Anforderungen an die Beleuchtung im Büro aus Arbeitsstättenverordnung und Normen 8. April 2014 "Licht an! Kosten runter! Münchner Unternehmen verbessern ihre Energieeffizienz"
Welche Regelungen gelten? DIN EN 12464-1 Licht und Beleuchtung Beleuchtung von Arbeitsstätten August 2011 Arbeitsstättenregel ASR A3.4 Beleuchtung April 2011 Beleuchtung mit künstlichem Licht Teil 7: Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen August 2004 (in Überarbeitung) BG-Information 856 Beleuchtung im Büro Oktober 2008 April 2014 Seite 2
Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" April 2014 Seite 3
Vermutungswirkung für Arbeitsstättenregeln Für die Arbeitsstättenregeln legt die Verordnung eine so genannte Vermutungswirkung fest. Vermutungswirkung bedeutet, dass der Arbeitgeber, der sich an die Vorgaben einer Arbeitsstättenregel hält, davon ausgehen kann, den rechtlichen Vorgaben genüge getan zu haben. Der Arbeitgeber kann jederzeit von den Technischen Regeln abweichen, wenn er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreicht. Nachweis z. B. über eine Gefährdungsbeurteilung April 2014 Seite 4
DIN EN 12464-1 April 2014 Seite 5
DIN EN 12464-1 Nationales Vorwort. Sicherheit und Gesundheitsschutz Grundsätzliche Anforderungen an die Beleuchtung hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit werden in Deutschland nicht in dieser Norm, sondern in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. In den Anwendungsbereich der ArbStättV fallen alle Arbeitsstätten. Die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV hinsichtlich Beleuchtung werden in der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 Beleuchtung weiter konkretisiert. April 2014 Seite 6
DIN EN 12464-1 Nationales Vorwort. Weitere branchenspezifische Hinweise zum Thema Beleuchtung enthalten Informationsschriften der Unfallversicherungsträger. Die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1 bzw. GUV V A1) verweist auf die ArbStättV und gilt darüber hinaus auch für freiwillig Versicherte. Werden die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen in Arbeitsstätten ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die o. a. staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind. April 2014 Seite 7
Arbeitsstättenverordnung (Anhang) 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. (2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. (3) ASR A3.4 Beleuchtung April 2014 Seite 8
ASR A3.4 Beleuchtung 4 Beleuchtung mit Tageslicht 4.1 Ausreichendes Tageslicht (3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird oder mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1 : 10 (entspricht ca. 1 : 8 Rohbaumaße), eingehalten ist. Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen. Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen. April 2014 Seite 9
Ausreichendes Tageslicht Der Tageslichtquotient ist das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum zur Beleuchtungsstärke im Freien bei bedecktem Himmel. im Raum BGI 7007 Tageslicht am Arbeitsplatz April 2014 Seite 10
Tageslichtquotient größer 2 % 500 Lux 10.000 Lux im Raum Kunstlicht BGI 7007 Tageslicht am Arbeitsplatz April 2014 Seite 11
Verhältnis von lichtdurchlässigen Flächen zur Raumgrundfläche Summe lichtdurchlässige Flächen : Raumgrundfläche Anforderung 1 : 10 Empfehlung 1 : 5 Fensterfläche F F = 1/10 A April 2014 Seite 12
Ausreichendes Tageslicht Tageslicht- Quotient 10% 8% 6% 4% 2% 0% Fenster / Grundfläche = 1:5 [ 20 % der Grundfläche Empfehlung ] Fenster / Grundfläche = 1:10 [ 10 % der Grundfläche ASR ] 2m Raumtiefe 4m Quelle:Schmits/HAWK Hildesheim Mit einer Fensterfläche von 10% der Raumgrundfläche kann nur im fensternahen Bereich und ohne jegliche Verbauung ein Tageslichtquotienten von > 2% erzielt werden. Um für die halbe Raumfläche einen Tageslichtquotient > 2% zu erreichen, ist eine Fensterfläche von mindestens 20% der Grundfläche notwendig. April 2014 Seite 13
