TU Dresden 17.01.2012 VOB für Bauleiter



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Transkript:

VOB für Bauleiter 1/174

1. Grundsätzliches zur VOB Die Regelungen der VOB/B sind AGB. Die VOB/B gilt nur dann, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wird. Änderungen an der VOB/B führen dazu, dass alle VOB/B- Regelungen der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen. Auf die Unwirksamkeit von Klauseln kann sich nur der Vertragspartner des Verwenders berufen. VOB/B sollte nach Möglichkeit ohne inhaltliche Änderungen vereinbart werden. 2/174

Einbeziehung der VOB/B in Bauvertrag bei Verbrauchern: Aushändigung der VOB/B bei allen anderen Vertragspartnern: Es gilt die VOB/B. 3/174

Auf die Unwirksamkeit einer Klausel kann sich der Verwender nicht berufen Verwender ist, wer die Klausel stellt. Es ist möglich, dass beide Vertragsparteien Klauseln stellen. 4/174

Keine AGB liegen vor, wenn eine Klausel individuell ausgehandelt wurde. Individualvereinbarung setzt voraus, dass Inhalt ernsthaft zur Disposition gestellt wird. 5/174

AGB-rechtliche Sonderregelung für VOB: keine AGB-rechtliche Prüfung, wenn gegenüber Unternehmer und öffentlichem Auftraggeber verwendet und ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist volle Inhaltskontrolle der VOB/B, wenn gegenüber Verbraucher verwendet 6/174

ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen : ist wörtlich zu nehmen jede auch nur geringfügige Abweichung eröffnet die AGB-rechtliche Kontrolle 7/174

Problematische VOB/B-Regelungen, wenn vom Auftraggeber gestellt 1 Abs. 3 VOB/B (Änderungsrecht des Auftraggebers) 2 Abs. 10 VOB/B (Vergütung von Stundenlohnarbeiten) 8 Abs. 2 VOB/B (das insolvenzbedingte Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers) 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B (sogenannte Quasiunterbrechung) 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B (2-monatige Fälligkeitsfrist der Schlusszahlung) 16 Abs. 3 Nr. 2 5 VOB/B (Verlust nicht vorbehaltener Schlusszahlungsansprüche) 8/174

Problematische VOB/B-Regelungen, wenn vom Auftragnehmer gestellt: 4 Abs. 7 Satz 3 i.v.m. 8 Abs. 3 (Voraussetzung des Auftragsentzugs für Selbstbeseitigung von Mängeln vor Abnahme) 12 Abs. 5 (fiktive Abnahme) 13 Abs. 4 (Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche auf 4 Jahre) 15 Abs. 3 (Anerkenntnisfiktion bei nicht fristgerecht zurückgegebenen Stundenlohnzetteln) 16 Abs. 3 Nr. 1 (Fälligkeit der Schlusszahlung erst nach Stellung der Schlussrechnung) 16 Abs. 6 (Anerkenntnisfiktion des Zahlungsverzugs des Auftraggebers bei Direktzahlung des Bauherrn an Nachunternehmer) 9/174

Checkliste: 1. Liegt Individualvereinbarung oder AGB vor? 2. Wer hat Klausel gestellt? 3. Ist VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen vereinbart? 4. Ist Klausel nach 308, 309 BGB unwirksam? 5. Benachteiligt die Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen? 10/174

2. Das Zustandekommen von Bau- und Architektenverträgen Was der Bauleiter unbedingt wissen muss: 1. Bauverträge sind Werkverträge 2. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande 3. Die Annahme des Angebots unter Abänderungen bedeutet Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot 4. Es herrscht grundsätzlich Abschluss-, Gestaltungs- und Formfreiheit Grenzen: Sittenwidrigkeit, allgemeine Formvorschriften Vorsicht: Verträge mit Gemeinden, Landkreisen bedürfen der Schriftform! 11/174

Angebot und Annahme Die Annahme eines Angebots unter veränderten Bedingungen bedeutet Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. d.h.: Vertrag kommt erst zustande, wenn der Vertragspartner das veränderte Angebot annimmt. 12/174

Annahme ausdrücklich oder konkludent möglich 13/174

Grundsätze des Vertragsrechts Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Formfreiheit 14/174

Vorsicht: Gemeindeordnung, Landkreisordnung: Verträge bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO): stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich 15/174

bei öffentlichen Auftraggebern: Umfang der Vollmacht beachten! 16/174

Verspätete Annahme eines Angebots bedeutet Ablehnung verbunden mit neuem Angebot. 17/174

Zuschlagserteilung nach Bindefristverlängerung: Vertrag kommt zu ursprünglichen Fristen und Preisen zustande. 18/174

3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner 19/174

Die Kooperationspflicht der Bauvertragspartner Auftretende Probleme und Unstimmigkeiten sind gemeinsam zu lösen. 20/174

