Perspektiven in Ausbildung und Beschäftigung



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Petra Kern und Silke Röske - OloV Netzwerktreffen Wetterau am 15.10.15 Perspektiven in Ausbildung und Beschäftigung Information zur förderrechtlichen Situation von jugendlichen Flüchtlingen mit Ausbildungsinteresse Die zulassung wird als Nebenbestimmung in der Duldung/Aufenthaltsgestattung vermerkt Duldung oder Aufenthaltsgestattung Ausländerbehörde Ausländischer Arbeitnehmer Zustimmungsverfahren (soweit gem. BeschV* vorgesehen) prüfung Arbeitserlaubnis- Team Rechtsprüfung BeschV prüfung Arbeitgeber- Service * Beschäftigungsverordnung Inländischer Arbeitgeber Februar 2015, Bundesagentur für Arbeit Seite 2 1

zugang für ausländische Menschen mit geduldetem oder gestattetem Aufenthalt Beginn des erlaubten, geduldeten, gestatteten Aufenthalts 15 Monate von 0 bis 3 Monate können bestimmte Tätigkeiten ohne Zustimmung der BA erlaubt* werden ( 32 Abs.2 BeschV). Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung gilt jedoch ein Beschäftigungsverbot ( 61 AsylVfG) ab 15 Monate bis 4 Jahre kann zusätzlich jeder Beschäftigung ohne Vorrangprüfung aber nach Prüfung der Beschäftigungsbedingen zugestimmt werden ( 32 Abs.5 Nr.2 BeschV) ununterbrochene Aufenthaltsdauer ab 3 bis 15 Monate kann zusätzlich jeder Beschäftigung nach Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingen zugestimmt werden kann zusätzlich bestimmten Beschäftigungen ohne Vorrangprüfung aber nach Prüfung der Beschäftigungsbedingen zugestimmt werden ( 32 Abs.5 Nr.1 BeschV): Erfüllung der Voraussetzung auf Erteilung einer Blauen Karte EU bei Hochschulabsolventen in Engpassberufen Ausbildungsberufe nach der Positivliste 3 Monate Teilnahme an Anerkennung der Berufsqualifikation 4 Jahre ab 4 Jahre kann jede Beschäftigung ohne Zustimmung der BA erlaubt* werden ( 32 Abs. 3 BeschV) * Genehmigung erfolgt durch die Ausländerbehörde Februar 2015, Bundesagentur für Arbeit Seite 3 Beschäftigungen, die ohne Zustimmung der BA möglich sind ( 32 Abs.2 BeschV) Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, Beschäftigung nach 2 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 14 Absatz 1, 15 Nummer 1 und 2, 22 Nummer 3 bis 5 und 23 (Hochqualifizierter, Führungskraft, Wissenschaftler/Forscher, im Rahmen von gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten, schulischen und von der EU geförderten Praktika u.a. bestimmten zustimmungsfreien Beschäftigungen) oder Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Beschäftigung muss von der zuständigen Ausländerbehörde vorher erlaubt worden sein. Beachte: Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung gilt jedoch in den ersten drei Monaten ein Beschäftigungsverbot ( 61 AsylVfG) Februar 2015, Bundesagentur für Arbeit Seite 4 2

Aufenthaltstitel mit Sachzusammenhang zur Duldung/Aufenthaltsgestattung (I) 18a AufenthG, Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben oder mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben, oder als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt Die Ausländerbehörde prüft weitere Voraussetzungen. Ein Arbeitsplatzangebot für eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung und die Zustimmung der BA (ohne Vorrangprüfung) ist erforderlich. Februar 2014, Bundesagentur für Arbeit Seite 5 Aufenthaltstitel mit Sachzusammenhang zur Duldung/Aufenthaltsgestattung (II) 25a AufenthG, Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1.er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 2.er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und 3.der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die Ausländerbehörde prüft weitere Voraussetzungen Februar 2014, Bundesagentur für Arbeit Seite 6 3

Chancen und Risiken bei der Integration von Flüchtlingen in den Ausbildungs- und - Motivation zur Aufenthaltssicherung - Ausbildung/Arbeit als Weg zu psychischer Gesundheit (Tagesstruktur, Selbstwertgefühl) - Wunsch zur gesellschaftlichen Teilhabe - Sprachhemmnisse - Psychosoziale Belastung durch Fluchtbiographie, Leben in Unterkünften, Sorge um Angehörige im Fluchtland - Fehlendes Orientierungswissen zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt - Eingeschränkter Zugang zu Fördermöglichkeiten Seite 7 Agentur für Arbeit im Netzwerk der öffentlichen Stellen Ausländerbehörde BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Rechtsbeistand Aufenthaltssicherung Lebensunterhalts sicherung BAföGAmt Jugendamt Sozialamt Jobcenter Agentur für Arbeit Bildung Arbeitsförderung Schulen Sprachkurse Hochschulen Agentur für Arbeit Jobcenter Kammern Regierungspräsidium Seite 8 4

