Repetitorium Obligationenrecht Besonderer Teil



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Obligationenrecht Besonderer Teil Seite 1 von 60 1 3 Die Obligation ist ein Rechtsverhältnis, aus dem die eine Person (der Gläubiger) von der anderen (dem Schuldner) eine Leistung verlangen kann. Die allgemeinen Vorschriften über Entstehung, Wirkung und Erlöschen der Obligation ( OR 1 42 ) sowie über allgemein gültige Rechtsinstitute ( OR 143 163 ) können bei allen Vertragstypen eine Rolle spielen. Sie gelten darüber hinaus nach ZGB 7 nicht nur für Schuldverhältnisse, sondern auch für die Rechtsverhältnisse des Sachen-, Familien- und Erbrechtes, die im ZGB geregelt sind. Das OR ist, obgleich gesondert publiziert, das 5. Buch des ZGB. Für die Rechtsanwendung im Bereich des OR ist also das Zusammenspiel von Vorschriften des Allgemeinen und des Besonderen Teils wichtig. Erfüllt z.b. der Verkäufer seine Vertragspflicht nicht, so ergeben sich die Rechte des Käufers nicht nur aus OR 184, sondern auch aus OR 107 ff. Diese Vorschriften gelten aber nur für vollkommen zweiseitige Verträge und dort wiederum nur für die wechselseitigen Hauptleistungen, die in einem funktionellen Synallagma ( do ut des ich gebe, damit du gibst ) stehen, also bei allen entgeltlichen Verträgen für das Verhältnis von vertragstypischer Leistung und Entgelt. Für unvollkommen zweiseitige Verträge sowie für nicht synallagmatische Nebenpflichten, gelten nur OR 97 ff. Privatautonomie Vertragsfreiheit Recht der Privatpersonen, ihre Rechtsverhältnisse untereinander in den Grenzen der Rechtsordnung frei zu gestalten. Es sind die Handelsfreiheit, die Vereinsfreiheit, die Eigentumsgarantie, die Testierfreiheit und auch die Vertragsfreiheit zu nennen. Die Vertragsfreiheit ist die Befugnis des Individuums, frei zu entscheiden, ob und mit wem es einen Vertrag abschliessen will und mit welchem Inhalt. Gesetzlich geregelte Verträge Veräusserungsverträge Verträge über Gebrauchsüberlassung auf Zeit Tätigkeit im Dienste oder Interesse eines anderen Verträge zur Verwirklichung eines bestimmten Erfolges Sonstige Verträge Sie sind auf Sach- bzw. Rechtsübertragung gerichtet. Kauf, Tausch, Schenkung Miete, Pacht, Leihe und Darlehen Arbeitsvertrag, Auftrag Werkvertrag Verlagsvertrag, Maklervertrag, Agenturvertrag, Kommission, Speditions- und Frachtvertrag, Anweisung, Hinterlegungsvertrag, Bürgschaft etc. Gesellschaft Typenfreiheit im OR bedeutet, dass die Typen des Gesetzes beliebig frei kombiniert werden können; es bedeutet aber auch, dass völlig neue Typen kreiert werden können.

Gemischte Verträge Seite 2 von 60 - Vertragsverbindungen Verbundene Verträge sind voneinander abhängig. Die Parteien wollen einen Vertrag nur schliessen, wenn auch der andere gültig ist, z.b. Bierlieferungsvertrag. - Gemischte Verträge Ein einheitlicher Vertrag enthält Elemente mehrerer Vertragstypen. Bei den gemischten Verträgen unterscheidet man folgende Fälle: - Verträge mit einem atypischen Element Hier hängt es vom Umfang der atypischen Nebenleistung ab, ob neben dem Recht des hauptsächlichen Vertragstyps auch das der untergeordneten Nebenleistung zur Anwendung kommt. Bsp: Kauf einer Maschine mit Montage. Muss die Maschine lediglich aufgestellt werden, so ist die Montage blosse Nebenpflicht des Kaufvertrages. Sind es umfangreiche Montagearbeiten, so ist insoweit Werkvertragsrecht anzuwenden. - Verträge mit anderstypischer Gegenleistung Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn der angestellte Hausmeister zwar keinen oder nur geringen Lohn erhält, aber unentgeltlich wohnen kann. Ebenso, wenn die Parteien Dienstleistungen oder Sach- und Dienstleistungen untereinander austauschen. Je nach Fall kommen auch zwei entgeltliche Aufträge mit Verrechnungsabrede in Betracht. - Kombinationsverträge Ein einheitlicher Vertrag enthält verschiedene Elemente, von denen keines nur ganz untergeordnete Bedeutung hat. Z.B. Pauschalreisevertrag. Bei Kombinationsverträgen sind je nach Lage des Falles sowohl die einen wie auch die anderen Vorschriften in Betracht zu ziehen. - Typenvermengung Ein Vertrag steht zwischen zwei Typen des Gesetzes, z.b. gemischte Schenkung. Es muss Schenkungsabsicht vorliegen, d.h. die Sache muss teils geschenkt, teils gekauft sein. Methodenpluralismus bei gemischten Verträgen - Absorptionstheorie Sie unterwirft das Vertragsverhältnis der Ordnung für denjenigen gesetzlichen Typus, der im Vordergrund steht. - Kombinationstheorie Nach dieser Theorie ist der atypische, gemischte Vertrag nicht einem bestimmten gesetzlichen Typus unterzuordnen, sondern es sind jeweils die passenden Einzelanordnungen heranzuziehen. - Theorie der analogen Rechtsanwendung Unterschied zur Kombinationstheorie liegt darin, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar, sondern lediglich entsprechend angewendet. - Kreationstheorie Der Richter soll mangels Gewohnheitsrecht das für den jeweiligen atypischen Vertrag geltende Recht selbst schaffen.

4 Seite 3 von 60 Der Kauf Kauf ist die entgeltliche Übertragung eines Gegenstandes; er zählt zu den vollkommenen synallagmatischen Verträgen. Die Käufer- und Verkäuferpflichten stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran das Eigentum zu verschaffen, der Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen. Im Normalfall handelt es sich um ein Einmalschuldverhältnis; das sich im einmaligen Austausch von Ware gegen Geld erschöpft. Die Parteien können aber auch einen Sukzessivlieferungsvertrag vereinbaren; dann liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Gesetzlich geregelt ist der Kauf in den Artikeln 184-237ff, da es sich um einen zweiseitigen Vertrag handelt, sind nebst den Bestimmungen des allgemeinen Teils auch OR 82, OR 83, OR 107-109, OR 119 II zu beachten. Das Verfügungsgeschäft ist in ZGB 714, 922ff. oder ZGB 656 ff. geregelt. Abgrenzung von anderen Verträgen Werden Produkte serienmässig hergestellt, welche der Käufer nach Katalog kauft, so handelt es sich auch dann um einen Kauf, wenn die Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht hergestellt ist. Hingegen liegt ein Werkvertrag oder ein Werklieferungsvertrag vor, wenn die Sache individuell angefertigt wird. Fertighaus: Auch Werklieferungsvertrag, BGE 117 II 273. Der Vertrag über Lieferung elektrischer Energie ist Kauf, nicht Werkvertrag. Oft öffentliches Recht anwendbar! Vom Leasing unterscheidet sich der Kaufvertrag dadurch, dass die Sache endgültig ins Eigentum des Käufers übergeht. Das Abgrenzungskriterium der Schenkung ist die Unentgeltlichkeit. Hat der Verkäufer in einer dem Käufer erkennbaren Weise den Preis erheblich niedriger angesetzt als dies objektiv geboten wäre, so liegt eine gemischte Schenkung vor. Vom Vertrag über ein Kaufrecht ist der Kaufvertrag dadurch zu unterscheiden, als jener eine Kaufoption darstellt, ein einseitiges Gestaltungsrecht. Nichtige Kaufverträge Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Kaufsache z.z. des Vertragsschlusses nicht mehr existiert oder wenn es Gegenstände der verkauften Art überhaupt nicht gibt. Unmöglich ist weiter der Kauf der eigenen Sache. Widerrechtlichkeit ist anzunehmen, wenn der Kauf gegen ein gesetzliches Verbot oder eine Norm des Strafrechtes verstösst. Handel mit Rauschgift, Kauf von Diebesgut, Inverkehrbringen nachgemachter oder gefälschter Ware, Verstoss gg. Öffentlich-rechtliche Verkehrsverbote, z.b. Kriegsmaterial. Unwirksam sind I.d.R. Verträge, zu deren Abschluss eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, wenn diese nicht erteilt wird. Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages kann sich aus dem Kaufgegenstand, aber auch aus dem sonstigen Inhalt des Vertrages sowie aus den Umständen, unter denen er geschlossen wurde, ergeben. Z.B. auch zu lange Bindungsdauer, Bierlieferungsverträge über 15 Jahre. Verträge über Sexartikel, pornographisches Material oder über neutrale Kontaktanzeigen gelten heute nicht mehr ohne weiteres als sittenwidrig; anders aber wenn es um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder den Schutz Minderjähriger geht.

