Der Vertrag ( 145 ff. BGB)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Vertrag ( 145 ff. BGB)"

Transkript

1 Der Vertrag ( 145 ff. BGB) Jeder Vertrag betrifft mindestens 2 Personen Verträge gibt es im Schuldrecht, aber auch im Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht Schuldrecht: z. B. Kaufvertrag, 433 BGB Sachenrecht: z. B. Übereignung, 929 S. 1 BGB Familienrecht: z. B. Ehevertrag, 1408 ff. BGB Erbvertrag: z. B. Erbschaftsvertrag, 1941 BGB

2 Wichtige Vertragstypen im Schuldrecht Kaufvertrag 433 BGB Schenkung 516 BGB Mietvertrag 535 BGB Leihvertrag 598 BGB Dienstvertrag 611 BGB Werkvertrag 631 BGB Bürgschaft 765 BGB

3 Grundsätze der Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Freie Entscheidung, ob man einen Vertrag abschließen will und so Rechte und Pflichten eingeht. Ausnahme: bei Monopolstellung besteht Abschlusszwang Gestaltungsfreiheit Inhalt des Vertrages kann frei ausgehandelt werden. Formfreiheit Verträge können mündlich, schriftlich, oder auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Ausnahme: gesetzliches Formerfordernis oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien

4 Wichtige Formtypen Schriftformerfordernis 126 Abs. 1, 766 BGB Elektronische Form 126 a BGB Notarielle Beurkundung 128, 311 b Abs.1, 518 Abs.1 BGB Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Formerfordernis ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, 125 S. 1 BGB; teilweise ist eine Heilung möglich, 311 b Abs.1 S. 2; 766 S. 3 BGB

5 Funktion des Formerfordernisses Warn- und Schutzfunktion Verhindert übereilte und unüberlegte Entscheidungen. Beweisfunktion Sichert die Nachweisbarkeit insbesondere im Falle von Streitigkeiten. Belehrungsfunktion Bei notarieller Beurkundung erfolgt eine rechtliche Beratung über die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts.

6 Definition und Zustandekommen eines Vertrags ( 145 ff. BGB) Ein Vertrag ist ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch mindestens zwei einander entsprechende Willenserklärungen zustande kommt, die als Angebot (Offerte) und Annahme (Akzeptation) bezeichnet werden.

7 Zustandekommen eines Kaufvertrages, 433 BGB Ein Kaufvertrag kommt durch zwei empfangsbedürftige, in Bezug aufeinander abgegebene, übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Die Einigung muss sich auf folgende wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) erstrecken: 1. Kaufgegenstand - Sachen (bewegliche und unbewegliche) - Rechte (Hypothek, Grundschuld, Pfandrechte, Mitgliedschaftsrechte) - sonstige Gegenstände (Unternehmen, Arztpraxis) 2. Kaufpreis 3. Kaufparteien

8 Rechtsfolgen eines wirksamen Kaufvertrags 1. Pflichten des Verkäufers - Übergabe der Sache an den Käufer, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Eigentumsverschaffung an der Sache, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, 433 Abs. 1 S. 2 BGB 2. Pflichten des Käufers - Zahlung des Kaufpreises in bar, wenn nichts anderes vereinbart wurde und - Abnahme der Kaufsache

9 Zusammenfassung Kaufvertrag I. Wirksamer Abschluss eines Kaufvertrages, 433 BGB 1. Einigung (Angebot und Annahme) über die wesentlichen Vertragsbestandteile 2. Wirksamkeit der Einigung (d.h. keine Nichtigkeitsgründe, z.b. wegen Formverstoß) II. Rechtsfolge 1. Pflichten des Verkäufers - Übergabe der Sache an den Käufer, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Eigentumsverschaffung an der Sache, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, 433 Abs. 1 S. 2 BGB 2. Pflichten des Käufers - Zahlung des Kaufpreises in bar, wenn nichts anderes vereinbart ist und Abnahme der Kaufsache

10 Angebot / Antrag A. Differenzierung Angebot./. Vorbereitende Erklärung Definition Angebot: Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. Das Angebot muss so bestimmt sein, dass die Annahme durch eine bloße Zustimmung durch einen anderen erfolgen kann. Das heißt, d as Angebot muss alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages (essentialia negotii) enthalten. Beispiel Kaufvertrag: Kaufpreis, Kaufgegenstand, Kaufparteien