Verstoß gegen die Kooperationspflicht hat ggf. zur Folge: rechtsgeschäftliche Erklärungen sind unwirksam Berechtigung des anderen Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung Umkehr der Beweislast sonstige Rechtsnachteile 21/174

Rechte und Pflichten des Auftraggebers das Anordnungsrecht ( 1 Abs. 3) das Recht, die Ausführung nicht vereinbarter Leistungen zu fordern ( 1 Abs. 4) die Pflicht, Ausführungsunterlagen zu übergeben ( 3 Abs. 1) die Pflicht, Hauptachsen u. Höhenfestpunkte festzulegen ( 3 Abs. 2) die Koordinationspflicht ( 4 Abs. 1 Nr. 1) die Beibringung der Genehmigungen und Erlaubnisse ( 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) die Überlassung von Lagerplätzen, Zufahrtswegen und Anschlüssen für Wasser und Energie ( 4 Abs. 4) das Anordnungsrecht ( 4 Abs. 1 Nr. 3) das Überwachungsrecht ( 4 Abs. 1 Nr. 3) 22/174

Rechte und Pflichten des AN Prüfungs- und Hinweispflichten 3 Abs. 3 Satz 2 - Unterlagen 4 Abs. 1 Ziff. 4 - Anordnungen 4 Abs. 3 - Art der Ausführung, Güte und Eignung von Stoffen, Leistungen anderer Unternehmer 23/174

Wenn Prüfung Anlass zu Bedenken gibt: Bedenkenanmeldung / Hinweis (vgl. 13 Abs. 3) 24/174

Bedenkenanmeldung muss konkret formuliert sein (auf Folgen hinweisen). Haftungsfreistellung nur von den Folgen, auf die hingewiesen wird. 25/174

Bedenken grundsätzlich immer auch dem Vertragspartner direkt (nicht nur Vertreter) anmelden. 26/174

Weitere Pflichten des AN: rechtzeitige Vorlage von Zeichnungen, Berechnungen ( 3 Abs. 5) Ausführung der Leistungen in eigener Verantwortung ( 4 Abs. 2 Ziff. 1) Schutz der ausgeführten Leistungen und Gegenstände ( 4 Abs. 5) Verpflichtung zur Mängelbeseitigung vor Abnahme ( 4 Abs. 7) Ausführung in eigenem Betrieb ( 4 Abs. 8) 27/174

Beiderseitige Verpflichtungen Gemeinsame Aufmaßnahme ( 14 Abs. 2) Gemeinsame Abnahme ( 12 Abs. 1) Gemeinsame Zustandsfeststellung ( 3 Abs. 4) Zustandsfeststellungen von erbrachten Teilleistungen ( 3 Abs. 10) 28/174

4. Vollmacht und Vertretung Vollmacht = Befugnis, Anderen rechtsgeschäftlich zu vertreten Handeln ohne Vollmacht: keine Bindungswirkung, ggf. Eigenhaftung 29/174

Vollmacht des Bauleiters des Auftraggebers: Ausführungsunterlagen genehmigen Weisungen erteilen Mängel rügen Inverzugsetzungen aussprechen gemeinsames Aufmaß Angebote und Rechnungen entgegennehmen Stundenlohnzettel entgegennehmen und prüfen Bedenkenanzeigen entgegennehmen??? kleinere (?) Zusatzaufträge erteilen 30/174

keine Vollmacht: rechtsgeschäftliche Abnahme Vertragsstrafe vorbehalten Aufträge erteilen Verträge ändern Nachfrist mit Kündigungsandrohung setzen Kündigung aussprechen Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten auf Mängelhaftungsansprüche verzichten Termine verlängern Stundenlohnvereinbarung treffen Rechnungen anerkennen 31/174

strittig: Behinderungsanzeigen entgegennehmen Vorbehalt nach 16 Abs. 3 entgegennehmen Anzeigen nach 2 Abs. 6 entgegennehmen 32/174

Vollmacht des Bauleiters des AN: wie Bauleiter des AG 33/174

Zusammenfassung Vollmacht: Vollmacht erstreckt sich auf Handlungen betreffend Bauablauf und technische Seite Vollmacht erstreckt sich nicht auf vertragliche Vereinbarungen und Handlungen mit wirtschaftlicher Auswirkung 34/174

5. Bauzeit, Fristen, Verzug 5 VOB/B Abs. 1 und Abs. 2: Abs. 1 und Abs. 3: Abs. 4: Fristen Pflichten des AN Rechte des AG 35/174

Es gibt 2 Arten von Fristen verbindliche (Vertragsfristen) nicht verbindliche (Kontrollfristen) 36/174

Unterschied maßgebend für Fälligkeit: verbindliche Frist: Leistung ist fällig Kontrollfrist: Leistung wird erst nach Aufforderung fällig 37/174