Voraussetzung gelingender Netzwerkarbeit Zuständigkeit der Netzwerkpartner deutlich Informationsfluss an der Schnittstelle Verständnis für gegenseitige Rahmenbedingungen Kenntnis über Folgewirkungen von Entscheidungen im Netzwerk Seite 9 Zugang zu Ausbildung und Zugang zu Praktika Berufsvorbereitende Praktika ohne Zustimmungspflicht der BA: Pflichtpraktika (Schule, Berufsausbildung, Studium) Berufsorientierungspraktika bis zu 3 Monaten Berufs- oder studienbegleitende Praktika bis zu 3 Monaten Einstiegsqualifizierungen oder Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung Zugang zum 1.-3- Monat nach Asylantrag Arbeitsverbot 4.-15. Monat nach Asylantrag nachrangiger Zugang ab 16 Monaten Wegfall des nachrangigen AM Zugangs aber Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Zugang zu Ausbildung 1.-3- Monat nach Asylantrag Arbeitsverbot Ab 4. Monat nach Asylantrag Ausbildungsmarktzugang ohne Vorrangprüfung Seite 10 5

förderung der Agentur für Arbeit Förderleistungen für die Integration in den Anspruch: - Beratung - Vermittlung Ermessensleistungen: - Vermittlungsbudget (VB) - Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Maßnahmen beim Träger (MAT) Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) Flüchtlingsspezifische Ausrichtung MAT mit betrieblichem Anteil und Sprachförderung, berufl. Kompetenzfeststellung (PerF) - Prüfung der Deutschkenntnisse durch den Berufspsychologischen Service (BPS) Förderleistungen für die Integration in den Ausbildungsmarkt Anspruch: - Beratung - Vermittlung Ermessensleistungen: - Vermittlungsbudget (VB) - Einstiegsqualifizierung (EQ) - Berufseinstiegsbegleitung (BerEB) - Erweiterte, vertiefte Berufsorientierung (evbo) - Prüfung der Deutschkenntnisse durch den (BPS) Förderleistungen abhängig vom Aufenthaltsstatus: - Berufsausbildungsbeihilfe (BaB) - Assistierte Ausbildung (AsA) - Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) - Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) - Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) Die meisten der o.g. Leistungen stehen auch den Personen zur Verfügung, die Kunden des Jobcenters sind. Seite 11 förderung für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung (Asylbewerber) Ermessensleistung: VB, MAT, MAG, PerF, Prüfung der Deutschkenntnisse Ausbildungsmarkt Ermessensleistung: EQ, BerEB, evbo, Deutschkenntnisse BvB, BaE, AbH, AsA, BaB im Allgemeinen nicht, nur mit den speziellen Ausnahmebedingungen 59 SGBIII Achtung: kein BAföG-Anspruch Seite 12 6

förderung für geduldete Ausländer Ermessensleistung: VB, MAT, MAG, PerF, Prüfung der Deutschkenntnisse Ausbildungsmarkt Ermessensleistung: EQ, BerEB, evbo, Deutschkennnisse BaB und AsA nach Mindestwartezeit 15 Monate ab 01.01.16 BvB, BaE, AbH im Allgemeinen nicht, nur mit den speziellen Ausnahmebedingungen 59 SGBIII BAföG ab 01.08.16 nach 15 Monaten Wartezeit Seite 13 förderung für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis 22, 23 Abs.1,2 und 4, 23a, 25 Abs.1 und 2, 25b, 28 Ermessensleistung: VB, MAT, MAG, PerF, Prüfung der Deutschkenntnisse Ausbildungsmarkt Ermessensleistung: EQ, BerEb, evbo, Deutschkennnisse BaB, BvB, BaE, abh und AsA ohne Wartezeit Seite 14 7

förderung für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis 25 Abs.3 und 5 oder 25 Abs.4 Satz 2 Ermessensleistung: VB, MAT, MAG, PerF, Prüfung der Deutschkenntnisse Ausbildungsmarkt Ermessensleistung: EQ, BerEb, evbo, Prüfung der Deutschkenntnisse BaB, BvB, BaE, AbH und AsA nach Mindestwartezeit 15 Monate ab 01.01.16 Seite 15 Berufe mit Besetzungs- und Versorgungsproblemen. Besetzungsprobleme: Restaurantfachkraft Fachverkäufer/in Lebensmittelhandwerk Fleischer/-in Klempner/-in Bäcker/-in Friseur/in Koch/Köchin Gebäudereiniger/-in Maler und Lackierer/in Bauberufe allgemein Versorgungsprobleme: Bürokaufmann/-frau Medizinische Fachangestellte/r Verkäufer/in Sport- und Fitnesskaufmann/- frau Tischler Elektroniker/-in Veranstaltungskaufmann/-frau Mediengestalter/-in Digital und Print Kraftfahrzeugmechatroniker/-in Tierpfleger/-in BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.September Seite 16 8

Fazit Flüchtlingen stehen viele Fördermöglichkeiten zur Verfügung, im Einzelfall muss geprüft werden, welche. Netzwerkpartner sollten Planungen miteinander abstimmen um Brüche zu vermeiden. Integrationserfolge brauchen bei Flüchtlingen ggf. mehr Zeit und einen erheblichen Betreuungsaufwand, Sachkenntnis hilft. Seite 17 Das plant die Agentur für Arbeit Gießen Förderung von Sprachkursen Eintritte in der Zeit vom 01.11. 31.12.2015 Einrichtung gemeinsamer büros zum Jahresbeginn 2016 Betreuung der InteA-Klassen aktiver Einstieg in Berufsorientierung Spezialisierung in der Berufsberatung feste Ansprechpartner pro Standort für geflüchtete Menschen mit Ausbildungswunsch Seite 18 9

Die Planung endet, wo der Mensch handelt Jeder Einzelne entscheidet für sich Warum? Geflüchtete Menschen können die Hintergründe für Empfehlungen ggf. nicht nachvollziehen und müssen in dem Fall den Beratern einen (zu) großen Vertrauensvorschuss entgegenbringen Andere Wertehierarchie als ihre Netzwerkpartner Aufgrund des Erlebten fehlt die Kraft, Empfehlungen umzusetzen Seite 19 Kontakt zur Agentur für Arbeit Zentrale Rufnummer: 0800 4 5555 00, Anliegen oder Terminwünsche werden an die zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet Eingangszonen der örtlichen Agenturen, Anliegen oder Terminwünsche werden an die zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet Kontakt zu den Berufsberatern an den Schulen über die vorhandenen Strukturen Seite 20 10