Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der 8 ff. EDL-G

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Transkript:

Stellungnahme der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz (DENEFF) e.v. zum Entwurf des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für ein Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der 8 ff. EDL-G vom 1. April 2015 Berlin, den 17. April 2015 Kontakt: Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz (DENEFF) e.v. Kirchstraße 21 10557 Berlin Charlotte Ruhbaum Managerin Energieeffizienz in der Industrie Telefon: 49 (0)30 39 88 76-04 Telefax: 49 (0)30 36 40 97-42 Mobil: 49 (0)176 30 75 60 46 charlotte.ruhbaum@deneff.org Christian Noll Geschäftsführender Vorstand Telefon: 49 (0)30 36 40 97-01 Telefax: 49 (0)30 36 40 97-42 Mobil: 49 (0)179 14 95 764 christian.noll@deneff.org

Vorbemerkung: Die DENEFF begrüßt den vorliegenden Entwurf für ein Merkblatt für Energieaudits. Mit dem Merkblatt erhalten die betroffenen Unternehmen und beteiligten Dienstleister wichtige Anwendungshinweise, um die Anforderungen des novellierten Energiedienstleistungsgesetzes umzusetzen. Dennoch möchten wir im Folgenden einige Anmerkungen zur Optimierung des Entwurfs machen. In der Übersicht ergeben sich daraus zusammengefasst folgende Empfehlungen: - Verständlichkeit verbessern durch eine Flow-Chart-Darstellung. - Missverständnisse vermeiden durch wiederholte Hinweise, dass die jeweils kleinste rechtlich selbständige Einheit als verpflichtetes Unternehmen gemeint ist sowie einheitliche Verwendung des Begriffs Energieauditor (statt Energieberater). - Gruppenaudits bereits ab dem Erstaudit ermöglichen. - Wirtschaftlichkeitsberechnungen in jedem Falle auf Lebenszykluskosten beziehen. - Präzisieren, welche Unterlagen im Nachweisverfahren ggf. eingefordert werden können. - Bei Muttergesellschaften die Reichweite der Energieauditberichte präzisieren. - Unklarheiten bzgl. der Umsetzung der Anforderungen der DIN 16247-1 beseitigen. Ausführungen zu o. g. Punkten finden Sie auf den folgenden Seiten dieser Stellungnahme. Unsere konkreten, textlichen Änderungsvorschläge finden Sie in der beigefügten kommentieren Fassung des Merkblattentwurfes im Änderungsmodus. I) Verständlichkeit a) Übersichtlichkeit: Um die Anforderungen für die Unternehmen verständlich und übersichtlich darzustellen, wäre ein Entscheidungs-Flow-Chart hilfreich, welches die Vielzahl der möglichen Fälle unter anderem entlang folgender Fragestellung darstellt: Großes Unternehmen? Verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen? Freigestellung möglich? Inanspruchnahme der Cluster-Regelung möglich? Inanspruchnahme der Gruppenregelung bei Wiederholungsaudits möglich? Gebäudemieter oder Eigentümer? Darüber hinaus wäre es für ein besseres Verständnis hilfreich, typische Fälle für Konzernstrukturen oder Unternehmen mit mehreren Standorten beispielhaft zu erläutern. Wichtige Fragestellungen wären dabei beispielsweise, ob Auditergebnisse von untergeordneten Unternehmen in die Audits der Muttergesellschaften integriert werden müssen. b) Verpflichtete Unternehmen: Unter 2.1 Definition eines Nicht-KMU wird Folgendes festgehalten: Das verpflichtete Unternehmen ist hierbei stets die kleinste rechtlich selbständige Einheit. Auf dieses wesentliche Element der Definition wird zwar auch an anderer Stelle des Merkblattentwurfs noch einmal hingewiesen. Um jedoch eine einheitliche Interpretation sicherzustellen, sollte dies auch an weiteren Stellen des Merkblattes wiederholt werden. Die Definition des Unternehmens als kleinste rechtlich selbständige Einheit wird insbesondere bei der Frage der Freistellung von Unternehmen, welche bereits ein Energiemanagementsystem eingeführt haben sowie bei der Wesentlichkeitsklausel relevant. 2

