Die Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht Die geltende VA - K 0211.06 Steppert Stefan Lebensmittelinspektor
Lebensmittelkontrolle in NÖ Aufbau der NÖ Lebensmittelaufsicht: Bundesministerium für Gesundheit Niederösterreichische Landesregierung 6 Dienststellen & 2 Marktämter St. Pölten & Wiener Neustadt 25 Inspektoren
Qualitätsmanagementsystem der LMA Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen und den Bestimmungen gem. 35 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheitsund Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) BGBl. I Nr. 13/2006 wurde festgelegt, dass für die Lebensmittelaufsicht Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren einzurichten sind. Die Vollziehung des Gesetzes obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. Dieses bundesweit einheitliche Qualitätsmanagementsystem für die amtliche Lebensmittelaufsicht auf Basis der EN ISO 9001 für die amtliche Lebensmittelaufsicht wurde in knapp 2-jähriger Arbeit fertig gestellt. Betriebskontrollen, -inspektionen, Audits, Probenziehungen, die Ergreifung von Maßnahmen, etc. sind künftig an Hand schriftlicher Verfahrensanweisungen durchzuführen und mit Hilfe von Checklisten und Formblättern zu dokumentieren.
Geltungsbereich der VA- K 0211.06 Hersteller von kosmetischen Mitteln Großhändler mit kosmetischen Mitteln Bräunungsinstitut Friseur Fußpflegeinstitut Kosmetik-Salon Massage-Institut Partyvertrieb Kosmetika (Märkte und Messen)
Aufbau der Verfahrensanweisungen Modul 1 - bauliche, gerätespezifische und anlagentechnische Voraussetzungen Modul 2 - Warenzustand und Umgang mit Waren Modul 3 - Umsetzung Hygiene und Schulung Modul 4 - Dokumentenprüfung
Modul 1 bauliche, gerätespezifische und anlagentechnische Voraussetzungen Baulicher Zustand des Betriebes/der Betriebsstätte Für angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung und Belüftung ist gesorgt Handwaschgelegenheiten sind in ausreichender Anzahl (an geeigneten Standorten) vorhanden Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten, Ausrüstungen und Geschirren (inkl. Anlagen und Anlagenteilen) sind erforderlichenfalls vorhanden Vorrichtungen für eine angemessene persönliche Hygiene stehen zur Verfügung
Die zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (mit einer quantitativen Rezeptur) verwendeten Waagen sind kalibriert, justiert, überprüft und geeicht Geeignete Abfalllagerräume/-bereiche sind vorhanden
Arbeitsplatz für Kosmetik?
Modul 2 Warenzustand und Umgang mit Waren Hygienisch einwandfreie Lagerung, Beschaffenheit und Manipulation von Abdeckungen, Verpackungsmaterialien und Umhüllungen Kennzeichnung der Rohstoffe, Zutaten und Produkte (z.b. LMKV, Identitätskennzeichnung, gga, gu, BIO) und optische Kontrolle der Beschaffenheit Kosmetika werden nach den Kriterien Roh-, Zwischen-, Bulkund Fertigprodukt getrennt gelagert, be- und/oder verarbeitet Keine Anwesenheit von Tieren bzw. Topfpflanzen in Bereichen, in denen Kosmetika be- und/oder verarbeitet oder gelagert werden
Lagerung und Kennzeichnung
Modul 3 Umsetzung Hygiene und Schulung Optische Beurteilung der Qualität der Reinigung in Räumen und Bereichen sowie von Oberflächen Überprüfung der Wirksamkeit der Schulung
Modul 4 Dokumentenprüfung Prozess- und/oder Warenendkontrolle werden durchgeführt, die Ergebnisse werden dokumentiert und aufbewahrt Rückverfolgbarkeit Kontaktmaterialien - Überprüfung der Konformität bzw. Lebensmitteleignung von FCM [VO (EG) 1935/2004 - (VO über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen): Die Rückverfolgbarkeit der Materialien und Gegenstände muss auf sämtlichen Stufen gewährleistet sein, um Kontrollen, den Rückruf fehlerhafter Produkte, die Unterrichtung der Verbraucher und die Feststellung der Haftung zu erleichtern. Prüfung der Konformitätserklärung gem. Art 16 der VO (EG) 1935/2004]
Sicherheitsbewertung Dokumentationen über die Durchführung von Personal- und Hygieneschulung werden geführt Dokumentation betreffend Anforderungen an Rohstoffe ist vorhanden und wird eingehalten Sicherheitsbewertung nach den Grundsätzen der VO über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel ist vorhanden BGBl. II - Nr. 168/1996 - (KontrollmaßnahmenVO): Eine Sicherheitsbewertung stellt die Bewertung der Sicherheit eines Fertigerzeugnisses für die menschliche Gesundheit dar. Eine Sicherheitsbewertung kann auch für eine gesamte Produktfamilie (z.b. Lippenstifte) erstellt werden. Dabei ist das allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile, ihr chemischer Aufbau und der Grad der Exposition zu berücksichtigen. Die Sicherheitsbewertung ist von einer verantwortlichen Person gem. KontrollmaßnahmenVO durchzuführen
Dokumentation des gesamten Aufbau- und Ablauf der Produktion Dokumente über die Herstellung kosmetischer Produkte werden geführt und aufbewahrt Wichtige Dokumente Qualitative und quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses Physikalisch-chemische und mikrobiologische Spezifikationen der Ausgangsstoffe und der Fertigerzeugnisse, sowie die Kriterien für Reinheit und mikrobiologische Kontrollen der fertigen kosmetischen Mittel Herstellung des kosmetischen Mittels nach GHP Fachliche Qualifikation der Herstellungsleitung Daten über unerwünschte Nebenwirkungen Nachweis der angepriesenen Wirkung Dokumentationen über Prozesse bzw. allen Maßnahmen werden geführt und aufbewahrt.
Nicht in der VA festgeschrieben aber genauso wichtig für die Kontrolle vor Ort in der täglichen Praxis: Sorgen wir gemeinsam für sichere Produkte nach dem LSVG
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Stefan Steppert Lebensmittelinspektor Tel.: 02622/373-513 Mobil: 0676 883733513 E-Mail: stefan.steppert@wiener-neustadt.at