeweiligeverkehrsauffas sungmaßgebend,wobeigrundsätzlichdieverwaltungspraxisdesgewerberechtesheranzuziehenist. Seit1.Jänner2009giltauchsteuerlichdieUrprodukteVerordnung(siehe1.1.3).Abweichenddavon gelten rohe Bretter, Balken und gefrästes Rundholz nicht als Urprodukte und sind aufzeichnungs pflichtig. 3.3 GewinnermittlungfürEinkünfteausLandundForstwirtschaft BetragendieEinnahmenausVerarbeitungserzeugnissennichtmehrals 33.000,sozählendieseEin nahmen zur Land und Forstwirtschaft, jedoch ohne abpauschaliert zu sein. In welcher Form der LandwirtseinesteuerlichenAufzeichnungenführenmuss,istvonderArtderGewinnermittlungab hängig. a)doppeltebuchführung BeträgtderlandundforstwirtschaftlicheEinheitswertmehrals 150.000oderderjährlicheUmsatz mehrals 400.000(netto),istderLandwirtgem. 125BAOzurBuchführungverpflichtet.AlleEin nahmen und die entsprechenden Ausgaben aus der Vermarktung von be und/oder verarbeiteten ProduktensindsteuerlichimRahmeneinerdoppeltenBuchführungzuerfassen.EsistaucheineBi lanzzuerstellen. BuchführungspflichtigeLandwirteunterliegendenallgemeinenRegelndesUmsatzsteuergesetzes. b)teilpauschalierung BeieinemlandundforstwirtschaftlichenGesamteinheitswertvonmehrals 100.000(dieseGrenze giltab2011,biseinschließlich2010lagsiebei 65.500)biszueinemEinheitswertvon 150.000und einemjahresumsatzvonhöchstens 400.000,sinddieEinnahmen auchjeneausdervermarktung vonbeundverarbeitungserzeugnissen aufzuzeichnen.dergewinnausderlandwirtschaftermit teltsichdurcheinenansatzvonpauschalenbetriebsausgabeninderhöhevon70%dereinnahmen. VonderAufzeichnungspflichtausgenommensindEinnahmenausDienstleistungenundVermietun gen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, die auf Basis reiner Maschinenselbst kostenerbrachtwerden.

18 Steuer UmsatzsteuerlichsinddieseLandwirtegemäß 22UStGpauschaliert.SiekönnenaberaufdieUm satzsteuerpauschalierungverzichtenundzurregelbesteuerungoptieren. c)vollpauschalierung BeieinemEinheitswertvonhöchstens 100.000(bzw.65.500bis2010)undeinemUmsatzvonma ximal 400.000,kannderGewinnausderLandwirtschaftgemäßPauschalierungsverordnungmitei nemdurchschnittssatz(39%)vomeinheitswertermitteltwerden. Die Einnahmen aus der Vermarktung von Be und Verarbeitungserzeugnissen sind gesondert im Rahmen einer EinnahmenAusgabenRechnung zu ermitteln. Pauschale Ausgaben in der Höhe von 70%stehenauchimdiesemFallzu.FürvollpauschalierteLandwirtebestehtdieMöglichkeitzurTeil pauschalierunggemäßb),sofernsieauchindersozialversicherunggem. 23Abs.1aBSVGoptieren ( Beitragsgrundlagenoption ). Seit 2011 ist für Betriebe mit einem Einheitswert bis 100.000 ein freiwilligerwechselvondervollzurteilpauschalierungundumgekehrtgenerellmöglich. UmsatzsteuerrechtlichunterliegendieseLandwirteebenfallsderPauschalierunggemäß 22UStG; mitderangeführtenoptionsmöglichkeit. 3.4 GewinnermittlungbeiGewerbebetrieb LiegenEinkünfteauseinemGewerbebetriebvor,sokannbiszueinemUmsatzvon 700.000eine EinnahmenAusgabenRechnungerstelltwerdenodervoneinerAusgabenpauschalierunggemäß 17 EStG Gebrauch gemacht werden. Diese sieht aber kein Ausgabenpauschale in Höhe von 70% vor. ÜbereinemUmsatzvon 700.000bestehtBuchführungspflicht. UmsatzsteuerrechtlichunterliegtderBetriebdenallgemeinenBestimmungendesUStG. 3.5 Umsatzsteuerallgemein Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgeltausführt,derEigenverbrauch,dieEinfuhrvonWaren(ausnichtEUStaaten)undderinner gemeinschaftlicheerwerbiminland. Unternehmerist,wereinegewerblicheundberuflicheTätigkeitselbständigausübt.DasUnterneh menumfasstdiegesamtegewerbliche,landwirtschaftlicheoderberuflichetätigkeitdesunterneh mers. JederUnternehmeristgrundsätzlichberechtigt,dieihminRechnunggestellteUmsatzsteueralsVor steuer mit dem Finanzamt zu verrechnen. Dies bewirkt entweder eine Steuergutschrift oder eine KürzungderandasFinanzamtzuentrichtendenSteuer. DerVorsteuerabzugdarfnurvorgenommenwerden,wenneineRechnungvorliegtundderUmsatz steuerbetragrichtigausgewiesenist. Gemäß 11UmsatzsteuergesetzhabenRechnungenfolgendeAngabenzuenthalten: 1. NameunddieAnschriftdeslieferndenUnternehmers, 2. NameunddieAnschriftdesAbnehmersderLieferungoderdesEmpfängersdersonstigen Leistung;beiRechnungen,derenGesamtbetrag 10.000übersteigt,istdiedemLeistungs empfänger erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstättehat undderumsatzan einenanderenunternehmerfürdessenunterneh menausgeführtwird,

Steuer 19 3. MengeundhandelsüblicheBezeichnungdergeliefertenGegenständeoderArtundUmfang dersonstigenleistung, 4. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt; bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abge rechnet werden (z.b. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeit raumes,soweitdiesereinenkalendermonatnichtübersteigt, 5. EntgeltfürdieLieferungodersonstigeLeistung,imFalleeinerSteuerbefreiung,einenHin weis,dassfürdieselieferungodersonstigeleistungeinesteuerbefreiunggilt, 6. denaufdasentgeltentfallendensteuerbetrag, 7. laufendenummer, 8. dasausstellungsdatumderrechnungund 9. dieuidnummer(oderbeilandwirten,dienur pauschalierte Umsätze10%bzw.12% bewirken,dervermerk Durchschnittssteuersatz12% ). Bei Rechnungen, deren Gesamtsumme (Bruttobetrag) 150 nicht übersteigt, genügen folgende Angaben: 1. NamenundAnschriftdeslieferndenoderleistendenUnternehmers, 2. MengeundhandelsüblicheBezeichnungdergeliefertenGegenständeoderArtundUmfang dersonstigenleistung, 3. TagderLieferungodersonstigenLeistungoderZeitraum,überdensichdiesonstigeLeistung erstreckt, 4. AusstellungsdatumderRechnung, 5. EntgeltundSteuerbetragfürdieLieferungodersonstigeLeistungineinerSummeund 6. Steuersatz. Steuersätze Regelbesteuerung 20% Normalsteuersatz 10% ermäßigtersteuersatz;z.b.fürlandwirtschaftlicheprodukte(mitausnahmebestimm tergetränke)undholz(wieetwabrennholzundrohholz) 0% bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (z.b. Umsätze von Grundstü cken,umsätzevonkleinunternehmern) DerUnternehmeristverpflichtet,zurFeststellungderSteuersowiederGrundlagenihrerBerechnung Aufzeichnungenzuführen.VeranlagungszeitraumfürdieUmsatzsteueristgrundsätzlichdasKalen derjahr.dieumsatzsatzsteuererklärungistbisspätestens30.aprildesfolgejahresabzugeben.wäh renddesjahreshatdersteuerpflichtigei.d.r.monatlicheinevoranmeldungabzugebenundfallsdie UmsatzsteuerhöheralsdieVorsteuerist,Zahlungenzuleisten. Steuersätze nichtbuchführungspflichtigerlandundforstwirtschaftlicherbetrieb BeinichtbuchführungspflichtigenUnternehmern,dieUmsätzeimRahmeneineslandundforstwirt schaftlichenbetriebesausführen,wirddiesteuerfürdieseumsätzemit10%(bzw.12%,wennder GeschäftspartnereinUnternehmeristundderUmsatzfürdessenUnternehmengetätigtwird)der Bemessungsgrundlagefestgesetzt.DiediesenUmsätzenzuzurechnendenVorsteuerbeträgewerden ingleicherhöhefestgesetzt. Der nichtbuchführungspflichtige ( pauschalierte ) Land und Forstwirt hat also grundsätzlich 10% (bzw.12%gegenüberunternehmern)umsatzsteuerinrechnungzustellenunddarfsichdieum satzsteuerbehalten.einevorsteuerverrechnungmitdemfinanzamtistnichtmöglich.derpauscha liertelandundforstwirtkannjedochbiszumjahresendeeinenantragaufregelbesteuerungstel len. In diesem Fall wird er umsatzsteuerlich wie jeder andere Unternehmer behandelt. Allerdings bindetdieserantragdenlandundforstwirtfünfjahrelang.

20 Steuer Bild9:StehenamBetriebgrößereInvestitionenan,kanndieOptionzurRegelbesteuerungdurchaus sinnvollsein.foto:lksalzburg 3.6 ZurechnungderDirektvermarktungzudenEinkünftenausLandundForstwirtschaft a)einkommensteuer LandwirtschaftlicheEinkünfteliegennurdannvor,wenndieGesamteinnahmenausdemNebener werb die Grenze von 33.000 (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Solange demnach noch Einkünfte aus Landwirtschaft vorliegen, sind von der Summe der Einnahmen aus den be und/oderverarbeitetenprodukten(inklusiveumsatzsteuer)pauschal70%alsausgabenabzuziehen. Der Gewinn (30% der Einnahmen) ist zusätzlich zu den landwirtschaftlichen (evtl. pauschalierten) EinkünftendesSteuerpflichtigenzuerklären. Aufzeichnungensindgemäß 131BAO zuführen. ineinerlebendensprache derzeitfolgenachgeordnet vollständig richtig zeitgerechtund nichtmitleichtentfernbarenschreibmitteln FürdiezeitgerechteErfassunggenügendieEintragungenineinEinnahmenAusgabenJournal(Kassa buch),spätestenseinmonatund15tagenachablaufdeskalendermonates,fürdensiezuerfolgen haben.andiestelledeskalendermonatstrittdaskalendervierteljahr,wenndiesesumsatzsteuerlich fürdenabgabepflichtigendenvoranmeldungszeitraumdarstellt.

Steuer 21 DanebensollenaberjeglicheBareingängeundBarausgängetäglicheinzelnfestgehaltenwerden,die sogenanntegrundlagensicherung. AusgenommenvonderVerpflichtungzurEinzelaufzeichnungsindalleBetriebe,derenJahresumsatz indenbeidenunmittelbarvorangegangenenwirtschaftsjahrendenbetragvon 150.000nichtüber schrittenhaben,soferneinzelaufzeichnungenunzumutbarwären.diesebetriebedürfendietageslo sungsermittlunggrundsätzlichdurchkassasturzvornehmen. FürUmsätze,dievonHauszuHausoderauföffentlichenWegen,Straßen,Plätzenoderanderenöf fentlichenorten,jedochnichtinoderinverbindungmitfestumschlossenenräumlichkeitenausge führt werden, kann unabhängig von der Umsatzgrenze von 150.000 die vereinfachte Losungser mittlunginanspruchgenommenwerden. WennAufzeichnungenerforderlichsind,bleibtdieFormgrundsätzlichdemUnternehmerüberlassen. DieGrundlagensicherungkannerfolgendurch: Paragondurchschriften(Kassablocks), Registrierkassenkontrollstreifen, elektronischedatenverarbeitung, Losungsblätter(EintragungderAbsolutbeträgeoder Strichlisten )oder TageslosungsermittlungdurchRückrechnung(Kassasturz). DieAusstellungvonParagonsistinsbesondereaufBauernmärktenkeinepraktikableMöglichkeit. EinesehreinfacheAufzeichnungderTageslosungkannerfolgen,indemdietatsächlichenEinnahmen ausdemverkaufbearbeitetertierischeroderpflanzlicherprodukteentsprechenddemverkaufsvor ganginein Tageslosungsblatt eingetragenwerden.einegetrennteangabederprodukteistnicht erforderlich. BeimVerkaufvonProdukten,fürdieeineVerpflichtungzurAbfuhrvonUmsatzsteuerbesteht,istei negesonderteerfassungnachproduktgruppenzuempfehlen(z.b.fürschnaps,likör,fruchtsaft). TageslosungBauernmarktTT/MM/JJ Beund/oderverarbeiteteProdukte Beträgein 1.Tierische/pflanzlicheProdukte 50/128/26/49/./ Tagessumme 253,