Kaufgegenstand und Kaufpreis Seite 4 von 60 Es kommen sowohl körperliche als auch unkörperliche (Energie, sonstige Naturkräfte) Sachen, bewegliche und unbewegliche Sachen als Kaufgegenstand in Frage. Absolute Rechte wie Eigentum, Immaterialgüterrechte und relative Rechte, wie Forderungen, können ebenfalls Gegenstand eines Kaufes sein. Forderungen werden durch Zession übertragen; Inhaberpapiere, Inhaberaktien, Obligationen und Theaterbillette werden nach sachenrechtlichen Regeln durch Besitzübergabe und Einigung übertragen. Verkauft werden können auch rechtlich nicht absolut geschützte Immaterialgüter wie Know-how, Produktions- und Geschäftsgeheimnisse, Goodwill, Rezepturen etc. Eine Sachgesamtheit liegt vor, wenn mehrere selbständige Sachen unter einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefasst werden, z.b. eine Bibliothek ein Inventar etc. Kaufgegenstand ist die Sachgesamtheit, obwohl dem Spezialitätsprinzip wegen die sachenrechtliche Verfügung über jede Einzelsache gesondert erfolgen muss. Ebenfalls kann der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft Gegenstand eines Kaufvertrages sein; jedoch ist für dessen Übertragung die Zustimmung der Gesellschafter notwendig. Bei Aktien liegt ein Sachkauf vor, sofern es sich nicht um Inhaberaktien handelt. Kauf nicht bestehender Sachen oder Rechte Sachen, die im Moment des Vertragsschlusses nicht mehr existieren, können nicht Gegenstand eines Kaufes sein. Es handelt sich um einen Fall anfänglicher Unmöglichkeit. Dies gilt jedoch nur für den Stückkauf, nicht für den Gattungskauf. Sind Forderungen oder Rechte untergegangen, so ändert dies nichts am Kaufvertrag. Den Verkäufer trifft eine Garantiehaftung. Beim Kauf künftiger Sachen muss unterschieden werden: - Kauf einer erhofften Sache: Es liegt ein suspensiv bedingter Kauf vor, der erst mit der Entstehung der Sache Wirksamkeit erlangt. - Hoffnungskauf: Kaufgegenstand ist nicht die erhoffte Sache, sondern eine Chance. Es liegt ein unbedingter Kauf vor, z.b. Kauf eines Loses, einer zukünftigen Ernte oder eines künftigen Fischfanges. Stückkauf und Gattungskauf Stückkauf liegt vor, wenn sich die Parteien auf einen konkreten, bereits individualisierten Leistungsgegenstand einigen, welchen sie genau kennen oder welcher bei Vertragsschluss präsent ist. Hubstapler mit Automatikgetriebe Um einen Gattungskauf handelt es sich dagegen, wenn der Kaufgegenstand nur nach Gattungsmerkmalen, d.h. quantitativ und qualitativ, bestimmt ist. Ein blauer Mercedes-Benz, Grundausstattung. Welcher Kauf vorliegt, richtet sich primär nach dem Parteiwillen und nur subsidiär nach der Verkehrsauffassung. Vertretbare Sachen sind solche, die nach einem objektiven Kriterium nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. 100 l Heizöl, 5 t Kohle, ein Auto eines bestimmten Typs. Hingegen kommt es bei unvertretbaren Sachen allein auf die Individualität des Stückes an: Gemälde, Grundstück, Occassionsauto.

Kaufpreis Seite 5 von 60 Bestimmbarkeit des Kaufpreises genügt. Ist der Kaufvertrag zustandegekommen, ohne dass ein bestimmter Kaufpreis genannt wurde, so wird vermutet, dass der Vertrag zum mittleren Preis abgeschlossen ist, der zur Zeit und am Ort der Erfüllung gilt, OR 212 I. Bei Gewicht ist das Nettogewicht massgebend. Zulässig ist es, wenn die Parteien die Bestimmung des Kaufpreises einem Dritten überlassen. Der Kaufpreis muss in Geld bestehen, es kann auch eine ausländische Währung sein. Bei Fremdwährungspflichten ist aber OR 84 II zu beachten. Die Grenze bei der Festlegung des Kaufpreises ist vor allem im OR 20 I und OR 21 zu finden. Gemäss OR 186 kann ein Zecher zivilrechtlich nicht belangt werden. Strafrechtlich schon, StGB 149. 6 Die Pflichten der Parteien Der Verkäufer muss bei beweglichen Sachen den Besitz i.s.v. ZGB 922 übergeben. Die Übergabe kann durch sog. Besitzessurrogate ersetzt werden. Eine Übergabe ist schliesslich entbehrlich, wenn der Käufer bereits im Besitz der Sache ist. Der Ort der Übergabe richtet sich nach dem Erfüllungsort; bei fehlender Vereinbarung gilt bei Stückschulden der Ort, an dem sich die Sache zur Zeit des Vertragsschlusses befindet, OR 74 II Ziff. 2, für den Gattungskauf der Schuldnerwohnsitz, OR 74 Ziff. 3. Bei Versendungskauf hat der Verkäufer die Sache dem Transportunternehmen zu übergeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, unbelastetes Eigentum zu übertragen. Das Eigentum darf also nicht mit beschränkten dinglichen Rechten belastet sein. Sofern nichts anderes vereinbart, muss die Kaufsache auch frei von obligatorischen Rechten Dritter sein. Da die Übergabe kausal ist, geht mangels Causa kein Eigentum über. Seite 42! Der Preis kann allerdings nicht vindiziert, sondern nur kondiziert werden. Vindiziert der Verkäufer, so hat der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf den Kaufpreis. Holt der Käufer die Sache ohne Wissen des Verkäufers ab, so geht ebenfalls kein Eigentum über. Als Nebenpflicht hat der Verkäufer bei einem Gattungskauf die Kosten der Aussonderung zu tragen; z.b. Messen und Wägen. ( OR 188 ). Desweiteren gilt eine Verpackungspflicht, Versendungskosten werden mangels abweichender Regelung vom Käufer bezahlt ( OR 189 I ), ausser es sei eine Frankolieferung verabredet. Bis zur Übergabe trifft den Verkäufer eine Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung. Nach den Umständen trifft den Verkäufer auch eine Informations- und Aufklärungspflicht. Den Käufer trifft die Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises, es handelt sich um eine Bringschuld, OR 74 II Ziff. 1. Bei Verzug schuldet der Käufer Verzugszinsen, bei OR 213 II auch ohne Verzug. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache anzunehmen, sofort wenn nichts anderes vereinbart ist, OR 211 II. Eine Nichtannahme bewirkt den Gläubigerverzug OR 91ff. aber auch den Schuldnerverzug, OR 107ff. Nur in gewissen Fällen begründet die Weigerung, die Sache abzunehmen, einen Schuldnerverzug. Nämlich dort, wo ein besonderes Interesse an der Wegschaffung des Kaufsache besteht, z.b. Abbruchhaus etc. Oft genügt nämlich, dass mit der Weigerung der Bezahlung des Kaufpreises bereits ein Schuldnerverzug eintritt. Als Nebenpflicht hat der Käufer die Transportkosten zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Den Käufer treffen die Kosten der Beurkundung und der Abnahme, OR 188. Die Untersuchung der Kaufsache nach OR 201 ist eine Obliegenheit und keine Pflicht. Weitere Pflichten können vertraglich oder beim besser Grundstückkauf durch Grunddienstbarkeiten vereinbart werden.

