Der Vertrag ( 145 ff. BGB)
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- Michael Fertig
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1 Der Vertrag ( 145 ff. BGB) Jeder Vertrag betrifft mindestens 2 Personen Verträge gibt es im Schuldrecht, aber auch im Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht Schuldrecht: z. B. Kaufvertrag, 433 BGB Sachenrecht: z. B. Übereignung, 929 S. 1 BGB Familienrecht: z. B. Ehevertrag, 1408 ff. BGB Erbvertrag: z. B. Erbschaftsvertrag, 1941 BGB
2 Wichtige Vertragstypen im Schuldrecht Kaufvertrag 433 BGB Schenkung 516 BGB Mietvertrag 535 BGB Leihvertrag 598 BGB Dienstvertrag 611 BGB Werkvertrag 631 BGB Bürgschaft 765 BGB
3 Grundsätze der Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Freie Entscheidung, ob man einen Vertrag abschließen will und so Rechte und Pflichten eingeht. Ausnahme: bei Monopolstellung besteht Abschlusszwang Gestaltungsfreiheit Inhalt des Vertrages kann frei ausgehandelt werden. Formfreiheit Verträge können mündlich, schriftlich, oder auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Ausnahme: gesetzliches Formerfordernis oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
4 Wichtige Formtypen Schriftformerfordernis 126 Abs. 1, 766 BGB Elektronische Form 126 a BGB Notarielle Beurkundung 128, 311 b Abs.1, 518 Abs.1 BGB Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Formerfordernis ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, 125 S. 1 BGB; teilweise ist eine Heilung möglich, 311 b Abs.1 S. 2; 766 S. 3 BGB
5 Funktion des Formerfordernisses Warn- und Schutzfunktion Verhindert übereilte und unüberlegte Entscheidungen. Beweisfunktion Sichert die Nachweisbarkeit insbesondere im Falle von Streitigkeiten. Belehrungsfunktion Bei notarieller Beurkundung erfolgt eine rechtliche Beratung über die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts.
6 Definition und Zustandekommen eines Vertrags ( 145 ff. BGB) Ein Vertrag ist ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch mindestens zwei einander entsprechende Willenserklärungen zustande kommt, die als Angebot (Offerte) und Annahme (Akzeptation) bezeichnet werden.
7 Zustandekommen eines Kaufvertrages, 433 BGB Ein Kaufvertrag kommt durch zwei empfangsbedürftige, in Bezug aufeinander abgegebene, übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Die Einigung muss sich auf folgende wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) erstrecken: 1. Kaufgegenstand - Sachen (bewegliche und unbewegliche) - Rechte (Hypothek, Grundschuld, Pfandrechte, Mitgliedschaftsrechte) - sonstige Gegenstände (Unternehmen, Arztpraxis) 2. Kaufpreis 3. Kaufparteien
8 Rechtsfolgen eines wirksamen Kaufvertrags 1. Pflichten des Verkäufers - Übergabe der Sache an den Käufer, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Eigentumsverschaffung an der Sache, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, 433 Abs. 1 S. 2 BGB 2. Pflichten des Käufers - Zahlung des Kaufpreises in bar, wenn nichts anderes vereinbart wurde und - Abnahme der Kaufsache
9 Zusammenfassung Kaufvertrag I. Wirksamer Abschluss eines Kaufvertrages, 433 BGB 1. Einigung (Angebot und Annahme) über die wesentlichen Vertragsbestandteile 2. Wirksamkeit der Einigung (d.h. keine Nichtigkeitsgründe, z.b. wegen Formverstoß) II. Rechtsfolge 1. Pflichten des Verkäufers - Übergabe der Sache an den Käufer, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Eigentumsverschaffung an der Sache, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, 433 Abs. 1 S. 2 BGB 2. Pflichten des Käufers - Zahlung des Kaufpreises in bar, wenn nichts anderes vereinbart ist und Abnahme der Kaufsache
10 Angebot / Antrag A. Differenzierung Angebot./. Vorbereitende Erklärung Definition Angebot: Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. Das Angebot muss so bestimmt sein, dass die Annahme durch eine bloße Zustimmung durch einen anderen erfolgen kann. Das heißt, d as Angebot muss alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages (essentialia negotii) enthalten. Beispiel Kaufvertrag: Kaufpreis, Kaufgegenstand, Kaufparteien
11 Angebot / Antrag Zu unterscheiden ist das Angebot von der bloßen Aufforderung, selbst ein Angebote abzugeben, der so genannten invitatio ad offerendum. Hierbei fehlt es dem Auffordernden an dem Willen, sich rechtlich zu bind en. Der Rechtsbindungswille fehlt insbesondere Bei ersichtlich unvollständigen Erklärungen, d. h. wenn die Erklärung noch nicht alle für den Vertrag notwendigen Angaben enthält. Vielfach bei Erklärungen gegenüber einen unbestimmten Personenkr eis Beispiele: Preisschilder am Auto, im Schaufenster etc. Kataloge, Zeitungsannoncen Dagegen ist der Rechtsbindungswille anzunehmen, bei Automaten, Betrieb einer Straßenbahn beim Selbstbedienungsladen (Streitig)
12 Angebot / Antrag B. Bindung an den Antrag ( 145 BGB) Gemäß 145 BGB ist der Antragende für eine gewisse Zeit an seinen Antrag gebunden Ausnahme: Ausschluss der Bindung wird deutlich gemacht. Beispiele: Anträge mit Zusatz freibleibend, ohne obligo, Zwischenverkauf vorbehalten, etc. Folge (durch Auslegung zu ermitteln): kein Antrag, sondern nur invitatio ad offenrendum [so für freibleibend : RGZ 103, 8 (12)] oder Widerspruchsvorbehalt, Problem: Widerruf bis zur Annahme oder auch unverzüglich danach möglich? oder Inhaltsregelung des abgeschlossenen Vertrags ( Beschaffungspflicht des Käufers wird beschränkt )
13 C. Bindungsfrist Angebot / Antrag Primär: Bestimmung durch den Antragenden (ausdrücklich oder konkludent), 148 BGB Subsidiär gesetzliche Regelung: Unter Anwesenden (einschl. Telefon, Internet - Chat) kann der Antrag nur sofort angenommen werden ( 147 Abs. 1 BGB). Unter Abwesenden (einschl. Fax, ) dauert die Bindung solange, bis unter normalen Umständen mit dem Eingang der Annahme zu rechnen ist (einschließlich Überlegungsfrist, 147 Abs. 2 BGB).