Aus einer unverbindlichen Kontrollfrist wird durch Leistungsaufforderung mit Fristsetzung eine verbindliche Frist. 38/174

verbindliche Fristen: Frist für Beginn und Ende immer verbindlich im Übrigen nur verbindlich, wenn als verbindlich oder als Vertragsfrist bezeichnet verbindlich auch die Bauzeit 39/174

Kontrollfristen: alle nicht verbindlichen Fristen, insbesondere Einzelfristen eines Bauzeitenplans Kontrollfristen und Abhilfeanspruch nach 5 Abs. 3 40/174

Kalenderfristen und Nicht-Kalenderfristen Unterscheidung maßgeblich für: Verzugseintritt nämlich: bei Kalenderfristen automatisch mit Fristüberschreitung bei Nicht-Kalenderfristen: Mahnung Voraussetzung für Verzug 41/174

Kalenderfristen: entweder nach dem Kalender bestimmt (31.03.2011) oder nach dem Kalender bestimmbar (Baubeginn: 01.04.2011 + 10 Arbeitstage) Der Kalenderfrist steht gleich die sog. Ereignisfrist nach 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Beispiel: 1 Monat nach Erteilung der Baugenehmigung 42/174

Bei Nicht-Kalenderfristen kommt es darauf an, ob es sich um eine verbindliche oder eine Kontrollfrist handelt. 43/174

Verzug: Verzug hat folgende Voraussetzungen: Fälligkeit Überschreitung einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Frist, alternativ Mahnung Verschulden 44/174

Was der Bauleiter unbedingt wissen muss: Verzugseintritt bei Kalenderfrist u. Vertragsfrist: automatisch Nicht-Kalenderfrist aber Vertragsfrist: Leistungsaufforderung Kalenderfrist u. Nicht-Vertragsfrist: Mahnung Nicht-Kalenderfrist u. Nicht-Vertragsfrist: Leistungsaufforderung und Mahnung 45/174

Rechte des AG bei Verzug des AN Schadenersatz gemäß 6 Abs. 6 VOB/B Vertragskündigung gemäß 5 Abs. 4 i.v.m. 8 Abs. 3 VOB/B 46/174

Teilkündigung: Nur eingeschränkt zulässig. Beispiel: verschiedene Baukörper nicht: innerhalb eines Gewerks 47/174

6. Vergütung und geschuldete Leistung Was der Bauleiter unbedingt wissen muss: Zwischen der geschuldeten Leistung und der Vergütung ist strikt zu trennen! Die werkvertraglich geschuldete Leistung kann über das Bau-Soll hinausgehen. 48/174

Begriffe: Bau-Ist: das tatsächlich Ausgeführte Bau-Soll: Leistungen, die im Bauvertrag verpreist sind 49/174

aber: AN schuldet die Funktionsfähigkeit, d.h. möglicherweise über das Bau-Soll hinausgehende Leistungen. 50/174

Die geschuldete Leistung: Leistungsbeschrieb nach detailliertem LV funktionaler Leistungsbeschrieb 51/174

Bei Widersprüchen im Vertrag gilt ( 1 Abs. 2 VOB/B): die Leistungsbeschreibung, die Besonderen Vertragsbedingungen, etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. 52/174

Die Vergütung Was der Bauleiter unbedingt wissen muss: 2 Vertragsarten nach VOB Leistungsvertrag Einheitspreisvertrag Pauschalvertrag Stundenlohnvertrag 53/174

Der Einheitspreisvertrag Leistungsvertrag, der nach der ausgeführten Leistungsmenge abgerechnet wird. Massenermittlungen aus den Zeichnungen (DIN 18299 Abschnitt 5). 14 Abs. 2 Satz 1: möglichst gemeinsame Massenermittlung 54/174

Einheitspreise sind Festpreise. Änderungen auf Basis der Urkalkulation ( 2 Abs. 5, Abs. 6) 55/174

Die nicht kalkulierbare Leistung wenn erkennbar: AN ist gebunden wenn nicht erkennbar: Anspruch nach 2 Abs. 5 56/174

Spekulative Einheitspreise bei deutlicher Überhöhung des Einheitspreises bei sittenwidriger Ausnutzung eines Ausschreibungsfehlers keine Preisfortschreibung bei Massenerhöhung 57/174

bei Mengenabweichungen gilt: 2 Abs. 3, wenn unverändert wie ausgeschrieben ausgeführt 2 Abs. 5, 6 bei Änderung 58/174

Abrechnung beim Pauschalvertrag Detail-Pauschalvertrag: zugrunde liegt ein detailliertes Leistungsverzeichnis Global-Pauschalvertrag: - funktionale Ausschreibung oder - detaillierte Ausschreibung mit nachfolgender funktionaler Vereinbarung 59/174

bei Detail-Pauschalvertrag: Es findet kein Aufmaß statt. Pauschaliert ist der Preis, bezogen auf die konkret beschriebene Leistung. beim Global-Pauschalvertrag: Es findet kein Aufmaß statt. AN schuldet Komplettleistung. Pauschaliert ist Preis und Leistung. 60/174

