1 von 13 18.02.2012 17:07 Innergemeinschaftliche Lieferung Leicht Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 1/12 Rn 1-37 Innergemeinschaftliche Lieferung 10 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 11 1.1.2012 Sachverzeichnis A. Aktuell B. Einführung C. Innergemeinschaftliche Lieferung an Erwerbsteuerpflichtige i.s.v. 4 Nr. 1b UStG, 6a UStG I. Begriff II. Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge 1. Steuerbefreiung 2. Pflichten des Fahrzeuglieferers: a) Nachweispflicht ( 6a Abs. 3 UStG) b) Rechnungserteilung ( 14a UStG) c) Voranmeldungen und Steuererklärungen ( 18 Abs. 4a UStG) d) Meldepflicht ( 18a, 18c UStG) III. Innergemeinschaftliche Lieferung anderer Gegenstände an Erwerbsteuerpflichtige 1. Steuerbefreiung 2. Nachweise a) Unternehmernachweis b) Belegnachweis ( 17a UStDV) ab 2012 Rz. 38 c) Buchnachweis ( 17c UStDV) ab 2012 Rz. 39 3. Sorgfaltspflicht; 6a Abs. 4 UStG 4. Rechnungserteilung; 14, 14a UStG 5. Vorsteuerabzug; 15 UStG 6. Zusammenfassende Meldung; 18a UStG 7. Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren; 18b UStG IV. Sonderfälle 1. Innergemeinschaftliches Verbringen 2. Steuerbefreiung 3. Zusammenfassende Meldung; 18a UStG 4. Gesonderte Erklärung im Besteuerungsverfahren; 18b UStG D. Innergemeinschaftliche Lieferungen an Nicht-Erwerbsteuerpflichtige I. Lieferungen an Privatpersonen II. Lieferungen an sog. Schwellenerwerber III. Lieferschwellen; 3c Abs. 3 UStG IV. Verzicht auf die Lieferschwellen; 3c Abs. 4 UStG V. Ort der Lieferung im Versandhandel; 3c Abs. 1 UStG VI. Rechnungserteilung; 14a UStG VII. Vorsteuerabzug; 15 UStG VIII. Innergemeinschaftliche Lieferungen durch pauschalierende Land- und Forstwirte; 24 UStG 1. Lieferung neuer Fahrzeuge 2. Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.b. Wein) a) an Erwerbsteuerpflichtige b) an Nicht-Erwerbsteuerpflichtige 3. Lieferung sonstiger Waren a) an Erwerbsteuerpflichtige b) an Nicht-Erwerbsteuerpflichtige E. Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen I. Beförderungs- und Versendungsfälle 1. Belegnachweis ( 17a UStDV) ab 2012 2. Buchnachweis ( 17c UStDV) ab 2012 a) Regelfall b) Neue Fahrzeuge II. Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren (gvv)
2 von 13 18.02.2012 17:07 F. Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen A. Aktuell Die Regelungen des UStAE zur Abgrenzung von bewegten und ruhenden Lieferungen, wenn der erste Abnehmer die Beförderung organisiert, ist aufgrund eines aktuellen Urteils zu überdenken. Bei einem Reihengeschäft ist die erste Lieferung auch dann steuerfrei, wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht zur Abholung und Beförderung des gelieferten Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung aber vom zweiten Abnehmer getragen werden. Es erscheint ferner nicht möglich, sog. Ruhende Lieferungen von der Gewährung des Vertrauensschutzes nach 6a Abs. 4 Satz 1 UStG auszunehmen, BFH 11.8.2011 V R 3/10, DStR 2011, 2047. B. Einführung Im Rahmen einer anhaltenden Übergangsregelung wird der Warenverkehr zwischen Unternehmern innerhalb der EU überwiegend im Bestimmungsland besteuert. Für den nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr gilt dagegen uneingeschränkt das Ursprungslandprinzip, d.h. Umsätze an private Abnehmer werden mit der Steuer des Mitgliedstaates belastet, in dem die Waren erworben wurden. Vom Ergebnis her gilt das Gleiche beim Versandhandel, siehe die Ortsbestimmung in 3c UStG. Das Bestimmungslandprinzip gilt für die kommerziellen Lieferungen zwischen Unternehmern. Es funktioniert so, dass die Lieferung im Ursprungsland steuerfrei gestellt wird und im Bestimmungsland eine korrespondierende Erwerbsbesteuerung durch den Abnehmer eingeführt wird. Zwischen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt ein EDV-gestützter Informationsaustausch, damit innergemeinschaftliche Lieferungen, die im Ursprungsland steuerfrei gestellt werden, im Bestimmungsland ordnungsgemäß der Erwerbsbesteuerung unterzogen werden können. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, allen Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen bzw. die innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen und EU-weit zur Verfügung zu stellen. Jeder Unternehmer hat vierteljährlich eine Zusammenfassende Meldung über alle Lieferungen an erwerbsteuerpflichtige Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten an das Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Auf der Grundlage von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten haben die Steuerpflichtigen den nationalen Finanzbehörden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. C. Innergemeinschaftliche Lieferung an Erwerbsteuerpflichtige i.s.v. 4 Nr. 1b UStG, 6a UStG I. Begriff Eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer im Inland und gegen Entgelt ausgeführten Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Unternehmer oder der Abnehmer muss den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben; - Der Abnehmer muss - ein Unternehmer sein, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder - eine juristische Person sein, die den Gegenstand der Lieferung nicht als Unternehmer oder nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - Erwerber eines neuen Fahrzeugs sein. - Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung muss beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen (Erwerbsbesteuerung). - Der Unternehmer muss die Voraussetzungen durch Beleg- und Buchnachweis nachweisen. Lieferungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, kommen nicht in den Genuss der
3 von 13 18.02.2012 17:07 Steuerbefreiung. Eine Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes der Lieferung durch nachfolgende Unternehmer im Auftrag des Abnehmers vor der Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat ist unschädlich. Kleinunternehmer i.s.d. 19 Abs. 1 UStG und pauschalversteuernde Land- und Forstwirte i.s.d. 24 UStG können grundsätzlich keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführen. Ein deutscher Unternehmer verkauft einem französischen Unternehmer eine Maschine. Die Auslieferung von Deutschland nach Frankreich erfolgt durch: - Alt. 1: Beförderung durch den Lieferer, - Alt. 2: Beförderung durch den Abnehmer, - Alt. 3: Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten des Lieferers oder des Abnehmers. Der Ort der Lieferung liegt in allen Fällen in Deutschland. Eine Verlagerung des Lieferortes nach Frankreich gemäß 3 Abs. 8 UStG ist nicht möglich. Die Lieferung ist somit steuerbar, aber nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.v.m. 6a UStG steuerfrei, wenn und sobald der Erwerb durch den französischen Unternehmer in Frankreich der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Abnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann, EuGH 27.9.2007 C-409/04, BeckRS 2007, 70771. Ein deutscher Unternehmer verkauft einem italienischen Unternehmer Herren-Oberbekleidung. Die Auslieferung erfolgt von Deutschland über Österreich nach Italien. Da Abgangsort und Bestimmungsort in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen, liegt für den deutschen Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung i.s.v. 6a UStG vor. Zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen siehe BMF 5.5.2010, BStBl. I 2010, 508. II. Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge 1. Steuerbefreiung Innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen sind im Ursprungsland zwar steuerbar, aber steuerfrei nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.v.m. 6a UStG. Der Erwerber hat jedoch den Erwerb des Fahrzeugs der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland zu unterwerfen ( Innergemeinschaftlicher Erwerb). Als Fahrzeug gelten nach 1b Abs. 2 UStG: - motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kw, - Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m, - Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 kg beträgt. Neu ist ein Fahrzeug nach 1b Abs. 3 UStG, wenn die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt oder wenn - motorbetriebene Landfahrzeuge nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben, - Wasserfahrzeuge nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben, - Luftfahrzeuge nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sind. Ein spanischer Privatmann kauft bei einem deutschen Kfz-Händler einen neuen Pkw. Unabhängig von der Art der Auslieferung (Abholung durch den Kunden, Beförderung durch den Händler oder einen selbständigen Dritten) ist die Lieferung in Deutschland nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.v.m. 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG steuerfrei. Der spanische Kunde hat den Fahrzeugerwerb in Spanien zu versteuern. Steuerbare und nach 6a UStG steuerfreie Fahrzeuglieferungen können auch von Personen ausgeführt werden, die nicht Unternehmer nach 2 UStG sind bzw. die diese Lieferungen nicht im Rahmen ihres Unternehmens ausführen ( 2a UStG). Dies gilt auch für die Lieferung durch
