Haftung ÖD Grundlagen für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst Stand 05/2015 Ein Unternehmen der AXA Gruppe
Agenda Grundlagen Haftung im Öffentlichen Dienst (ÖD) Haftung eines Beschäftigten im ÖD Handlungsformen der Verwaltung Haftungsauslösendes Handeln Fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln Haftung bei Amtspflichtverletzung Haftung in sonstigen Fällen Haftung bei Schädigung des Dienstherrn/Arbeitgebers Alles auf einem Blick Haftungsfälle Schadenbeispiele Diensthaftpflicht Folgen der Schadensherbeiführung Versicherungsbedarf Zusammenfassung/Fazit Ansprechpartner Seite 2
Grundlagen Haftung im Öffentlichen Dienst (ÖD) Beamte und Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes haben zunächst den gleichen Bedarf an Schaden- und Unfallversicherungen wie andere Kundengruppen auch. Beruflich tragen sie aber ein besonderes Risiko. Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes können unter bestimmten Umständen für Folgen ihrer dienstlichen Handlungen in Regress genommen werden. Auch Beamte und Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst machen Fehler. Personen, Sachen, Rechte oder Vermögenswerte können betroffen sein. Dabei werden Dritte oder der Dienstherr/Arbeitgeber geschädigt. Grundsätzlich haftet dieser für seine Beschäftigten. Aber: Der Dienstherr/Arbeitgeber kann unter besonderen Umständen Beschäftigte im ÖD in Regress nehmen. In der Privatwirtschaft vermindern Versicherungen die Risiken, im Öffentlichen Dienst gibt es aber in vielen Bereichen keine Haftpflicht- und Sachversicherungen. Das birgt Risiken für die Beschäftigten! Zielgruppen Seite 3
Handlungsformen der Verwaltung Handlungssituationen Öffentlich-rechtliches Handeln z. B. Privatrechtliches Handeln z. B. Rechtsverordnungen Satzungen Flächennutzpläne Verwaltungsakte u.v.m. Verwaltungsprivatrecht Verwaltungsaufgaben werden in Form des Privatrechts erfüllt, (z. B. Daseinsvorsorge wie Gas-, Wasser- und Stromversorgung) fiskalisches Handeln privatrechtliche Hilfsgeschäfte Auftragsvergabe erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand Seite 4
Haftungsauslösendes Handeln Schadensherbeiführung bei hoheitlichem Handeln (Amtspflichtverletzung) bei privatwirtschaftlichem Handeln Als hoheitliches Handeln werden Tätigkeiten (Hoheitsakte) des Staates bezeichnet, bei denen der Staat dem Bürger in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) gegenüber steht. Hoheitsakte der Exekutive (z. B. Erteilung von Baugenehmigungen) Hoheitsakte der Judikative (z. B. gerichtliche Entscheidungen) Hoheitsakte der Legislative (z. B. Erlass von Gesetzen) Als fiskalisches Handeln werden Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung bezeichnet, in denen die öffentliche Verwaltung nicht als Hoheitsträger auftritt, sondern privatrechtlich. Der privatrechtlich handelnde Staat agiert wie ein Privatmann. Privatrechtliche Hilfsgeschäfte (z. B. Einkauf von Büromaterial) Auftragsvergaben (z. B. Bauvorhaben) Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Betreiben kommunaler Unternehmen) Seite 5
Fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln Normale (mittlere) Leichte (einfache) Eine vergleichsweise harmlose, nur wenige Augenblicke währende Unaufmerksamkeit in einer an sich alltäglichen Situation. Hier muss geahnt bzw. in Betracht gezogen worden sein, dass das Handeln zu einem Schaden führen könnte das könnte schief gehen. Für die mittlere ist somit kennzeichnend, dass man sich bewusst ist, dass das Verhalten zu einem Schaden führen kann, dieser aber nicht eintreten muss. Grobe Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird in sehr hohem Maße außer Acht gelassen. Selbst naheliegende Überlegungen werden nicht angestellt, jedem hätte eingeleuchtet, dass das "schief geht. Seite 6 Vorsatz: Ist Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, das bedeutet zielgerichtetes, absichtliches Handeln, um einen Schaden zu verursachen.
Fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln - Beispiele Normale (mittlere) Leichte (einfache) ein Wasserglas wird vom Tisch gefegt, weil man die Arbeit zu schnell erledigen will ein teurer Bohrer wird angebrochen und man hat dies für möglich gehalten, da er nicht für das Material geeignet war Grobe greifen nach dem Mobiltelefon im Straßenverkehr und deshalb überfahren einer roten Ampel Falschbetankung Seite 7
Haftung bei Amtspflichtverletzung Haftungsgrundsatz: Beamte und Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes haften gegenüber ihrem Dienstherrn bei hoheitlichen Verrichtungen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig. Den daraus entstandenen Schaden haben sie ihrem Dienstherrn zu ersetzen Seite 8
Haftung bei Amtspflichtverletzung Ein Bürger wird durch Ausübung öffentlicher Gewalt geschädigt Beamte/Arbeitnehmer des ÖD* haften gegenüber einem Bürger ( 839 BGB) Haftungsübergang auf Dienstherrn (Art. 34 GG) Vorsatz grobe mittlere leichte Regress Dienstherr Regress Dienstherr kein Regress kein Regress kein Versicherungsschutz bei Vorsatz Vermögensschadenhaftpflicht Vermögensschadenhaftpflicht** Vermögensschadenhaftpflicht** * Beamter im Sinne von 839 BGB ist jeder, dem die Ausübung öffentlicher (hoheitlicher) Gewalt anvertraut ist. ** Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche passiver Rechtsschutz Seite 9
Haftung in sonstigen Fällen Ein Bürger wird durch privatwirtschaftliches Handeln geschädigt Beamte haften gegenüber einem Bürger ( 823 BGB) Vorsatz grobe mittlere leichte Ersatzanspruch Bürger* Ersatzanspruch Bürger* Ersatzanspruch Bürger* keine Haftung kein Versicherungsschutz bei Vorsatz Vermögensschadenhaftpflicht Vermögensschadenhaftpflicht Vermögensschadenhaftpflicht** * Üblicherweise wird der Bürger sich an den Dienstherrn halten, der in der Regel den Anspruch prüft und befriedigt; Maßstab für den Regress sind dann die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Haftung von Arbeitnehmern ** Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche passiver Rechtsschutz Seite 10
Haftung in sonstigen Fällen Ein Bürger wird durch privatwirtschaftliches Handeln geschädigt Arbeitnehmer im ÖD haften gegenüber einem Bürger ( 823 BGB) Vorsatz grobe mittlere leichte Ersatzanspruch Bürger* Ersatzanspruch Bürger* keine Haftung ** keine Haftung** kein Versicherungsschutz bei Vorsatz Vermögensschadenhaftpflicht Vermögensschadenhaftpflicht*** Vermögensschadenhaftpflicht*** * Üblicherweise wird der Bürger sich an den Dienstherrn halten, der in der Regel den Anspruch prüft und befriedigt; Maßstab für den Regress sind dann die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Haftung von Arbeitnehmern ** Die Haftungspriviligierung gilt nur Arbeitnehmer im ÖD deren Arbeitsvertrag z.b. der TV-L oder TV-öD zugrunde liegt. Auszug TV-öD-V (Fassung vom 01.04.2014) 3 Abs. 6: Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz oder grobe beschränkt. *** Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche passiver Rechtsschutz Seite 11
Haftung bei Schädigung des Dienstherrn/Arbeitgebers Haftungspriviligierung Beamte (z.b. 75 BBG) / Arbeitnehmer des ÖD (z.b. TV-öD-V 3 Abs. 6) Vorsatz grobe mittlere leichte Regress Dienstherr Regress Dienstherr keine Haftung keine Haftung kein Versicherungsschutz bei Vorsatz Vermögensschadenhaftpflicht Vermögensschadenhaftpflicht* Vermögensschadenhaftpflicht* * Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche passiver Rechtsschutz Seite 12
Alles auf einem Blick Seite 13
