Handelsgeschäfte geregelt in den 343 ff. HGB Handelsgeschäfte = alle Geschäfte eines Kfm., die zum Betrieb seines Handeslgewerbes gehören, 343 Abs. 1 HGB Vraussetzungen: 1) Geschäft 2) Kaufmann, 1 ff. HGB 3) Betriebszugehörigkeit Privatgeschäfte des Kfm. 344 Abs. 1 HGB: (widerlegbare) Vermutung = Schutz des Rechtsverkehrs Geltungsfiktin für einseitige Handelsgeschäfte, 345 HGB aber: gilt nur, wenn nichts anderes angerdnet wird Bsp.: Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 Abs. 1 HGB FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 1
Handelsbräuche Verkehrssitte des Handels, 346 HGB Entstehung: tatsächliche Übung über einen gewissen Zeitraum, die vn den beteiligten Verkehrskreisen freiwillig beflgt wird Sind auch dann anzuwenden, wenn ihre Geltung nicht knkret vereinbart wurde, aber: widerlegliche Vermutung Anwendungsbereich: Auslegung vn WE ( 157 BGB), Bsp.: fb (= free n bard) Frage nach dem Vertragsschluss Ergänzung vn Vertragslücken, Bsp.: übliche Prvisin Flge: Verhalten des Kfm. s aufzufassen, wie im Handelsverkehr üblich FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 2
Schweigen des Kfm. auf einen Antrag, 362 HGB BGHZ 18, 212, 216: kein allgemeiner Handelsbrauch, nach dem Schweigen im Handelsverkehr immer als Zustimmung zu werten sei Grundsatz: im Handelsrecht erfrdert der Vertragsschluss Angebt und Annahme, 145 ff. BGB = zwei übereinstimmende Willenserklärungen Ausnahme: Vraussetzungen des 362 HGB liegen vr, dann fingiert 362 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 HGB das Schweigen als Annahme Abgrenzung zu 151 BGB Inhalt: wie im Antrag frmuliert Zeitpunkt: Ablauf angemessener Überlegungsfrist Sinn u. Zweck: Rechtssicherheit und Verkehrsschutz FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 3
Schweigen des Kfm. auf einen Antrag, 362 HGB Vraussetzungen des 362 Abs. 1 HGB: 1) Antragsempfänger ist Kfm, 1 ff. HGB 2) Gewerbebetrieb mit Besrgung vn Geschäften für andere 3) Eingang eines entsprechenden Antrags 4) Antragender in ständiger Geschäftsverbindung zum Kfm. (Abs. 1 S. 1) der Kfm. Hat sich dem Antragenden gegenüber zur Besrgung bestimmter Geschäfte erbten (Abs. 1 S. 2) 5) keine unverzügliche (siehe 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Antwrt des Kfm. 6) ungeschriebenes Merkmal: Gutgläubigkeit des Antragenden ( Zweck) FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 4
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben Aufgabe: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) dkumentiert, mit welchem Inhalt ein (vermeintlich) geschlssener Vertrag zu Stande gekmmen ist Rechtsgrundlage: Handelsbrauch, 346 HGB Sinn und Zweck: Rechtssicherheit Rechtsflge: bei Schweigen auf ein KBS gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass der Vertrag dem Inhalt des Schreibens entsprechend zu Stande gekmmen ist (= fingierte WE aufgrund nrmierten Schweigens) Vertragsbegründend: zuvr keine / nur vermeintliche Einigung der Parteien Vertragsändernd: zuvr Vertragsschluss, KBS weicht davn ab FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 5
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben Abgrenzung zur Auftragsbestätigung: Kfm. nimmt ein Angebt mit der Auftragsbestätigung an = Vertragsschluss Abgrenzung durch Auslegung: Schweigen hier i.d.r. keine Annahme Vraussetzungen eines KBS: 1) Empfänger: Kaufmann, 1 ff. HGB der Scheinkaufmann der nimmt wie Kfm. in größerem Umfang am Geschäftsleben teil 2) Absender: wie 1) 3) vrausgegangen: Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsschluss 4) Schreiben nimmt Bezug auf Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsschluss 5) unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang 6) Ergänzungen / Änderungen nur sweit üblich 7) schutzwürdiger Absender bewusste der unredliche Abweichung 8) kein unverzüglicher ( 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Widerspruch des Empfängers FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 6