4 von 13 18.02.2012 17:07 Kleinunternehmern ( 19 Abs. 4 UStG). Dieser Personenkreis ist insoweit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ( 15 Abs. 4a UStG). Ist die dem Lieferer in Rechnung gestellte Steuer höher als die auf den Weiterverkauf fiktiv entfallende Steuer, so ist nur dieser Betrag abzugsfähig. Fahrzeuglieferer i.s.v. 2a UStG und 19 Abs. 4 UStG können die Vorsteuer erst in dem Zeitpunkt geltend machen, in dem sie die innergemeinschaftliche Lieferung ausführen ( 15 Abs. 4a Nr. 3 UStG). Ein deutscher Privatmann hat von einem deutschen Kfz-Händler einen Pkw zum Preis von 35.000 EUR zuzüglich 6.650 EUR Umsatzsteuer erworben. Innerhalb von 3 Monaten verkauft er den Pkw an einen französischen Privatmann für 34.000 EUR weiter. Mit dem Verkauf führt der deutsche Privatmann eine nach 6a UStG steuerfreie Lieferung aus. Er ist grundsätzlich berechtigt, die ihm beim Einkauf des Fahrzeugs ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Der Höhe nach ist der Vorsteuerabzug auf die Umsatzsteuer begrenzt, die sich bei einer fiktiven steuerpflichtigen Weiterlieferung des Pkw ergeben würde; hier 19% von 34.000 EUR = 5.428 EUR. Ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungsnebenkosten oder Betriebskosten ist nicht zulässig. Der französische Käufer hat den Fahrzeug- Erwerb in Frankreich zu versteuern. Wie voriges Beispiel, aber der Pkw wurde von einem deutschen Kleinunternehmer erworben und an den französischen Privatmann weiterveräußert. Der Kleinunternehmer führt ebenfalls eine nach 6a UStG steuerfreie Lieferung aus und ist insoweit auch zum Vorsteuerabzug in Höhe von 5.428 EUR berechtigt. 2. Pflichten des Fahrzeuglieferers: a) Nachweispflicht ( 6a Abs. 3 UStG) Gilt für Unternehmer, die ein Fahrzeug im Rahmen ihres Unternehmens an einen Abnehmer mit (ausländischer) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer liefern. Übrige Fälle: Der Verkäufer hat durch Beleg die Voraussetzungen des 6a Abs. 1 UStG nachzuweisen. Als entsprechender Beleg ist eine Rechnung i.s.v. 14a Abs. 3 und 4 UStG anzusehen. b) Rechnungserteilung ( 14a UStG) Gilt für Unternehmer, die ein Fahrzeug im Rahmen ihres Unternehmens an einen Abnehmer mit (ausländischer) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer liefern. Übrige Fälle: In der Rechnung ist auf die Steuerfreiheit hinzuweisen (Vermerk: Die Lieferung ist steuerfrei nach 6a UStG ). Aus der Rechnung muss erkennbar sein, dass ein neues Fahrzeug i.s.v. 1b Abs. 2 und 3 UStG geliefert wurde (Beschreibung des Fahrzeugs, Kilometerstand, Erstzulassung). Ein Doppel der Rechnung ist 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist ( 14b Abs. 1 UStG). c) Voranmeldungen und Steuererklärungen ( 18 Abs. 4a UStG) Für Unternehmer, die ein Fahrzeug im Rahmen ihres Unternehmens an einen Abnehmer mit (ausländischer) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer liefern, gelten die allgemeinen Grundsätze. Übrige Fälle: Für den Kalendermonat der Fahrzeuglieferung ist eine Voranmeldung abzugeben (Erklärung der steuerfreien Lieferung und der abzugsfähigen Vorsteuer). Für das betreffende Kalenderjahr ist auch eine Jahreserklärung abzugeben. d) Meldepflicht ( 18a, 18c UStG) Für Unternehmer, die ein Fahrzeug im Rahmen ihres Unternehmens an einen Abnehmer mit (ausländischer) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer liefern, gelten die allgemeinen Grundsätze ( 18a UStG). Übrige Fälle: Nach 18c UStG besteht die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Fahrzeuglieferer zu einer Meldung zu verpflichten; die entsprechende Verordnung steht jedoch noch aus.