7 Gefahrtragung Seite 6 von 60 Das Risiko eines zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der Sache trägt im Normalfall der Eigentümer. Abweichend bestimmt OR 185 I, dass die Gefahr grundsätzlich schon mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer übergeht, auch wenn die Übergabe und damit der Eigentumsübergang noch nicht erfolgt ist. Dies ist eine Durchbrechung des Grundsatzes, wonach der Schuldner bei nachträglich unverschuldeter Unmöglichkeit zwar frei wird, aber den Anspruch auf die Gegenleistung verliert, OR 119 I und II. OR 119 III macht daher ausdrücklich eine Ausnahme für OR 185. Danach wird der Verkäufer frei, behält aber den Anspruch auf die Gegenleistung. OR 185 I besagt, dass nur beim Stückkauf und nur bei der Holschuld Nutzen und Gefahren mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer übergehen. Dies gilt allerdings nicht mehr, wenn der Verkäufer in Schuldnerverzug gerät, hier haftet er nach OR 103 I auch für Zufall. Mit Eintritt des Gläubigerverzuges geht die Gefahr auf den Gläubiger über, vorausgesetzt dass sie nicht schon vorher wie z.b. beim Kauf auf ihn übergegangen ist. Ausnahmen: - Wahlschuld Geht die Sache bei einer Wahlschuld mit Wahlrecht des Verkäufers unter, so kann dieser nicht die untergegangene Sache wählen und den Kaufpreis zurückverlangen. - Mehrfachverkauf Mit dem Abschluss des zweiten Kaufvertrages geht die Gefahr wieder auf den Verkäufer über, da sein Verhalten widersprüchlich ist. - An-Zahlung-nehmen eines Occassionswagens Wird dieser vor Vollzug des Geschäfts beim Käufer zerstört oder gestohlen, würde nach OR 185 I der Verkäufer die Gefahr tragen, d.h. er bekäme für den Neuwagen nur den um den Wert des Gebrauchtwagen reduzierten Preis. - Abweichende Verabredungen OR 185 ist dispositiver Natur. Wird ein Erfüllungsort vereinbart, so geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn sich die Sache am Erfüllungsort befindet. Wird eine Bringschuld vereinbart, so liegt der Erfüllungsort am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Käufers; hier geht die Gefahr erst mit der Übergabe über. Auch beim Versendungskauf geht die Gefahr erst später über. Art. 185 I gilt nur bei der Holschuld; bei der der Erfüllungsort entweder der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners ist ( OR 74 II Ziff. 3 ) oder der Ort, an der sich die Sache bei Vertragsschluss befindet ( OR 74 II Ziff. 2 ). Eine Frankoklausel berührt nur die Transportkosten, hat keinen Einfluss auf die Gefahrtragung. Beim Versendungskauf geht die Gefahr erst über nach OR 185 II, wenn die Sache dem Frachtführer oder dem Spediteur zur Versendung übergeben wird. Der Formulierung nach ist OR 185 II nur auf Gattungskäufe anzuwenden; auf einen Stückkauf ist OR 185 II aber analog anzuwenden. Wird die Sache während dem Transport beschädigt, so hat zwar der Verkäufer wegen OR 185 II keinen Schaden, aber Ansprüche aus dem von ihm abgeschlossenen Transportvertrag und aus OR 41, weil er noch Eigentümer ist. Der Käufer hat jedoch einen Schaden, aber keine Ansprüche. Der Verkäufer muss nach der Drittschadenliquidation den Anspruch an den Käufer abtreten. Einfacher wäre es, den Transportvertrag als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren.

Seite 7 von 60 - bedingter Kaufvertrag Beim aufschiebend bedingten Kauf geht die Gefahr erst mit Eintritt der Bedingung über, OR 185 III. Für den auflösend bedingten Kauf wird die Austauschbarkeit beider Figuren durch Vereinbarung positiver und negativer Bedingungen geltend gemacht (Bucher). Gattungskauf Beim Gattungskauf geht nach OR 185 II die Gefahr erst mit der Aussonderung der Ware über. Gehen Stücke, die für die Lieferung in Betracht gekommen wäre, vor der Aussonderung unter, so muss sich der Verkäufer um andere Stücke besorgen, denn seine Beschafftungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen. Anders nur, wenn eine begrenzte Gattungsschuld anzunehmen ist und die gesamte Gattung untergeht. Ansonsten gilt: Die Gattung kann nicht untergehen. Beim Versendungskauf muss die Sache zusätzlich zur Versendung gegeben werden. Bis zur Aussonderung trifft den Verkäufer auch die Sachgefahr. Nach der Regelung von OR 185 II gehen mit der Aussonderung Sach- und Preisgefahr gleichzeitig auf den Käufer über. Verzug und Nichterfüllung - Verzug und Nichterfüllung des Verkäufers Kaufmännischer Verkehr Für den kfm. Verkehr bestehen Sonderregelungen in OR 190 und 191. Für den nicht kfm. Verkehr gilt nur OR 107. Kaufmännisch: Kriterium des Weiterverkaufs / Kriterium des gewerbsmässigen Kaufs Allgemein akzeptiert, dass wenn ein Kaufmann für den privaten Gebrauch kauft kein kfm. Verkehr vorliegt. Nach OR 190 wird die Vermutung aufgestellt, dass beim Fixgeschäft der Käufer auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Es handelt sich aber nicht um einen Rücktritt. Ein Fixgeschäft i.s.v. Art. 190 OR (relatives Fixgeschäft ) liegt vor, wenn ein bestimmtes Lieferdatum genannt ist, zu dem exakt oder bis zu dem spätestens zu liefern ist. Nach h.l. muss sich aber aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben, dass die exakte Einhaltung der Leistungszeit für den Käufer wesentlich ist. Ein absolutes Fixgeschäft ( Hochzeitstorte ) wird mit OR 97 oder 119 abgegolten. Der Käufer kann Schadenersatz nach OR 191 I verlangen, der sich nicht von OR 97 und 107 II unterscheidet. Der Käufer kann den objektiven Verkehrswert geltend machen, wenn dieser höher ist als der Preis. Statt der objektiven Schadensberechnung kann der Käufer auf ein subjektives Interesse geltend machen, das in einem entgangenen Gewinn aus Weiterverkauf bestehen kann oder in einem Haftungsinteresse, wenn er die Sache schon weiterveräussert hat. Der entgangene Gewinn hätte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit realisiert werden können. Nichtkaufmännischer Verkehr Es gilt ausschliesslich OR 107 II. Mit dem Verfall des Liefertermins kommt der Verkäufer nach OR 102 II in Verzug. Nach Eintritt des Verzuges muss der Käufer eine Nachfrist setzen. Nach OR 108 Ziff. 3 ist die Nachfrist entbehrlich, wenn sich aus dem Vertrag der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmter oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll; also ein relatives Fixgeschäft vorliegt; der Zeitpunkt muss so wesentlich sein, dass das Geschäft mit der Einhaltung desselben stehen oder fallen soll. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer zwischen Erfüllung, Rücktritt (kombiniert mit den negativen Interesse, OR 109) oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse) wählen. Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann wiederum nach objektiven oder subjektiven Werten ermittelt werden. Hierbei ist es einerlei, ob der Käufer vollen Schadenersatz begehrt und Kaufpreiszahlung anbietet oder sogleich nur die Differenz verlangt.

- Verzug und Nichterfüllung des Käufers Seite 8 von 60 Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, so hat der Verkäufer die Möglichkeit, nach OR 214 zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern. Für den Schadenersatz gilt im kfm. Verkehr OR 215 I, für den nichtkaufmännischen Verkehr OR 107 II. Rücktritt Bei OR 214 muss im Vergleich zu OR 107 keine Nachfrist gesetzt werden. Zahlt der Verkäufer den Kaufpreis nicht, so ist, sofern nicht ein Verfalltagsgeschäft i.s.v. OR 102 II vorliegt, ohnehin zunächst eine Mahnung nach OR 102 I erforderlich, damit der Verkäufer in Verzug gerät. Der sofortige Rücktritt ist aber nur beim Zug-um-Zug Verkauf und bei demjenigen Geschäft, bei dem der Käufer vorleistungspflichtig ist, möglich. Hat der Verkäufer vor Bezahlung des Gegenstandes dem Käufer Besitz daran verschafft, kann er nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat. Ausgeschlossen wird durch OR 214 III lediglich das Rücktrittsrecht nach OR 107, 109 I, nicht aber der Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz. OR 214 III betrifft lediglich das gesetzliche Rücktrittsrecht nach OR 107 II; ist ein vertragliches vorbehalten, so bleibt dies zulässig. In der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes liegt eine konkludente Rücktrittsvereinbarung i.s.v. OR 214 III vor. Im kaufmännischen Verkehr kann der Verkäufer den Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und einem tatsächlich durchgeführten Deckungsverkauf berechnen. Für den nichtkaufmännischen Verkehr ist streitig ob der Schadenersatz nach OR 107 II (Nachfrist, da AT) in der Weise berechnet werden kann, dass der Verkäufer seine Leistung zurückhält und die Differenz zwischen dem objektiven Wert der Sache und dem Kaufpreis verlangt oder auch so, dass er einen Deckungsverkauf durchführt und die Differenz als konkretes Interesse berechnet, so die herrschende Differenztheorie. Der Verkäufer kann auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung der Sache klagen. Einen den Verzugszins von 5% (OR 104) übersteigenden Verzugsschaden kann er gemäss OR 106, 107 II neben der Erfüllung fordern. Die Klage auf Kaufpreiszahlung nützt dem Verkäufer nichts, wenn er damit rechnen muss, im Rahmen einer etwaigen Betreibung mit seiner Forderung ganz oder zum Teil auszufallen. Hier ist die Differenzentheorie für ihn günstiger, weil er seine Sache behält oder im Wege eines Deckungsverkaufes ihren Wert jedenfalls teilweise realisieren kann. 9 Die Gewährleistung des Verkäufers. Rechtsmängelhaftung. Die gesetzliche Konzeption beruht auf der Unterscheidung von Erfüllung und Gewährleistung. Die Nichterfüllung ist in OR 97, 107ff. geregelt, die davon zu trennende Gewährleistung für den Kauf in OR 192 ff. Die Gewährleistung ist abgesehen von OR 195 II und 208 III eine Kausalhaftung. Die Rechtsmängelhaftung ist in OR 192 196 geregelt. Entgegen dem Wortlaut von OR 184 I ist der Verkäufer nicht zur Eigentumsverschaffung verpflichtet, er haftet nur für Eviktion. Dem Käufer entsteht erst ein Schaden, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen besseres Recht tatsächlich herausgeben muss.