11 Angebot / Antrag Zu unterscheiden ist das Angebot von der bloßen Aufforderung, selbst ein Angebote abzugeben, der so genannten invitatio ad offerendum. Hierbei fehlt es dem Auffordernden an dem Willen, sich rechtlich zu bind en. Der Rechtsbindungswille fehlt insbesondere Bei ersichtlich unvollständigen Erklärungen, d. h. wenn die Erklärung noch nicht alle für den Vertrag notwendigen Angaben enthält. Vielfach bei Erklärungen gegenüber einen unbestimmten Personenkr eis Beispiele: Preisschilder am Auto, im Schaufenster etc. Kataloge, Zeitungsannoncen Dagegen ist der Rechtsbindungswille anzunehmen, bei Automaten, Betrieb einer Straßenbahn beim Selbstbedienungsladen (Streitig)

12 Angebot / Antrag B. Bindung an den Antrag ( 145 BGB) Gemäß 145 BGB ist der Antragende für eine gewisse Zeit an seinen Antrag gebunden Ausnahme: Ausschluss der Bindung wird deutlich gemacht. Beispiele: Anträge mit Zusatz freibleibend, ohne obligo, Zwischenverkauf vorbehalten, etc. Folge (durch Auslegung zu ermitteln): kein Antrag, sondern nur invitatio ad offenrendum [so für freibleibend : RGZ 103, 8 (12)] oder Widerspruchsvorbehalt, Problem: Widerruf bis zur Annahme oder auch unverzüglich danach möglich? oder Inhaltsregelung des abgeschlossenen Vertrags ( Beschaffungspflicht des Käufers wird beschränkt )

13 C. Bindungsfrist Angebot / Antrag Primär: Bestimmung durch den Antragenden (ausdrücklich oder konkludent), 148 BGB Subsidiär gesetzliche Regelung: Unter Anwesenden (einschl. Telefon, Internet - Chat) kann der Antrag nur sofort angenommen werden ( 147 Abs. 1 BGB). Unter Abwesenden (einschl. Fax, ) dauert die Bindung solange, bis unter normalen Umständen mit dem Eingang der Annahme zu rechnen ist (einschließlich Überlegungsfrist, 147 Abs. 2 BGB).

14 D. Erlöschen des Antrags Angebot / Antrag Erlöschensgründe: Ablehnung ( 146 Var. 1 BGB), beachte: auch eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot ( 150 II BGB) Nicht rechtzeitige Annahme ( 146 Var. 2 BGB), sie begründet abe r ebenfalls ein neues Angebot ( 150 I BGB). Beachte 149 BGB: Anzeigepflicht, wenn rechtzeitig abgesandte Annahme verspätet zugeht.

15 D. Erlöschen des Antrags Angebot / Antrag Kein Erlöschensgrund: Tod des Antragenden ( 153 BGB) -> Bindung der Erben ( 1922 BGB). Ausnahme: Anderer Wille des Antragenden ist anzunehmen. Maßgebend ist hypothetischer Wille des Verstorbenen. Problem: kommt es auf die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens a n? 1. Ans. (-), aber: analog 122 BGB kann der Antragsempfänger Ersatz seiner Kosten verlangen. 2. Ans. (+): Angebot bleibt annahmefähig, wenn nicht die Beschrä nkung des Antrags auf den Vertragsschluss gerade mit dem Antragenden erkennbar ist (Bsp.: Bestellung höchst persönlicher Gegenstände) Nicht geregelt: Tod des Antragsempfängers. Auch hier entscheidet Auslegung über verbleibende Annahmemöglichkeit der Erben.

16 Definition Annahme: Annahme Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. Im Regelfall kommt der Vertrag durch folgenden Ablauf zustande: 1. Abgabe und Zugang des Antrags 2. Abgabe und Zugang der Annahme Ausnahme: Bei notarieller Beurkundung kommt der Vertrag bereits mit der Beurkundung der Annahme zustande; auf den Zugang kommt es nicht an ( 152 BGB).