5 von 13 18.02.2012 17:07 III. Innergemeinschaftliche Lieferung anderer Gegenstände an Erwerbsteuerpflichtige 1. Steuerbefreiung Entgeltliche Lieferungen und (bewegte) Werklieferungen an Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, die dort der Erwerbsteuer unterliegen, sind zwar im Inland (Ursprungsland) steuerbar der Ort der Lieferung richtet sich nach 3 Abs. 6 UStG aber steuerfrei nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, 6a UStG. Eine Erwerbsteuerpflicht besteht für Kleinunternehmer, nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte sowie juristische Personen (Nichtunternehmer oder außerunternehmerischer Erwerb) - bei Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren, - bei Überschreiten der (nationalen) Erwerbsschwelle, - bei Option zur Erwerbsteuerpflicht; sowie für alle übrigen Unternehmer, die unter Verwendung einer Umsatzsteuer- Identifikationsnummer einen Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben ( Innergemeinschaftlicher Erwerb). 2. Nachweise a) Unternehmernachweis Nachweis der persönlichen Berechtigung: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen können grundsätzlich nur von Unternehmern ausgeführt werden, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. b) Belegnachweis ( 17a UStDV) ab 2012 Rz. 38 c) Buchnachweis ( 17c UStDV) ab 2012 Rz. 39 3. Sorgfaltspflicht; 6a Abs. 4 UStG Der Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG betrifft unrichtige Angaben über die in 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des Liefergegenstandes für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat). Dagegen besteht kein Vertrauensschutz in die Richtigkeit der nach 6a Abs. 3 UStG i.v.m. 17c Abs. 1 UStDV buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Aufzeichnung einer unrichtigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann dann unschädlich sein, wenn dies bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war. Die Vertrauensschutzregelung gilt bei Reihengeschäften auch für unbewegte Lieferungen, BFH 11.8.2011 V R 3/10, DStR 2011, 2047 Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (vgl. 347 HGB) nicht erkennen konnte. Es ist angebracht, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aller Kunden überprüfen zu lassen. Missbräuche können dadurch aber nicht ausgeschlossen werden, z.b. die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines existierenden Unternehmens durch einen Unbefugten. 4. Rechnungserteilung; 14, 14a UStG Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Er hat von allen Rechnungen ein Doppel 10 Jahre aufzubewahren; siehe auch 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG. In den Rechnungen sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers anzugeben. Auf die Steuerbefreiung nach 6a UStG ist hinzuweisen.
6 von 13 18.02.2012 17:07 5. Vorsteuerabzug; 15 UStG Die Umsätze fallen unter 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. 6. Zusammenfassende Meldung; 18a UStG Die innergemeinschaftlichen Lieferungen an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind vierteljährlich in einer zusammenfassenden Meldung unter der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers zu erklären. In der Anmeldung sind auch die Identifikationsnummern der Abnehmer aufzuführen. 7. Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren; 18b UStG Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sind in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gesondert zu erklären. 16 Abs. 6 UStG (Umrechnung von Werten in fremder Währung) und 17 UStG (Berichtigung der Bemessungsgrundlage) gelten sinngemäß. Die Angaben sind für den Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet; 18b Satz 2 UStG. Ein deutscher Unternehmer verkauft an einen vorsteuerabzugsberechtigten französischen Unternehmer eine Maschine und versendet sie durch einen Spediteur nach Frankreich. Die Lieferung an den französischen Unternehmer ist nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.v.m. 6a UStG steuerfrei. Der deutsche Unternehmer muss nachweisen, dass - die Maschine nach Frankreich gelangt ist (Spediteurbescheinigung, Frachtbrief), - der französische Unternehmer erwerbsteuerpflichtig ist (Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die grundsätzlich vom deutschen Unternehmer zu überprüfen ist; vgl. 18e UStG). Der deutsche Unternehmer hat - eine Rechnung i.s.v. 14, 14a UStG zu erteilen, in der auf die Steuerbefreiung hingewiesen wird und in der die Umsatzsteuer- Identifikationsnummern des Lieferers und des Abnehmers angegeben