Haftungsfälle Schadenbeispiele Diensthaftpflicht Sportunterricht Ein Sportlehrer baut den Stufenbarren unsachgemäß auf, so dass der Stufenbarren während der Turnübung einer Schülerin aus der Verankerung gerät. Bei dem Sturz verletzt sich die Schülerin schwer. Durch Knall verletzt Polizeibeamter handelte grob fahrlässig. Waffe wird unsachgemäß gereinigt, so dass sich dabei ein Schuss löst. Ein Kollege leidet seitdem an Tinnitus. Der Dienstherr macht Kostenerstattungen in Höhe von 1.750 Euro geltend. Baubehörde Ein Beamter hat eine Baugenehmigung erteilt. Daraufhin beginnt der Bauherr mit den Bauarbeiten. Die Baugenehmigung wird aufgrund eines Widerspruchs des Nachbarn aufgehoben, weil die Erteilung der Baugenehmigung rechtswidrig war. Teures Ende einer Dienstfahrt Wird ein Kraftfahrzeug auf einer abschüssigen Straße abgestellt, ohne dass eine doppelte Sicherung gegen Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges erfolgt, rechtfertigt dies grundsätzlich den Vorwurf der groben. Kochunterricht in der Schule Vergisst ein Lehrer nach dem Kochunterricht eine Herdplatte auszustellen, so haftet er für die daraus entstehenden Folgen persönlich. Er kann daher die Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr nicht auf seinen Dienstherrn abwälzen, so das Verwaltungsgericht Neustadt in einer Entscheidung vom 27.09.2011 (Az.: 5 K 221/11.NW) Seite 14
Haftungsfälle Folgen der Schadensherbeiführung Das eine ist die volle Haftung für den in dienstlicher Verrichtung verursachten Schaden. Ausnahmen: Bundeswehr und Bundespolizei Bundeswehr: Selbst bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung werden Soldaten nur begrenzt in Regress genommen, die Höchstgrenze entspricht etwa dem drei- bis sechsfachen ihres monatlichen Solds. Bundespolizei: Der Schadensbetrag ist in seiner Höhe begrenzt in Abhängigkeit der Besoldungs-/Vergütungs-/Lohngruppe. dass der Dienstherr auch tatsächlich seinen Ersatzanspruch (Regress) geltend macht, wird u.a. überwacht durch den Bundesrechnungshof bzw. durch die Landesrechnungshöfe. Das andere sind die... Seite 15 disziplinarischen Folgen Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Beförderungstopp. und wenn der Dienstherr zu Unrecht seinen Beschäftigten in Regress nehmen will, dann hilft: Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Versicherungsbedarf Spezielle Haftungsrisiken der Beschäftigten im ÖD Bei Beschäftigten im Öffentlichen Dienst gibt es neben den möglichen Forderungen aus dem privaten Bereich auch die Gefahr vom Dienstherrn/Arbeitgeber in Regress genommen zu werden. Daher ist neben der Absicherung der privaten Haftpflicht auch die Absicherung von Vermögensschäden notwendig. Beschäftigte im Sicherheitsbereich haben besondere Risiken und benötigen daher eine spezielle Absicherung für ihre berufliche Haftung. Zielgruppen Seite 16
Zusammenfassung/Fazit Hoher Bedarf Beschäftigte im ÖD haben zusätzlich zum privaten Bedarf ein erhöhtes Berufsrisiko Haftung bei dienstlicher Verrichtung Regressnahme durch den Dienstherrn möglich (unter bestimmten Umständen) Absicherung Ergänzung der privaten Haftpflicht durch die Vermögensschadenhaftpflicht notwendig Sicherheitsbereich besondere Risiken und daher spezielle Absicherung für die dienstliche Haftung notwendig Beschäftigte im ÖD haben aufgrund ihrer Haftungssituation höhere Bedarfe! Seite 17
Ansprechpartner Regionale Unterstützung: EVT: Erster Ansprechpartner zu allen produkt-/ fachspezifischen Themen ÖD ist der Ihnen zugeordnete Regionalleiter. Makler: Wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Maklerbetreuer. Zentrale Unterstützung: Das zentrale ÖD-Komposit-Team E-Mail-Adresse: komposit-oed@dbv.de Seite 18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 19