17 Annahme gemäß 151 BGB Gemäß 151 BGB kann der Vertrag zustande kommen, ohne dass die Annahmeerklärung in Richtung des Antragenden abgegeben wird und ohne Zugang bei diesem. Voraussetzung: Entschluss zur Annahme Annahmewille wird nach Außen hin betätigt (streitig), (Bsp. Gebrauch der Sache, Absendung der bestellten Ware etc.) Antragender verzichtet auf (Zugang der) Annahmeerklärung (z.b. Aufforderungen zur sofortigen Warenlieferung) oder Annahmeerklärung ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten (z.b. beim Versandhandel und bei Geschäften, die für Antragsempf änger vorteilhaft sind)

18 Sonderfall: unbestellte Waren und Leistungen Nach 241 a BGB kommt eine Verpflichtung eines Verbrauchers dur ch Zusendung unbestellter Waren oder unbestellte Leistungen eines Unternehmer s nicht zustande. Besser und treffender formuliert 864 II öster. ABGB: Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Em pfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. -> das Angebot zum Vertragsschluss durch Zusendung von Waren wird vom Verbraucher nicht durch Gebrauch etc. der Sache konkludent angenommen, 151 BGB findet keine Anwendung. Aber: Der Verbraucher kann durch eindeutige Erklärung seiner Annahme gegenüber dem Unternehmer sehr wohl einen Vertragsschluss herbeiführen.

19 Annahme durch Schweigen (Untätigkeit) Auch Schweigen/Untätigkeit kann ausnahmsweise als Annahme gelten. Dies ist kein Fall des 151 BGB, sondern folgt aus besonderen Vorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen, z.b. 516 II 2 BGB: Schenkung 362 I HGB: Dienstleistungen im Handelsrecht (z.b. Aktienkauf durch Bank, nicht dagegen Warenlieferungen) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Schweigen als Zustimmung, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers zu erwarten ist (Einzelheiten sehr streitig)

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall BGB AT - Fall 2 Lösungsskizze Grundfall K V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines entsprechenden wirksamen Kaufvertrages I.

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4. Bindung an das Angebot a) 145 BGB: der Anbietende ist an das Angebot gebunden. Bindung = Widerruf

Mehr

Das Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS

STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS I. Die Bedeutung des Vertrages: Der Vertrag ist die zentrale Handlungsform im Privatrecht. Das Privatrecht erlaubt Jedermann mit jedem Anderen Verträge zu schließen, worüber

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1 Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3 1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen

Mehr

Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 02. Dezember 2014

Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 02. Dezember 2014 Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 02. Dezember 2014 B. Der Vertrag Zusammenfassung zum Vertragsschluss (vgl. Brox, BGB AT): Der Vertrag besteht aus inhaltlich übereinstimmenden

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Vertragstypen im Überblick

Vertragstypen im Überblick Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Gutachtenstil Gutachtenstil ist eine juristische Arbeitstechnik, die sicherstellen soll, dass alle relevanten rechtlichen

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Fall 6: Die verwechselten Preisschilder - 1 - Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Im Schaufenster der Boutique Il ultimo grido sind neben anderen Sachen auch zwei Damenkleider ausgestellt, ein rotes zu 99 und ein pinkfarbenes zu 159. Die

Mehr

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Fall 5 Armer Valentin 1. Teil - Lösung

Fall 5 Armer Valentin 1. Teil - Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil - Lösung Vertragsschluss (Kaufvertrag): Angebot, Annahme, essentialia negotii, Offerte ad incertas

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Schweigen als WE Grundsatz: Schweigen

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Überblick über das neue Widerrufsrecht

Überblick über das neue Widerrufsrecht Überblick über das neue Widerrufsrecht Wichtigste Änderungen für Online-Händler Was erwartet Online-Händler ab 13. Juni 2014? Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 13

Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 13 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 13 I. TEIL ERKLÄRUNGSWIRKUNG DES SCHWEIGENS 21 A. DEUTSCHLAND 21 I. Erklärungsfiktionen 21 II. Schweigen als Willenserklärung 22 1. Allgemeines 22 2. Willenserklärung 23 a.

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 3 Uta Wichering Übungsfall 3-1 - Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) V versendet an seine Kunden den Katalog

Mehr

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv. Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

internetrecht verträge im internet Wintersemester! 2016/2017 Vertragstypen Kaufvertrag Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag

internetrecht verträge im internet Wintersemester! 2016/2017 Vertragstypen Kaufvertrag Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag internetrecht Wintersemester 2016/2017 dr. cornelius renner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Vertragstypen Kaufvertrag Werkvertrag Mietvertrag Dienstvertrag

Mehr

Unterscheidung in der Rechtssprechung

Unterscheidung in der Rechtssprechung Unterscheidung in der Rechtssprechung Verwaltungsrechtweg (VG) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten solange nicht verfassungsrechtlicher Art (BVerfG), soweit nicht durch Bundesgericht einem anderen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Bestandteile der WE a) Objektiver

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, 6.5.2010) 19, Teil 2 Verbraucherschutz im BGB, Forts. III. Verbraucherschutz bei unbestellten Leistungen ( 241 a BGB) Lösung Fall 121: a) Ausgangsfall

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Angebot und Annahme. Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts

Angebot und Annahme. Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts Angebot und Annahme Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts Angebot und Annahme Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses, 145 ff. BGB Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der Einigung

Mehr

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines

Mehr

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben.

