Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass)

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Transkript:

Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass) Gl.-Nr.: 6615.8 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2015 S. 719 Gemeinsamer Erlass des Innenministeriums - IV 268-511.55 - und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume V 425 5821.12.1 - vom 11. Juni Inhaltsübersicht: 2015 1. Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Baugesetzbuch... 3 1.1 Gegenstand des Erlasses... 3 1.2 Auswirkungen des Bodenschutzrechts auf die Bauleitplanung... 3 1.3 Begriffe... 5 1.4 Anwendung von Werten der BBodSchV in der Bauleitplanung... 7 2. Aufstellung von Bauleitplänen... 8 2.1 Allgemeine Grundsätze... 8 2.1.1 Planungsanlass... 8 2.1.2 Nachforschungspflicht bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange... 9 2.1.3 Bewertung festgestellter Bodenbelastungen... 12 2.1.3.1 Wirkungspfad Boden-Mensch... 13 2.1.3.2 Wirkungspfad Boden-Pflanze... 14 2.1.3.3 Wirkungspfad Boden-Grundwasser... 15 2.1.4 Auswirkungen auf das weitere Planverfahren und den Planinhalt... 15 2.1.5 Kennzeichnungen... 17 2.2 Flächennutzungsplan... 18 2.2.1 Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Planaufstellung... 18 2.2.2 Kennzeichnungen... 18 2.2.3 Begründung... 19 2.2.4 Auswirkungen von Bodenbelastungen auf bestehende Flächennutzungspläne... 19 2.3 Bebauungsplan... 21 2.3.1 Instrumente des Bau- und Planungsrechts... 21 2.3.1.1 Festsetzungen im Bebauungsplan... 21 2.3.1.2 Kennzeichnungen... 22 2.3.1.3 Städtebaulicher Vertrag... 22 2.3.1.4 Gebot der gerechten Abwägung... 23 2.3.1.5 Begründung... 24 2.3.1.6 Bodenbelastungen und rechtswirksame Bebauungspläne... 25 3 Vertragliche Möglichkeiten im Rahmen der Bauleitplanung zur Sanierung von Bodenbelastungen... 26 3.1 Sanierungsvertrag zwischen Bodenschutzbehörde und Investor unter Einbeziehung der Gemeinde... 26 Seite 1

3.2 Sanierungsvertrag zwischen Gemeinde und Investor unter Einbeziehung der Bodenschutzbehörde... 26 4. Bodenbelastungen und Haftung... 27 5. Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben... 28 5.1 Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben... 28 5.1.1 Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans... 28 5.1.2 Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich... 29 5.1.2.1 Zulässigkeit nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB... 29 5.1.2.2 Satzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB... 29 5.1.2.2.1 Klarstellungssatzung... 29 5.1.2.2.2 Entwicklungs- und Ergänzungssatzung... 29 5.1.2.2.3 Auswirkungen von Bodenbelastungen auf bestehende Satzungen... 30 5.1.3 Vorhaben im Außenbereich... 30 5.1.3.1 Vorhaben nach 35 BauGB... 30 5.1.3.2 Satzung nach 35 Abs. 6 BauGB... 30 5.2 Berücksichtigung von Bodenbelastungen nach dem Bauordnungsrecht... 30 6. Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde... 30 6.1 Baugenehmigungsverfahren... 30 6.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren... 32 6.3 Genehmigungsfreistellungsverfahren... 32 7. Inkrafttreten / Außerkrafttreten... 33 Seite 2

1. Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Baugesetzbuch 1.1 Gegenstand des Erlasses Die Überplanung oder Nutzung (z. B. durch Überbauung) von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind oder für die entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, stellt die Gemeinden bei der Bauleitplanung und die Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Vorhaben vor Probleme. Dieser Erlass aktualisiert den Altlastenerlass vom 06. Dezember 2010 (Amtsblatt Schl.- H. 2010, S. 1130) und befasst sich mit der Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben. Er zeigt die Schnittstellen zwischen den Rechtsbereichen auf. Er soll den für die Bauleitplanung verantwortlichen Gemeinden, den Bauaufsichtsbehörden sowie den Bodenschutzbehörden als Trägern öffentlicher Belange als Grundlage für die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und der Zulassung von Vorhaben dienen und für Investoren und Grundstückseigentümer Planungs- und Investitionssicherheit schaffen. 1.2 Auswirkungen des Bodenschutzrechts auf die Bauleitplanung Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) enthält Grundsätze und Pflichten zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) enthält nähere Regelungen zum Vollzug des BBodSchG. Zuständig für dessen Vollzug sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden ( 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden (BodSch- ZustVO) vom 11. Juli 2007 - GVOBl. Schl.-H. S. 341 -). Das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht einerseits und das Bodenschutzrecht andererseits überschneiden sich nicht. Denn 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG verankert den Grundsatz der Subsidiarität. Das BBodSchG ist auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nur anzuwenden, soweit Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Das Bodenschutzrecht bezweckt die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden, die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen sowie die Sanierung von Boden und Altlasten. Das Bauplanungsrecht hat die städtebauliche Gesamtplanung zum Gegenstand, bei der alle Belange, also auch das Vorhandensein und die Auswirkungen von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, berücksichtigt werden müssen. Die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung bleibt also eine Aufgabe des Bauplanungsrechts. Entsprechendes gilt für das Bauordnungsrecht. Dennoch kann sich eine Entlastung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Verfahren ergeben durch: Seite 3