- Voraussetzungen der Rechtsmängelhaftung Seite 9 von 60 Der Rechtsmangel muss schon bei Vertragsschluss bestanden haben (OR 192 I) Die Sache muss dem Käufer übergeben worden sein, da es anderenfalls nicht zu einer Eviktion kommen kann. Kann der Verkäufer nicht leisten, weil die Sache schon bei ihm vindiziert wird, so liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, OR 97; keinesfalls nach OR 20 I!! Die Sache muss dem Käufer ganz oder teilweise entzogen worden sein; ein Fall der Rechtsmängelhaftung liegt nicht nur vor, wenn ein Dritter das Eigentum beansprucht, sondern auch wenn er ein beschränktes dingliches Recht geltend macht. Blosse obligatorische Rechte Dritter lösen keine Rechtsmängelgewährleistung aus, sondern stellen, sofern sie die Position des Käufers überhaupt beeinträchtigen, eine Schlechterfüllung i.s.v. OR 97 dar. Bei einem Eviktionsprozess muss der Käufer den Verkäufer informieren, OR 193, ansonsten dieser u.u. von der Haftung frei wird. - Rechtsfolgen der Entwehrung Nach OR 195 I Ziff. 1 kann der Käufer Rückerstattung des Preises nebst Zinsen unter Abrechnung der Früchte und Nutzungen verlangen, fernen Verwendungsersatz OR 195 I Ziff. 2, soweit er ihn nicht vom dem Dritten erhalten hat, schliesslich Ersatz der Kosten des mit dem Dritten geführten Prozesses ( OR 195 I Ziff. 3 ), weiter den sonstigen unmittelbar verursachten Schaden ( OR 195 I Ziff. 4 ). Einen weiteren Schaden, z.b. entgangener Gewinn, kann der Käufer nur fordern, wenn sich der Verkäufer nicht exkulpieren kann. - Rechtsmängelhaftung und gutgläubiger Erwerb Fahrniskauf Unter den Voraussetzungen von OR 933 wird der gutgläubige Käufer Eigentümer; womit die Rechtsmängelhaftung entfällt, weil er ja erhalten hat, was ihm versprochen war. Es verbleiben also die Fälle, in denen gutgläubiger Erwerb wegen fahrlässiger Unkenntnis ausscheidet, ZGB 3 II. Desweiteren gelangen die Fälle der abhanden gekommenen Sachen innerhalb der 5-Jahresfrist, ZGB 934 I zur Anwendung. Der Eigentümer hat gegenüber dem Erwerber, der eine solch abhanden gekommene Sache auf dem qualifizierten Weg von 934 II erwirbt, lediglich ein Lösungsrecht, er muss den geleisteten Kaufpreis bezahlen. Hat der Käufer den Kaufpreis vom Eigentümer erhalten, so mindert sich sein Schadenersatzanspruch nach OR 195 um diesen Betrag. ARTIKEL NACHLESEN Grundstückskauf Nach ZGB 973 wird der gutgläubige Erwerber eines eingetragenen Rechtes geschützt. In Betracht kommen also nur Fälle der fahrlässigen Unkenntnis vom Nichtbestehen eines eingetragenen Rechts.

Seite 10 von 60 Konkurrenz der Rechtsmängelhaftung mit anderen Rechtsbehelfen - Sachmängelhaftung, OR 197 ff. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand durch Recht eines Dritten belastet ist, welche die Rechtsstellung des Käufers beeinträchtigen. Sachmangel ist die ungünstige Abweichung der Ist- Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. - Schadenersatzansprüche nach OR 97 ff. Schadenersatzansprüche nach OR 97 ff. stehen nach h.l. in alternativer Konkurrenz zur Rechtsmängelhaftung. - Irrtums- und Täuschungsanfechtung, OR 23 ff. Rechtsprechung geben dem Käufer das Recht, sich wahlweise auf die Bestimmungen über die Willensmängel zu berufen, wenn er über einen Rechtsmangel im Irrtum war oder wenn er absichtlich getäuscht wurde. Der Grundlagenirrtum ist hier ausnahmsweise zuzulassen, weil der Käufer nach dem Eviktionsprinzip nicht vom Vertrag zurücktreten kann, solange die Sache nicht eviziert ist. 10 Sachmängelhaftung Die Rechtsfolge der Sachmängelhaftung ist entweder Wandlung oder Minderung ein eingeschränkter Schadenersatz nach OR 208 II. Vollen Schadenersatz erhält der Käufer nur bei Verschulden. Sachmängelhaftung gilt i.d.r. nur für den Sachkauf. Unter dem Begriff Fehler werden körperliche oder rechtliche Mängel und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zusammengefasst; Sachmangel ist die ungünstige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Der Verkäufer haftet für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften und für Abwesenheit von Mängeln, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Somit können auch Sachen mangelhaft sein, die zwar keinen Fehler haben, aber nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Auch bei Gattungsabweichungen liegt ein Sachmangel vor. Da beim Stückkauf eine individualisierte Sache geschuldet ist, stellt diese auch dann die Kaufsache dar, wenn ihr wesentliche und gattungsbestimende Merkmale fehlen. Beim Stückkauf liegt Nichterfüllung nur vor, wenn der Käufer eine andere Sache liefert, als die vertraglich individualisierte. Beispiele für Fehler Grundstücke, Häuser Unbebaubarkeit; Bau- bzw. Gebäudemängel Unternehmen Fehlen von Inventar, Maschinen, Fehlen mitverkaufter Rechte wie Kundenforderungen etc. Überbewertung von Aktiven oder Unterbewertung von Passiven. Fehlerhafte Bewertung der Bilanz. Kraftfahrzeuge Konstruktions- oder Verarbeitungsfehler. Fabrikneues Fahrzeug ist nicht fehlerhaft, wenn es noch nicht in den Verkehr gebracht wurde und weniger als ein Jahr herumgestanden ist. Bei Occassionswagen stellt ein früherer Unfall einen Fehler dar, der immer publiziert werden muss. Einen Fehler begründet ebenfalls ein älteres Baujahr sowie erheblich mehr Kilometer. Kunst- und Antiquitätenhandel Unechtheit, fehlerhafte Identität. Zustimmung der Echtheit kann sich konkludent aus dem hohen Preis ergeben.