Für alle Pauschalverträge gilt: Änderungen führen zu veränderter Vergütung ( 2 Abs. 7 Ziff. 2 i.v.m. 2 Abs. 4, 5 und 6) 61/174

Mengenabweichungen beim Pauschalvertrag: relevant ab 20 % Auswirkung auf den Gesamtpreis 62/174

7. Nachträge Ursachen: Änderungen des Bauentwurfs /Anordnungen ( 2 Abs. 5) Forderung nicht vorgesehener Leistungen ( 2 Abs. 6) Leistungen ohne Auftrag ( 2 Abs. 8) Bauablaufstörungen (Behinderungen) 63/174

2 Abs. 5: Nachtrag muss nicht vorher angekündigt werden auch dann anwendbar, wenn keine Anordnung, aber faktisch Leistungsänderung Preisanpassung auf Basis der Urkalkulation 64/174

2 Abs. 6: Ankündigungspflicht vor Ausführung der Leistung Preisanpassung auf Basis der Urkalkulation 65/174

Leistungen ohne Auftrag ( 2 Abs. 8) werden nicht vergütet Ausnahme: nachträgliche Anerkennung oder notwendig und unverzüglich angezeigt ( 2 Abs. 8 Nr. 2) 66/174

Nachträge aufgrund von Bauablaufstörungen Schadenersatzanspruch gemäß 6 Abs. 6 VOB/B Voraussetzungen: - Behinderung - Anzeige oder offenkundig - vom AG zu vertreten - Schaden beim AN 67/174

mögliche Schadenspositionen: Stillstandskosten Mehrkosten wegen verlängerter Bauzeit zusätzliche allgemeine Geschäftskosten Beschleunigungskosten sonstige Nebenkosten 68/174

Nachtrag aufgrund Annahmeverzugs ( 642 BGB): Einschlägig dann, wenn AG kein Verschulden trifft. 69/174

8. Rechnungsprüfung Was der Bauleiter unbedingt wissen muss: Rechnungsprüfung muss rechtzeitig erfolgen richtig sein Kommt es zu Überzahlungen aufgrund fehlerhafter Rechnungsprüfung, haftet der Bauleiter auf Schadensersatz. 70/174

Rechnungsprüfungspflicht nur dem AG gegenüber 71/174

wenn Prüfung zu spät: ggf. Schadensersatz wenn Prüfung falsch u. Überzahlung: Schadensersatz 72/174

Gibt es Rechnungsprüfungsfristen? vgl. 16 Abs. 1 Nr. 3 16 Abs. 3 Nr. 1 73/174

Rechnungsunterlagen sind umgehend auf Prüffähigkeit zu prüfen. wenn nicht prüffähig: bei Schlussrechnung Einwendungen innerhalb 2 Monaten 74/174

Wie geht man mit verfrüht gestellten Rechnungen um? wenn Leistung gänzlich nicht erbracht: keine Reaktion erforderlich wenn Leistung teilweise nicht erbracht: prüfen, soweit Leistung erbracht 75/174

inhaltlich richtig: Umgang mit Stundenzetteln: unterzeichnen u. innerhalb von 6 Werktagen zurückgeben inhaltlich unrichtig u. rechtzeitig vorgelegt: Einwendungen erheben, unterzeichnen und innerhalb von 6 Werktagen zurückgeben nicht prüfbar, aber rechtzeitig vorgelegt: Prüffähigkeit rügen, unterzeichnen und innerhalb von 6 Werktagen zurückgeben verspätet vorgelegt: prüfen, sofern nicht mehr möglich: zurückweisen keine Stundenlohnvereinbarung getroffen: zurückweisen keine Stundenlohnvereinbarung getroffen, aber unterzeichnet: Rücksprache beim AG 76/174

Abzüge Skonto: nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ( 16 Abs. 5 Nr. 2) Umlagen wenn Preisnebenabrede: unzulässig (Schuttumlageklausel) wenn Preisabrede: zulässig (Vertragsumlagen-Klausel) 77/174

Vertragsstrafe als AGB: Höchstbegrenzung auf 5 % angemessene Tagessatzhöhe (0,1 %) verschuldensabhängig 78/174

Rechnungsaufstellung auf Kosten des AN 14 Abs. 4 Rechnungsaufstellung durch AG i.v.m. Schlusszahlung zwingt den AN zur Stellungnahme. 79/174

9. Die Abnahme Zwei Elemente: tatsächliche Hinnahme der Leistung Erklärung, dass im Wesentlichen vertragsgerecht 80/174

Abnahme setzt Vollendung voraus 81/174

Abnahme erfordert nicht notwendig vorherige Prüfung 82/174

Zustandsfeststellung nach 4 Abs. 10 ist keine Teilabnahme. 83/174

Teilabnahme kann verlangt werden hinsichtlich abgeschlossener Teile der Leistung ( 12 Abs. 2) komplette Gewerke einzelne Häuser einer Gesamtbaumaßnahme 84/174