c) Sonstige Begrifflichkeiten Wir empfehlen anstelle des stellenweise verwendeten Begriffs Energieberater (3.2. Nummer 1 bis 7) einheitlich den Begriff Energieauditor zu verwenden. Weiterhin wird in Kapitel 1 (letzter Absatz) Zuverlässigkeit des Energieberaters als Anforderung an diesen genannt. Dies wird jedoch im Folgenden nicht weiterausgeführt. Es ist anzunehmen, dass hiermit insbesondere Unabhängigkeit gemeint ist. II) Anwendbarkeit und praktische Umsetzung a) Gruppenaudits Der Merkblattentwurf sieht für Wiederholungsaudits Vereinfachungen im Gruppenverbund vor. In diesem Falle kann abweichend der gesamte Energieverbrauch auf die vom Gruppenaudit erfassten verbundenen Unternehmen bezogen und 10 % des gesamtem Energieverbrauchs aller teilnehmenden Unternehmen und damit auch einzelne Unternehmen vom Energieaudit ausgenommen werden. Diese Vereinfachung für verbundene Unternehmen sollte bereits ab dem ersten Audit möglich sein und somit weniger verbrauchsrelevante Standorte, Anlagen, Prozesse oder auch Unternehmen der Gruppe ausgenommen werden können. Somit bestände die Möglichkeit, insbesondere Strukturen oder juristische Personen, die einen unwesentlichen Energieverbrauch aufweisen, auszunehmen. Ohne die Möglichkeit der Auditierung im Gruppenverbund wäre es aktuell nicht möglich, diese durch die 90 %-Klausel von der Betrachtung auszuschließen. Um zu verhindern, dass für sich allein betrachtet relevante Energieverbraucher unbeachtet gelassen bleiben, könnte eine absolute Bagatellgrenze nach Energieverbrauch in Erwägung gezogen werden, bis zu welcher die Auditierung im Gruppenverbund ermöglicht wird. Mindestens wäre auch eine Regelung denkbar, unter welcher Unternehmen dann von der Pflicht freigestellt werden, wenn sie keine Mitarbeiter beschäftigen, keine Abnahmestellen betreiben, keine Energieverbraucher besitzen oder betreiben und keine Gebäude nutzen und dies gegenüber dem BAFA in einer Fehlanzeige bis zum 05.12.2015 nachweisen können. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn es sich z. B. um Vorratsgesellschaften in Konzernstrukturen handelt. b) Wirtschaftlichkeitsberechnungen Nach Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie sollten die Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Energieaudits nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse basieren. Der Merkblattentwurf sieht vor, dass bei unverhältnismäßigem Mehraufwand auf diese verzichtet werden kann. Dabei ist jedoch unklar, wann der Mehraufwand als unverhältnismäßig bezeichnet werden kann, d h. ein Unternehmen hiervon freigestellt ist. Da auch bei Amortisations- oder Rentabilitätsrechnungen alle mit der Maßnahme verbundenen Erträge und Aufwendungen oder Einzahlungen und Auszahlungen berücksichtigt werden sollten, ist der Mehraufwand gering. Daher sollte die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Energieaudits in jedem Falle auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse basieren, welche alle Anfangsausgaben, Folgenutzen und Folgekosten einer empfohlenen Energieeinsparmaßnahme und relevanter Alternativen berücksichtigt. Der Merkblattentwurf sieht vor, dass neben der Betrachtung der Amortisationszeit die Rentabilität der Investition betrachtet werden muss. Dabei ist in der gewählten Formulierung unklar, ob dies nur für Investitionen mit einer langen Nutzungsdauer oder für 3

