II. Naturschutzrecht 1. Relevante Bestimmungen 2. Gegenstände 3. Instrumente a) (Allgemeine) Landschaftsplanung b) Unterschutzstellungen: Schutzgebiete und Schutzobjekte, Artenschutz c) Insbesondere: Natura 2000-Schutzgebiete d) (Allgemeiner) Schutz gegen Eingriffe (Fall 15) 4. Verbandsbeteiligung und Verbandsklage a) Ausgangslage: Eingeschränkter Individualschutz b) Beteiligung von Verbänden c) Verletzung des Beteiligungsrechts d) Verbandsklagen (Partizipationserzwingungsklage, altruistische Verbandklage, sonstige Verbandsklagen)
Zentrale Normen des Naturschutzrechts - Vogelschutz- und FFH-Richtlinie - EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-einheitliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen) - BNatSchG (neu 2002) - Novelle steht wieder an! - BArtSchV (neu 2005) - LG NRW + Durchführungsverordnung Gegenstände des Naturschutzrechts - Funktionen des Naturhaushalts - Landschaftsbild Zentrale Instrumente des Naturschutzrechts - Allgemeine Landschaftsplanung (= Fachplanung) 13-17 BNatSchG, 15-16 LG NRW - Unterschutzstellung (= Fachplanung), 22-29 BNatSchG, 19-26 LG NRW, 42a - 48 LG NRW - Gesetzliche Verbote, insb. im Bereich des Artenschutzes, 39-55 BNatSchG, 60-68a LG NRW - Allgemeiner Schutz gegen Eingriffe (im Rahmen von Genehmigungsverfahren), 18-21 BNatSchG, 4-6 LG NRW - Verbandsbeteiligung und Verbandsklage, 58-61 BNatSchG, 12-12b LG NRW
Landschaftsplanung (= Fachplanung) Bundesgesetzlich vorgesehen ist Dreistufigkeit: Landschaftsprogramm (Planungsraum: Land) 15 BNatSchG, 15 Abs. 1 LG NRW Landschaftsrahmenplan (Planungsraum: Region, Regierungsbezirk) in NRW kein eigenständiger Plan, sondern Aufnahme in Gebietsentwicklungsplan nach LPlG NRW (= Gesamtplanung) 15 BNatSchG, 15 Abs. 2 LG NRW Landschaftsplan (Planungsraum: Kreis/kreisfreie Stadt) 16 BNatSchG, 16 LG NRW Erhält in NW auch Schutzgebietsausweisung (vgl. 16 Abs. 4 Nr. 2 LG NRW) --------------------------------------- in vielen Bundesländern zudem vorgesehen: Grünordnungsplan i.s.v. 16 Abs. 2 S. 2 BNatSchG (Planungsraum: Teil des Gemeindegebiets (B-Plan-Gebiet)) in NRW nicht vorgesehen (P), vgl. 16 Abs. 1 S. 2 LG NRW; Grünordnungsplan ist verbreitet, aber nur fakultativ Anm: alle Planungsarten sind SUP-pflichtig; 14b Abs.1 Nr.1 UVPG ivm Anlage 3 Nr.1.9!
