Erfolg ist Organisation im Detail.



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Transkript:

Erfolg ist Organisation im Detail. Herbsttagung 2013 Informationsveranstaltung am 12. November 2013 im Mercure Hotel Bielefeld City WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER

Erfolg ist Organisation im Detail. Herbsttagung 2013 Informationsveranstaltung am 12. November 2013 im Mercure Hotel Bielefeld City WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER

Begriff des Arbeitnehmers* Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages für einen anderen gegen Entgelt unselbständige Dienste leistet. Entscheidendes Kriterium der Unselbständigkeit = persönliche Abhängigkeit * Beachte hierzu: Danosa -Entscheidung (Urt. v. 11.11.2010 C-232/09).

Begriff des Arbeitnehmers Indizien für persönliche Abhängigkeit: Schulden der gesamten Arbeitskraft (Nichtbestehen der Möglichkeit am Marktgeschehen teilzunehmen) Eingliederung in den Betrieb (Integration in fremde Arbeitsabläufe, Nutzung fremder Arbeitsräume oder Arbeitsmittel) Weisungsabhängigkeit

106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Wesen des Direktionsrechts Einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers über Inhalt: was/wie Ort: wo Zeit: wann/wie lange durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (das DR ist übertragbar) Schutz des Arbeitnehmers durch Begrenzung auf billiges Ermessen des Arbeitgebers Weder einzelvertraglich (durch ArbeitsV) noch sonst (durch TV, Betriebsvereinbar. oder Gesetz) geregelt Sachverhalt

Ungeregelter Sachverhalt (Art der Tätigkeit) Merke: Je allgemeiner die vertragliche Arbeitsplatzbeschreibung, desto weiter ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers Anstellung als Arbeiter oder kaufmännischer Angestellter = Leistung nicht näher bestimmt = AG kann dem AN alle gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten im Betrieb übertragen

Ungeregelter Sachverhalt (Art der Tätigkeit) Merke: Je allgemeiner die vertragliche Arbeitsplatzbeschreibung, desto weiter ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers Anstellung als Leiter Vertrieb, Maler oder Einkäufer = AG kann dem AN nur solche Tätigkeiten übertragen, die zu dem jeweiligen Berufsbild gehören Immer: Prinzip der Gleichwertigkeit beachten!

Prinzip der Gleichwertigkeit Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt selbst, sondern auch nach deren betrieblichen Rahmenbedingungen. Dazu gehört insbesondere die Einordnung der Stelle in die Betriebshierarchie sowie die Frage, in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen verbunden ist. = Gesamtbetrachtung (LAG Köln, Urteil v. 22.12.2004-7 Sa 839/04) anhand der im Betrieb herrschenden Verkehrsauffassung und dem sich daraus ableitenden Sozialbild

Prinzip der Gleichwertigkeit Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt selbst, sondern auch nach deren betrieblichen Rahmenbedingungen. Dazu gehört insbesondere die Einordnung der Stelle in die Betriebshierarchie sowie die Frage, in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen verbunden ist. = Gesamtbetrachtung (LAG Köln, Urteil v. 22.12.2004-7 Sa 839/04) anhand der im Betrieb herrschenden Verkehrsauffassung und dem sich daraus ableitenden Sozialbild

Prinzip der Gleichwertigkeit Neue Tätigkeit nicht gleichwertig: AG darf die Ausübung nicht einseitig anordnen; AN darf die Ausführung verweigern Folge: einvernehmliche Änderung oder Änderungskündigung notw. Fortzahlung desselben Gehalts (Wieder-)Herstellung der Gleichwertigkeit!

Ungeregelter Sachverhalt (Maß der Tätigkeit) Tägl. Arbeitszeit soweit nicht bestimmt, darf der AG z. B. Beginn/Ende/Verteilung Arbeitszeit auf Wochentage, Pausenzeiten, Betriebsferien, Schichten und Bereitschaftszeiten festlegen; Gleit-/Schichtarbeit anordnen Arbeitszeitgesetz + Mitbestimmungsrechte des BetrRats beachten! Einkommenseinbußen + einseitige Einführung v. Kurz-/ Akkordarbeit sind nicht erlaubt!!!

Ungeregelter Sachverhalt (Maß der Tätigkeit) Sonderproblem Überstunden: Anordnung unterfällt dem DR des AG (Mitbestimmungsrechte beachten), wenn entweder: Verpflichtung zur Leistung von Überstunden = Bestandteil des Arbeits-/Tarifvertrags oder Notfall, in dem Überstunden zur Abwehr von Schäden dringend notwendig sind (z.b. plötzlich auftretenden Krankheitswelle/Naturkatastrophe etc.)

Ungeregelter Sachverhalt (Maß der Tätigkeit) Sonderproblem Überstunden: Zu Bedenken: Arbeit gegen Entgelt Freizeitausgleich bedarf Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis Pauschale Abgeltungsklausel durch AGB: zulässig, wenn nicht mehr als 10% der Überstunden pauschal in die Regelvergütung einbezogen werden

Ungeregelter Sachverhalt (Ort der Tätigkeit) Arbeitsort soweit nicht Montage/Außendienst: am Sitz des AG (nach Wahl des AG tatsächliche Betriebsstätte oder Sitz lt. HReg) Einseitige Änderung des Arbeitsorts durch AG zulässig, wenn die dadurch bedingte Gesamtfahrtzeit/-entfernung zumutbar ist (100 km/ 1 Stdt.) Bei wirksam vereinbarter Versetzungsklausel: Ausübungskontrolle unter Berücksichtigung des 315 BGB

Ordnungsverhalten im Betrieb Erlaubt sind z. B. einseitige Anordnung von Rauchverbot im Betrieb Anlegung von Schutz-/Dienstkleidung Kontrollmaßnahmen (Torkontrollen, Werksausweis) Allgemeinen Verhaltensregeln im Betrieb (nicht priv.!) Äußerem Erscheinungsbild (z. B. branchenübliche Kleidung) Alkoholverbot Regeln zur Internet-/Telefonnutzung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten!