Rechtliche Bedeutung der Abnahme Ende der Vorausleistungspflicht des AN Eintritt der Fälligkeit des Werklohns Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Beweislastumkehr bei Mängeln ggf. Rechtsverlust Übergang der Vergütungs- und Leistungsgefahr 85/174

Auch hinsichtlich verdeckter Mängel beginnt mit der Abnahme die Verjährungsfrist zu laufen. 86/174

Aufgaben des Bauleiters: Werkleistung vertragsgemäß? Werkleistung im Übrigen mangelfrei? Beratung des AG Hinwirken auf notwendige Erklärungen des AG Aufklärung des AG über Konsequenzen einer Nachbesserung Führen des Abnahmeprotokolls 87/174

Formen der Abnahme ausdrückliche/förmliche Abnahme stillschweigende Abnahme fiktive Abnahme 88/174

förmliche Abnahme Abnahmeverlangen von AG oder AN oder vertraglich vereinbart verlangte oder vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme schließt alle anderen Abnahmeformen aus 89/174

Abnahmetermin: entweder einvernehmlich festgelegt oder vom AG bestimmt (Ladungsfrist 12 Werktage) 90/174

Teilnahme von Sachverständigen vgl. 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 91/174

Notwendiger Inhalt des Abnahmeprotokolls Tag und Ort der Abnahme Teilnehmer der Abnahmeverhandlung die vom Auftraggeber gerügten Mängel und erklärten Vorbehalte Einwendungen des Auftragnehmers sonstige wesentliche Erklärungen die abschließende Erklärung des Auftraggebers, ob er die Abnahme erklärt oder ablehnt 92/174

Mögliches Verhalten des AN bei Mängeln: AN verweigert die Nachbesserung ernsthaft und endgültig AN erkennt Mängel an AN sagt Prüfung zu AN gibt keine Stellungnahme ab 93/174

Anwesenheitsrecht der Parteien wenn AG Termin nicht wahrnimmt: keine Abnahme Reaktion des AN: AG wird in Verzug gesetzt 94/174

Abwesenheit des AN: Abnahme ohne ihn möglich unter Voraussetzung von 12 Abs. 4 Nr. 2 95/174

Die vergessene förmliche Abnahme Stillschweigender Verzicht möglich, wenn Zeitablauf und weitere Umstände 96/174

Die rechtmäßige Abnahmeverweigerung nach VOB bei Vorliegen wesentlicher Mängel ( 12 Abs. 3) maßgeblich: - Art und Umfang des Mangels - voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten - Auswirkungen des Mangels 97/174

Checkliste zur Beurteilung der Abnahmefähigkeit entspricht die ausgeführte Leistung der Ausschreibung entspricht die ausgeführte Leistung evtl. besonderen Vereinbarungen im Vertrag entspricht die aufgeführte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht die ausgeführte Leistung den DIN-Vorschriften eignet sich die Leistung für die vertragsgemäße Nutzung eignet sich die Leistung für die übliche Nutzung den vertraglichen Vereinbarungen, im Falle Fehlens vertraglicher Vereinbarungen dem Stand der Technik 98/174

entspricht die Leistung hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes hinsichtlich Art und Güte des Materials hinsichtlich Aufbau und Konstruktion hinsichtlich der Verarbeitungsweise den vertraglichen Vereinbarungen Entspricht die erstellte Werkleistung nicht vorstehenden Anforderungen, ist zu prüfen: welche Nutzungsbeeinträchtigung ist damit verbunden welche Mangelbeseitigungsarbeiten sind erforderlich welche Unannehmlichkeiten werden durch die Mangelbeseitigungsarbeiten dem Auftraggeber entstehen welcher finanzielle Aufwand ist mit der Mangelbeseitigung verbunden 99/174

Muster zum Thema Abnahme 100/174

Absender: Auftragnehmer (1) Abnahmeverlangen betrifft BV... Gewerk... Sehr geehrter Auftraggeber, wir zeigen hiermit die Fertigstellung der Werkleistung an. Gem. 12 Abs. 1 VOB/B bitten wir nunmehr die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen Mit freundlichen Grüßen 101/174

(2) Zurückweisung des Abnahmeverlangens wegen fehlender Fertigstellung Absender: Auftraggeber Ihr Abnahmeverlangen mit Schreiben vom... Sehr geehrter Auftragnehmer, Sie haben mit Schreiben vom... die Abnahme der Werkleistung verlangt. Dem werden wir nicht nachkommen, die Werkleistung ist nicht fertig gestellt. Es sind zur Fertigstellung noch folgende Arbeiten durch Sie zu erledigen: -... -... 102/174