den Rückgriff auf das Boden- und Altlastenkataster der unteren Bodenschutzbehörden ( 5 und 6 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials oder der Überprüfung, ob ein Vorhaben im Hinblick auf 4 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) errichtet werden kann; die Begleitung der Bauleitplanverfahren durch die örtlich zuständigen unteren Bodenschutzbehörden ( 3 BodSchZustVO) als Träger öffentlicher Belange; die Orientierung an den Maßstäben des Bodenschutzrechts bei der Bewertung von stofflichen Bodenbelastungen (insbesondere an den Werten der BBodSchV); die Möglichkeit der Nutzung der rechtlichen Instrumente des BBodSchG (z. B. Sanierungsvertrag im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung). Außerdem unterstützen die Gefahrenabwehrpflichten nach 4 BBodSchG die Gemeinden mittelbar beim Einsatz der konsensualen Instrumente des Bauplanungsrechts (städtebaulicher Vertrag; Vorhaben- und Erschließungsplan). Die gesetzliche Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden ist auf die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten ( 2 Abs. 3 und 5 BBodSchG; 9 LBodSchG) beschränkt. Eine Gefahr im Sinne des BBodSchG, die die Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden begründet, besteht nur, wenn angesichts der vorhandenen Situation eine schädliche Bodenveränderung droht. Gefahren, die sich erst einstellen, wenn das Grundstück nach Maßgabe einer Überplanung mit (empfindlicheren) Nutzungen oder nach 34 bzw. 35 Baugesetzbuch (BauGB) bebaut wird, begründen keine Zuständigkeit der Bodenschutzbehörde. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde bzw. der Bauaufsichtsbehörde, durch eine Planung, die mit den vorhandenen schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten vereinbar ist, die Sicherstellung einer der Bebauung vorangehenden Sanierung oder Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung ( 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) bzw. die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit ( 3 Abs. 2 LBO), zu gewährleisten. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die schädliche Bodenveränderung oder Altlast in den Bereich anderer Grundstücke mit bereits vorhandener, empfindlicherer Nutzung ausbreitet oder auszubreiten droht. Dies stellt eine Gefahr für das benachbarte Grundstück dar, die die Bodenschutzbehörde auch dann zum Einschreiten verpflichtet, wenn sich auf dem (z. B. unbebauten) Ausgangsgrundstück noch keine Gefahrensituation gebildet hat. Seite 4

Die Regelung des 4 Abs. 4 BBodSchG weitet nicht die Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörde aus, sondern betrifft lediglich die Art und Weise, wie die Pflichten nach 4 Abs. 1 bis 3 BBodSchG erfüllt werden. Die Regelung des 4 Abs. 4 BBodSchG hebt den Zielkonflikt zwischen einer Totalsanierung bzw. der Erhaltung oder Wiederherstellung der Multifunktionalität des Bodens ( 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG) und einer nur nutzungsbezogenen Sanierung zugunsten letzterer auf. Deshalb orientiert sich die Erfüllung der Pflichten nach 4 Abs. 1 bis 3 BBodSchG an der planungsrechtlich zulässigen Nutzung oder der baulichen Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung. 1.3 Begriffe Das BBodSchG und die BBodSchV arbeiten mit Begriffen, die auch im Rahmen der Bauleitplanung und im Bauordnungsrecht Verwendung finden können. Deshalb werden diese Begriffe im Verhältnis zu den Begriffen, die sich aus dem BauGB bzw. der LBO ergeben, kurz erläutert: Anhaltspunkte Wann "Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast bestehen, wird in 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV näher beschrieben. Bodenbelastungen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (so die Formulierung in 5 Abs. 3 Nr. 3 und 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), sind Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen ( 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Flächen mit Altlasten ( 2 Abs. 5 BBodSchG). Im Folgenden wird für diesen Sachverhalt der Begriff "Bodenbelastungen" verwendet. Bodenbelastungsverdacht Flächen, bei denen der Verdacht einer erheblichen Belastung der Böden mit umweltgefährdenden Stoffen besteht, sind Verdachtsflächen ( 2 Abs. 4 BBodSchG) und altlastverdächtige Flächen ( 2 Abs. 6 BBodSchG). Im Folgenden wird dafür der Begriff Bodenbelastungsverdacht verwendet. Schädliche Bodenveränderungen Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen ( 2 Abs. 3 BBodSchG). Verdachtsflächen Verdachtsflächen sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht ( 2 Abs. 4 BBodSchG). Seite 5

Altlasten Altlasten sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden ( 2 Abs. 5 BBodSchG.) Altlastverdächtige Flächen Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen o- der die Allgemeinheit besteht ( 2 Abs. 6 BBodSchG). Sanierung (im Sinne des Bodenschutzrechts) Sanierung sind Maßnahmen ( 2 Abs. 7 BBodSchG) zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), zur langfristigen Verhinderung oder Verminderung einer Ausbreitung der Schadstoffe, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen ( 2 Abs. 8 BBodSchG). Prüfwerte Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt ( 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG). Maßnahmenwerte Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind ( 8 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG). Seite 6

Vorsorgewerte Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen (natürlichen) oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht ( 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG). 1.4 Anwendung von Werten der BBodSchV in der Bauleitplanung Das Bodenschutzrecht knüpft an die Überschreitung bestimmter Werte bestimmte Rechtsfolgen und Maßnahmen. Diese Regelungen können auch für die Bauleitplanung von Bedeutung sein, sind jedoch wegen des unterschiedlichen Ansatzes 1 nicht direkt übertragbar. Die Tatsache, dass in Tabelle 1 des Anhangs 1 und in Nr. 1 des Anhangs 2 zur BBodSchV in Anlehnung an bauplanungsrechtliche Kriterien zwischen verschiedenen Nutzungen unterschieden wird, macht jedoch Parallelen deutlich. Ein Bauleitplan darf nicht zu städtebaulichen Missständen oder Gefahren im Sinne des Ordnungsrechts bzw. nicht zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne des BBodSchG führen oder sie sanktionieren. Der Bebauungsplan hat unterhalb dieser Schwelle Schutz zu gewährleisten (sog. bauleitplanerisches Vorsorgeprinzip). Schadstoff-Konzentrationswerte speziell für Zwecke der Bauleitplanung gibt es nicht. Die Werte der BBodSchV können jedoch für die Bauleitplanung herangezogen werden. Die Prüfwerte des Bodenschutzrechts markieren eine "Gefahrenschwelle im ungünstigen Fall". Die Unterschreitung der Prüfwerte wird dem Anspruch des Baugesetzbuches nach "gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen" ( 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) am ehesten gerecht. Die Unterschreitung der Prüfwerte schließt in der Regel eine Gefahr aus. Sie können daher als Orientierung bei der Bauleitplanung herangezogen werden. Im Sinne der planerischen Vorsorge kann es sinnvoll sein, eine Unterschreitung der Prüfwerte anzustreben und auch auf nur gering belasteten Flächen keine empfindliche Nutzung vorzusehen, wenn Nutzungsalternativen vorhanden sind. Deshalb sind die Gemeinden nicht gehindert, kontaminierte Flächen auch bei einer Unterschreitung der Gefahrenschwelle vor Inkrafttreten des B-Planes zu sanieren. Wird durch die Bauleitplanung eine empfindlichere Nutzung zugelassen, hat die Gemeinde vor Inkraftsetzen des Bebauungsplans die Durchführung der Sanierung und die Kostenträgerschaft zu klären und sicherzustellen. Zu Kostenpflichtigen bzw. Störern nach dem BBodSchG werden Grundstückseigentümer bei bestehender Bebauung oder sonstiger Nutzung jedoch erst, wenn die nach dem Bodenschutzrecht jeweils zulässigen Werte erreicht und im Einzelfall Maßnahmen erforderlich werden. Das gleiche gilt im Bereich des Bauordnungsrechts; die Gefahrenbegriffe differieren nicht. 1 Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen einschließlich der Gefahrenabwehr im Bodenschutzrecht - vgl. 1 BBodSchG - / Städtebauliche Gesamtplanung unter Berücksichtigung aller Belange in der Bauleitplanung. Seite 7