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. Fall 3: Kalter Kaffee K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung: Abschluss eines

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 3

Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 3 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 3 Vorüberlegung: Wie kommt ein Vertrag zustande? - Ein Vertrag kann durch Angebot und Annahme zustande kommen. - Ein Vertrag kann durch gemeinsame Erklärung oder durch

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,

Mehr

Trierer Weinversteigerungsfall

Trierer Weinversteigerungsfall Trierer Weinversteigerungsfall Tourist T besucht in Trier eine Weinversteigerung. Als er einen Bekannten entdeckt, hebt er den Arm, um ihm zuzuwinken. Er weiß nicht, dass das Erheben des Armes den Versteigerungsusancen

Mehr

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung Standardfälle Inhalt Fall 1: Ein vergebliches Angebot 7 Angebot und Annahme, Selbstbedienungsläden Zeitungsinserat, Online-Kauf Warenautomatenfall, Zusendung unbestellter Ware Fall 2: Wer zu spät kommt

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 4: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 4: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 4: (Lösung) BGH, NJW 2000, 2667 (unterbliebener Widerspruch gegen Belastungsbuchungen); BGH, NJW 1996,

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises? Laubsauger G ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I-GmbH, einem Fachgeschäft für Gartenartikel. Er hat eine geschäftstüchtige Telefonistin T, die sich angewöhnt hat, eingehende Bestellungen

Mehr

2. Ergebnis: K hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrades.

2. Ergebnis: K hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrades. Gutachten I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrads aus Kaufvertrag, 433 I 1 BGB Möglicherweise hat K einen Anspruch gegen V aus Kaufvertrag gem. 433 I 1 BGB auf Übergabe

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

05. Vertragsabschluss

05. Vertragsabschluss VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Der Vertragsabschluss Übereinstimmende Willenserklärungen zweier Personen Angebot Bestimmtheit (essentialia negotii) Bindungswille

Mehr

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das

Mehr

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss I. Die Entstehung des BGB 1. Vorgeschichte 2. Kodifikationsstreit 3. Entwicklungsstadien

Mehr

Unternehmensrecht I: Handelsgeschäfte

Unternehmensrecht I: Handelsgeschäfte Handelsgeschäfte geregelt in den 343 ff. HGB Handelsgeschäfte = alle Geschäfte eines Kfm., die zum Betrieb seines Handeslgewerbes gehören, 343 Abs. 1 HGB Vraussetzungen: 1) Geschäft 2) Kaufmann, 1 ff.

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Lösung Beispiel 4 Es liegen drei Rechtsgeschäfte vor: 1. Kaufvertrag über das Buch, 433 BGB: Aus diesem erwachsen lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten 433 I, II BGB. 2. Übereignung des Buches,

Mehr

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Der Vertragsschluss nach den 145 ff. BGB Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden,

Mehr

Prüfung von Gestaltungsrechten

Prüfung von Gestaltungsrechten Gestaltungsrechte Einseitige Einwirkung auf ein Schuldverhältnis durch Abgabe einer empfangsbedürftigen WE, durch die das Schuldverhältnis umgestaltet oder beendet wird. Gestaltungsrechte sind: - Widerruf,

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung der Blumenwiese gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: 2 Übereinstimmende WE 1. Angebot Indem der V dem K schriftlich das Bild zu einem bestimmten Preis (exklusiv)

Mehr

Weiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB

Weiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Weiter sehen Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Rechtsanwalt Thorsten Straßheim Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

AGB für Unternehmen am Bau und im Handel

AGB für Unternehmen am Bau und im Handel AGB für Unternehmen am Bau und im Handel Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht, allgemein 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. AGB im Kaufvertragsrecht

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 5 Vertragsschluss

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 5 Vertragsschluss Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (12.11.2009, 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Angebot und Annahme 1. Voraussetzungen des Vertragsschlusses: übereinstimmende Willenserklärungen

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und

Mehr

Wiederholung BGB AT I

Wiederholung BGB AT I Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr