E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde



Ähnliche Dokumente
K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

Die Verfassungsbeschwerde (Prüfungsschritte im Überblick)

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

U. Lösungsskizze zur Übungsklausur

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG Staatsrecht II - Grundrechte

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG)

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Fall 4 Habeas Corpus

AG Grundrechte WS 2009/2010 Kristina Lauer / Anna Alexandra Seuser. Lösungsvorschlag. Probeklausur

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

I. Prozessgrundrechte

Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

16. Besprechungsfall Burkinis im Schwimmbad Lösungsvorschlag

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz

Übungsfall Machen Kleider Leute?

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt.

Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Die Funktionen der Grundrechte

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18

Fall 3: Was gesagt werden musste

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3

Hassrede - die Grenzen der Meinungsfreiheit

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht

Aufgabe 4: Die Schuluniform 57. B. Lösungshinweise

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

Vorwort. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

Die Bundesregierung. Kanzlerprinzip Ressortprinzip Kabinettprinzip

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen

Das Bundesverfassungsgericht

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

Das Bundesverfassungsgericht

BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 1

Rechtsmittel im Strafrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

Lösung. Die Vb. hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3

Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

ACAB gleich All cops are bastards ungleich Beleidigung von Polizisten

Streikrecht für Beamte?

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

»"A."Grundrechtsberech0gte"2"I"

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr.

Prof. Dr. Heintzen Wintersemester 2005/06. Universitätsrepetitorium Staatsorganisationsrecht am 31. Januar 2006

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini

Transkript:

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. Ordnungsgemäßer Antrag, 23 BVerfGG III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit, 90 Abs. 1 BVerfGG* Jedermann, der überhaupt in Grundrechten verletzt sein kann. Abgrenzung von der Prozessfähigkeit: Grundrechtsmündigkeit u. Postulationsfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand* Jede Maßnahme der deutschen öffentlichen Gewalt. 1. Öffentliche Gewalt (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG) - Maßnahmen der Legislative: Gesetze - Maßnahmen der Exekutive: Verwaltungsakte, Satzungen, Rechtsverordnungen, Pläne, Realakte - Maßnahmen der Judikative: Urteile, Beschlüsse 2. Maßnahme: Jede Handlung oder jedes Unterlassen. 3. Mehrere Maßnahmen: Soll sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen die letzinstanzliche Entscheidung richten oder gegen alle Maßnahmen? V. Beschwerdebefugnis* Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Nur wenn eine Verletzung offensichtlich ausscheidet, führt dies zur Unzulässigkeit. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme keinerlei Regelungsgehalt oder Außenwirkung hat. Das BVerfG prüft dies an den Kriterien selbst, gegenwärtig u. unmittelbar (Evtl. nicht erforderlich bei Verfassungsbeschwerden gegen Verwaltungsakte oder Gerichtsurteile?) 1. Eigene Beschwer/Selbstbetroffenheit - Ausschluss von Popularklagen - Eine faktische oder mittelbare Beeinträchtigung ist ausreichend, der Beschwerdeführer muss nicht Adressat sein. Bei Akten, bei denen Dritte Adressaten sind, muss eine hinreichend enge Beziehung bestehen. Die Beeinträchtigung muss der öffentlichen Gewalt noch zugerechnet werden können und die Intensität muss der einer direkten Beeinträchtigung gleichstehen. Eine bloß wirtschaftliche Berührung soll nicht ausreichen. Seite 7

VI. VII. 2. Gegenwärtige Beschwer Der Beschwerdeführer muss schon und noch betroffen sein. - Die zukünftige Beschwer reicht ausnahmsweise, wenn ein Akt die Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt. - Vergangene Beeinträchtigungen reichen aus, wenn von der vergangenen Maßnahme weiterhin beeinträchtigende Wirkungen ausgehen oder eine Wiederholung zu besorgen ist. 3. Unmittelbare Betroffenheit Unmittelbarkeit fehlt, wenn nicht der angegriffene Akt selbst, sondern ein nachfolgender notweniger Vollzugsakt in die Grundrechte eingreift. Ausnahme: Abwarten kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden (z.b. im Strafrecht) Frist, 93 BVerfGG - Urteilsverfassungsbeschwerde: Ein Monat nach letzter Entscheidung, 93 Abs. 1 BVerfGG. - Rechtsatzverfassungsbeschwerde oder kein Rechtsweg eröffnet: Ein Jahr nach dem Inkrafttreten, 93 Abs. 3 BVerfGG. - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, 93 Abs. 2 BVerfGG Rechtsschutzbedürfnis* Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen, ist überflüssig. Anzusprechen sind die folgenden Punkte: 1. Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 BVerfGG Vor der Verfassungsbeschwerde müssen alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung ausgeschöpft werden. 2. Subsidiarität/Sekundärer Rechtsschutz durch das BVerfG Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Grundrechtsverletzung nicht auf andere Weise (abgesehen vom Rechtsweg) hätte beseitigt werden können (z.b. Wahlprüfung, Art. 41 GG). 3. Durchbrechung der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität in sog. Vorabentscheidungen, 90 Abs. 2 BVerfGG - Verfassungsbeschwerden von allgemeiner Bedeutung - Beschwerdeführer droht ein schwerer und unabwendbarer Nachteil Seite 8

VIII. IX. - Erschöpfung des Rechtswegs ist unzumutbar, z.b. entgegenstehende ständige Rechtsprechung Beschwerdehindernis der Rechtskraft Annahmeverfahre,n Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG, 93a ff BVerfG F. Übungsfall Cannabis (vgl. BVerfGE 90, 145) X erwarb 500g Haschisch, das er nach und nach konsumierte. Im Anschluss wurde X verhaftet und wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln gem. 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu einer Geldstrafe verurteilt. X konnte trotz der Ausschöpfung aller Instanzen nicht mit Erfolg gegen dieses Urteil vorgehen. Nun wendet sich X mit folgenden Gründen an das BVerfG: Die entsprechenden Normen des BtMG seien verfassungswidrig. Er habe ein Recht auf Rausch. Das strafbewehrte Verbot sei weder geeignet noch erforderlich, um die Gefahren zu bekämpfen, die von dessen Konsum ausgehen. Hat die Verfassungsbeschwerde des X Aussicht auf Erfolg? Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu prüfen! Seite 9

Lösungsskizze zum Übungsfall Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit, 90 Abs. 1 BVerfGG* X ist als natürliche Person jedermann i.s.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und damit antragsberechtigt. IV. Beschwerdegegenstand* Zulässiger Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist jede Maßnahme der deutschen öffentlichen Gewalt. X wendet sich hier gegen seine strafrechtliche Verurteilung und damit gegen Akte der Judikative als Teil der öffentlichen Gewalt, Art. 1 Abs. 3 GG. V. Beschwerdebefugnis* (X muss behaupten, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. ) Eine Grundrechtsverletzung muss zumindest möglich erscheinen. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass X nicht in seinem Grundrecht auf Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wurde. VI. VII. Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 BVerfGG X konnte trotz der Ausschöpfung aller Instanzen nicht mit Erfolg gegen dieses Urteil vorgehen. Er hat alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung ausgeschöpft. VIII. IX. B. Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn X durch das Urteil in seinen Grundrechten verletzt wurde. In Betracht kommt hier eine Verletzung des Grundrechts auf Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Dies ist der Fall, wenn der Schutzbereich des Seite 10

Grundrechts eröffnet ist, ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts? 1. Schutz jeden menschlichen Verhaltens inklusive des Konsums von Haschisch. 2. Eingriff durch das auf das BtMG gestützte Urteil. II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs? 1. Schranken den Grundrechts: Schrankentrias, Art. 2 Abs. 1 GG hier insb.: Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das BtMG als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung i.s.d. Art. 2 Abs. 1 GG? Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst sämtliche Normen, die im Einklang mit der Verfassung stehen. 2. Verfassungsmäßigkeit des BtMG als gesetzliche Grundlage? a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit... xx) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht... yy) Verhältnismäßigkeit - Schutz der Gesundheit als legitimer Zweck. - Verbot mit Strafvorbehalt als legitimes Mittel - Verbot als geeignetes Mittel, da damit die Gesundheit geschützt wird? Ist der Konsum überhaupt gesundheitsschädlich? Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers - Kein milderes Mittel verfügbar? Kontrollierte Freigabe, - Angemessenheit des Mittels? Abwägung zwischen dem Schutz der Gesundheit und dem schweren Eingriff durch eine strafgerichtliche Verurteilung insb. bei geringen Mengen zz) Zwischenergebnis 3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes? Prüfung der verfassungsmäßigen Anwendung des verfassungsmäßigen BtMG 4. Ergebnis... Seite 11