alle Investitionen gilt. Falls eine Einschränkung gewollt ist, sollte präzisiert werden, ab wann eine Nutzungsdauer als lang gilt. c) Nachweisverfahren Der Merkblattentwurf präzisiert, welche Nachweise im Falle einer Stichprobe vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das BAFA im Rahmen des Energieaudits angefertigte Unterlagen, wie z.b. den Energieauditbericht oder Teile davon, anfordern kann. An dieser Stelle sollte genauer beschrieben werden, welche Unterlagen hier angefordert werden können. Energieaudits, die nach dem 4. Dezember 2012 durchgeführt wurden, werden als Erstaudit anerkannt. Die Unternehmen sollten eine Hilfestellung erhalten, welche Auditformen (z.b. KfW-Detailberatung) als gleichwertig anerkannt werden bzw. welche Ergänzungen ggf. notwendig sind. d) Energieauditbericht Es bleibt unklar, ob im Falle eines Unternehmens mit mehreren Standorten ein gemeinsamer Bericht für das Unternehmen oder einzelne Berichte für die Standorte vorgelegt werden müssen. Gleiches gilt im Falle von Clustern vergleichbarer Standorte. Ebenso stellt sich die Frage, welche Bereiche der Bericht einer Muttergesellschaft abdecken muss d.h. ob dieser auch die Ergebnisse der Berichte der untergeordneten Gesellschaften integrieren sollte oder sich lediglich auf die der Muttergesellschaft direkt zugeordneten Bereiche (z.b. Verwaltung) beschränken kann. Die DIN EN 16247-1 dient als Orientierung für die Durchführung von Energieaudits, lässt jedoch viele Aspekte offen. Auch mit den ergänzenden Ausführungen des Merkblattentwurfes unter Punkt 3.2 bleiben Unklarheiten bestehen. Dies betrifft z.b. folgende Fragen, welche im Rahmen des Merkblattes beantwortet werden sollten. - Müssen in der nach 5.3. a) der DIN EN 16247-1 erforderlichen Liste der Energieverbraucher alle Verbraucher einzeln aufgeführt werden oder könne Gruppen gebildet werden? Welche Angaben müssen zu den einzelnen Verbrauchern gemacht werden? - Ist bei der nach 5.5. a) der DIN EN 16247-1 geforderten Analyse der Energieflüsse eine Aufschlüsselung nach Energieträgern erforderlich? Sind werksinterne Netze zur Verteilung im Werk erzeugter Energieformen darzustellen? Welche Energieleistungskennzahlen werden als geeignet akzeptiert? - Nach welcher Rangfolge (siehe 5.6.1 g) der DIN EN 16247-1) müssen die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz gelistet werden? - Wie sollte der Plan und Ablaufplan für die Umsetzung aussehen (siehe 5.6.2 d) 1) der DIN EN 16247-1)? Müssen Mess- und Nachweisverfahren maßnahmenspezifisch beschrieben werden (siehe 5.6.2 d) 6) der DIN EN 16247-1)? III) Weiterführende Anmerkungen a) Stichprobenverfahren Grundsätzlich sollte das Verfahren der stichprobenhaften Überprüfung ohne proaktive Meldung der Unternehmen nach ein bis zwei Jahren evaluiert werden. Mindestens für statistische Auswertungen sollte eine Regelung in Erwägung gezogen werden, der zufolge betroffene Unternehmen für jedes durchgeführte Audit ein vom Energieauditor 4

ausgefülltes Formblatt mit den wesentlichen Eckdaten (Unternehmensgröße, Branche, identifizierte Einsparpotenziale) in eine (nicht öffentliche) Datenbank hochladen müssen. Stichproben zur Überprüfung der Konformität der Audits können dann auch auf Grundlage dieser Datenbank ausgewählt werden. Da Vollzugsdefizite nur durch eine flächendeckende Vollzugskontrolle vermieden werden können, sollten alternativ zu den Stichprobenkontrollen des BAFA auch Möglichkeiten eines einfachen, flächendeckenden Nachweissystems geprüft werden. b) Vermietete Gebäude Im Falle von angemieteten Standorten bzw. Räumlichkeiten sieht der Merkblattentwurf vor, dass die Gebäudehülle nur dann untersucht werden muss, wenn diese im Eigentum des Unternehmens steht. Vermieter und Mieter sollen untereinander in Abhängigkeit des jeweiligen Mietvertrags abstimmen, wie die Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen festgelegt sind und auf dieser Basis den jeweiligen zu berücksichtigenden Energieverbrauch definieren. Um zu vermeiden, dass Unternehmen in angemieteten Standorten nicht nur die Gebäudehülle sondern auch einen relevanten Teil der Gebäudetechnik von dem Audit ausschließen können, sollte mittelfristig eine Mitwirkungspflicht des Vermieters in Form der Vorlage eines Energiebedarfsausweises gesetzlich verankert werden. Berlin, den 14. April 2015 Christian Noll Geschäftsführender Vorstand DENEFF e.v. 5