Zur Vornahme dieser Arbeiten setzen wir Ihnen eine Frist bis:... Mit freundlichen Grüßen 103/174

(3) Zurückweisung des Abnahmeverlangens wegen Mängel Absender: Auftraggeber Ihr Abnahmeverlangen mit Schreiben vom... Sehr geehrter Auftragnehmer, Sie haben mit Schreiben vom... die Abnahme verlangt. Dem werden wir nicht nachkommen, da die von Ihnen erstellte Werkleistung mit schwerwiegenden Mängel behaftet ist, die einer Abnahme entgegenstehen. 104/174

Folgende Mängel sind festgestellt worden: -... -... -... Wir fordern Sie auf diese Mängel bis... zu beheben. Mit freundlichen Grüßen 105/174

(4) Fristbestimmung zur Abnahme gem. 12 Nr. 1 VOB/B Absender: Auftraggeber Gewerk:... Sehr geehrter Auftragnehmer, Sie haben die Abnahme Ihrer fertiggestellten Leistung verlangt. Wir haben als Termin für die Abnahme vorgesehen (Wochentag, Datum, Uhrzeit). Wir möchten Sie bitten sich zu diesem Termin am BV einzufinden. Mit freundlichen Grüßen 106/174

(5) Verlangen nach förmlicher Abnahme Absender: Auftraggeber BV:... hier: förmliche Abnahme Sehr geehrter Auftragnehmer, Sie haben uns mitgeteilt, dass Ihre Leistungen vertragsgemäß fertiggestellt sind. Gem. 12 Abs. 4 VOB/B werden wir Ihre Leistungen förmlich abnehmen. Als Abnahmetermin bestimmen wir hiermit: (Wochentag, Datum, Uhrzeit). Wir bitten Sie, sich zu diesem Termin am BV einzufinden. Mit freundlichen Grüßen 107/174

(6) Teilabnahme Absender: Auftraggeber BV:... hier: Teilabnahme Sehr geehrter Auftragnehmer, Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie die Leistungen betreffend... fertiggestellt haben. Gem. 12 Abs. 2 VOB/B werden wir diese Leistungen förmlich abnehmen. 108/174

Als Teilabnahmetermin bestimmen wir hiermit (Wochentag, Datum, Uhrzeit). Wir bitten Sie, sich zu diesem Termin auf der Baustelle einzufinden. Mit freundlichen Grüßen 109/174

Absender: Auftraggeber (7) Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel BV:... hier: Abnahmeverweigerung wegen wesentlicher Mängel Sehr geehrter Auftragnehmer, wir haben auf Ihre Bitte hin am... uns zu einer Abnahmebegehung bereit erklärt. Ihr Verlangen nach Abnahme weisen wir zurück. Bei dieser Begehung haben wir wesentliche Mängel festgestellt, die einer Abnahme entgegenstehen. Folgende Mängel sind vorhanden. -... -... 110/174

Wir fordern Sie auf, diese Mängel bis zum... zu beheben. Evtl.: Da Sie uns zur Abnahme aufgefordert haben, obwohl eine Abnahmefähigkeit nicht gegeben war - was Sie wussten - sind Sie verpflichtet, die uns anlässlich der Abnahme entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten belaufen sich auf... Diesen Betrag werden wir Ihnen bei der Schlussrechnungsprüfung in Abzug bringen. Mit freundlichen Grüßen 111/174

(8) Abnahmeprotokoll über förmliche Abnahme Absender: Auftraggeber Abnahmeprotokoll 1. BV:... 2. Gebäude/Bauwerk... 3. Auftragnehmer... 4. Es wurden heute folgende Leistungen abgenommen: -... -... 112/174

5. Die Ausführung der abgenommenen Leistungen wurde am... begonnen und am... beendet. 6. Es wurden die Mängel gem. Anlage 1 festgestellt. Der Auftragnehmer wird aufgefordert, diese Mängel bis spätestens... zu beseitigen. Sollte der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb dieser Frist beseitigen, wird der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung vornehmen bzw. durch Dritte vornehmen lassen. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz bleiben unberührt. 113/174

7. Der Auftraggeber behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen. 8. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche endet am... Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer 114/174

(9) Mitteilung über die Abnahme in Abwesenheit des Auftragnehmers Absender: Auftraggeber Mitteilung des Ergebnisses der Abnahme in Ihrer Abwesenheit Sehr geehrter Auftragnehmer, zur förmlichen Abnahme haben wir als Termin... (Wochentag, Datum, Uhrzeit) bestimmt. Zu diesem Termin sind Sie nicht erschienen. Daher haben wir Ihre Leistung nach 12 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B in Ihrer Abwesenheit abgenommen. Das Ergebnis teilen wir Ihnen wie folgt mit: 115/174