Dagegen sind die Vorsorgewerte der BBodSchV auf die Vermeidung des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen durch zukünftige Stoffeinträge ausgerichtet. Eine Überschreitung der Vorsorgewerte kann ein Indiz dafür sein, dass bei weiteren Stoffeinträgen, z. B. durch Luftverunreinigungen, eine schädliche Bodenveränderung entstehen kann. Für die Beurteilung bereits bestehender Bodenbelastungen entfalten sie keine Rechtsfolgen. Für die Bauleitplanung können sie Bedeutung haben, wenn im Einzelfall mit zukünftigen Stoffeinträgen zu rechnen ist, die zu Bodenbelastungen führen. 2. Aufstellung von Bauleitplänen 2.1 Allgemeine Grundsätze 2.1.1 Planungsanlass Anlass zur Aufstellung (Änderung, Ergänzung oder Aufhebung) eines Bauleitplanes kann gemäß 1 Abs. 3 und Abs. 8 BauGB auch das Vorhandensein oder der Verdacht einer Bodenbelastung im Bereich des Flächennutzungs- oder des Bebauungsplans sein. Bauleitpläne bedürfen seit der Novelle des BauGB 2004 (EAG Bau) gemäß 2 Abs. 4 BauGB einer formalisierten Umweltprüfung, die einen unselbständigen Teil des Bauleitplanverfahrens darstellt. In dieser Prüfung werden neben anderen Umweltschutzbelangen im Sinne des 1 Abs. 6 Nr. 7 und des 1a BauGB die Belange des Bodenschutzes ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet ( 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Neben den in diesem Erlass beschriebenen Prüfungen sind auch Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes in den Umweltbericht einzubringen (vgl. Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB vom Januar 2009 erstellt im Auftrag der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)). 1 Abs. 6 Nr. 7a und i BauGB berücksichtigt die Auswirkung von Bauleitplanung auf den Boden sowie die Wechselwirkung zwischen Boden und anderen Schutzgütern als abwägungserheblichen Belang. Gleiches gilt gemäß 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB für die Bodenschutzklausel nach 1a Abs. 2 BauGB. Diese ist für die Ableitung bodenschutzrelevanter Ziele von Bedeutung. Nach 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens ist auch in 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB verankert, wonach die Vermeidung und der Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen der Bestandteile des Naturhaushalts ( 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplans ( 2a Satz 3 BauGB). Die Mindestinhalte sind in der Anlage 1 zum BauGB vorgegeben ( 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Der Umweltbericht muss entsprechend der Anlage u. a. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung Seite 8

des Bauleitplans auf die Umwelt enthalten (Anlage 1 Nr. 3b, sog. Monitoring gemäß 4c BauGB). Eine Pflicht zur Umweltprüfung und zum Monitoring entfällt im vereinfachten Verfahren (vgl. 13 Abs. 3 BauGB) sowie unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren (vgl. 13a BauGB). Der Umweltbericht ist die Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 BauGB). Bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern ( Scoping ). Das Ergebnis der Umweltprüfung muss im Abwägungsprozess ( 1 Abs. 7 BauGB) berücksichtigt werden. Wird aus allgemeinen städtebaulichen Gründen ein Bauleitplan aufgestellt, so darf das Problem "Bodenbelastungen" nicht ausgeklammert werden. Das Abwägungsgebot verlangt unabhängig von dem gewählten Verfahren bzw. dem Erfordernis, einen Umweltbericht zu erstellen, dass in die Abwägung alle Belange eingestellt und ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet werden, die nach der konkreten Sachlage in Betracht kommen. Gemäß 1 Abs. 6 BauGB müssen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt sowie die Auswirkungen auf den Boden berücksichtigt werden. Aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für die Nutzer entstehen. Der Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. 2.1.2 Nachforschungspflicht bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange Anlass zu einer Nachforschung wegen Bodenbelastungen in einem Bauleitplanverfahren besteht, wenn der Gemeinde Anhaltspunkte über das mögliche Bestehen von Bodenbelastungen vorliegen. Hinsichtlich des Umfangs der Untersuchungspflichten der Gemeinde ist darauf abzustellen, dass diejenigen Gefahrenpotenziale zu berücksichtigen sind, die der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGH 3. Zivilsenat, Urt. v. 26.01.1989, Az.: III ZR 194/87, juris Rdnr. 22 = BGHZ 106, S. 323-336). Solche der Gemeinde zurechenbaren Kenntnisse können sich aufgrund vorangehender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren oder aus behördlichen oder allgemein zugänglichen Informationsquellen ergeben. Informationsquellen sind u. a.: Boden- und Altlastenkataster ( 5 Abs. 1 LBodSchG) einschließlich der Prüfverzeichnisse P1 und P2 sowie der Archive A2 und A3; Karten, Bauakten, Luftbilder; Schriftgut in öffentlichen und privaten Archiven; Seite 9

Hinweise aus der Bevölkerung, Anregungen im Bauleitplanverfahren ( 3 BauGB); Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ( 4 BauGB); Stellungnahmen aus Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); die frühere Nutzung der Flächen. Einem lediglich vagen Verdacht oder Hinweisen auf völlig unerhebliche Bodenverunreinigungen braucht die Gemeinde nicht nachzugehen. Allerdings bezieht sich die Abwägungsbeachtlichkeit insbesondere auf solche Betroffenheiten, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG 4. Senat, Beschl. v. 09.11.1979, Az.: 4 N 1/78, 4 N 2/79, 4 N 3/79, 4 N 4/79, juris Rdnr. 51 f. = BauR 1980, S. 36 40). Nachzugehen ist daher einem Verdacht auf Bodenbelastungen, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sein können (vgl. auch 4 Abs. 3 BauGB). Bedeutsam ist im Rahmen der Nachforschungspflicht, dass sich bei einigen nach 5 Abs. 3 LBodSchG archivierten Flächen ( A2 ) durch eine veränderte planungsrechtlich zulässige Nutzung ggf. ein Verdacht auf Bodenbelastungen ergeben kann. Zu berücksichtigen ist, dass die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung mit der Ausweisung von Bauland das Vertrauen erzeugt, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar, insbesondere der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist. Insoweit ist der Bebauungsplan "Verlässlichkeitsgrundlage" für Dispositionen der Eigentümer oder Bauwilligen beim Erwerb von Grundstücken sowie bei der Errichtung oder dem Kauf von Wohnungen. Hat die Gemeinde Anhaltspunkte für Bodenbelastungen und geht sie diesen nicht nach, kann das Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung begründen. In diesem Zusammenhang wird auf die nach 5 Abs. 3 LBodSchG archivierten Flächen der so genannten Kategorie A3 hingewiesen, bei denen zu gewährleisten ist, dass bei veränderten Planungsvoraussetzungen der Sicherungsstatus in der Form erhalten bleiben muss, dass zukünftig kein Nutzungskonflikt entsteht ( 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Der frühzeitigen Einbindung der Behörden gemäß 4 Abs. 1 BauGB kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Liegen der Gemeinde hiernach Anhaltspunkte für eine Bodenbelastung vor, so muss sie sich gezielt Klarheit verschaffen über Art und Umfang der Bodenbelastungen sowie über das Gefahrenpotenzial. Eine bloße Zusendung des Planentwurfs an die Träger öffentlicher Belange reicht nicht aus. Die Gemeinde muss vielmehr die in Betracht kommenden Stellen, insbesondere die untere Bodenschutzbehörde, untere Abfallbehörde, Seite 10

untere Wasserbehörde, untere Naturschutzbehörde, und das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume unter Darlegung des Verdachts nach Erkenntnissen über die Bodenveränderungen fragen und um Stellungnahme zu deren Auswirkungen bitten. Zur ersten Vorklärung ist ein Behördengespräch zweckmäßig und daher zu empfehlen. Soweit Informationen bei den Fachbehörden vorliegen, die für die Ermittlung und Auswertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sein können, sind diese der Gemeinde gemäß 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB zur Verfügung zu stellen. Die Stellungnahmen sind nach 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in die öffentliche Auslegung einzubeziehen. Da sie in der Regel für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind, gilt für die Stellungnahmen nicht die Präklusionsregel des 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB. Aus der Überschreitung einer Frist zur Stellungnahme kann also weder auf das Nichtvorliegen von Bodenbelastungen geschlossen werden noch können verspätet gegebene konkrete Hinweise unberücksichtigt bleiben. Häufig werden diese Stellungnahmen im weiteren Bauleitplanverfahren nicht ausreichen, z. B. weil die Auswirkungen der Bodenbelastung auf die beabsichtigte Nutzung nicht abgeschätzt werden können; vielmehr wird eine sachkundige Begutachtung erforderlich sein. Dazu soll die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ggf. das betroffene Grundstück zunächst einer Untersuchung in Anlehnung an 3 Abs. 3 BBodSchV unterziehen. Dabei ist hinsichtlich der Intensität der Untersuchungen zwischen einem Flächennutzungsplan- und einem Bebauungsplanverfahren zu unterscheiden. Wird ein Gutachten zur Ermittlung der Bodenbelastungen vergeben, so haben der Auftrag und die Stellungnahme sich nicht nur auf Lage und Ausdehnung, sondern auch auf die Auswirkungen der ermittelten Bodenbelastungen auf die beabsichtigten Nutzungen zu erstrecken. Das Gutachten sollte auch Aussagen zu geeigneten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung dieser Einwirkungen enthalten. Es wird empfohlen, die Leistungsbeschreibung für ein Gutachten mit der zuständigen Bodenschutzbehörde fachlich abzuklären. Auf die Möglichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen und einer Untersuchungsstelle gem. 18 BBodSchG wird hingewiesen. Die Kosten für das Gutachten hat die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung zu tragen, soweit sie nicht durch städtebaulichen Vertrag i. S. d. 11 BauGB oder einen Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach 12 BauGB durch einen Dritten übernommen werden. Ob darüber hinaus die Erstattung der Kosten von Dritten, z. B. den Verursachern oder Beseitigungspflichtigen der Bodenbelastungen, verlangt werden können, richtet sich nach Rechtsvorschriften außerhalb des Baugesetzbuchs. Auf die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Untersuchungen und die Sanierung von Altlasten (Altlasten-Förderrichtlinien) und die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für das Flächenrecycling und die Altlastensanie- Seite 11

rung (Flächenrecycling-Förderrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen. Bereits vorhandene Stellungnahmen über vorliegende Altlasten und Gutachten gehören zu den umweltbezogenen Informationen, auf die in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes hinzuweisen ist und die mit auszulegen sind ( 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB; vgl. zur Bekanntmachung des Hinweises auf die Arten umweltbezogener Informationen gem. 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 4 CN 3.12 = BauR 2013, S. 1803). Kommt eine Kostentragung durch einen Dritten in Betracht, sollte mit diesem frühzeitig der Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und der Kostenerstattung abgestimmt werden. Vielfach wird es sich empfehlen, dass die Gemeinde in ähnlicher Weise vorgeht wie die Bodenschutzbehörde und sich von dieser Behörde beraten lässt. Die Vorgehensweise hat daher soweit möglich in Anlehnung an die BBodSchV zu erfolgen. Empfehlungen bezüglich Erfassung, Untersuchung und Bewertung enthalten Arbeitshilfen, die vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume herausgegeben werden. 2.1.3 Bewertung festgestellter Bodenbelastungen Die für die Bauleitplanung heranziehbaren Prüf- und Maßnahmenwerte in Anhang 2 Nr. 1 und 2 BBodSchV sind nach Wirkungspfaden und Nutzungen differenziert (s. Nr. 1.4). Vorrangig relevant sind die Werte für den Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt). Im Sinne der Gefahrenbeurteilung nach BBodSchV ist ausgehend von der tatsächlichen Flächennutzung immer auch die planungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß 4 Abs. 4 BBodSchG zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Nutzungskategorien der BBodSchV und die planerischen Kategorien zur Nutzungsausweisung durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur bedingt entsprechen. Stoffe und Substanzen, für die in der BBodSchV keine Prüf- und Maßnahmenwerte genannt sind, sind im Einzelfall zu beurteilen. Eine Ableitung entsprechender Werte muss auf der Basis der Ableitungsgrundsätze des Bundes (Bekanntmachung über Methoden und Maßstäbe für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte nach der BBodSchV vom 18. Juni 1999 - Bundesanzeiger Nr. 161 a, Jahrgang 51) erfolgen. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume einzuschalten. Werden bei einer Begutachtung im Rahmen der Bauleitplanung Überschreitungen der Prüf- oder Maßnahmenwerte nach Anhang 2 der BBodSchV oder sonstiger Feststellun- Seite 12