Seite 11 von 60 Industrieprodukte, Maschinen, Waren Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Reinheit der Ware, unrichtige Herkunftsangaben, Konfektion die der Mode nicht mehr entspricht. Fehlen der Mängel an der Verpackung ist nur dann ein Fehler, wenn es die Verkäuflichkeit der Ware beeinträchtigt. Fehlen der Transportverpackung verletzt Nebenpflicht! Quantitätsmangel Wurde angegebene Grösse Vertragsinhalt und für den Käufer von grosser Bedeutung (Länge, Breite etc.), so begründet es einen Fehler. Namentlich beim Gattungskauf ist sonst teilweise Nichterfüllung anzunehmen. Massgeblicher Zeitpunkt Massgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Es genügt, dass der Fehler zu jenem Zeitpunkt auch erst im Keim angelegt ist. Ist der Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden, so hat der Käufer wegen OR 185 keine Ansprüche, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel verschuldet, dann liegt eine positive Vertragsverletzung vor, OR 97 analog. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrüberganges trägt der Käufer, wenn er die Sache angenommen hat. Es reicht aus, wenn er nachweist, dass der Mangel jedenfalls im Keim angelegt war. Die Mangelfreiheit wird aufgrund der vorbehaltlosen Annahme vermutet. Dagegen trägt der Verkäufer die Beweislast für Mangelfreiheit, wenn der Käufer die Annahme der Sache wegen Vertragswidrigkeit verweigert oder wegen des behaupteten Mangels bei der Annahme einen Vorbehalt macht. Für unerhebliche Mängel haftet der Verkäufer nicht, OR 197. Keine Rolle spielt die Erheblichkeit beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Zusicherung von Eigenschaften Es genügt, dass die Zusicherung in vertragsmässiger Weise abgegeben, also Vertragsbestandteil geworden ist. Die Zusicherung ist auch konkludent möglich. Eine stillschweigende Zusicherung kann sich auch aus Verkehrssitte oder Handelsbrauch ergeben. Bloss reklamehafte Anpreisungen stellen keine Zusicherung dar, z.b. Schild an Auto: gut. Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die selbständige Garantie. Ob eine Garantie vorliegt oder nicht, ist Frage des Einzelfalles; die Verwendung des Ausdrucks Garantie genügt dazu nicht. Eine Garantie wird gelegentlich angenommen, wenn es um künftige Eigenschaften geht; weil sich die Sachmängelhaftung nur auf Eigenschaften im Zeitpunkt des Gefahrüberganges bezieht. Voraussetzung der Geltendmachung von Sachmängelansprüchen Der Käufer muss die Ware nach Empfang prüfen, OR 201. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt und er verliert die Ansprüche, OR 201 II. Entdeckt ist ein Mangel mit seiner zweifelsfreien Feststellung. Die Prüfungs- und Rügelast gilt sowohl für den kfm. als auch für den nicht-kfm. Verkehr; sie gilt für Käufe jeder Art. Bei Unterlassung von Untersuchung und Rüge sind nicht nur die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sondern auch Schadenersatzansprüche aus OR 97ff. Umfang und Intensität der Prüfung ergeben sich aus Verkehrssitte, Handelsbrauch und Branchenübung. Mängel, die bei einer übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar sind, bleiben ausser Betracht.

Seite 12 von 60 Bei umfangreichen Lieferungen genügen Stichproben. Die Untersuchung hat zu erfolgen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist. Wer im Sommer einen Schneepflug kauft, kann ihn erst im Winter ausprobieren und muss erst dann rügen. Die Rechtsfolge des Prüfungs- bzw. Rügeversäumnisses ist die Genehmigungsfiktion nach OR 201 II. Sie erfasst nur erkennbare Mängel. Tauchen später versteckte Mängel auf, so muss der Käufer sofort nach Erkennung Anzeige machen, OR 201 III. Die Genehmigungsfiktion entfällt bei absichtlicher Täuschung, OR 203. OR 201 ist dispositiv. Eine Vereinbarung einer Garantiefrist ist grundsätzlich nicht als Rügefrist aufzufassen, stellt also keine Wegbedingung oder Beschränkung von OR 201 dar. Kennt der Käufer einen Mangel bei Vertragsschluss, so ist die Gewährleistung ausgeschlossen, OR 200. Dasselbe gilt für Kennenmüssen; fahrlässige Unkenntnis (Kennenmüssen) schadet nicht bei arglistigem Verschweigen durch den Verkäufer, ebensowenig bei Vorliegen einer Zusicherung. Vertraglicher Gewährleistungsausschluss Das Gewährleistungsrecht ist dispositiv; die Haftung des Verkäufers kann eingeschränkt oder im Rahmen von OR 199 ganz wegbedungen werden. Auch ein konkludenter Ausschluss ist möglich, z.b. zu einem niedrigen Preis. Bei solchen Klauseln in AGB muss UWG 8 beachtet werden. Solche Freizeichnungsklauseln (Klauseln, mit denen der Verkäufer seine Haftung mehr oder weniger beschränkt) sind restriktiv auszulegen. Eine unklare Vertragsbestimmung wird zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der sie formuliert hat. Hat der Verkäufer eine Zusicherung abgegeben und gleichzeitig die Gewährleistung ausgeschlossen, so ist sein Verhalten widersprüchlich. Der Ausschluss gilt nicht für die zugesicherte Eigenschaft, sondern nur für sonstige Mängel. Übernimmt der Verkäufer für bestimmte Eigenschaften eine Garantie, so ist dies meist nicht als selbständige Garantie ( OR 111 ), sondern nur als Zusicherung zu betrachten. Die sog. Herstellergarantie bewirkt i.d.r. keine Besserstellung des Käufers, sondern eine Einschränkung der gesetzlichen Ansprüche, z.b. Ausschluss von Wandlung und Minderung; unter Verweisung auf Nachbesserung, z.t. auch mit einem Verzicht auf das Untersuchungs- und Rügeerfordernis mit einer Fristverlängerung gegenüber OR 210. Die Vereinbarung einer Garantiefrist ist als Gewährleistung des Verkäufers für die Vertragsmässigkeit der Sache während der [ganzen] Dauer des Frist anzusehen. Dabei ist ein Ausschluss bzw. eine Einschränkung der gesetzlichen Ansprüche in einer Garantie klar und bestimmt zum Ausdruck zu bringen. Die Produktehaftpflicht, die nur Mangelfolgeschäden betrifft, kann nach PrHG 8 nicht wegbedungen werden. Verjährung der Gewährleistungsansprüche Es handelt sich um eine Verjährungsfrist, für welche die allgemeinen Vorschriften von OR 127ff. gelten, z.b. die Stillstands- und Unterbrechungsgründe von OR 134 und 135 ff. gelten. Nachlieferung oder Nachbesserung setzen danach eine neue Jahresfrist zugunsten des Käufers in Lauf. Die Verjährung wird nur auf Einrede berücksichtigt, OR 142. Die Verjährung gilt für alle Ansprüche aus Sachmängeln, ebenso für Wandlung, Minderung, Schadenersatz, Nachlieferungsanspruch beim Gattungskauf, OR 206 I, sowie für vertraglich vereinbarten Nachbesserungsanspruch. Sie gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften; anders nur bei Vorliegen einer selbständigen Garantie. Nicht anwendbar ist die Frist auf konkurrierende Deliktsansprüche, z.b. OR 41 ff. Dort bleibt es bei der Verjährung nach OR 60. Die kurze Verjährungsfrist gilt ebenfalls nicht für den Grundlagenirrtum, sowie bei

Seite 13 von 60 Verletzung einer Nebenpflicht, die nicht Sachmängel betrifft, ebensowenig für die Lieferung eines aliud beim Gattungskauf. Bei absichtlicher Täuschung greift nach Abs. 3 die Regelverjährung von OR 127. Die Fristen können verlängert oder verkürzt werden, die h.l. hält aber eine Verlängerung abänderbarer Fristen auf mehr als zehn Jahre für unzulässig. Sofern eine Garantiefrist kürzer ist als die gesetzliche Verjährungsfrist, wird sie gelegentlich im Zweifel im Sinne einer Rügefrist interpretiert, welche die Verjährungsfrist unberührt lässt. NACHLESEN Mängeleinrede und Verrechnung nach Eintritt der Verjährung Hat der Käufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so kann er auch nach Ablauf der Verjährungsfrist den Sachmangel einredeweise geltend machen, sofern er innerhalb der Frist die vorgeschriebene Anzeige (210 II) gemacht hat ( Anzeige i.s.v. 201 ). Unter denselben Voraussetzungen hat der Käufer die Verrechnungseinrede nach OR 120 III. Hat der Käufer den Kaufpreis nur teilweise bezahlt, so kann er die Einrede gegenüber dem Restkaufpreisanspruch geltend machen. Die Anzahlung kann er aber nach h.l nicht zurückverlangen. Viehkauf Für den Handel mit Vieh (Pferde, Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) wird die Sachmängelhaftung erheblich eingeschränkt, der Verkäufer haftet nur bei schriftlicher Zusicherung und bei absichtlicher Täuschung. Viehmängel müssen innerhalb von neun Tagen von der Übergabe oder vom Annahmeverzug entdeckt bzw. angezeigt werden. Zudem muss in derselben Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt werden. Die Neun-Tage-Frist gilt nicht für eine Trächtigkeitszusage ( OR 202 I ). Dort bleibt es bei OR 201. OR 198 und OR 201 schliessen als lex specialis die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums aus. 11 Die Sachmängelansprüche im einzelnen - Nachbesserung Mangels Vereinbarung besteht ein Nachbesserungsanspruch des Käufers nicht. Auf den vereinbarten Nachbesserungsanspruch sind OR 102 und OR 107/8 anwendbar. Der Käufer muss also den Verkäufer in Verzug setzen und eine Nachfrist ansetzen. Nach fruchtlosen Ablauf der Frist leben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wieder auf. In den Fällen von OR 108 ist die Nachfristansetzung entbehrlich. Bei weniger gravierenden Mängeln an wertvolleren Gütern sollte man mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche wegen ein und desselben Mangels verlangen, ehe die gesetzlichen Ansprüche wieder aufleben. - Minderung und Wandlung Können sich die Parteien nicht einigen; so kann der Käufer sogleich auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache klagen, und ist nicht etwa gezwungen, zunächst eine Gestaltungsklage oder eine Klage auf Abschluss eines Wandlungsvertrages zu erheben. Streitig ist, ob der Käufer, nachdem er sein Wahlrecht einmal ausgeübt hat, so z.b. die Wandlung verlangt hat, dann noch zur Minderung übergehen kann oder umgekehrt. Das Wahlrecht ist aber mit der

