FELLA FRICKE WAGNER Rechtsan wäl te Steuerberater Notar Mandanteninformationen Oktober 2010 Steuern 2 Festsetzungsverjährung wird auch bei unvollständiger Selbstanzeige gehemmt 2 Ist die disquotale Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bzw. Bareinlage eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung? 3 Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig 4 Doppelte Haushaltsführung: Hausstand am Wohnsitz der Eltern Recht Privates Baurecht 6 Welche Auswirkungen haben Leistungsänderungen auf die kalkulierten Gemeinkosten? (Teil 7) Gesellschaftsrecht 8 GmbH in der Krise Strafbare Pflichtverletzungen durch Geschäftsführer Transportrecht 11 Qualifiziertes Verschulden im Transportrecht 4 Nach Verkauf einer wesentlichen Beteiligung anfallende Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten 14 Termine November 2010 5 Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig
Steuern Festsetzungsverjährung wird auch bei unvollständiger Selbstanzeige gehemmt Eine Selbstanzeige kann zur Straffreiheit für eine zuvor begangene Steuerhinterziehung führen, wenn sich hieraus die bisher nicht versteuerten Einkünfte ergeben. Unabhängig davon kann sich die Frage stellen, ob die Steuern noch festgesetzt werden können oder ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Metzgermeister seine Steuererklärungen 1987 am 10.11.1988 beim Finanzamt eingereicht. Zehn Jahre später, am 6.11.1998, erstattete er Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Er konnte allerdings nicht die genaue Summe der unversteuerten Einkünfte beziffern. Er teilte dem Finanzamt lediglich mit, dass er Zinsen aus einem Guthaben bei einer ausländischen Bank von 1,5 Mio. DM und jährlich ca. 80.000 DM Einnahmen aus seiner Metzgerei nicht versteuert habe. Nachdem er 1999 vom Finanzamt vergeblich aufgefordert worden war, die bisher nicht versteuerten Einkünfte genau zu beziffern, schätzte das Finanzamt diese. Hiergegen legte er Einspruch ein, weil für die Steuern 1987 die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Diese betrage zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben worden sei. Er habe zwar eine Selbstanzeige abgegeben, die sei aber so unvollständig, dass sie nicht wirksam sei. Somit hätten nach dem 31.12.1998 keine geänderten Steuerbescheide mehr für 1987 erlassen werden dürfen. Das Gericht entschied, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, weil der Metzgermeister eine - für die Frage der Festsetzungsverjährung - wirksame Selbstanzeige abgegeben hatte. Diese sei durch die Angabe von Steuerart und Veranlagungszeitraum ausreichend individualisiert. Die Steuerfestsetzung war deshalb auch noch 1999 möglich. Ist die disquotale Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bzw. Bareinlage eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung Weicht eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft von den im Gesellschaftsvertrag geregelten Beteiligungsquoten ab, spricht man von einer disquotalen Kapitalerhöhung. Die disquotale Einlage, bei der ein Gesellschafter eine höhere Einlage leistet, hat zur Folge, dass durch die Wertsteigerung 2
des Gesellschaftsvermögens die Anteilswerte der anderen Gesellschafter mittelbar erhöht werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang solche Einlagen schenkungsteuerliche Auswirkungen haben, ist noch nicht endgültig geklärt. Rechtsprechung und Finanzverwaltung vertreten unterschiedliche Auffassungen. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr seine Rechtsprechung bestätigt und wie folgt entschieden: Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an die anderen Gesellschafter vor. Das Niedersächsische Finanzgericht musste sich mit dieser komplizierten Rechtsfrage erneut beschäftigen und kommt zu folgendem Ergebnis: Schenkungsteuerlich bleiben reine Wertveränderungen von Geschäftsanteilen außer Betracht. Die separat zu berechnende Wertdifferenz der Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung ist schenkungsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof muss nun nochmals entscheiden. Hinweis: Handelt es sich bei den Gesellschaftern um Angehörige, bestehen sonst verwandtschaftliche Beziehungen unter ihnen oder handelt es sich um Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist besondere Vorsicht geboten. Vor einer disquotalen Einlage ist deshalb der Steuerberater zu befragen. Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig Nach dem für die Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2008 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz waren eingetragene Lebenspartnerschaften nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft ab 2001 erheblich höher belastet als Ehegatten. Während Ehegatten der günstigen Steuerklasse I unterfielen, wurden Lebenspartner in die Steuerklasse III eingeordnet. Auch die Freibeträge waren für Ehegatten erheblich höher. So erhielten Ehegatten einen persönlichen Freibetrag von 307.000, Lebenspartner dagegen nur 5.200. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz sind die Freibeträge nunmehr gleich hoch. Dagegen gibt es immer noch den Unterschied in den Steuerklassen, der allerdings durch das Jahressteuergesetz beseitigt werden soll. Laut Bundesverfassungsgericht bestehen für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehe- 3
gatten keine Unterschiede von solchem Gewicht, die eine Benachteiligung der Lebenspartner rechtfertigen könnten. Dies gilt sowohl für die Gewährung der Freibeträge als auch für Zuordnung zu den Steuerklassen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz a. F. betroffenen Altfälle (16. Februar 2001 bis 24. Dezember 2008) zu treffen. Doppelte Haushaltsführung: Hausstand am Wohnsitz der Eltern Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt neben einer Haushaltsführung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand voraus. Bei einem Ledigen liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wenn er in dem Haushalt der Eltern eingegliedert ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Wohnungsüberlassung unentgeltlich erfolgt, das Kind sich nicht an den Nebenkosten beteiligt und die von dem Kind genutzten Räumlichkeiten über keine Küche verfügen. Weitere Voraussetzung wäre, dass der Lebensmittelpunkt an diesem Ort verblieben ist. Dies muss im Einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Nach Verkauf einer wesentlichen Beteiligung anfallende Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer so genannten wesentlichen Beteiligung angefallen waren. In dem betreffenden Fall hatte ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung veräußert. Der Verkaufserlös reichte nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens aus. Solche nachträglichen Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung bei Überschusseinkünften nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Dies wurde damit begründet, dass auch die Gewinne aus der Veräußerung der Substanz nicht besteuert wurden. Die geänderte Rechtsprechung muss im Zusammenhang mit der geänderten Steuerbarkeit bei wesentlichen Beteiligungen gesehen werden. Im Laufe der letzten Jahre wurde die Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 1 % herabgesetzt. 4
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig Auf Grund des am 31. März 1999 verkündeten Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/ 2002 hat sich die Frist für die Veräußerung privater Grundstücke (Spekulationsfrist) auf zehn Jahre verlängert. Der Gesetzgeber erfasste damit ab 1999 aber auch solche Grundstücke, bei denen die bis zum 31.12.1998 geltende Frist von zwei Jahren bereits abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt waren solche Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre lagen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die bis zum 31.12.1998 geltende zweijährige Spekulationsfrist beim Verkauf eines Grundstücks im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, war die Verlängerung nicht verfassungswidrig. Allerdings verstößt die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wenn ein bereits im Zeitpunkt der Verkündung eingetretener Wertzuwachs mit versteuert worden ist. Beispiel 1: Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 100.000 erworben und am 1.6.1999 für 150.000 veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug bereits am 31.3.1999 150.000. Der Veräußerungsgewinn von 50.000 ist einkommensteuerfrei. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte zwar nach Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999, der Wertzuwachs war aber bereits bei Verkündung des Gesetzes vorhanden. Beispiel 2: Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 200.000 erworben und am 1.6.2004 für 400.000 veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug am 31.3.1999 280.000. Vom Veräußerungsgewinn von 200.000 ist der bis zum 31.3.1999 entstandene Wertzuwachs von 80.000 (einkommensteuerfrei) abzuziehen. Der Restbetrag von 120.000 unterliegt der Einkommensteuer im Jahr 2004. 5
Recht Welche Auswirkungen haben Leistungsänderungen auf die kalkulierten Gemeinkosten? (Teil 7) Nach der Betrachtung der internen Ausgleichsberechnung bei 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B wird nachfolgend die Frage des Ausgleichs "in anderer Weise" erörtert. 7.1 Ausgleich in anderer Weise gemäß 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B Wie im vorangegangenen Beitrag beschrieben, kann gemäß 2 Nr. 3 Satz 1 VOB/B alternativ zur Mengenmehrung auch ein Ausgleich in anderer Weise in Betracht kommen. Was hierunter zu verstehen ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert (vgl. hierzu nur Kapellmann/Schiffers, Rdnr. 548). Von der herrschenden Meinung wird vertreten, dieser Ausgleich könne über Nachträge, die mit den Zuschlagssätzen des Hauptvertrages für Gemeinkosten beauftragt wurden, erfolgen. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um geänderte oder zusätzliche Leistungen handelt (vgl. Kapellmann/Schiffers, Rdnr. 548, 551). Eine Gegenmeinung stellt eine Ausgleichsberechnung in der Form infrage, dass die in Nachträgen gemäß 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B enthaltenen Deckungsbeiträge auf entgangene Deckungsbeiträge in Folge von Mengenminderungen gemäß 2 Nr. 3 VOB/B angerechnet werden (vgl. Usselmann, BauR 2004, S. 1217). Danach sei ein Ausgleich aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: Der Aufwand des Gemeinkostenapparats sei in den wenigsten Fällen leistungsabhängig, da er bereits vor Ausführung der Arbeiten bzw. dem Mengenentfall entstehe. Zu dem Zeitpunkt, ab dem erkennbar ist, dass Teile der Leistungen entfallen oder sich Mengen reduzieren, seien diese vorbereiteten Tätigkeiten, deren Aufwand über die Umlagen der ausgeschriebenen Mengen gedeckt werden sollen, schon abgeschlossen. Die Gemeinkosten fielen bei Beauftragung einer zusätzlichen Leistung während der Projektabwicklung neu an, da die Teilleistungen innerhalb eines Bauprojektes nicht homogen seien. Der Aufwand des Gemeinkostenapparats, der im Vorfeld für die eine bestimmte Leistung betrieben worden ist, könne nicht für die Abwicklung einer anderen, insbesondere artfremden Leistung genutzt werden. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Für die BGK gilt zwar, dass der in 6