gen nach 3 Abs. 4 BBodSchV festgestellt oder erwartet, ist dieser Sachverhalt der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen ( 2 Abs. 1 LBodSchG). 2.1.3.1 Wirkungspfad Boden-Mensch Anhang 2 BBodSchV unterscheidet hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch (direkter Kontakt) zwischen Kinderspielflächen; das sind Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand von Sandkästen. Amtlich ausgewiesene Kinderspielplätze sind ggf. nach Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens zu bewerten; Wohngebieten; das sind dem Wohnen dienende Gebiete (auch Ferien- und Wochenendhausgebiete) einschließlich Hausgärten oder sonstige Gärten (einschließlich Kleingartenanlagen) entsprechender Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der BauNVO planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen; Park- und Freizeitanlagen; das sind Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden; Industrie- und Gewerbegrundstücke; das sind unbefestigte Flächen von Arbeitsund Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden. Ist innerhalb einer zu beurteilenden Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung möglich (z. B. Kinderspielflächen in Wohngebieten), so sind in Anlehnung an die Grundsätze des 4 Abs. 6 BBodSchV die Maßstäbe für die empfindlichere Nutzung heranzuziehen. Soweit möglich, sollten Teilflächen mit potentiell empfindlicherer Nutzung (z. B. Spielflächen, Wohngarten) von anderen Flächen (Abstandsgrünflächen, Flächen für den ruhenden Verkehr), auf denen sich Kleinkinder nicht regelmäßig aufhalten oder der Boden nur eingeschränkt zugänglich ist, unterschieden werden. Da in der BBodSchV kein Prüfwert für die häufig relevante Stoffgruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK gesamt ), sondern nur für Benzo(a)pyren enthalten ist, ist die Substanz Benzo(a)pyren auch als Leitparameter für andere kanzerogene PAK heranzuziehen. Entsprechende Grundlagen für die Bewertung liegen vor (Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe, FoBiG GmbH Juli 1999, UFOPLAN FKZ 298 73 771; s. a. Empfehlung des wissenschaftlichen Beirates Bodenschutz vom 28./29.01.2000). Unter Berücksichtigung der ortsüblichen Hintergrundbelastung ist der Prüfwertvorschlag von 1 mg/kg für Benzo(a)pyren als Leitparameter für PAK gesamt für Seite 13

Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen gleichermaßen anzuwenden. Bei Verdacht auf leichtflüchtige Schadstoffe ist die von der LABO erstellte Arbeitshilfe Bewertungsgrundlagen für Schadstoffe in Altlasten Informationsblatt für den Vollzug zu berücksichtigen. Die für Industrie- und Gewerbegrundstücke genannten Prüfwerte sind für unbefestigte Flächen abgeleitet worden. Soweit Flächen überbaut oder sonst versiegelt sind, können höhere, in der BBodSchV nicht genannte Werte hingenommen werden. Da auf Gewerbe- oder Industriegrundstücken auch Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind, darf die Gemeinde nicht allein auf die Werte für Industrieund Gewerbegrundstücke abstellen. Maßgebend ist auch hier die empfindlichste zulässige Nutzung. Die Gemeinde kann steuernd eingreifen, indem sie bestimmte Nutzungen ausschließt oder das Baugebiet gliedert und empfindlichere Nutzungen nur in bestimmten Bereichen des Bebauungsplans zulässt (s. 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO). Hierdurch wird erreicht, dass das Gebiet trotz einer teilweisen höheren Empfindlichkeit ohne Sanierung überplant und bebaut werden kann. Eine nach 33 BauGB zulässige Nutzung ist ebenfalls eine planungsrechtlich zulässige Nutzung im Sinne des 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG. 2.1.3.2 Wirkungspfad Boden-Pflanze Hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze unterscheidet Anhang 2 BBodSchV zwischen den Nutzungen Ackerbau; das sind Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter; hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen; Nutzgarten; das sind Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden; Grünland; das sind Flächen unter Dauergrünland. Je nach Nutzungsart sind Prüf- bzw. Maßnahmenwerte (s. Anhang 2 Nr. 1.2, 1.3, 1.4, 2.2, 2.3 und 2.4 BBodSchV) festgelegt. Bei Nutzgärten und Kleingartenanlagen sollen zusätzlich die Werte für den Wirkungspfad Boden-Pflanze herangezogen werden. Gleiches gilt für Wohngärten (Nutzung sowohl als Nutzgarten als auch zum Kinderspiel). Hier ist beim Schwermetall Cadmium aufgrund einer integrativen Betrachtung beider Wirkungspfade ein gesonderter Prüfwert in der BBodSchV festgelegt worden, der von den Werten für die einzelnen Wirkungspfade deutlich abweicht. Da die Schadstoffaufnahme in die Pflanzen bei den anderen relevanten Schadstoffen geringer ist, ist in solchen Fällen für Wohngärten der jeweils Seite 14