Seite 14 von 60 einmal ausgeübten Wahl erloschen; die Lehre bejaht jedoch eine Änderung, solange die Frage nicht durch Vereinbarung oder Urteil entschieden ist. - Abtretbarkeit der Sachmängelrechte Die Abtretbarkeit wird im Hinblick auf ihren Charakter als akzessorische Gestaltungsrechte verneint. Wandlung Wandlung ist die Rückgängigmachung des Kaufes; die Rückerstattung der gegenseitigen Leistungen erfolgt Zug um Zug. Beide Parteien sollen so gestellt werden, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Der Käufer muss die inzwischen gezogenen Nutzungen herausgeben, OR 208 I, der Verkäufer den Kaufpreis verzinsen, OR 208 II. Er hat ferner die Prozesskosten zu ersetzen. ( Prozess zwischen dem Käufer und einem Dritten, an den die Sache weiterveräussert wurde ). Der Käufer hat die Sache bis zur Rückabwicklung sorgfältig zu verwahren; der Käufer darf die Sache nicht ohne weiteres zurückschicken. Bei verderblicher Ware ist der Käufer nach OR 204 III berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, die Ware zu veräussern. Die Kosten des Rücktransportes trägt der Verkäufer, da es sich um eine Holschuld handelt. (analoge Anwendung von 74 II Ziff. 2 OR) Bei der Wandlung fällt die causa mit ex-tunc Wirkung weg. Die Sache wäre danach so zu betrachten, wie wenn der Käufer nie Eigentümer geworden wäre. Dem Verkäufer stünde damit die Vindikation zu. Die Gegenmeinung will nur einen obligatorischen Rückgewährsanspruch gewähren. BGE 114 II 152 ff. qualifiziert den Rücktritt als ex nunc wirkendes Abwicklungs- und Liquidationsverhältnis. Die Wandlung ist ausgeschlossen bei Weiterveräusserung, Weiterverarbeitung oder Untergang infolge Verschuldens des Käufers; der Käufer kann hier nur Minderung verlangen. Hat der Abnehmer des Käufers seinerseits gewandelt, so ist OR 207 III nicht anwendbar. Fortsetzender Gebrauch in Kenntnis des Mangels kann Genehmigung oder Verwirkung des Anspruchs haben. Untergang der Sache infolge des Mangels selber schliesst Wandlung nicht aus, OR 207 I. Dasselbe gilt für den zufälligen Untergang. Gesamtwandlung ist nach OR 209 II zulässig, wenn sich die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen lassen. Er ist auch anwendbar, wenn dem Käufer das Aussortieren der tauglichen Stücke nicht zumutbar ist. ( 1200 Stück...) Die Wandlung einer Hauptsache erstreckt sich auch auf die Nebensache, nicht aber umgekehrt, OR 209 III. Minderung Sofern es die Umstände nicht rechtfertigen, wahlweise eine Minderung oder Wandlung durchzuführen, kann der Richter nach OR 205 II eine Minderung zusprechen. Minderung wird v.a. abgelehnt, wenn die Mängel wesentlich sind oder wenn eine für den Käufer subjektiv wesentliche Eigenschaft zugesichert war. Der Wert der Minderung beträgt nach OR 205 I und nach der relativen Methode; der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Werte gestanden haben würde. Man ermittelt den objektiven Wert der Sache ohne Mangel und den objektiven Wert der Sache im mangelhaften Zustand. Die Differenz stellt den Minderwert dar. Oder man ermittelt die Kosten der Mangelbeseitigung. Der Kaufpreis ist im Verhältnis von Ist-Wert zu Soll-Wert herabzusetzen. Gesuchter geminderter Preis = Preis mit Mangel Bezahlter Preis 100

Seite 15 von 60 Ist-Wert = gesuchter Kaufpreis Soll-Wert bezahlter Kaufpreis Ist die Sache völlig wertlos, ist nur Wandlung möglich, OR 205 III. Schadenersatz Der Vertrag wird gemäss OR 208 II mit Hauptleistungen und Nebenansprüchen abgewickelt. Zum unmittelbaren Schaden zählen einige auch den Mangelschaden; derjenige Schaden, der infolge des Fehlers unmittelbar an der Sache selbst besteht (ölverseuchtes Grundstück). Ein anderes Bsp. ist der weiterfressende Mangel, z.b. Beschädigung eines Wagens infolge defekter Bremsen, Beschädigung einer Maschine infolge Nichtfunktionierens des Thermostates. Für die Berechnung eines Mangelschadens ist nach OR 208 II aber kein Platz. OR 208 II ist nach der Rsp nur bei Wandlung, nicht bei Minderung anwendbar. Man kann eine Minderung anstreben, die im Umfang der Mangelbeseitigung besteht. Die Abgrenzung zwischen unmittelbarem Schaden und weiterem mittelbaren Schaden bezieht sich auf die Länge der Kausalkette. Der Mangel an der Sache selbst wird Mangelschaden genannt; weitere dadurch provozierte Schäden nennt man Mangelfolgeschaden; die andere Rechtsgüter des Käufers betreffen. Giftiges Futter tötet eine Herde, wirkungsloses Spritzmittel schädigt die Ernte Mangelfolgeschäden fallen unter das positive wie auch unter das negative Vertragsinteresse. Anderseits hängen sie nicht unmittelbar mit dem Kaufvertrag zusammen; sondern nur mittelbar, es sind weitere Schäden, die an anderen Rechtsgütern des Käufers entstehen. Mangelfolgeschäden fallen im Gegensatz zu den Mangelschäden nicht unter Abs. 2, sondern unter Abs. 3, und sind nur u ersetzen, wenn sich der Verkäufer nicht exkulpieren kann. Der Verkäufer, der nicht selber Hersteller ist, trifft i.d.r. kein Verschulden. Solche Pflichten können sich allerdings im Einzelfall aus der besonderen Sachkunde des Verkäufers, aus Verkehrssitte, Handelsusancen oder Treu und Glauben ergeben. Untersuchungspflicht für Importeur bejaht. Zu dem weiteren Schaden i.s.v. OR 208 III zählt auch das Haftungsinteresse. Hat der Käufer die Sache weiterveräussert und wird er von seinem Abnehmer wegen des Mangels in Anspruch genommen, so kann er den hieraus entstehenden Schaden nur bei Verschulden auf den Verkäufer abwälzen. Auch entgangener Gewinn fällt nur unter OR 208 III. Konkurrenz der Sachmängelhaftung mit anderen Rechtsbehelfen - Schadenersatzansprüche nach OR 97ff. Schadenersatzansprüche nach OR 97 ff. kommen konkurrierend zur Anwendung. Voraussetzung dafür ist ein Verschulden des Verkäufers. Dieses Verschulden bezieht sich nicht auf die Mangelhaftigkeit als solche, sondern auf die Tatsache des Vertragsschlusses in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Mängel. Alle Besonderheiten des Sachmängelrechts, wie Rügeobliegenheit (OR 201), Verjährung (OR 210) oder Haftungsfreizeichnung (OR 199) etc. werden auf den Anspruch aus OR 97ff. übertragen. Die Verletzung von Nebenpflichten (Beratung, Aufklärung, Instruktion, ordnungsgemässe Verpackung) fällt ausschliesslich unter die positive Vertragsverletzung nach OR 87ff, soweit nicht Sachmängel in Rede stehen. Dasselbe gilt für eine durch den Verkäufer verschuldete Verschlechterung der Kaufsache nach Gefahrübergang. - Schadenersatz aus Delikt nach OR 41ff. Deliktsansprüche können stets mit vertraglichen konkurrieren. Ein Deliktsanspruch ist nur gegeben, soweit der Verkäufer gegen Pflichten verstösst, die nicht aus dem Vertrag resultieren, sondern der