1. Mängel: 2. Sonstiges: 3. Wir erklären wegen der in diesem Befund festgehaltenen Mängel den Vorbehalt. Des Weiteren behalten wir uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe vor. Wir fordern Sie auf, die festgestellten Mängel bis zum... zu beheben. Nach Fristablauf werden wir die Mangelbeseitigung durch einen Drittunternehmer auf Ihre Kosten durchführen lassen. Mit freundlichen Grüßen 116/174

(10) Vorbehalt wegen Mängel und Vertragsstrafen bei Inbenutzungnahme Absender: Auftraggeber BV:... Gewerk:... Sehr geehrter Herr Auftragnehmer, wir haben Ihre Werkleistung am... in Benutzung genommen. Wir weisen darauf hin, dass damit eine Abnahme nicht verbunden ist. Wir haben nämlich folgende schwerwiegende Mängel festgestellt, die einer Abnahme entgegenstehen: -... -... 117/174

Wir fordern Sie auf, diese Mängel bis zum... zu beheben. Des Weiteren erklären wir, dass wir uns vorbehalten, die Vertragsstrafe geltend zu machen. Mit freundlichen Grüßen 118/174

10. Der gestörte Bauablauf mögliche Ursachen: aus Sphäre des AN aus Sphäre des AG von dritter Seite 119/174

mögliche Folgen: finanzielle Folgen Vergütungsanpassung, Schadenersatz, Nachträge Auswirkungen auf Bauzeit vertragliche Konsequenzen 120/174

Störungen aus Sphäre des AN in zeitlicher Hinsicht: nicht rechtzeitiger Beginn Verzug mit Fertigstellung zögerliche Leistungserbringung Einstellung der Arbeiten 121/174

Rechte des AG: Abhilfeverlangen Frist mit Androhung des Auftragsentzugs folgender Auftragsentzug Schadensersatz 122/174

Schlechtleistung durch AN: AN führt Leistung in eigener Verantwortung aus ( 4 Abs. 2 Nr. 1) daraus folgt: Prüfungs- und Hinweispflicht 123/174

Form der Bedenkenanmeldung: Schriftform an sich vorgeschrieben, mündlich reicht aber. Problem: Beweis 124/174

Rechte des AG: Aufforderung zur Mangelbeseitigung Fristsetzung mit Androhung des Auftragsentzugs Aussprechen des Auftragsentzugs daneben: Schadensersatz 125/174

Bei Mitverantwortung des AG oder Dritten gilt: AN kann Mangelbeseitigung von Zuschuss abhängig machen. (dazu ist Sicherheit zu stellen) 126/174

Sonstige Verstöße des AN: Nichtbefolgung von Anordnungen keine Möglichkeit des AG, wenn 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 4 Abs. 1 Nr. 3 im Übrigen: Vorgehen nach 5 Abs. 4 Auftragsentzug / Kündigung 127/174

finanzielle Konsequenzen bei Anordnungen: 2 Abs. 5 2 Abs. 6 6 Abs. 6 128/174

Klage Behinderung der Ausführungsüberwachung ( 4 Abs. 1 Nr. 2) Schadensersatz einstweilige Verfügung 129/174

Unterlassene Sicherheitenstellung durch den AN ( 17 Abs. 7) Beschaffung der Sicherheit durch Einbehalt Klage 130/174

Lieferung schlechter Werkstattpläne Inverzugsetzung Schadensersatz 131/174

Insolvenz des AN Kündigungsrecht nach 8 Abs. 2 Nr. 1 132/174

Störungen aus der Sphäre des AG: Anordnungen ( 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4): AN muss Anordnungen ausführen AN kann Mehrkosten verlangen ( 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2) 133/174

AN muss ausführen Entwurfsänderungen ( 1 Abs. 3) Vergütungsanpassung nach 2 Abs. 5 134/174

Teilkündigung AN muss akzeptieren AN rechnet ab wie nach Kündigung gemäß 8 Abs. 1 Nr. 2 135/174

Kommt es zusätzlich zu Behinderungen: Bauzeitverlängerung 136/174

Übertragung weiterer Leistungen ( 1 Abs. 4 Satz 1) AN muss ausführen AN hat zusätzlichen Vergütungsanspruch nach 2 Abs. 6 137/174

Unterlassene Mitwirkungshandlungen Leistungsverweigerungsrecht, soweit behindert Bauzeitverlängerung Entschädigungsanspruch nach 642 BGB evtl. Schadensersatzanspruch nach 6 Abs. 6 VOB/B 138/174

Verweigerte Sicherheitenstellung durch AG AG stellt vereinbarte Zahlungsbürgschaft nicht AG kommt Aufforderung nach Sicherheitenstellung gemäß 648a nicht nach 139/174

Rechte des AN: Leistungsverweigerungsrecht Kündigungsrecht 140/174

AN befindet sich in Zahlungsverzug: Leistungsverweigerungsrecht Zinsanspruch Klagemöglichkeit Kündigung 141/174