diesem Bereich für die ursprünglich beauftragte Leistung betriebene Aufwand nicht unbedingt und vollumfänglich für die geänderte Leistung genutzt werden kann, sodass bei der Leistungsänderung tatsächlich ein neuer, zusätzlicher Aufwand anfällt. Jedoch ist dies nicht zwingend der Fall, sodass es auch nicht gerechtfertigt wäre, den BGK-Zuschlag auf die ursprüngliche Leistung und auf die neue, geänderte Leistung in voller Höhe zu erheben, ungeachtet einer tatsächlichen Aufwandsmehrung in Folge der Leistungsänderung. Hier ist in jedem Fall eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. Hinsichtlich der AGK erscheint die Argumentation schon deshalb nicht zutreffend, weil diese auf der Basis eines bestimmten Jahresumsatzes kalkuliert werden und nicht den konkreten Einsatz sachlicher und personeller Mittel als Bezug haben. Auch bleibt die Auffassung, die die Nachträge in der Ausgleichsberechnung nicht berücksichtigen will, eine Erklärung dafür schuldig, wie ein Ausgleich in anderer Weise erfolgen soll, wenn nicht durch Nachträge. Es käme dann nur ein Ausgleich durch Eventualpositionen in Betracht, in die jedoch aus vorbezeichneten Gründen allenfalls AGK sowie WuG einzukalkulieren sein sollen. Nach diesseitiger Auffassung muss bei der Betrachtung zwischen den auftragsbezogen kalkulierten BGK und den umsatzabhängigen Gemeinkosten (AGK und WuG) unterschieden werden. Die AGK, die nicht Bauvorhaben bezogen auf der Basis eines bestimmten Jahresumsatzes kalkuliert werden und nicht den konkreten Einsatz sachlicher und personeller Mittel als Bezug haben, sind auf jeglichen Leistungsumsatz zu bezuschlagen. Ein Ausgleich, der nur die auftragsbezogenen Kosten erfasst, kann hier nicht erfolgen (vgl. OLG Schleswig, BauR 1996, 127; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2002 4 U 2049/02 ). Die Überdeckung, die einen Ausgleich in anderer Weise begründen könnte, kann nur auftragsbezogen, nicht bezogen auf den Gesamtjahresumsatz eines Unternehmens über verschiedene Bauvorhaben betrachtet werden. Anders als bei unwillkürlichen Mengenänderungen innerhalb einzelner Ordnungszahlen gemäß 2 Nr. 3 VOB/B, muss der Auftragnehmer auch nicht damit rechnen, dass es zu Änderungen des Leistungs-Solls nach 2 Nr. 5, 6 VOB/B, die auf einer willkürlichen Entscheidung des Auftraggebers beruhen, kommt. Diese Entscheidungen sind deshalb für den Auftragnehmer nicht als üblich vorhersehbar und müssen mithin auch im Rahmen eines AGK-Ausgleichs nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für WuG. Demgegenüber können mengen- und zeitabhängige BGK aus einer Nachtragsleistung in einer Ausgleichsrechnung zu berücksichtigen sein. Nicht ausgleichsfähig sind echte zusätzliche BGK, die 7
erstmalig mit der konkreten Nachtragsleistung entstehen. Nachträge sind folglich als Ausgleich in anderer Weise insoweit zu berücksichtigen, als sie auftragsbezogen kalkulierte Gemeinkosten enthalten, wie mengenund zeitabhängige BGK. Diese aus Nachträgen erlösten, zusätzlichen BGK sind mit einem Anspruch des Auftragnehmers auf nicht erwirtschaftete BGK aus Mengenminderungen zu verrechnen, da andernfalls eine Gemeinkostenüberdeckung vorläge. Ggf. für geänderte oder zusätzliche Leistungen zusätzlich angefallene BGK werden auf Nachweis gesondert vergütet. Im Übrigen kommt nur, wenn das Gesamtabrechnungsvolumen auch unter Berücksichtigung der Nachträge hinter der Auftragssumme zurückbleibt, ein Anspruch auf eine Vergütung der nicht erwirtschafteten BGK aus der Differenz der Abrechnungssumme zur Auftragssumme in Betracht. Vorab wäre vom Gesamtauftragsvolumen allerdings noch die Vergütung für teilgekündigte Leistungen in Abzug zu bringen, da insoweit nur eine Anrechnung von Ersatzaufträgen zu berücksichtigen wäre, ansonsten aber gemäß 649 BGB die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen ohne irgendeinen Ausgleich mit Mengenmehrungen oder Nachträgen zu leisten ist. Gegenüberzustellen wären folglich die Abrechnungssumme unter Berücksichtigung von Mengenminderungen und umsatzerhöhenden Nachträgen und die ursprüngliche Auftragssumme abzüglich der umsatzmindernden Leistungsänderungen. Für die umsatzmindernden Leistungsänderungen ist ein Ausgleich der BGK nach den vorbeschriebenen Grundsätzen der Teilkündigung zu gewähren. Die wegen freier Teilkündigung entfallenen Positionen gehören nicht in die Gesamtausgleichsberechnung. Dieser Beitrag wird mit der Betrachtung eines Ausgleichs von Nachträgen untereinander und einer Zusammenfassung im nächsten Monat