sind; - die steuerfreie Lieferung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben ( 18b UStG); - die steuerfreie Lieferung unter Länderkennzeichen und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben ( 18a UStG). IV. Sonderfälle 1. Innergemeinschaftliches Verbringen Als innergemeinschaftliche Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen (Befördern, Versenden) eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung (Unternehmensinterne Verbringung; 3 Abs. 1a UStG). Der Unternehmer gilt als Lieferer. Bei dem Verbringen in ausländische Konsignationslager kommen z.t. Vereinfachungsregelungen einzelner EU-Länder zum Zuge, wonach für eine Wartezeit von 6 Monaten eine korrespondieren Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Betreiber des Konsignationslagers nicht erklärt werden muss, wenn innerhalb der vorgenannten Frist eine Weiterlieferung aus dem Lager an den Endabnehmer stattgefunden hat. In diesen Fällen soll der Vorgang als direkte innergemeinschaftliche Lieferung an den Endabnehmer abgewickelt werden mit der Folge, dass der Lieferer sich nicht im EU-Land, in dem er ein Konsignationslager unterhält, registrieren lassen muss, vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb Rz. 17. Vgl. auch Ausführungen zum Thema: Innenumsatz 2. Steuerbefreiung Für die unternehmensinterne Verbringung gilt die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG und
7 von 13 18.02.2012 17:07 6a Abs. 2 UStG. Buchnachweis ( 17c Abs. 1 und 3 UStDV): - die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstands, - die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils, - der Tag des Verbringens, - die Bemessungsgrundlage nach 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. 3. Zusammenfassende Meldung; 18a UStG Die Umsätze sind in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären ( 18a Abs. 2 Nr. 2 UStG). 4. Gesonderte Erklärung im Besteuerungsverfahren; 18b UStG Die Umsätze sind gesondert zu erklären. Ein französischer Unternehmer transportiert in seinem Unternehmen hergestellte Tuche zu einem deutschen Unternehmer, um diese von ihm färben zu lassen. Das Verbringen nach Deutschland ist ohne umsatzsteuerliche Folgen, da nur zu einem vorübergehenden Zweck. Ist das Färben eine Werklieferung, erbringt der Werkunternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und der Auftraggeber hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Die Tuche nehmen als Materialbeistellung am Leistungsaustausch nicht teil. Stellt das Färben dagegen eine Werkleistung dar, wird dieser Umsatz am Tätigkeitsort im Inland, bei der Verwendung der französischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers in Frankreich erbracht ( 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG). Bei Verwendung der französischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird der Auftraggeber der Werkleistung Steuerschuldner sein (entsprechend 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG). Im Falle einer Werklieferung hat der Unternehmer eine Rechnung nach 14, 14a UStG zu erteilen, in der auf die Steuerbefreiung hinzuweisen ist. Die Voraussetzungen des 6a UStG sind beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Der steuerfreie Umsatz ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung gesondert zu erklären. Außerdem ist er in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Im Falle einer Werkleistung muss der deutsche Unternehmer die Gegenstände (Tuche) aufzeichnen, die er von dem französischen Auftraggeber zur Ausführung der Werkleistung erhalten hat; 22 Abs. 4b UStG. In der Rechnung ist auf die Steuerschuldnerschaft hinzuweisen, ein gesonderter Steuerausweis ist nicht zulässig ( 14, 14a Abs. 5 UStG). D. Innergemeinschaftliche Lieferungen an Nicht-Erwerbsteuerpflichtige I. Lieferungen an Privatpersonen Lieferungen an Privatpersonen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, werden - im Ursprungsland besteuert, wenn der Abnehmer/Erwerber die Waren in das Bestimmungsland befördert oder versendet (Abholfälle). Das gilt auch für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Es bestehen keine wert- und mengenmäßigen Beschränkungen. Gleiches gilt, wenn der Lieferer die Waren an die Abnehmer befördert oder versendet und bestimmte Lieferschwellen je Mitgliedstaat und Jahr nicht überschritten werden; - im Bestimmungsland besteuert (sog. Versandhandelsregelung), wenn der Lieferer die Waren an die Abnehmer befördert oder versendet und die Lieferschwelle dieses Mitgliedstaates überschritten ist, wenn der Lieferer zur Besteuerung im Bestimmungsland optiertwenn verbrauchsteuerpflichtige Waren geliefert wurden. Ein deutscher Lebensmittelhändler versendet Spirituosen an einen privaten Abnehmer in Dänemark. Bei Versendung an den privaten Abnehmer liegt der Lieferort in Dänemark ( 3c Abs. 1 Satz 1 UStG i.v.m. 3c Abs. 5 Satz 2 UStG). Der deutsche Händler hat die Lieferung in Dänemark nach dänischem Recht zu versteuern. Holt dagegen der dänische Kunde die Spirituosen beim Händler ab, erfolgt die Besteuerung in Deutschland. II. Lieferungen an sog. Schwellenerwerber