Verwirklichung des Baugrundrisikos Mehrvergütungsansprüche nach 2 Abs. 5, Abs. 6 Anspruch auf Bauzeitverlängerung Entschädigungsanspruch nach 642 BGB Schadensersatz nach 6 Abs. 6 142/174

Einwirkungen von dritter Seite 143/174

Behördlicher/gerichtlicher Baustopp jedenfalls Entschädigungsanspruch nach 642 BGB Bauzeitverlängerung ggf. Schadensersatzanspruch nach 6 Abs. 6 144/174

Nachträgliche behördliche Auflagen Nachtragsforderungen nach 2 Abs. 5 oder Abs. 6 Schadensersatz nach 6 Abs. 6 Entschädigung nach 642 BGB Bauzeitverlängerung 145/174

Änderung gesetzlicher Vorschriften Mehrvergütungsansprüche nach 2 Abs. 5 und Abs. 6 Entschädigungsansprüche nach 642 BGB Anspruch auf Bauzeitverlängerung 146/174

Intervention des Nachbarn Anspruch auf Bauzeitverlängerung Entschädigungsanspruch nach 642 BGB Schadensersatzansprüche nach 6 Abs. 6 nicht aber, wenn AN verantwortlich 147/174

Verwirklichung höherer Gewalt 7 Abs. 1 6 Abs. 2 Nr. 1c 642 BGB 148/174

Material-Lieferschwierigkeiten Risiko des AN deshalb: ggf. Schadensersatz ggf. Kündigung 149/174

Nicht-/Schlechtleistung Dritter wenn Dritter Erfüllungsgehilfe des AG: Mitverschulden des AG wenn AG selbst verantwortlich: Schadensersatz nach 6 Abs. 6 im Übrigen: 642 BGB 150/174

Einflussnahme des SiGeKo Entschädigungsanspruch nach 642 BGB Fristverlängerung nach 6 Abs. 2 151/174

11. Baumängel zu unterscheiden: Baumangel und Bauschaden 152/174

Ein Baumangel ist auch dann zu beseitigen, wenn noch kein Bauschaden aufgetreten ist. 153/174

13 Abs. 1 VOB/B lautet: Der Sachmangelbegriff nach VOB: "1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung frei von Sachmängeln, 1) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art der Leistung erwarten kann." 154/174

AN schuldet ein funktionstaugliches Werk. Der nach dem Vertrag geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Vertragspartner erfüllen soll. 155/174

Auch optische Mängel sind zu beseitigen. 156/174

Mängelansprüche des AG zu unterscheiden: Rechte vor der Abnahme Rechte bei und nach der Abnahme 157/174

vor der Abnahme: 4 Abs. 7 bei und nach der Abnahme: 13 158/174

Beweislast vor der Abnahme: AN nach der Abnahme: AG bei der Abnahme vorbehaltene Mängel: AN 159/174

Selbsthilfe vor Abnahme: Recht auf Abwälzung der Kosten auf AN nur nach vorheriger Kündigung! 160/174

Wie wird Mangel gerügt? Gerügt wird die Mangelerscheinung 161/174

Wem gegenüber wird der Mangel gerügt? Allen gegenüber, die in Betracht kommen 162/174

Frist wird zur Beseitigung des Mangels gesetzt, nicht: Frist zum Beginn der Beseitigung 163/174

Es muss eine konkrete Frist nach dem Kalender gesetzt werden. 164/174

Die Frist muss angemessen sein. Je dringender, desto kürzer. 165/174

Bei Fristsetzung mit Kündigungsandrohung: Kündigung muss zeitnah erfolgen, da anderenfalls Recht verwirkt. 166/174

Mängelrechte bei und nach der Abnahme ( 13 VOB/B) Anspruch auf Mangelbeseitigung ( 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 1) nur die schriftliche Aufforderung führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist 167/174

Dem Mängelbeseitigungsanspruch steht das Recht des AN gegenüber, Mängel zu beseitigen. 168/174

Mängelbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn: unverhältnismäßig hoher Aufwand für AN Unzumutbarkeit für AG 169/174

Bei Mitverantwortung AG: AN hat Anspruch auf Zuschuss für Zuschussanspruch ist Sicherheit zu leisten 170/174

Mängelbeseitigung durch Ersatzvornahme des AG ( 13 Abs. 5 Nr. 2) Recht entsteht, wenn Frist zur Mangelbeseitigung abgelaufen. Eine einzige Fristsetzung reicht. 171/174

AG kann Vorschuss auf die zu erwartenden Auslagen verlangen. 172/174

Minderung: wenn Mangelbeseitigung unmöglich wenn Mangelbeseitigung unverhältnismäßig wenn Mangelbeseitigung unzumutbar 173/174

Schadenersatzanspruch gemäß 13 Abs. 7 bei schuldhaft verursachten Mängeln bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik bei Fehlen vertraglich vereinbarter Beschaffenheit 174/174