ASR A 3.4 Beleuchtung 3 Begriffsbestimmungen 3.8 Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke (siehe AnhangTabellen 1 und 2) Ē m ist der Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf. (Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke entspricht dem Begriff Wartungswert nach DIN EN 12665, Ausgabe 2002-09) April 2014 Seite 14
Mindestwert der Beleuchtungsstärke Wartungswert Mindestwert April 2014 Seite 15
1. Wartung 2. Wartung Mindestwert der Beleuchtungsstärke LUX Planungswert Beleuchtungsstärke 100 % Mindestwert (Wartungswert) 500 Lux t April 2014 Seite 16
Planungswert der Beleuchtungsstärke Planungswert = Wartungswert Mindestwert x 1 Wartungsfaktor April 2014 Seite 17
Empfohlener Wartungsfaktor Planungswert* 666 Lux 715 Lux 770 Lux 715 Lux 750 Lux * gerundete Werte Quelle: BGI 856 Beleuchtung im Büro, VBG April 2014 Seite 18
Beleuchtungsstärken und Beleuchtungskonzepte raumbezogene Beleuchtung arbeitsbereichsbezogene Beleuchtung teilflächenbezogene Beleuchtung 500 Lux 300 Lux 750 Lux Quelle: BGI 856 Beleuchtung im Büro, VBG April 2014 Seite 19
20 ASR A 3.4 Beleuchtung 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Der Bereich des Arbeitsplatzes setzt sich zusammen aus den Arbeitsflächen, den Bewegungsflächen (einschließlich allen dem unmittelbaren Fortgang der Arbeit dienenden Lagerflächen). 1,60 m Arbeitsfläche 0,80 m Arbeitsplatz Bewegungsfläche 1,00 m April 2014 Seite 20
Bereiche nach ASR A 3.4 Beleuchtung Arbeitsplatz Teilfläche Umgebungsbereich Quelle: BGR 131, DGUV, VBG April 2014 Seite 21
Mittlere vertikale Beleuchtungsstärke 3.10 Die vertikale Beleuchtungsstärke E v ist die Beleuchtungsstärke auf einer vertikalen Fläche. 5.2 Beleuchtungsstärken (7). Bewährt hat sich für Büroarbeitsplätze, Arbeitsplätze im Gesundheitsdienst und vergleichbare Arbeitsplätze (siehe Anhang 1, Spalte Bemerkungen ) ein Verhältnis von vertikaler Beleuchtungsstärke zu horizontaler Beleuchtungsstärke von 1:3. ca. 175 Lux April 2014 Seite 22
Mittlere vertikale Beleuchtungsstärke Horizontale Beleuchtungsstärke Mittlere vertikale Beleuchtungsstärke Zylindrische Beleuchtungsstärke April 2014 Seite 23
Mittlere vertikale Beleuchtungsstärke E v1 ~ E z E v2 E v4 1,20m E v3 Starke Schatten erschweren die visuelle Kommunikation Ausreichende zylindrische Beleuchtungsstärken unterstützen die visuelle Kommunikation Quelle: BGI 856 Beleuchtung im Büro, VBG, Wila Der Mittelwert der vertikalen Beleuchtungsstärken ist eine angemessene Bewertungsgröße für den Helligkeitseindruck eines Raumes und für die gute Ausleuchtung von Gesichtern für die visuelle Kommunikation. Dieser Mittelwert entspricht annähernd der zylindrischen Beleuchtungsstärke. April 2014 Seite 24
Quelle: ASR A3.4 "Beleuchtung" 7.3 Orientierende Messung (4) Die Messpunkte sind auf der Bezugsebene möglichst gleichmäßig zu verteilen (siehe Abb. 3). April 2014 Seite 25
Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke Mittlere Beleuchtungsstärke Ē Minimale Beleuchtungsstärke E min Maximale Beleuchtungsstärke E max Ē = E 1 + E 2 + E 3 +... + E n n Gleichmäßigkeit April 2014 Seite 26
Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke Die mittlere Beleuchtungsstärke im Bereich des Arbeitsplatzes darf bei teilflächenbezogener Beleuchtung 500 lx nicht unterschreiten. An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf ein Einzelwert der Beleuchtungsstärke 300 lx unterschreiten Die minimale Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich darf das 0,5-fache der mittleren Beleuchtungsstärke des Umgebungsbereichs nicht unterschreiten. g 1 = E min : Ē Bereich des Arbeitsplatzes 0,6 Umgebungsbereich 0,5 April 2014 Seite 27
Ungleichmäßige Beleuchtungsstärke Leuchte Lampen mit hoher Leistung April 2014 Seite 28
Ungleichmäßige Beleuchtungsstärke Ist g 1 = 0,2 Soll g 1 = 0,6 April 2014 Seite 29
Ungleichmäßige Beleuchtungsstärke Sehr hohe Helligkeitsunterschiede Wird als Blendung empfunden April 2014 Seite 30
ASR A 3.4 Beleuchtung April 2014 Seite 31
ASR A 3.4 Beleuchtung Büros Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Tätigkeiten Mindestwert der Beleuchtungs stärke lx Mindestwert der Farbwiedergabe Index R a Bemerkungen Ablegen, Kopieren 300 80 Ēv 1:3 Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung Technisches Zeichnen (Handzeichnen) 500 80 750 80 Ēv 1:3 Ēv 1:3 Archive 200 80 April 2014 Seite 32
Blendung Maßnahmen gegen Direktblendung entblendete Leuchten (UGR 19) Aufstellung der Arbeitsplätze mit Blickrichtung parallel zur Fensterfront Maßnahmen gegen Reflexblendung gut entspiegelte Bildschirme nicht glänzende Arbeitsmittel BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze April 2014 Seite 33
Reflexblendung auf dem Bildschirm Sylke Neumann nicht für normale Büroarbeit geeignet April 2014 Seite 34
Beleuchtungsarten z. B. für Arbeitsplätze mit viel Tageslicht möglichst breit strahlende Leuchten z. B. für CAD-Arbeitsplätze möglichst in Ergänzung mit Tischleuchte Direktbeleuchtung Indirektbeleuchtung Wird allgemein empfohlen Quelle: BGI 856 Beleuchtung im Büro, VBG Direkt-/ Indirektbeleuchtung April 2014 Seite 35
Unterschiedliche Beleuchtung für verschiedene Arbeitsplätze Quelle: BGI 856 Beleuchtung im Büro, VBG April 2014 Seite 36
Berufsgenossenschaftliche Informationen zu Beleuchtung BGI 856 Beleuchtung im Büro Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen Download unter: http://www.vbg.de April 2014 Seite 37
Berufsgenossenschaftliche Informationen zu Beleuchtung Überführung der BGR 131 Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in eine DGUV Information April 2014 Seite 38
Lampeneigenschaft - Farbwiedergabe Wiedergabe der Farben zu einer Vergleichslichtquelle Farbwiedergabeindex R a 80, 90 Sylke Neumann April 2014 Seite 39
Lampeneigenschaft - Lichtfarbe Farbe des Lichtes auf einer weißen Fläche Sylke Neumann warmweiß Farbtemperatur neutralweiß tageslichtweiß < 3300 K 3300 K bis 5300 K > 5300 K April 2014 Seite 40
Kennzeichnung von Lampen BGI 856 Beleuchtung im Büro R a 80 gute Farbwiedergabe 4000 K Lichtfarbe Neutralweiß April 2014 Seite 41
Sicherheitstechnische und ergonomische Aspekte beim Einsatz von LEDs BAuA April 2014 Seite 42
LED Lichtfarben Abbildung: licht.de Lumineszenzkonversion: Lichfarben von Warmweiß (Farbtemperatur 2.700 K) über Neutralweiß (3.300 K) bis zu Tageslichtweiß (5.300 K) R a 90 April 2014 Seite 43
LED Lichtfarben Abbildung: licht.de Additive Mischung (RGB): R a 70 bis 80 April 2014 Seite 44
BAuA-Forschungsbericht "Photobiologische Sicherheit von Licht emittierenden Dioden (LED)" DIN EN 62471 Risikogruppen-Klassifizierungssystem: Freie Gruppe, bei der kein Risiko besteht Risikogruppen 1 bis 3 mit steigendem Gefährdungspotenzial 43 LEDs untersucht maximal Risikogruppe 2 wurde erreicht Gefährdungen nur bei Arbeitsplätzen in der LED- Industrie, bei der Installation von Beleuchtungsanlagen oder in der Theater- und Bühnenbeleuchtung In der Regel keine Gefährdung durch Bürobeleuchtung Vortragstitel, Autor, Veranstaltung 09.04.2014 Seite 45
LED Vom Austausch von Leuchtstofflampen durch LED-Röhren wird abgeraten, wenn, andere Lichtverteilung als Leuchtstofflampen eventuell Blendung durch hohe Punktleuchtdichten bei Klarglasausführungen gegebenenfalls ist die elektrische Sicherheit beim Umbau der Leuchten nicht gewährleistet April 2014 Seite 46
LED Lampen Abbildung: licht.de April 2014 Seite 47
LED Leuchten Strahler und Downlights Siteco Zumtobel Erco Triton April 2014 Seite 48
LED Leuchten Trilux Osram Waldmann Nimbus April 2014 Seite 49
LED Leuchten mit frei strahlen LEDs Blendung? (UGR-Verfahren nicht anwendbar) Veränderung der Lichtfarbe Ausfall einzelner LEDs Nimbus April 2014 Seite 50
LED Trilux Leuchten mit zum Beispiel Mikroprismenabdeckungen Philips Spittler April 2014 Seite 51
OLED Tridonic Leuchten Trilux Philips April 2014 Seite 52
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Sylke Neumann VBG / Fachbereich Verwaltung Telefon: 040 5146 2627 sylke.neumann@vbg.de