22 Steuer BewertungvonGrundlagensicherungssystemenfürdiebäuerlicheDirektvermarktung System Vorteile Nachteile PreisgünstigeErfassungsmethode, Tageseinnahmensummemuss nichtmehrhändischaddiertwer den.inverbindungmitverschie deneneinfachenunddaherbilli genwaagenverwendbar. ElektrischeRechenmaschinemit Additionsrolle.Erfasstwerdendie einzelnengeldbeträge.ergebnis istdietageseinnahmensumme. Kassenwaage(elektronisch)mit ErfassungderMengederverkauf tenproduktesowiederenpreis. Tagesstreifenenthältproduktzu geordneteverkaufssummen. HändischeEintragungderTages einnahmenmitdeneinzelbeträ genderjeweiligeneinnahmen. Kassarückrechnung(Tageslosung durchermittlung:kassaend minusanfangsbestand) KassarückrechnungplusBe standsverrechnung StrichlistederVerkäufe.Diean zahlderstrichewirdmitdem Preismultipliziert. b)umsatzsteuer ExakterNachweisallerverkauften Artikel(auchUSt).Nachvollziehba restagesergebnis.schnelleerfas sung.flexiblelösungen.weiter verwaltungunmittelbarmiteinem PCanOrtundStellemöglich.Be sondersbeimverkauffürmehrere Anbieter(Bauernladen)geeignet. SehrbilligesVerfahren.Spaltefür jedeproduktkategoriewäremög lich.trennenvonurprodukten undverarbeitetenproduktenist möglich. Sehrbilliges,schnellesundeinfa chesverfahren. SehrbilligesundeinfachesVerfah ren.trennungustüberbestand. RascheErfassungderVerkäufe. BeiwenigenvorverpacktenWa rengruppenbzw.stückverkauf möglich.trennungust. Keine Mengentransparenzbei mehrerenproduktruppen.tren nungurprodukte:verarbeitete Produkteunmöglich.UStSteuer sätzenichterfassbar. TeureMethode,daherfürBe triebemitgeringemumsatznicht wirtschaftlich. KeineMengentransparenzbeije weiligerproduktgruppe,fallsnur Produktgruppenspaltengemacht werden.beigrößererprodukt vielfaltbestehthohesrisikovon falscherzuordnung.ergebnisist dadurchschwerrekonstruierbar. Nurmöglich,wokeineUrprodukte mitverkauftwerden.aufzeich nungderprivatenentnahmenund Einlagennotwendig.KeineTren nungust. Privatentnahmenund einlagen aufzeichnungspflichtig.tägliche Bestandsaufnahme. JegrößerdieProduktpalette,um soschwieriger.unmöglichbei Produkten,diegewogenwerden müssen. EinLandwirtschaftbetriebunterliegtbeiÜberschreitungeinesEinheitswertesvon 150.000bzw.ei nesumsatzesvon 400.000derRegelbesteuerung,sonstderumsatzsteuerrechtlichenPauschalie rung( 22UStG). EinfreiwilligerVerzichtaufdieUmsatzsteuerpauschalierungkannnurschriftlichundfürdengesam tenlandwirtschaftsbetrieberfolgen.dieseoptionistjeweilsnurbiszumendeeineskalenderjahres für dieses Jahr möglich. Es bindet den Unternehmer insgesamt 5 Jahre. Nach Ablauf von 5 Jahren kann(jeweilsnurbisspätestens31.jänner)einschriftlicherwiderruferfolgen.beifristversäumnis mussdieumsatzsteuerverrechnungzumindesteinweiteresjahrfortgeführtwerden. IsteinLandwirtschaftsbetriebpauschaliert,unterliegendieProdukteinderRegeleinem10%igen (bzw.12%igen)umsatzsteuersatz.ausnahmsweisegilteinumsatzsteuersatzvon20%beimverkauf bestimmtergetränke(säfte,mostoderweinauszugekauftengrundstoffen,zugekaufterweinund Obstwein,Brände,Ausschank).EinTeildieserUmsatzsteueristandasFinanzamtabzuliefern.Beim