Seite 16 von 60 Allgemeinheit gegenüber bestehen. Voraussetzung eines Deliktsanspruchs ist die Anwendbarkeit des allgemeinen Gefahrensatzes oder die Verletzung einer Schutznorm. Mangelschäden sind dem Vertragsbereich zugewiesen, S. 107. Auf den konkurrierenden Deliktsanspruch sollte weder OR 201 noch OR 210 angewendet werden, wohl aber OR 199, wenn der Käufer der Geschädigte ist. - Schadenersatzansprüche aus dem PrHG Verschuldenunabhängiges Einstehenmüssen des Herstellers für Schäden, die aus dem Gebrauch eines in Verkehr gebrachten fehlerhaften Produktes entstehen. Produkt muss einen Fehler haben und in Verkehr gebracht worden sein. Gehaftet wird nur für Folgeschäden, also nicht für Schäden am Produkt selbst, die ausschliesslich unter die Sachgewährsleistung nach OR 197 ff. fallen. Sie ist aber auch für den Käufer von Bedeutung, weil der Verkäufer, der nicht selber herstellt, für Mangelfolgeschäden i.a. nicht haftet, denn eine Haftung nach OR 208 III besteht nur, wenn ihn ein Verschulden tritt, was i.d.r. nicht der Fall ist, da ihn grundsätzlich keine Untersuchungspflicht trifft. Es sind alle Personenschäden zu ersetzen, sowohl auch Sachschäden, ausser der Schaden am Produkt selber und zum anderen werden nur Schäden an privat genutzten Sachen ersetzt. Eine Wegbedingung nach OR 199 ist nach PrHG 8 unzulässig. PrHG 8 ist nur von Bedeutung, in denen auch eine vertragliche Beziehung besteht, denn in allen anderen Fällen ist ein Haftungsausschluss mangels Vertrag eo ipso gegenstandslos. Die absolute Frist von 10 Jahren beginnt mit dem Inverkehrbringen der Ware. - Konkurrenz von Sachmängelhaftung und Irrtumsanfechtung Das Bundesgericht lässt neben der Sachmängelhaftung alternativ die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums nach OR 24 I Ziff. 4 zu. Das Konkurrenzproblem stellt sich nur beim Spezieskauf; beim Gattungskauf kommt ein Irrtum über die Mangelhaftigkeit einer späteren Lieferung nur in Betracht, wenn die ganze Gattung mangelhaft ist oder nicht die Eigenschaften hat, die der Verkäufer zugesichert hat. Ist lediglich das gelieferte Stück mangelhaft, so liegt kein Irrtum bei Vertragsschluss vor, sondern nur mangelhafte Lieferung. Sachmängelansprüche verjähren nach einer bestimmten Dauer. Bei der Irrtumsanfechung normiert OR 31 eine relative Jahresfrist, die erst mit der Entdeckung des Irrtums beginnt, OR 31 II. Nach OR 200 II ist Sachmängelhaftung bei fahrlässiger Unkenntnis ausgeschlossen, sofern nicht eine Zusicherung vorliegt. Hingegen schliesst fahrlässige Unkenntnis die Irrtumsanfechtung nicht aus. Der fahrlässige Irrtum hat nur die Folge, dass der Anfechtende das negative Interesse ersetzen muss, OR 26. Fehlt einer Sache eine objektiv verkehrswesentliche oder zugesicherte Eigenschaft, so liegt neben dem Sachmangel stets auch ein Irrtum über einen bestimmten Sachverhalt vor, der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr notwendige Grundlage des Vertrages ist, OR 24 I Ziff. 4. Die Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung nach OR 28 ist wahlweise neben der Sachmängelhaftung zulässig. Dadurch werden aber die vertraglichen Schadenersatzansprüche beseitigt.

13 Der Gattungskauf Seite 17 von 60 Beim Stückkauf ist die Sache individuell bestimmt, beim Gattungskauf nur nach Gattungsmerkmalen. Die Unterscheidung richtet sich aber primär nach dem Parteiwillen und nur subsidiär nach der Verkehrsauffassung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist es Sache des Verkäufers, aus der Gattung die individuellen Stücke auszuwählen, mit denen er leisten will, OR 71 I. Zu liefern ist mindestens mittlere Qualität, OR 71 II. Mangels vertraglicher Abrede ist Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners, OR 74 II Ziff. 3, Holschuld. Hat der Verkäufer bestimmte Gattungssachen im Auge, mit denen er leisten wollte, so wird er nicht befreit, wenn diese untergehen, genus perire non potest. Er muss andere Stücke aus der Gattung liefern und hier gegebenenfalls auch erheblich höhere Preise in Kauf nehmen. Allerdings unterscheidet man bei kriegsbedingten Lieferschwierigkeiten, bei Verhängung von Ausfuhrverboten und Embargos wenn z.b. der Verkäufer die Ware aus dem Ausland beziehen muss. Unmöglichkeit liegt vor bei der begrenzten Gattungsschuld, wenn der gesamte Vorrat untergegangen ist. Bei teilweisem Untergang muss der Verkäufer den vorhandenen Rest liefern, hat er Verträge mit mehreren Käufern abgeschlossen, so sind die Lieferungen anteilsmässig zu kürzen. OR 206 I gibt dem Käufer neben Wandlung und Minderung als dritten Anspruch eine Wahl auf Nachlieferung mangelfreier Ware; es sind die Regeln des Gewährleistungsrechts, OR 201 und 210 anwendbar. OR 206 II räumt dem Verkäufer gemäss h.l auch beim Distanzkauf einen Nachlieferungsanspruch. Abgrenzung von Schlecht- und Falschlieferung Liefert der Verkäufer eine Sache, die nicht der vereinbarten Gattung angehört, so handelt es sich nicht um Schlechtlieferung, sondern um Falschlieferung. Nach h.l. ist die Verkehrsauffassung und der Verwendungszweck massgebend, ob ein aliud oder ein peius vorliegt. Liegt eine konkrete Beschreibung des Kaufgegenstandes vor, so ist auf diese abzustellen. Für die aliud-lieferungen gelten anstatt des Sachmängelrechts die folgenden Regeln: - Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, der nicht mit einem Nachlieferungsanspruch von OR 206 I identisch ist, besteht weiterhin. Der Käufer kann nach OR 107 bzw. 190 vorgehen. Auch ein Rücktritt kann wenn Lieferung noch möglich ist nicht über OR 206 I erfolgen, sondern nur über OR 107, es muss also eine Nachfrist angesetzt werden. - Da es sich nicht um einen Sachmängelanspruch handelt, schadet die Versäumnis der Prüfungsund Rügeobliegenheit nicht, OR 201. - Für den fortbestehenden Erfüllungsanspruch bei der Aliud-Lieferung gilt die Verjährungsfrist von OR 210 nicht. - Auch Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden aus aliud-lieferungen unterliegen anderes als Ansprüche aus OR 208 nicht den gewährleistungsrechtlichen Besonderheiten von OR 201 und 210; es kommt die allgemeine Haftung aus OR 97 ff. zum Zuge.