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben Prblem: kreuzende KBS bzw. kreuzende AGB: Regelm. enthalten KBS auch die AGB des der Partei. Sfern diese mit den AGB eines kreuzenden KBS kllidieren, sll gelten: a) der Vertrag ist geschlssen, sweit Einigung über die wesentlichen Inhalte besteht b) sich widersprechende AGB gelten als nicht vereinbart c) an ihre Stelle sllen gem. 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vrschriften treten Ausnahme: Abwehrklausel a.a.: bei kreuzenden KBS fehlt Schutzwürdigkeit des Absenders des ersten KBS FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 7
Weitere Besnderheiten des Handelsgeschäfts 347 HGB: spezifischer Srgfaltsmaßstab 369 HGB: kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht in Abweichungen zum BGB, da im kfm. Verkehr ein erhöhtes Bedürfnis nach Sicherung besteht 373 HGB: Besndere Regelungen beim Annahmeverzug des Käufers 376 HGB: Fixhandelskauf Im Handelsverkehr kmmt es häufig auf termingenaue Lieferung an, daher werden regelm. sg. Fixklauseln, wie bspw. fix der genau (= der Vertrag sll mit Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen ) Rechtsflge: Käufer kann anders als nach BGB sfrt vm Vertrag zurücktreten ( 376 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB) der SEA ( 376 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB) der Erfüllung bei sfrtiger Anzeige ( 376 Abs. 1 S. 2 HGB) FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 8
Besnderheiten beim Ausschluss der Frderungsabtretung Grundsatz: gem. 398 BGB können Frderungen abgetreten werden dabei wird ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessinar) geschlssen, durch den die Frderung vm Zedent auf den Zessinar übertragen wird mit der Abtretung geht die Gläubigerstellung vm Zedent auf den Zessinar über Ausnahme: Ausschluss der Abtretung gem. 399 BGB; vm Abtretungsverbt erfassten Frderungen können nicht mehr der Finanzierung dienen Rückausnahme: 354a HGB hierdurch sll erreicht werden, dass trtz in AGB enthaltener Abtretungsverbte insbes. kleinere Unternehmen weiterhin Frderungen zur Kreditsicherung abtreten können FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 9
Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Sinn und Zweck: Bei Lieferung unter Kaufleuten kmmt es auf eine rasche Abwicklung an. Dem stünde die Regelung des 438 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 434, 435 BGB entgegen. Daher begründet 377 Abs. 1 HGB abweichend vn den Regelungen des BGB eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Untersuchung- und Rügepflicht stellt eine sg. Obliegenheit des Käufers dar: er muss sie nicht erfüllen (kann als vm Verkäufer nicht auf ihre Erfüllung verklagt werden), muss aber bei Nichterfüllung die Nachteile hinnehmen. Flge der unterlassenen Mangelanzeige gem. 377 Abs. 2 HGB: die Ware gilt (= Fiktin) als genehmigt. FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 10
Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Vraussetzungen: 1) beiderseitiger Handelskauf 2) Untersuchungspflicht: Käufer muss Ware unverzüglich ( 121 Abs. 1 S. 1 BGB = hne schuldhaftes Zögern) nach Ablieferung untersuchen ( abhängig vn Ware und Sachlage) 3) Mangel der Kaufsache = 434 BGB 4) keine unverzügliche Anzeige, aber: 377 Abs. 3 HGB: verdeckter Mangel hier entsteht die Obliegenheit zur Rüge, sbald der Mangel entdeckt wird 5) kein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer, 377 Abs. 5 HGB der Verkäufer ist in diesem Fall nicht schutzwürdig FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 11
Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Prblem: Fristwahrung Sendet der Käufer die Mangelanzeige rechtzeitig ab, kmmt die aber verspätet beim Verkäufer an, hat der Käufer daraus keine Nachteile das Risik des verzögerten Zugangs der Mangelanzeige trägt gem. 377 Abs. 4 HGB der Verkäufer Prblem: Verlust der Mangelanzeige Umstritten ist, was bei einem Verlust (Untergang) der Mangelanzeige gelten sll: tva: 377 Abs. 4 HGB erfasse auch den Verlust der Mangelanzeige tva: Mangelanzeige empfangsbedürftige WE Verlustrisik bei Erklärendem (= Käufer) FG Zivilrecht II Prf. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Hlzner, LL.M. 12