Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung

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Transkript:

Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung 1

Das Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) Ab 1. Januar 2015 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,50 Euro pro Zeitstunde und verpflichtet alle Arbeitgeber im In- und Ausland für ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer. Statt Tarifautonomie erfolgt staatliche Lohnfestsetzung. Mindestlohnkommission entscheidet alle 2 Jahre über Lohnanpassung. Dokumentationspflichten/Haftung. Unabdingbarkeit (Kein Ausschluss durch Vereinbarung möglich). Kontrolle durch Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).

Lohnbindung (Systematik) Einschlägiger regulärer Entgelttarifvertrag der Tarifvertragsparteien. AG und AN beide organisiert. Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages. Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Mindestlöhne i. S. d. Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überwiegend durch Rechtsverordnungen festgesetzt ( Branchen-Mindestlohntarifvertrag ). Mindestlohngesetz (MiLoG ab 1. Januar 2015 ).

Mindestlöhne nach dem AEntG, z. B. Maler- und Lackiererhandwerk (West: z. Zt. 9,90 /12,50 ) Baugewerbe (West: z. Zt. 11,15 /14,20 ) Gerüstbauerhandwerk (z. Zt. 10,25 ) Dachdeckerhandwerk (z. Zt. 11,85 ) Gebäudereinigung (West: z. Zt. 9,55 /12,65 ) Elektrohandwerk (West: z. Zt. 10,10 ) Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (West: z. Zt. 11,25 ) Wäschereidienstleistungen (West: z. Zt. 8,50 ) Fleischwirtschaft, ausgenommen HW-Betriebe (z. Zt. 8,00 ) Friseurhandwerk (West: z. Zt. 8,00 )

Konkurrenz: Regulärer Tarifvertrag/Branchen- Mindestlohntarifvertrag/MiLoG Regulärer Tarifvertrag geht nur vor, wenn Stundenlohn höher als 8,50! Branchen-Mindestlohntarifvertrag nach AEntG geht auch vor, wenn Stundenlohn weniger als 8,50! Übergangsregelung bis 31. Dezember 2016 Anpassungsprozess für stufenweise Heranführung an Mindestlohn. Ab 1. Januar 2017 muss auch der Branchentarifvertrag den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG einhalten. Problem: Geltungsbereich Branchen-TV (Gewerbliche AN).

Anwendungsbereich (Ausnahmen): Selbstständige Auszubildende (altersunabhängig) Jugendliche (unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung) Ehrenamtliche/Freiwilligendienste Heimarbeiter (arbeitnehmerähnliche Personen) Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten Zeitungszusteller (Übergangsregelung) Bestimmte Arten von Praktikanten

Praktikanten (Ausnahmen - Kein Mindestlohn) Pflichtpraktikum aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen oder Ausbildungsverordnung (unabhängig von der Zeit!) Einstiegsqualifizierung über Arbeitsagentur ( 54 a SGB III) oder Berufsausbildungsvorbereitung ( 68-70 BBiG) Freiwilliges Praktikum bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium Freiwilliges Praktikum bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikum mit demselben Ausbildenden bestanden hat.

Durchführung des MiLoG: Berechnung Entlohnung auf Stundenlohnbasis ( ArbZG gilt; Bereitschaftsdienst!) Stücklohn/Akkordlohn (zulässig, soweit Mindestlohn pro Arbeitsstunde eingehalten wird) Monatsgehalt/Verstetigter Lohn Es muss sichergestellt sein, dass tatsächlich geleistete Arbeitsstunden nach Mindestlohn vergütet werden. Problem bei tatsächlich unterschiedlicher Arbeitszeit z. B. Februar 2015 (20 AT); März 2015 (22 AT) Durchschnittsberechnung: 21,66 x 8 h x 8,50 = ca. 1.473

Durchführung des MiLoG: Arbeitszeitkonto Einrichtung schriftlich Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Nur Überstunden Keine Gutschrift von Stunden der regulären Arbeitszeit! Höchstens 50 % der vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit! Ausgleich innerhalb von 12 Monaten nach Erfassung in Zeit oder durch Zahlung des Mindestlohns

Durchführung des MiLoG: Zurechenbarkeit Anrechnung möglich Monatliche Gegenleistung für reguläre Normaltätigkeit des Arbeitnehmers Funktionale Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen. Beispiele: reguläre Schichtzulagen (z. B. Spätschicht) monatliche Provisionen allgemeine Zulagen Entgeltumwandlung

Durchführung des MiLoG: Zurechenbarkeit Anrechnung nicht möglich Über die Normaltätigkeit hinausgehende besondere Leistungen oder Belastungen. Keine regelmäßigen, sondern widerrufliche Einmalzahlungen. Vergütung verfolgt anderen Zweck. Beispiele: Akkord-/Qualitätsprämien Überstundenzulagen

Durchführung des MiLoG: Zurechenbarkeit Anrechnung nicht möglich (weitere Beispiele): Nachtzulagen Sonn-/Feiertagszulagen Schmutz-/Gefahrenzulagen Reisekosten, Auslöse, Spesen Vermögenswirksame Leistungen Urlaubs-/Weihnachtsgeld Kost und Logis Trinkgelder

Durchführung des MiLoG: Minijobs 450 -Grenze: bei 8,50 Bruttostundenlohn ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden pro Monat! Bei Überschreitung droht Abrutschen in die Sozialversicherungspflicht. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (28 %) bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht. Evtl. Anpassen der Arbeitsverträge erforderlich. Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht (nicht in Privathaushalten)

Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten 19 AEntG: Branchen-Mindesttariflöhne Aufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des jeweiligen Mindest-TV fallen. 16 ArbZG: Aufzeichnungspflicht für Überstunden 17 MiLoG: Grds. für alle Minijobber ( 8 Abs. 1 SGB IV) Alle AN in den Branchen des 2 a SchwarzArbG Nicht für AN, die mehr als 2.958 verdienen. (MindestlohndokumentationsVO v. 18. Dezember 2014)

Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten Branchen des 2 a SchwarzArbG: Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personen- und Beförderungsgewerbe Speditions- und Transportgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen Fleischwirtschaft

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten Pflicht des Arbeitgebers, aber Delegation möglich Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit Ausnahme für mobile AN: nur Dauer (z. B. Paketdienste, Winterdienst, Gütertransport) MindestlohnaufzeichnungsVO vom 26. November 2014 Bis zum 7. Tag; 2 Jahre Aufbewahrungspflicht. Beim AG oder Steuerberater. Auf Verlangen der Behörde am Ort der Beschäftigung Weitere Unterlagen empfehlenswert: Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen

Arbeitszeitaufzeichnung Datum: Name des Arbeitnehmers Beginn der Arbeitszeit Ende der Arbeitszeit Dauer der Pausen Gesamtdauer der Arbeitszeit K = Krank U = Urlaub F = Feiertag

Haftung des Auftraggebers Rechtsgrundlage: 13 MiLoG, 14 AEntG Gilt nur für Unternehmer, nicht für Privatpersonen! Haftung wie selbstschuldnerischer Bürge dafür, dass sämtliche Subunternehmer ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn bezahlen. Subunternehmer muss im Rahmen des Aufgabenbereichs des Auftraggebers tätig werden! Genaue Überprüfung der Subunternehmer erforderlich sowie vertragliche Vereinbarungen empfehlenswert! (Referenzen, Recherchen, Vertragsstrafen, Bürgschaften, Kündigungsandrohung usw.)

Rechtsfolgen bei Verstößen Bußgeldverfahren bis zu 30.000 bei Verstoß gegen Melde- und Dokumentationspflichten bis zu 500.000 bei Verstoß gegen Zahlungsverpflichtungen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ab Geldbuße i. H. v. 2.500 Ausschluss im öffentlichen Vergabeverfahren bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungen möglich.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Assessor Thomas Rudrof Handwerkskammer für Oberfranken Abteilung Recht Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Telefon: 0921 910-155 Telefax: 0921 910-45155 thomas.rudrof@hwk-oberfranken.de 20