abgeschlossen. GmbH in der Krise Strafbare Pflichtverletzungen durch Geschäftsführer In Krisenunternehmen tragen Geschäftsführer eine große Verantwortung und laufen in erheblichem Maße Gefahr, sich strafbar zu machen. Gerade die GmbH ist für Insolvenzstraftaten besonders anfällig. Um über den Stand der eigenen GmbH auf dem Laufenden zu sein, ist daher der Geschäftsführer zur ständigen Eigenprüfung gezwungen. Er muss wiederholt Liquiditäts-Status (Zahlungsunfähigkeit) und Überschuldungs-Status (Überschuldung) durch eine zuverlässige Fachkraft erstellen lassen und aktenkundig überprüfen, wenn irgendwelche Zweifel angebracht sind. 8
Straftaten, die häufig in Krisenunternehmen begangen werden: a) Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Verlustanzeige, 49, 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG Der Geschäftsführer muss unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. b) Verletzung der Pflicht zur fristgemäßen Stellung eines Insolvenzantrags, 64 Abs.1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG Der GmbH-Geschäftsführer ist verpflichtet, fristgemäß Insolvenzantrag zu stellen. Er hat ohne schuldhaftes Zögern (also gleich nach Kenntnis des Insolvenzgrunds), spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Pflicht besteht unabhängig vom Stand bereits geführter Sanierungsverhandlungen. Dem Lauf der Frist kann sich der Antragsverpflichtete auch nicht dadurch entziehen, dass er sich über die Zahlen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht mehr informiert oder seinen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nicht mehr nachkommt. Straf- und haftungsrechtlich wird der Geschäftsführer dann so gestellt, als habe er Kenntnis gehabt. c) Steuerhinterziehung, 370 AO Die schlichte Nichtzahlung geschuldeter Steuern erfüllt nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wohl aber die Nichtabgabe bzw. nicht fristgemäße Abgabe der Steuererklärung. Die Umsatzsteuervoranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Damit liegt in dem Augenblick, in dem beim Finanzamt eine unrichtige Steueranmeldung abgegeben wurde, eine Steuerhinterziehung vor. Dasselbe gilt, wenn eine Umsatzsteuererklärung nicht fristgemäß abgegeben wurde. Damit ist jede verspätete Umsatzsteuervoranmeldung eine Steuerhinterziehung. Der Steuerpflichtige wird aber durch Selbstanzeige straffrei, wenn er die anfallende Steuer innerhalb der ihm gesetzten Frist zahlt. Andernfalls bleibt es bei der durch die verspätet abgegebene Anmeldung begründeten Steuerhinterziehung. D. h., auch GmbH, die kurz vor der Insolvenz stehen und gewiss ist, dass sie die Umsatz-steuer nicht mehr zahlen können, müssen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, um eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. d) Nichtabführung der Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, 266a StGB Der Geschäftsführer muss gemäß 9
266a des Strafgesetzbuches (StGB) dafür sorgen, dass zum Fälligkeitszeitpunkt die notwendigen Mittel vorhanden sind, um die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken- und Rentenversicherung) oder zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Notfalls muss er andere Leistungen, auch Lohnleistungen, kürzen. Die Mittel dürfen nicht anderweitig, auch nicht zur Befriedigung bestehender Verbindlichkeiten des Arbeitgebers eingesetzt werden. Eine Bestrafung kann bei rechtzeitiger Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit vermieden werden. Dazu muss der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilen und darlegen, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat, 266 a Abs. 5 StGB. wenn unrichtige oder unvollständige Angaben zu krediterheblichen Umständen gemacht werden. Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Kredit dann tatsächlich gewährt oder verlängert wird. f) Bankrott, 283 StGB Im Fall, dass es zur Zahlungseinstellung, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse kommt, sind nachfolgende Taten strafbar. Die Strafbarkeit erstreckt sich auch auf den GmbH-Geschäftsführer. Fahrlässige Unkenntnis der Krise schützt nicht vor Strafe. Strafbar ist auch, wer die Insolvenz durch eine der in 283 StGB bezeichneten Handlungen leichtfertig verursacht. Fahrlässige Unkenntnis der Krise schützt nicht vor Strafe. Strafbar ist auch, wer die Insolvenz durch eine der in 283 StGB bezeichneten Handlungen leichtfertig verursacht. e) Betrug, 263 StGB Geht der Unternehmer in der Krise der GmbH eine Verpflichtung ein, erteilt Aufträge oder nimmt Leistungen in Anspruch, läuft er Gefahr, sich wegen eines so genannten Eingehungsbetrugs strafbar zu machen, da er schon weiß, dass er nicht oder nicht voll zahlen kann. Auch die Leistung von Vorauszahlungen ändert an der Strafbarkeit nichts, da in diesem Fall eine Gläubigerbegünstigung nach 283 c StGB vorliegen würde. Ein Kreditbetrug nach 265 StGB liegt vor, Die Handelsbücher werden nicht ordnungsgemäß geführt; 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB Bilanzen werden nicht ordnungsgemäß aufgestellt; 283 Abs. 1 Nr. 7 a StGB. Bilanz wird nicht fristgemäß erstellt; 283 I Nr. 7 b StGB Unwirtschaftliches Handeln; 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Verschleudern von Waren; 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB 10
Nicht oder nicht in diesem Umfang bestehende Rechte vortäuschen bzw. anerkennen,; 283 Abs. 1 Nr. 4 Allgemein grob unwirtschaftliches Handeln, wodurch der Vermögensstand der Gesellschaft verringert wird; 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB. g) Verletzung der Buchführungspflicht, 283 b StGB Der Straftatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht ist erfüllt, wenn die Buchführungspflicht außerhalb der Krise verletzt wird und es später zur Zahlungseinstellung, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse kommt. h) Gläubigerbegünstigung, 283 c StGB Der Geschäftsführer darf in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger keine Sicherheit oder Befriedigung gewähren, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch vor den übrigen Gläubigern begünstigen. i) Entnahme zu hoher Werte Der Geschäftsführer darf keine überhöhten Privatentnahmen oder sonstige überhöhte Abhebungen von Geschäftskonten tätigen, 266 StGB (sog. Untreue). Qualifiziertes Verschulden im Transportrecht Zunehmende Vernetzung der Verkehrsträger und -standorte sowie wachsende technologische Anforderungen verlangen einerseits nach kostengünstigeren, zugleich sichereren und schnelleren Transportwegen, andererseits erhöhen sich aufgrund dieser Umstände die Risiken und Haftungsrisiken für Transportschäden oder -verluste. Ist der Geschädigte darauf angewiesen, seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen, sind regelrechte Haftungsketten zu entwirren, Stichwort: Unterfrachtführer oder Multimodaltransport. In einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten tritt nicht der ursprünglich Geschädigte als Anspruchsteller auf, sondern der Versicherer, der in der Zwischenzeit den Schaden reguliert hat und auf den die Schadensersatzansprüche übergegangen sind. Der Anspruchsgegner, der sich Subunternehmern bedient hat, war an dem eigentlichen Schadensvorfall aber ebenso unbeteiligt wie der klagende Versicherer. So stehen sich im Transportrecht Prozessparteien gegenüber, die selbst nicht über unmittelbare Informationen zum Schadensfall verfügen. In diesen Fällen ist es von großer Bedeutung, wem bestehende Informationsdefizite und Aufklärungsmängel prozessual zum 11
