Elternunterhalt Kinder haften für ihre Eltern Dr. Verena Mertens, Kanzlei Knoch & Mertens, Fasanenweg 4, 51109 Köln
Grundvoraussetzungen für die Unterhaltsverpflichtung I. Bedürftigkeit des Elternteils Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. ( 1602 BGB) Typischerweise bei Unterbringung in einem Pflegewohnheim II. Unterhaltsverpflichtung Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. ( 1601 BGB) Mehrere gleichnahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. ( 1606 Abs.3 BGB) 94 SGB XII: Übergang des Auskunfts- und Unterhaltsanspruchs der Eltern auf die Sozialämter / Zahlungsregress
III. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. ( 1603 Abs.1 BGB)
Ermittlung des Einkommens 1.) Kinder mit eigenem Einkommen Jährliches Arbeitseinkommen (inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld und regelmäßiger Überstundenvergütung) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Errechnung anhand der durchschnittlichen Einkünfte der letzten 3 5 Jahre) Steuerrückerstattungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung / Wohnvorteil ( 400,00 / 800,00) Kapitaleinkünfte Renten & Pensionen Arbeitslosengeld Nicht anzurechnen: Kindergeld, Erziehungsgeld, Sozialhilfe
2.) Verheiratete Kinder ohne eigenes Einkommen Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehegatten: 5 7 % des Nettoeinkommens Begrenzt durch den Selbstbehalt des nicht verdienenden volljährigen Kindes
Bereinigung des Einkommens 1.) Selbstbehalt Bei Alleinstehenden: 1.500,00 (inklusive 450,00 Warmmiete) zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Für den Ehepartner zusätzlich: 1.200,00 (inklusive 350,00 Warmiete) bei Zusammenleben zzgl. ca. 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Familienselbstbehalt daher mindestens: 2.700,00.
2.) Abzugsfähige Positionen Freiwillige Ausgaben für den Elternteil, der im Pflegeheim wohnt (z.b. Geschenke) Berufsbedingte Aufwendungen Krankheitsbedingte Aufwendungen Darlehensrückzahlungen Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge Kosten der Pflegeversicherung Kosten der Vorsorge für Arbeitslosigkeit Kosten der privaten Altersvorsorge (5 % des Bruttolohns bzw. bei Selbständigen 20 25 %) Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen
Einsatz von eigenem Vermögen Auch das unterhaltspflichtige Kind muss sein eigenes Vermögen für den Unterhalt einsetzen. Um eine solche Inanspruchnahme des eigenen Vermögens zu vermeiden, sollte Schonvermögen geschaffen werden. Das Schonvermögen bleibt bei der Unterhaltsberechnung unangetastet und kann nicht zu Unterhaltszwecken herangezogen werden.
Zugriffsfreies Schonvermögen Selbst bewohnte Immobilie inkl. Rücklagen für Instandhaltungen Laufende Kosten der selbst bewohnten Immobilie Reservevermögen für Ersatzbeschaffungen (mind. 20.000,00) Bisher entstandenes Sparvermögen für die Altersvorsorge (Errechnung anhand Lebensalter / Arbeitseintritt) Absicherung sonstiger Lebensrisiken
Beispiele Alleinstehendes unterhaltspflichtiges Kind Bereinigtes Einkommen: 3.500,00 abzüglich Selbstbehalt: 1.500,00 2.000,00 Unterhaltspflicht 50 %: 1.000,00 Verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind bei doppeltem Einkommen Bereinigtes Einkommen unterhaltspflichtiges Kind: 2.600,00 Einkommen Ehegatte: 1.000,00 abzüglich Selbstbehalt: 2.700,00 900,00 zzgl. 10% Haushaltsersparnis: 90,00 990,00 hiervon 45% 445,50 + Familienselbstbehalt: 2.700,00 individ. Familienbedarf: 3.145,50 Anteil des Unterhaltspflichtigen am Familienbedarf (72,22 %): 2.271,68 Einkommen Unterhaltspflichtiger: 2.600,00 abzgl. Anteil Unterhaltspflichtiger: 2.271,68 Unterhaltspflicht: 328,32
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kanzlei Knoch & Mertens Fasanenweg 4 51109 Köln Tel.: 0221 / 888 46 20 E-Mail: info@km-legal.de