14 D. Erlöschen des Antrags Angebot / Antrag Erlöschensgründe: Ablehnung ( 146 Var. 1 BGB), beachte: auch eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot ( 150 II BGB) Nicht rechtzeitige Annahme ( 146 Var. 2 BGB), sie begründet abe r ebenfalls ein neues Angebot ( 150 I BGB). Beachte 149 BGB: Anzeigepflicht, wenn rechtzeitig abgesandte Annahme verspätet zugeht.
15 D. Erlöschen des Antrags Angebot / Antrag Kein Erlöschensgrund: Tod des Antragenden ( 153 BGB) -> Bindung der Erben ( 1922 BGB). Ausnahme: Anderer Wille des Antragenden ist anzunehmen. Maßgebend ist hypothetischer Wille des Verstorbenen. Problem: kommt es auf die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens a n? 1. Ans. (-), aber: analog 122 BGB kann der Antragsempfänger Ersatz seiner Kosten verlangen. 2. Ans. (+): Angebot bleibt annahmefähig, wenn nicht die Beschrä nkung des Antrags auf den Vertragsschluss gerade mit dem Antragenden erkennbar ist (Bsp.: Bestellung höchst persönlicher Gegenstände) Nicht geregelt: Tod des Antragsempfängers. Auch hier entscheidet Auslegung über verbleibende Annahmemöglichkeit der Erben.
16 Definition Annahme: Annahme Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. Im Regelfall kommt der Vertrag durch folgenden Ablauf zustande: 1. Abgabe und Zugang des Antrags 2. Abgabe und Zugang der Annahme Ausnahme: Bei notarieller Beurkundung kommt der Vertrag bereits mit der Beurkundung der Annahme zustande; auf den Zugang kommt es nicht an ( 152 BGB).
17 Annahme gemäß 151 BGB Gemäß 151 BGB kann der Vertrag zustande kommen, ohne dass die Annahmeerklärung in Richtung des Antragenden abgegeben wird und ohne Zugang bei diesem. Voraussetzung: Entschluss zur Annahme Annahmewille wird nach Außen hin betätigt (streitig), (Bsp. Gebrauch der Sache, Absendung der bestellten Ware etc.) Antragender verzichtet auf (Zugang der) Annahmeerklärung (z.b. Aufforderungen zur sofortigen Warenlieferung) oder Annahmeerklärung ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten (z.b. beim Versandhandel und bei Geschäften, die für Antragsempf änger vorteilhaft sind)
18 Sonderfall: unbestellte Waren und Leistungen Nach 241 a BGB kommt eine Verpflichtung eines Verbrauchers dur ch Zusendung unbestellter Waren oder unbestellte Leistungen eines Unternehmer s nicht zustande. Besser und treffender formuliert 864 II öster. ABGB: Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Em pfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. -> das Angebot zum Vertragsschluss durch Zusendung von Waren wird vom Verbraucher nicht durch Gebrauch etc. der Sache konkludent angenommen, 151 BGB findet keine Anwendung. Aber: Der Verbraucher kann durch eindeutige Erklärung seiner Annahme gegenüber dem Unternehmer sehr wohl einen Vertragsschluss herbeiführen.
19 Annahme durch Schweigen (Untätigkeit) Auch Schweigen/Untätigkeit kann ausnahmsweise als Annahme gelten. Dies ist kein Fall des 151 BGB, sondern folgt aus besonderen Vorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen, z.b. 516 II 2 BGB: Schenkung 362 I HGB: Dienstleistungen im Handelsrecht (z.b. Aktienkauf durch Bank, nicht dagegen Warenlieferungen) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Schweigen als Zustimmung, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers zu erwarten ist (Einzelheiten sehr streitig)
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