Nachteil gereichen können und wie die Darlegungs- und Beweislast verteilt ist. In der Regel ist der Anspruchsteller gehalten, den Eintritt eines dem Frachtführer zurechenbaren Schadens darzulegen und zu beweisen. Aufgrund des Haftungssystems des HGB, das der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) weitgehend angeglichen wurde, gilt eine Obhutshaftung, die vom Geschädigten den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers nicht fordert ( 425 HGB). Da es sich um eine verschuldensunabhängige Haftungsgrundlage handelt, muss eine Einschränkung verlangt werden, was durch die in den 425-439 HGB enthaltenen Regelungen, welche ein umfassendes Gefüge von Haftungseinschränkungen (Haftungsbefreiungen und - begrenzungen) enthalten, erreicht wird. Begehrt der Anspruchsteller eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers, kann ihm lediglich ein sogenanntes qualifiziertes Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute ( 428 HGB) hierzu verhelfen. Das qualifizierte Verschulden ist ein typisches Haftungskonstrukt im Transportrecht, das in verschiedenen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Qualifiziertes Verschulden liegt vor, wenn der Frachtführer den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraussetzt, bei dem sich der Frachtführer bewusst über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzt (Leichtfertigkeit). In subjektiver Hinsicht setzt das qualifizierte Verschulden voraus, dass sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts dem Handelnden aus seinem leichfertigen Verhalten gleichsam aufdrängt. So bestimmt 435 HGB: Die [ ] vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Die Vorschrift des 435 HGB gilt nicht nur im allgemeinen Frachtrecht, sondern auch für den Umzugsvertrag ( 451 HGB) für den multimodalen Transport mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln ( 452a HGB) und für die Obhutshaftung des Spediteurs (461 Abs.1 HGB). Nur ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute kann dem Anspruchsteller also zu einer unbeschränkten Haftung des Frachtführers verhelfen. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass der Schaden am Transportgut auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist, muss wie 12
bei Verlust von Transportgut auch der Geschädigte vortragen; er trägt hierfür die Darlegungslast. Anhaltspunkte können sich etwa aus Art und Ausmaß der Beschädigung ergeben. Der BGH hat z.b. in einer unzureichenden Sicherung des Frachtgutes einen solchen Fall erblickt (BGH Urteil vom 08.05.2002 I ZR 34/00). Dem Anspruchsgegner (Frachtführer) obliegt es nun, die Wahrscheinlichkeit eines qualifizierten Verschuldens zu erschüttern (sog. sekundäre Darlegungslast). Schafft er das, muss der Anspruchsteller das qualifizierte Verschulden in vollem Umfang beweisen. Kann das qualifizierte Verschulden vom Anspruchsteller nicht nachgewiesen werden, kommt eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers nicht in Frage. Soweit der Geschädigte also Anhaltspunkte vorträgt, die auf ein qualifiziertes Verschulden schließen lassen, muss der Frachtführer dem Gericht mitteilen, welche Schadensverhütungsmaßnahmen er getroffen hat und welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat. Den Frachtführer trifft mithin eine Recherchepflicht, er kann sich nicht auf ein einfaches Bestreiten der vom Anspruchsteller vorgetragenen Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden beschränken, ansonsten er den Prozess verliert. Kennt er trotz angemessener Nachforschungen, die er im einzelnen vortragen muss, die Schadensursache nicht, kann keine Vermutung für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Anspruchsteller bleibt in diesem Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens beweisbelastet, steht also z.b. vor dem Problem, dass er den LKW-Fahrer des Prozessgegners oder eines Dritten (Transportunternehmens) als Zeugen benennen muss. 13
Termine November 2010 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, 10.11.2010 15.11.2010 5.11.2010 Solidaritätszu- schlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.11.2010 15.11.2010 5.11.2010 Gewerbesteuer 15.11.2010 18.11.2010 12.11.2010 Grundsteuer 15.11.2010 18.11.2010 12.11.2010 Sozialversicherung 5 26.11.2010 entfällt entfällt 1 2 3 4 5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 14