niedrigere Wert vom Wirkungspfad Boden-Mensch oder Wirkungspfad Boden-Pflanze heranzuziehen. Dieses sind die Werte für den Wirkungspfad Boden-Mensch bei Arsen (25 mg/kg) und Blei (200 mg/kg) 2 sowie die Werte für den Wirkungspfad Boden-Pflanze bei Quecksilber (5 mg/kg) und Benzo(a)pyren (1 mg/kg). 2.1.3.3 Wirkungspfad Boden-Grundwasser Da die Gefahrenbeurteilung beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser nutzungsunabhängig zu erfolgen hat, ergibt sich durch eine Nutzungsänderung grundsätzlich keine Änderung in der Bewertung einer Bodenbelastung im Hinblick auf den Grundwasserpfad. Eine Überschreitung der Prüfwerte nach Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV kann für eine bauplanerische oder baurechtliche Entscheidung zu Baumaßnahmen eine indirekte Bedeutung haben: Die aufgrund einer Gefahrenbeurteilung als notwendig aber nicht prioritär angesehenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollten im Rahmen der Baumaßnahme ergriffen werden, um nicht später einen höheren Aufwand leisten zu müssen bzw. durch bauliche Anlagen behindert zu werden dabei empfiehlt sich die Absicherung der Maßnahme in einem städtebaulichen Vertrag bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens -, oder die Baumaßnahme kann zur Freisetzung einer bisher nicht mobilen Schadstoffkontamination führen und erfordert daher eine erneute Beurteilung aufgrund der veränderten Exposition und ggf. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Werden bei einer Begutachtung im Rahmen der Bauleitplanung Überschreitungen der Prüfwerte für den Grundwasserpfad festgestellt oder erwartet, ist dieser Sachverhalt der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen, damit mögliche Konflikte mit künftig unter Umständen erforderlichen Überwachungs- oder Sanierungsmaßnahmen ausgeräumt werden können. Bei der Anwendung der vorgenannten schadstoffspezifischen Konzentrationswerte sind die Bewertungsregelungen in 4 der BBodSchV zu beachten. Wird gemäß Anhang 1 Nr. 3.3 der BBodSchV eine Sickerwasserprognose erstellt, ist die von der LABO erstellte Arbeitshilfe Sickerwasserprognose bei orientierenden Untersuchungen zu berücksichtigen. 2.1.4 Auswirkungen auf das weitere Planverfahren und den Planinhalt 2 Soweit Hinweise auf spezifische Bleikontaminationen bei gleichzeitig möglicher Nutzung von Flächen als Ackerbauflächen oder Nutzgärten vorliegen, sind gemäß BBodSchV Untersuchungen im Ammoniumnitrat-Extrakt (AN) durchzuführen. Seite 15

Bestätigt sich der Bodenbelastungsverdacht nicht, kann das Planverfahren mit dem bisher vorgesehenen Planinhalt weitergeführt werden. Werden Bodenbelastungen vor Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BauGB in einem für die künftige Nutzung ausreichenden Maße saniert, braucht die Planung auf die Bodenbelastungen keine Rücksicht zu nehmen. Bleibt eine Bodenbelastung bestehen, darf nach dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung ein Bebauungsplan die durch ihn ausgelösten Nutzungskonflikte nicht unbewältigt lassen, sondern hat die Bodenbelastung so zu berücksichtigen, dass trotz ihres Fortbestehens keine Gefahren drohen. Gleiches gilt für eine Baurechte schaffende Satzung. Die beabsichtigten Ausweisungen müssen mit den vorhandenen Bodenbelastungen vereinbar sein. Hierzu können weitere Untersuchungen und/oder Stellungnahmen bestimmter Träger öffentlicher Belange oder anderer Fachbehörden erforderlich werden. Die Entscheidung über die Darstellungen bzw. Festsetzungen in den Bauleitplänen ist abhängig einerseits von Lage, Ausdehnung und Art der Bodenbelastungen sowie von den durch diese drohenden schädlichen Einwirkungen und andererseits von räumlicher Lage und Art der auszuweisenden Nutzung. Das Ergebnis kann sein: Weiterführen des Verfahrens mit dem bisherigen Inhalt, wenn die Bodenbelastung nicht erheblich oder mit der Art der Nutzung vereinbar ist (z. B. Überschreitung von Vorsorgewerten, aber Unterschreitung von Prüf- oder Maßnahmenwerten); zeitweilige Unterbrechung des Verfahrens bis zur Sanierung (Sicherung, Dekontamination) oder bis zum Abschluss sonst geeigneter Maßnahmen; Weiterführung des Verfahrens bei öffentlich-rechtlicher Sicherung der Sanierung; Kennzeichnung der Bodenbelastung im Bauleitplan und Weiterführung des Verfahrens, soweit das Gebot der Konfliktbewältigung es zulässt, erforderliche Maßnahmen nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu überlassen (Sicherung durch städtebaulichen Vertrag empfehlenswert); Änderung des bisher vorgesehenen Planinhalts, soweit er mit der Bodenbelastung nicht vereinbar ist; Teilung des Planbereichs bzw. Ausnahme von Flächen und sonstigen Darstellungen aus dem Flächennutzungsplan nach 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn keine Rückwirkungen auf die übrigen Plangebiete gegeben sind. Dieses "Ausnehmen" von Darstellungen setzt eine räumlich und sachlich eingrenzbare Problemlage voraus, die keine Rückwirkungen auf die Bodennutzung in den übrigen Teilen des Gemeindegebietes hat und einer späteren Entscheidung überlassen bleiben kann. Diese Möglichkeit kann bei einem noch nicht abschließend geklärten Bodenbelastungsverdacht in Betracht kommen, wenn noch weitere Untersu- Seite 16