Was ist billiges Ermessen? 315 Abs. 3 Satz 1 BGB Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.??? keine Definition, aber Grenze! BGH: Was billiges Ermessen ist, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechts festzustellen.

Was ist billiges Ermessen? Im Rahmen der beiderseitige Interessen sind insbesondere die Grundrechte des AN zu berücksichtigen, wie z. B. Recht auf Gleichbehandlung Religionsfreiheit 106 Satz 3 GewO Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des AN ( 2 Abs. 1 SGB IX) Rücksicht zu nehmen.

Rechtsfolge Direktionsrecht des AG = Gehorsamspflicht des AN Werden rechtmäßige Weisungen nicht befolgt, begeht der AN eine Arbeitspflichtverletzung (Je nach Schwere der Verletzung sind Abmahnung bis verhaltensbedingte Kündigung möglich!) Nicht rechtmäßige Weisungen sind dagegen unverbindlich. Aus ihrer Nichtbefolgung dürfen dem AN keine negativen Konsequenzen erwachsen. Der AN kann die Ausführung der Weisung verweigern und kann die Beseitigung etwa erteilten Abmahnungen aus der Personalakte verlangen.

Betriebswirtschaftliche Effekte Frederick Herzberg: Zwei-Faktoren-Theorie Was Mitarbeiter in Schwung bringt. In: Harvard Business Manager, Heft April 2003, S.50-62

Herzbergs Zwei-Faktoren-Theorie Hygienefaktoren = Faktoren, die, wenn sie nicht für den Angestellten in (individuell) befriedigendem Maße zur Verfügung stehen, Unzufriedenheit auslösen können. Wirkung: Bingen den Angestellten dazu, weniger zu leisten als bisher. Motivatoren = Faktoren, die ganz individuelle Bedürfnisse des einzelnen Mitarbeiters befriedigen und somit Zufriedenheit bei ihm auslösen können. Wirkung: Bingen den Angestellten dazu, mehr zu leisten als bisher.

Herzbergs Zwei-Faktoren-Theorie Hygienefaktoren Unternehmenspolitik (DR) Führungsstil (DR) Kontrolle/Überwachung (DR) Arbeitsbedingungen (DR) Verhältnis zu Kolleg./Vorgesetz. Lohn und Gehalt Status Sicherheit eigenes, privates Leben Motivatoren Glücksgefühl eigener Leistung Lob, Anerkennung Angemessene Arbeitsbelastung Verantwortung Persönl./berufl. Entwicklung Selbstverwirklichung Fortschritt/Wachstum angemessene Bezahlung ansprechende Arbeitsumgebung

Formulierungsbeispiel Versetzungsvorbehalt Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer bei dringenden betrieblichen Erfordernissen vorübergehend oder dauerhaft eine andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Macht der Arbeitgeber hiervon Gerauch, so ist mindestens die bisherige Vergütung weiterzuzahlen. Arbeitsort ist... Der Arbeitgeber behält sich jedoch vor, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Ort einzusetzen, soweit dies dem Arbeitnehmer unter Abwägung der betrieblichen und persönlichen Belange zumutbar ist.

Formulierungsbeispiel Ausübung des Versetzungsvorbehalts Sehr geehrte/r Frau/Herr......, gemäß Ziff. des Arbeitsvertrages vom sind wir berechtigt, Ihnen bei dringenden betrieblichen Erfordernissen eine andere, für Sie zumutbare und Ihrer Vorbildung und Ihren Kenntnissen entsprechenden gleichwertigen Tätigkeit zuzuweisen. Hiervon machen wir hiermit wie folgt Gebrauch: Ab dem werden Sie unter der Leitung von Frau/Herrn. als tätig werden. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen im Arbeitsvertrag vom, insbesondere erhalten Sie die Vergütung in der bisherigen Höhe. Die Versetzung ist aus folgenden Gründen erforderlich: Der Betriebsrat wurde über die geplante Versetzung nach 99 Abs. 1 BetrVG angehört und hat der Versetzung am zugestimmt. Den Erhalt dieses Schreibens möchten Sie uns bitte bis zum. durch Gegenzeichnung und Rücksendung des anliegenden Doppels bestätigen.

Formulierungsbeispiel Versetzung durch Änderungskündigung Sehr geehrte(r) Frau/Herr, zu unserem Bedauern sind wir gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum zu kündigen. Zugleich bieten wir Ihnen an, Sie für unseren Betrieb in zu den gleichen Bedingungen einzustellen (alt.: bieten wir Ihnen die Stelle eines mit der Tariflohngruppe an). Die Kündigung ist notwendig geworden, weil Der Betriebsrat unseres Betriebes in ist gehört worden und hat seine Zustimmung erteilt. Zugleich haben wir dem Betriebsrat in Mitteilung gemacht von der beabsichtigten Einstellung. Er hat Einwendungen nicht erhoben. Sofern Sie zu der Versetzung Ihre Zustimmung nicht erteilen, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfirst. Ihre Zustimmung wollen Sie daher bitte bis zum. erteilen.