19 Miete Seite 18 von 60 Miete ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch; es kommen unbewegliche wie bewegliche Sachen in Betracht. Da das Gesetz nur von Sachen spricht und nicht von Gegenständen, können Rechte und sonstige Wirtschaftsgüter nicht Gegenstand der Miete sein. Hier käme regelmässig nur Pacht in Frage. Es findet sich keine Definition von Wohnung bzw. Wohnräume; hier kommt es primär auf den Gebrauchszweck an. Wohnraum ist jeder dem Wohnen, also dem dauernden privaten Aufenthalt von Personen dienende Raum. Wohnraum kann auch ein Einzelzimmer sein, das nicht alle Funktionen erfüllt. Eine Wohnung ist eine Gesamtheit von Räumen, in denen man einen Haushalt führen kann. Geschäftsräume dienen zunächst geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken. Auch ein ganzes Gebäude mit Grundstück kann unter den Begriff fallen. ( S. 197 BGE ) Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für bewegliche Sachen, die dem Mieter zusammen mit den Räumen zum Gebrauch überlassen worden sind, OR 253a I. Die Miete ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Mieter und Vermieter. Häufig finden sich aber auf der einen Seite mehrere Personen, man spricht von einem gemeinsamen Mietvertrag. Sofern sich die solidarische Haftung nicht aus dem Vertrag, OR 143, oder den Umständen ergibt, schulden mehrere Mieter den Mietzins nur anteilig. Nach h.l. liegt aber oft eine einfache Gesellschaft vor. Die Miete ist ein Dauerschuldverhältnis, das auf bestimmte Zeit oder unbefristet abgeschlossen wird. Als essentialia negotii gehört der Konsens über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung sowie über eine bestimmte Mietsache, wobei auch gattungsmässige Bestimmung genügt. Für den Mietzins genügt wie beim Kauf Bestimmbarkeit. Nebst dem Gesetz ist die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen zu beachten. Pflicht des Vermieters, OR 256 ff. Es besteht die Pflicht zur Übergabe und Instandhaltung der Mietsache; welche sich in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand befinden und in demselben erhalten werden muss. Nichterfüllung und mangelhafte Erfüllung wird in OR 258 behandelt. Für Mängel, die erst während der Mietdauer auftreten, gelten ausschliesslich OR 259a i. Bei Nichterfüllung, Verzug sowie bei anfänglichen Mängeln hat der Mieter die Rechte nach OR 107 109. Verschuldensunabhängig ist die Haftung für Mangel; verschuldensabhängig ist weiterhin die Haftung für Nichterfüllung, Verzug und Mangelfolgeschäden, OR 259e. Mängel können sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur sein. Nach h.l. können sogar auch geschädigte Familien- oder Haushaltsmitglieder, die selbst nicht Vertragspartei sind, vertragliche Ansprüche nach den Grundsätzen des sog. Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte geltend machen. Oft besteht aber konkurrierend ein Anspruch aus Werkeigentümerhaftung. Nebenpflichten ergeben sich aus dem Gesetz oder nach Treu und Glauben. Auskunftspflichten statuiert da Gesetz über das Rückgabeprotokoll des vorangegangenen Mietverhältnisses, sowie in bezug auf die Höhe des früheren Mietzinses, der Nebenkosten (OR 256a, 257b II). Jedoch ist der Vermieter nicht verpflichtet, ein Rückgabeprotokoll anzufertigen. Fertigt er jedoch ein Protokoll an, so muss er dem Mieter darin Einsicht gewähren. Bei der Rückgabe ist der Vermieter verpflichtet, den Zustand der Sache zu prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, sofort zu melden, OR 267 a I. Der Mieter hat ein Einsichtsrecht in die Belege über die Aufwendungen des Vermieters. Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben, OR 256b.

Seite 19 von 60 Seine Pflicht, die Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben, ist für Mietverträge über Wohn- und Geschäftsräume generell nicht abdingbar. Für Mietverträge über bewegliche Sachen ist die Wegbedingung in Abgas unzulässig. Nichtig ist der Mietvertrag, wenn der Mieter sich im Voraus verpflichtet, eine Entschädigung am Schluss zu leisten, die über die Deckung eines allfälligen Schadens hinausgeht. Die Pflichten des Mieters Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet. Das Entgelt muss nicht notwendigerweise in Geld bestehen. Koppelungsgeschäfte, OR 254, sind jedoch verboten. Als Koppelungsgeschäfte gelten insbesondere die Verpflichtungen des Mieters, Möbel oder Aktien zu kaufen oder einen Versicherungsvertrag abzuschliessen. Die Ablösung von Sachen des Vormieters ist zulässig, vorbehalten ein übersetztes Entgelt für wertlose Möbel. Ersatz für Nebenkosten kann der Vermieter nur verlangen, wenn dies besonders vereinbart ist. Nebenkosten sind das Entgelt für Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen, OR 257b (Heizung, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten sowie öffentliche Abgaben). Es ist zulässig, diese bereits im Mietzins zu kalkulieren. Mangels anderslautender Vereinbarungen ist der Mietzins und die Nebenkosten am Ende eines Monates zu bezahlen, Postnumerando-Zahlungen. Üblich sind jedoch Praenumerando-Zahlungen. Nach OR 74 sind Geldschulden Bringschulden (Mietzins hat jedoch nicht notwendig Geld zu sein!!) Der Mieter trägt die Verlust- und Verzögerungsgefahr, sorgt er nicht dafür, dass der Vermieter die Zahlungen rechtzeitig erhält, riskiert er die ausserordentliche Kündigung nach OR 257d. Wird die Miete nicht bezahlt, kann der Vermieter eine Nachfrist setzen, OR 257d I, welche mit dem tatsächlichen (!!) Erhalten der Zahlungsaufforderung zu laufen beginnt. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter fristlos kündigen, bei Wohn- und Geschäftsräumen besteht aber eine Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen auf das Ende eines Monates, OR 257d II. Erfolgt die Kündigung noch während laufender Zahlungsfrist, so ist sie unwirksam; der Mieter kann warten, bis der Vermieter die Ausweisung betreibt, BGE 121 III 156ff. Der Verzug mit einem unbedeutenden Teilbetrag schliesst nach Treu und Glauben die Kündigung aus. Die Sicherheitsleistung (Kaution, Depot) des Mieters ist begrenzt auf 3 Monatszinse. Aus der Pflicht zur Hinterlegung auf den Namen des Mieters ergibt sich eine Verzinsungspflicht; dem Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses sofern keine Abzüge zu machen sind, der einbezahlte Betrag plus Zinsen auszubezahlen. Zur Auszahlung aus dem Konto: OR 257e III. Der Mieter ist verpflichtet, die Sache sorgfältig zu behandeln. Er muss aus Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen, OR 257 II. Verletzung dieser Pflicht trotz schriftlicher Abmahnung kann bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses die fristlose Kündigung auslösen; bei Wohn- und Geschäftsräumen wiederum mit 30-tägiger Kündigungsfrist. Bei vorsätzlicher schwerer Schädigung ist die Kündigung auch bei Geschäfts- und Wohnräumen fristlos. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung der Mietsache auf Schadenersatz, bei vertragswidrigem Gebrauch in Analogie zu OR 306 III auch für den Zufall. Der Mieter ist verpflichtet, Mängel, die er nicht selbst zu beseitigen hat, dem Vermieter zu melden, OR 257g I. Unterlässt er dies, so ist er für den daraus resultierenden Schaden ersatzpflichtig. Der Nichtmeldung ist die verspätete Meldung gleichzusetzen. Er ist jedoch verpflichtet, Arbeiten an der Sache zu dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Besichtigung der Sache zu gestatten, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist. Demgegenüber ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzuzeigen und bei der Durchführung auf

Seite 20 von 60 die Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen, gegebenefalls kommt eine Herabsetzung des Mietzinses oder Schadenersatz in Betracht, OR 259d und 259e. Nach OR 259 muss der Mieter Mängel, die durch kleinere, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, auf eigene Kosten beseitigen. (Steckdosen, Glühbirnen, Dichtungen, Schlösser). Als Richtschnur gilt ein Betrag von CHF 100. Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache, OR 260 260a Ändert der Vermieter, muss es für den Mieter zumutbar sein. Erneuerungen und Änderungen sind namentlich Modernisierungen. Nach OR 260a I kann der Vermieter Erneuerungen nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zustimmt. Der Vermieter kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Hat die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses einen erheblichen Mehrwert, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, OR 260a II, auf welche jedoch im Voraus verzichtet werden kann. Wechsel des Eigentümers Beim Wechsel des Eigentümers geht das Mietverhältnis grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten über, OR 261 I. Kann der neue Grundstückseigentümer einen dringenden Eigenbedarf geltend machen, so kann er nach OR 261 III lit. a bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis aus den nächst zulässigen gesetzlichen Kündigungstermin kündigen. Kündigt der Eigentümer trotz fehlendem Eigenbedarf, ist die Kündigung bloss anfechtbar, da OR 266o die Nichtigkeitsgründe abschliessend aufzählt. OR 272 kann eine Erstreckung des Mietverhältnisses in Härtefällen vorsehen. OR 261 II lit. b gestattet bei anderen Sachen die Kündigung zum nächsten gesetzlichen Termin auch ohne Eigenbedarf. Ist der Mietvertrag im Grundbuch vorgemerkt, so gilt der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete ohne Einschränkung. Untermiete, Übertragung des Mietverhältnisses (OR 262, 263) Ein vertragliches Verbot der Untermiete ist nach neuem Recht nicht zulässig; eine Untermiete es setzt jedoch die Zustimmung des Vermieters voraus; OR 262 I. Die Zustimmung kann aus den Gründen in Abs.2 verweigert werden. Erfolgt die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters, ist sie nicht schlechthin unzulässig; vielmehr ist zu prüfen, ob Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen. Liegen Gründe vor, so stellen diese einen ausserordentlichen Kündigungsgrund dar, OR 266g. Die Einholung der Zustimmung des Vermieters durch den Untervermieter ist jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung, sondern vertragliche Nebenpflicht. Im Rahmen eines Untermietverhältnisses ist der Hauptvermieter Hilfsperson des Untervermieters i.s.v. OR 101. Auch für die Untermietverhältnisse gelten die Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften von OR 274ff. Mieter (Haupt)- Vermieter Eigentümer Untermieter Untervermieter