chungen durchgeführt werden müssen und noch nicht absehbar ist, ob eine Sanierung durchführbar ist; Einstellung des Verfahrens, wenn die vorgesehene Nutzung nicht realisierbar ist und die Weiterführung der Planung somit nicht für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan gemäß 9 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe, dass auf einem Grundstück erst gebaut werden darf, wenn die auf dem Grundstück vorhandenen Altlasten unter den Bedingungen beseitigt wurden, die etwa auf der Grundlage eines Sanierungsvertrages nach 13 Abs. 4 BBodSchG im Bebauungsplan nach dem Grundsatz der Planbestimmtheit festgesetzt wurden, ist zulässig (Schrödter BauGB 8. Auflage 2015, 9 Rdnr. 247). Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem bisherigen Planinhalt ist möglich, wenn jeder Grundstückseigentümer sein Grundstück mit angemessenem Aufwand selbst sanieren kann. Bei großräumigen Verunreinigungen, die nur insgesamt beseitigt werden können, ist eine Fortsetzung der Planung nur zulässig, wenn durch zusätzliche Regelungen im Bebauungsplan oder durch städtebaulichen Vertrag sichergestellt ist, dass vor Aufnahme der plangemäßen Nutzung die Bodenbelastung saniert wird. Der Umweltbericht als Teil der Begründung des Bauleitplans ( 2 Abs. 4, 2a Satz 3 BauGB i. V. m. Anlage 1 zum BauGB) muss hinreichende Aussagen zur Bodenbelastung und zu ihrer Vereinbarkeit mit der künftigen Nutzung oder zur Sanierung enthalten. Die infolge der Planung notwendige Sanierung einer Bodenbelastung muss technisch, finanziell und rechtlich möglich sein. Der Vollzug des Bebauungsplans darf Maßnahmen von Fachbehörden (z. B. Sanierung schädlicher Bodenveränderungen zum Schutz des Grundwassers) nicht beeinträchtigen. 2.1.5 Kennzeichnungen Aufgabe der Kennzeichnung ist es, für die nachfolgenden Verfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren; Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG) auf mögliche Gefährdungen durch Bodenbelastungen und die erforderliche Berücksichtigung hinzuweisen ( Warnfunktion ). Eine Kennzeichnung im Flächennutzungsplan nach 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB bzw. im Bebauungsplan nach 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB befreit die Gemeinde nicht von der Pflicht zur sachgemäßen Abwägung. Eine Kennzeichnung kann in Betracht kommen, wenn die Darstellung oder Festsetzung einer bestimmten Nutzung trotz der Bodenbelastung gerechtfertigt ist. Denkbar sind dabei insbesondere folgende Fallkonstellationen: Seite 17

für die erheblich belastete Fläche ist eine Nutzung vorgesehen, die mit den Planungsgrundsätzen vereinbar ist; z. B. die Schadstoffkonzentration ist nur" pflanzengefährdend, der Plan sieht aber eine gewerbliche Nutzung vor; für die erheblich belastete Fläche ist eine Nutzung vorgesehen, für deren Verwirklichung zwar Vorkehrungen und Maßnahmen erforderlich sind, deren Konkretisierung aber in nachfolgende Verfahren, z. B. Bebauungsplan-, Baugenehmigungs- oder bodenschutzrechtliches Sanierungsverfahren, verlagert werden kann; hierfür ist die Prognose ausreichend, dass die Bodenbelastung nicht generell der dargestellten Nutzung entgegenstehen wird (Sanierungsmaßnahmen also möglich sind); bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll vorgesehen werden, dass die Sanierung durch die späteren Bauherren erfolgt; hierzu ist erforderlich, dass eine Sanierung jeweils isoliert für das jeweilige Baugrundstück möglich ist (z. B. bei kleinflächigen oder oberflächennahen Bodenbelastungen). Es ist zu empfehlen, in die Kennzeichnung die Ursache der Bodenbelastung (z. B. frühere Deponie) aufzunehmen. 2.2 Flächennutzungsplan 2.2.1 Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Planaufstellung Sieht die Gemeinde Anhaltspunkte für möglicherweise erhebliche und damit gefährdende Bodenbelastungen, so hat sie dem nachzugehen (vgl. Nr. 2.1.2). Die betreffenden Flächen sind - dem Flächennutzungsplan angemessen - auf das Vorhandensein von Bodenbelastungen, auf deren Ausmaß und auf den Gefährlichkeitsgrad der von den Bodenbelastungen zu erwartenden Einwirkungen hin zu untersuchen (angelehnt an die orientierende Untersuchung i. S. v. 3 Abs. 3 BBodSchV). Je nach den Untersuchungsergebnissen können sich unterschiedliche Auswirkungen auf das Verfahren ergeben. Es wird empfohlen, die durchzuführenden Untersuchungen mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abzustimmen. 2.2.2 Kennzeichnungen Nach 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sollen im Flächennutzungsplan für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Zweck dieser Kennzeichnung ist eine Warnfunktion" für die weiteren Planungsstufen, insbesondere für den verbindlichen Bauleitplan. Die als Soll-Vorschrift formulierte "Kennzeichnungspflicht" gilt für eine Fläche jedoch nur, wenn für die Stufe der vorbereitenden Bauleitplanung hinreichend konkret geklärt ist (z. B. durch Auswertung des Boden- und Altlastenkatasters oder weiterer Bodeninformationen), dass die Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und Seite 18

die Gemeinde gleichwohl als Ergebnis einer gerechten Abwägung eine bauliche o- der sonst schutzwürdige Nutzung ausweist. Ein genereller Wert für eine erhebliche Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen kann nicht angegeben werden. Als Orientierung kann auch hier der Bereich unterhalb der Prüfwerte dienen. Eine Festlegung sollte im Einzelfall in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde erfolgen. Der Begriff "für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen" ist umfassend zu verstehen. Die Beschränkung auf "für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen" bedeutet nicht, dass eine derartige Kennzeichnung bei anderen Nutzungsdarstellungen ausgeschlossen ist. In Betracht kommen insbesondere von Menschen intensiv genutzte Freiflächen, z. B. Spiel- und Sportplätze, Parks, aber auch Flächen, die über den Nahrungspfad (Boden - Pflanze - Mensch) für den Menschen zu gesundheitlichen Gefahren führen können, z. B. Dauerkleingärten. Die Belastung der Umwelt (z. B. Boden, Luft oder Wasser) kann je nach Art, Beschaffenheit oder Menge nicht nur für Menschen, sondern auch für Tiere und Pflanzen erheblich gefährdend sein. Über diese Kennzeichnungspflicht hinaus sollte eine Kennzeichnung bei allen Flächen erfolgen, die möglicherweise auch erst später, also bei einer Änderung des Flächennutzungsplans für eine bauliche Nutzung in Betracht kommen. Die Kennzeichnung sollte auch erfolgen, wenn die Bodenbelastung zwar der Gesamtnutzung eines Gebietes (z. B. Wohngebiet) nicht entgegensteht, in diesem Gebiet aber auch Nutzungen mit erhöhtem Schutzbedürfnis (z. B. Kinderspielplätze) denkbar sind. 2.2.3 Begründung In der Begründung ( 5 Abs. 5 BauGB) ist darzulegen, welche Bodenbelastungen bekannt sind (Ergebnisse von Untersuchungen und Begutachtungen) und welche Gründe für die Ausweisung der baulichen Nutzung trotz der bekannten Bodenbelastung maßgebend sind. Außerdem ist es empfehlenswert, darzulegen, welche Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen sind, damit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert werden kann und planerisch keine Missstände vorbereitet werden. 2.2.4 Auswirkungen von Bodenbelastungen auf bestehende Flächennutzungspläne Bei Bodenbelastungen im Geltungsbereich eines vorhandenen Flächennutzungsplans kann der Bodenbelastungsverdacht bereits im Planverfahren bestanden haben (und die Gemeinde diesem nicht nachgegangen sein) oder erst nach Abschluss des Planverfahrens aufgetreten sein. In beiden Fällen ist von der Fehlerhaftigkeit des Flächennutzungsplans auszugehen, wenn das Abwägungsergebnis nicht haltbar ist, d. h. wenn so nicht hätte geplant werden dürfen. Der Mangel wird in der Regel nicht den ganzen Flächennutzungsplan erfassen, sondern lediglich die Darstellungen für die Flächen, die Bodenbelastungen aufweisen. Dabei Seite 19

sind die Grundsätze über die Teilnichtigkeit/Teilunwirksamkeit entsprechend anzuwenden. Zur Klärung vorhandener Bodenbelastungen sollte die Gemeinde die untere Bodenschutzbehörde um Übermittlung der vorhandenen und ggf. zukünftig zu erlangenden Informationen für das betroffene Plangebiet bitten. Für Flächen mit Bodenbelastungen sollte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung fehlerhafter Bebauungspläne (Urteil vom 21.11.1986-4 C 22.83 -, BauR 1987, S. 171-174) ein förmliches Verfahren zur Aufhebung, Änderung oder Ergänzung der fehlerhaften Darstellungen eingeleitet werden, in dem die zur Lösung der Bodenbelastungsproblematik planungsrechtlich erforderliche Entscheidung zu treffen ist. Hat die Gemeinde (erst) nach Abschluss des Planverfahrens Kenntnis von einem Bodenbelastungsverdacht erhalten, so hat sie dem nachzugehen. Ergibt sich dabei, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzung wegen der Bodenbelastung nicht realisiert werden kann, ist grundsätzlich eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Dies bedeutet indes nicht, dass sofort und unabhängig von etwaigem sonstigen Fortschreibungs- oder Änderungsbedarf ein (isoliertes) Verfahren durchgeführt werden müsste. Anders als der Bebauungsplan schafft der Flächennutzungsplan für die Grundstückseigentümer und -nutzer keine "Verlässlichkeitsgrundlage". Er begründet keine Nutzungsrechte und positiven Zulassungstatbestände. Es reicht daher im Allgemeinen zunächst aus, sicherzustellen, dass nicht irrtümlich Bebauungspläne durch ein "Herausentwickeln" aus dem durch die Bodenbelastung insoweit fehlerhaften Flächennutzungsplan aufgestellt werden. Die künftige Nutzungsdarstellung kann bei einem Aufstellungsbeschluss noch offen bleiben, wenn der neuen Planungsentscheidung noch weitere Untersuchungen vorausgehen müssen. In der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kann auf die Fehlerhaftigkeit entsprechender Darstellungen im Flächennutzungsplan hingewiesen werden. In den Flächennutzungsplan selbst kann ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden. Dieser Hinweis ist von der Kennzeichnung nach 5 Abs. 3 BauGB zu unterscheiden. Der Hinweis deutet auf die Fehlerhaftigkeit und damit Unrealisierbarkeit der im Flächennutzungsplan (noch) dargestellten Nutzung hin und auf die Absicht, eine neue Zweckbestimmung durch eine Änderung des Flächennutzungsplans in dem dafür vorgesehenen Verfahren darzustellen. Dafür können ggf. weitere Untersuchungen erforderlich sein. Im Ergebnis ist eine mit einem solchen Hinweis versehene Fläche ähnlich zu behandeln wie eine von den Darstellungen "ausgenommene" Fläche nach 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Wie bei dieser muss eine räumlich und sachlich abgrenzbare Problemstellung gegeben sein, d. h. die Bodenbelastung darf sich nicht auf andere, nicht mit einem Hinweis versehene Darstellungen in angrenzenden Bereichen auswirken. Dabei kommen folgende Fälle in Betracht: Seite 20

Die Darstellungen von Flächen für die Landwirtschaft werden allenfalls nur in besonderen Fällen in Bebauungspläne umgesetzt. Aus einer fehlerhaften Darstellung werden daher im Allgemeinen keine akuten Probleme erwachsen. Anders sind Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn sie selbst nicht mit baulichen Anlagen größeren Umfanges ausgestattet werden sollen. Ihre besondere Funktionszuweisung, die meist vielfältige Einbindung in die örtliche Infrastruktur sowie ihre Zuordnung zu den Baugebieten kann eine umgehende Abklärung eines aufgekommenen Bodenbelastungsverdachts und - bei dessen Bestätigung - zumindest einen raschen Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit entsprechender Nutzungsdarstellungen erfordern. Das Gleiche gilt für Flächen, für die im Flächennutzungsplan eine bauliche Nutzung dargestellt ist. 2.3 Bebauungsplan 2.3.1 Instrumente des Bau- und Planungsrechts 2.3.1.1 Festsetzungen im Bebauungsplan 9 BauGB enthält in seinem - abschließenden - Katalog keine speziellen Festsetzungen zur Sanierung von Bodenbelastungen (s. Nr. 1.3). Eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde wird empfohlen. Für diese Problemstellung können insbesondere folgende Festsetzungen in Betracht kommen: überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB); besonderer Nutzungszweck von Flächen ( 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB); Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB); Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ( 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB); von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren i. S. d. BImSchG sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB); Maßnahmen nach 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB; die Regelungsermächtigung nach 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Dabei kann die Nachnutzung von dem Eintritt eines anderen Ereignisses abhängig gemacht werden. So kann beispielsweise eine Festsetzung, nach der auf einem Grundstück gebaut werden darf, von der im Plan hinreichend bestimmten Beseitigung der auf dem Grundstück vorhandenen Altlasten abhängig gemacht werden. Seite 21