Schutzgebiete und Schutzobjekte 22-38 BNatSchG, 19-26, 42a - 42e, 43-48, 48a - 48e LG NRW GESCHÜTZTE FLÄCHEN UND OBJEKTE Naturschutzgebiet, 23 BNatSchG, 20 LG NRW (2,3 %) Nationalpark, 24 BNatSchG, 43 LG NRW (14) Biosphärenreservat, 25 BNatSchG (14) in NRW (-), mögl. wegen 22 Abs. 4 S.1 BNatSchG Landschaftsschutzgebiet, 26 BNatSchG, 21 LG NEW (25 %) Naturpark, 27 BNatSchG, 44 LG NRW (78) Naturdenkmal, 28 BNatSchG, 22 LG NRW Geschützte Landschaftsbestandteile, 29 BNatSchG, 23 LG NRW Voraussetzung: Rechtsverbindliche Festsetzung je nach Bundesland überwiegend: Rechtsverordnung oder Gesetz ausnahmsweise: Satzung ( 19 ivm. 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 2 LG NRW). Einfach Einzelanordnung (VA) für Naturparks ist die Ausnahme ( 44 Abs. 3 LG NRW). Rechtslage in NRW zur Festsetzung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile ( 20 23 LG NRW) Festzusetzen im Landschaftsplan, 19 LG NRW Landschaftsplan ist eine Satzung, 16 Abs.2 S.1 Hs. 2 LG NRW, zust. Kreisebene Besteht kein Landschaftsplan, kann durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt werden, 42a LG NRW, zust. BezReg = höhere Landschaftsbehörde oder Kreisebene = untere Landschaftsbehörde Nationalpark, 43 LG NW
Festzusetzen durch RVO des Min. für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 43 Abs. 1 LG NW Naturpark, 44 LG NW Anerkennung von der obersten Landschaftsbehörde = Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit Landesplanungsbehörde; Voraussetzung: in Landesentwicklungsplan oder GEP enthalten oder zu erwarten, 44 I LG NW ------------------------------------------------------------------------------------- Gesetzlich geschützte Biotope, 30 BNatSchG, 62 LG NRW: Schutz bestimmter Biotope Schutz von Gewässern und Uferzonen, 31 BNatSchG Gesetzlicher Schutz ohne Ausweisung durch rechtsverbindliche Festsetzung. Bei den Biotopen Kennzeichnung durch Biotopkartierung, 62 Abs. 3 LG NRW. ------------------------------------------------------------------------------------- Natura-2000-Gebiete, 32-38 BNatSchG, 48a - 48e LG NRW
ZUSÄTZLICHE SCHUTZOBJEKTE IN NRW Baumschutzsatzungen, 45 LG NW Gemeinden können durch Satzungen den Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und innerhalb des Geltungsbereichs der B-Pläne regeln. I.d.R. geschieht dies durch das grundsätzliche Verbot, Bäume ab einer bestimmten Größe zu fällen, in Verbindung mit der Möglichkeit einer befreienden Geldzahlung oder mit einer äquivalenten Neuanpflanzung. Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, 47 LG NW Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außenbereich, für die öffentliche Mittel aufgewendet worden sind und Wallhecken Gesetzlich geschützt, ohne dass es Schutzausweisung bedarf Ob ausgewiesen wird, liegt grundsätzlich im Ermessen, das allerdings bei besonderer Schutzwürdigkeit stark eingeschränkt sein kann, insbesondere durch FFH- und Vogelschutzgebiete. Hier besteht nur ein begrenzter fachlicher Beurteilungsspielraum. Im Bundesanzeiger bekannt gemachte Gebiete müssen ausgewiesen werden, vgl. 33 Abs. 2 BNatSchG 48c Abs. 1 LG NW
Auswirkungen der Unterschutzstellungen Bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen werden untersagt. für Schutzgebiete der 20-23 LG NW Verbote in 34 Abs. 1-4 LG NW nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan (Verboten: Errichtung baulicher Anlagen und Wege, Lagerung von Abfällen, Veränderung der Bodengestalt, Pflanzen entfernen, Feuer entzünden ) Ausnahmen von den Verboten sind möglich, wenn sie im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind, 34 Abs. 4a LG NW, oder bestehende Ausweisungen anderer Fachplanungsbehörden betreffen, 34 Abs. 4b LG NW (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; zb. forstwirtschaftliche Nutzung) Absolute Verbote ohne Ausnahme sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nur in eng begrenzten Fällen möglich. Soweit vor allem in älteren Schutzgebietsausweisungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, kann ausnahmsweise unmittelbar aufgrund Gesetzes eine Befreiung erfolgen. Duldungspflichten von Eigentümern oder Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen, 9 BNatSchG, 38-40, 46 LG NW In Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen Die Zerstörung oder Beeinträchtigung geschützter Flächen und Objekte stellt einen Eingriff i.s.d. 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW dar. Bedeutung für die allgemeine Eingriffsregelung. Bei Natura 2000-Gebieten besondere Verträglichkeitsprüfung gem. 34 BNatSchG, 48d LG NW
Natura-2000-Gebiete, 32-38 BNatSchG Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) FFH-Richtlinie (FFH-RL) 1. Auswahlmechanismen Art. 4: Einstufiger Auswahlmechanismus Ausweisung und Mitteilung an Europäische Kommission Art. 4: 3 Phasen Phase 1: Nationale Vorschlaglisten (hätte bis 1995 abgeschlossen sein müssen) - Prioritäre Lebensräume und Arten gem. Anh. I und II Phase 2: Gemeinschaftsliste auf EG-Ebene - Prioritäre Lebensräume und Arten werden gem. Anh. III, Phase 2 Ziff. 1 automatisch aufgenommen. - Bei mehr als 5 % Fläche eines Staats für prioritäre Flächen und Arten kann Kommission auf Antrag davon abweichen. Phase 3: Nationale Schutzgebietsausweisung auf der Grundlage der Gemeinschaftsliste binnen 6 Jahren
2. Schutzregime Schutzregime gem. Art. 4 ff VS-RL: Schutzregime gem. Art. 6 ff FFH-RL: - Jagd-, Tötungs-, Fangverbote oder beschränkungen - Nestschutz - Schutz von Eiern - Störungsverbot, insb. in der Brutzeit - Verbot oder Beschränkung von Haltung und Verkauf - Artenschutz vergleichbar der VS- Richtlinie, aber weit über wildlebende Vögel hinaus - Zusätzlich ausgeprägter Schutz des Lebensraums als solchem - Spezielle Verträglichkeitsprüfung am Maßstab der Erhaltungszielen für das fragliche Gebiet Ausnahmen sind zulässig - Volksgesundheit und öffentliche Sicherheit - Sicherheit der Luftfahrt - Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischerei Gebiet in und Gewässern - Schutz der Pflanzen- und Tierwelt - Forschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung Ausnahmen sind zulässig - aus vergleichbaren Gründen wie bei der VS-Richtlinie - zudem aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Gründe, Art. 4 Abs.4, Art. 16 Abs.1 c) FFH-RL Vergleich: VS-RL ist in ihrem Anwendungsbereich auf wildlebende Vogelarten beschränkt und enthält weniger Vorgaben als die FFH-RL Sie ist aber insofern strenger, als eine Ausnahme aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen ist. Gem. Art. 7 FFH-RL geht für ausgewiesene (= nicht faktische) Vogelschutzgebiete das Schutzregime des Art. 4 Abs.4 S.1 VS-RL in das Schutzregime des Art. 6 Abs.2-4 FFH-RL über.
3. Pflichtwidrig nicht ausgewiesene bzw. gemeldete Schutzgebiete Faktische Vogelschutzgebiete Potenzielle FFH-Gebiete Regime des Art. 4 IV VS-RL gilt (unmittelbare Wirkung der RL) Im Einzelnen str.: Schutzregime gem. Art. 6 Abs. 2-4 FFH-RL (insb. für prioritäre Lebensräume und Arten) oder sog. Vorwirkung (oder Pflicht zur Stillhaltung, d.h. Gebiete dürfen bis zur Entscheidung über ihre Schutzwürdigkeit nicht nachteilig beansprucht werden)
Innerstaatliche Rechtslage zum Auswahl- und Ausweisungsverfahren von Natura-2000-Gebieten Vorgaben auf Bundesebene In Betracht kommende Vogelschutz- und FFH-Gebiete werden von den Ländern ausgewählt im Benehmen mit BMU, 33 Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG.* Ausgewählte Gebiete werden über BMU der Kommission mitgeteilt, 33 Abs. 1 S. 3 und 4 BNatSchG Vogelschutzgebiete werden vom BMU im Bundesanzeiger bekannt gemacht, 10 Abs. 6 BNatSchG Werden von Ländern ausgewiesen, 33 Abs. 2, 3 BNatSchG** FFH-Gebiete über die endgültig auszuweisenden FFH-Gebiete wird zunächst auf EG-Ebene eine Gemeinschaftsliste erstellt (sog. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) Auf der Gemeinschaftsliste befindliche FFH-Gebiete werden vom BMU im Bundesanzeiger bekannt gemacht, 10 Abs. 6 BNatSchG die auf der Liste aufgeführten Gebiete werden wiederum von den Ländern zu einer der im nationalen Recht vorhandenen Schutzgebietsarten erklärt, 33 Abs. 2, 3 BNatSchG** Rechtsfragen gem. 33 Abs. 5 BNatSchG: Noch vor Ausweisung Verschlechterungsverbot.
Vorgaben auf Landesebene in NRW *Ermittlung in Betracht kommender Gebiete nach näher beschriebenen naturschutzfachlichen Maßgaben durch Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, 48b Abs. 1 LG NW. *Höhere Landschaftsbehörden = BezReg führen Anhörung mit Betroffenen durch und leiten deren Ergebnisse und alle weiteren Unterlagen an Landesministerium, dieses leitet weiter an BMU, 48b Abs. 2 LG NW. **Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete werden unter Schutz gestellt nach nationalen Gebietsarten und Verfahren, 48c LG NW. Dabei kommen grundsätzlich alle Gebietsarten in NRW in Betracht. Wegen der hohen ökologischen Wertigkeit bieten sich aber primär Naturschutzgebiete sowie Kerngebiete von Nationalparks und Biosphärenreservaten an.
Prüfung der allgemeinen naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, 18-21 BNatSchG, 4-6 LG NRW I. Anwendungsbereich 1. Verhältnis zu anderen Bestimmungen des BNatSchG - 18-20 BNatSchG stehen als allgemeine Regelungen über Eingriffe grds. neben den anderen Bestimmungen in BNatSchG, insb. neben den besonderen Schutzvorschriften des 22 ff BNatSchG. - vgl. 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW: Eingriff (+) bei der Beeinträchtigung von Schutzflächen und -objekten. Wird eine schutzgebietsbezogene Ausnahme oder Befreiung erteilt (zb 34 Abs.4a, 62 Abs.2 LG NW), bleibt die Eingriffsregelung anwendbar, insb. Vorschriften über Ausgleich und Ersatz. - Gelegentlich enthält BNatSchG Abgrenzungsregelungen für Einzelfragen, z. B. 43 Abs. 4 BNatSchG. 2. Verhältnis zum Baurecht, 21 BNatSchG - Naturschutz ist in 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a BauGB enthalten. - Vorrang der Bauleitplanung vor den naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen. - Für Vorhaben nach 35 BauGB bleibt das BNatSchG anwendbar!
II. Allgemeine Eingriffsregelung 1. Eingriff 18 BNatSchG, konkretisiert in 4 Abs. 1-3 LG NRW (+) (-) 2. Vermeidbarkeit Prüfung beendet 19 BNatSchG, 4a LG NRW Standortalternativen, Sonstige Alternativen (-) (+) Untersagung 3. Ausgleichsmaßnahmen oder (hilfsweise) Ersatzmaßnahmen, 19 Abs. 2 BNatSchG, 4a, 5 Abs. 1 LG NRW - Ausgleichsmaßnahmen, 19 Abs. 2 S. 2 BNatSchG, 4a Abs.2 S.2 LG NW: - Naturrestitution vor Ort oder in der Nähe - Enger räumlich-funktionaler Zusammenhang - Ersatzmaßnahmen, 19 Abs. 2 S. 3 BNatSchG, 4a Abs.2 S.3 LG NW: - Gelockerter räumlich-funktionaler Zusammenhang - v. a. bei Großprojekten, bei denen nähere Umgebung irreparabel - Verbesserung der ökologischen Gesamtbilanz wenn 3. (-), d. h. nicht (rechtzeitig) ausgleichbar oder kompensierbar:
4. Abwägung der beteiligten Interessen, 19 Abs. 3 BNatSchG Naturschutzbelange <=> Daseinsvorsorge (Versorgung der Bevölkerung), Arbeitsplätze Untersagung Eingriff gestattet 5. Ersatzzahlung 19 IV BNatSchG: Ersatzleistung in Geld, wenn landesrechtlich vorgesehen 5 LG NRW
Fall 15 Die M-AG erhält eine Genehmigung für die Errichtung eines neuen Kraftwerks mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 Megawatt in einer bisher verschonten Auenlandschaft an der Ems. Das Kraftwerk ist für die Stromversorgung im Kreis Warendorf dringend erforderlich. Zur Anlage gehören zwei Kühltürme, weshalb ein flussnaher Standort unverzichtbar ist. Weil die Stromversorgung gesichert werden muss und weil kein anderer geeigneter flussnaher Standort vorhanden ist, sah die zuständige Behörde keine Möglichkeit, die Genehmigung des Kraftwerks einschließlich Kühltürme zu versorgen, obwohl zur Verwirklichung des Plans mehrere Hektar Wald gerodet werden müssen und die Kühltürme wegen ihrer Größe die Landschaft entscheidend prägen werden. Die Genehmigung enthält verschiedene Auflagen, die konkrete landschaftspflegerische Maßnahmen vorsehen. Außerdem soll die M-AG eine Ausgleichszahlung von 300.000 entrichten, weil die Türme eine nicht auszugleichende optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. Während die M-AG die Rechtmäßigkeit der Ausgleichszahlung bezweifelt, werfen die örtlichen Umweltschutzverbände der Behörde vor, sie opfere gegen Geld ein Stück wertvoller Natur. Ist die Genehmigung rechtmäßig?