8 von 13 18.02.2012 17:07 Lieferungen an Schwellen-Erwerber Innergemeinschaftlicher Erwerb Rz. 5, werden - im Ursprungsland besteuert, wenn die Abnehmer/Erwerber die Waren in das Bestimmungsland befördern oder versenden (Abholfälle), ausgenommen verbrauchsteuerpflichtige Waren, oder der Lieferer die Waren an den Abnehmer befördert oder versendet und bestimmte Lieferschwellen je Mitgliedstaat und Jahr nicht überschritten werden, - im Bestimmungsland besteuert, wenn der Lieferer die Waren an den Abnehmer befördert oder versendet und die Lieferschwelle dieses Mitgliedstaates überschritten ist, oder der Lieferer zur Besteuerung im Bestimmungsland optiert oder verbrauchsteuerpflichtige Waren betroffen sind. Ein deutscher Lebensmittelhändler versendet Spirituosen an einen dänischen Wanderverein (Schwellenerwerber). Bei Versendung an den Verein liegt der Lieferort in Deutschland; 3 Abs. 6 Satz 1 UStG. Der dänische Verein hat den Erwerb in Dänemark als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern: er bezieht als Schwellen-Erwerber verbrauchsteuerpflichtige Waren. Daher ist die Lieferung in Deutschland steuerfrei nach 6a UStG. Würde der Wanderverein die Spirituosen in Deutschland abholen, gilt das Gleiche. III. Lieferschwellen; 3c Abs. 3 UStG Lieferschwellen sind (nur) von Bedeutung, wenn der Lieferer nicht-verbrauchsteuerpflichtige Waren an nicht-erwerbsteuerpflichtige Abnehmer in andere Mitgliedstaaten befördert oder versendet; sog. Versandhandel. Die Lieferschwellen bezogen auf das Vorjahr und auf die voraussichtliche Entwicklung im laufenden Jahr betragen für Lieferungen nach Land Betrag Währung BE Belgien 35.000,00 EUR BG Bulgarien 70.000,00 BGL DK Dänemark 280.000,00 DKK DE Deutschland 100.000,00 EUR EE Estland 550.000,00 EEK FI Finnland 35.000,00 EUR FR Frankreich 100.000,00 EUR EL Griechenland 35.000,00 EUR IE Irland 35.000,00 EUR IT Italien 27.888,67 EUR LV Lettland 24.000,00 LVL LT Litauen 125.000,00 LTL LU Luxemburg 100.000,00 EUR MT Malta 35.000,00 EUR NL Niederlande 100.000,00 EUR AT Österreich 100.000,00 EUR PL Polen 35.000,00 EUR PT Portugal 31.424,27 EUR RO Rumänien 35.000 EUR in RON SE Schweden 320.000,00 SEK SK Slowakei 1.500.000,00 SKK Sl Slowenien 35.000,00 EUR ES Spanien 35.000,00 EUR CZ Tschechien 35.000,00 EUR HU Ungarn 35.000,00 EUR GB Vereinigtes Königreich 70.000,00 GBP CY Zypern (griech. Teil) 20.000,00 CYP Für die Berechnung der jeweiligen Lieferschwelle sind nur die Umsätze an Abnehmer i.s.v. 3c Abs.
9 von 13 18.02.2012 17:07 2 UStG (Privatleute und nicht erwerbsteuerpflichtige Schwellen-Erwerber) maßgebend. IV. Verzicht auf die Lieferschwellen; 3c Abs. 4 UStG Der Lieferer kann auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten. Der Verzicht ist bei der für die Besteuerung im jeweiligen Bestimmungsland zuständigen Finanzbehörde zu erklären und bindet den Lieferer für mindestens 2 Kalenderjahre. Der Verzicht ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn der maßgebliche Steuersatz im Bestimmungsland niedriger als im Ursprungsland ist. V. Ort der Lieferung im Versandhandel; 3c Abs. 1 UStG Bei Überschreiten der jeweiligen Lieferschwelle, bei Verzicht auf die Anwendung der jeweiligen Lieferschwelle und bei Beförderung/Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an private Abnehmer gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Der Lieferer führt somit im Bestimmungsland steuerbare Umsätze aus. Er hat die Umsätze nach dem Umsatzsteuerrecht (und ggf. Verbrauchsteuerrecht) dieses Landes zu versteuern. Einige Mitgliedstaaten (z.b. Italien und Frankreich) verlangen die Hinzuziehung eines Fiskalvertreters. Der Fiskalvertreter ist für die Abgabe der erforderlichen Umsatzsteuererklärungen und für die Steuerentrichtung zuständig. Er haftet für die Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerschulden des Unternehmers. VI. Rechnungserteilung; 14a UStG Nach 14a Abs. 2 UStG besteht die Verpflichtung, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen ohne Rücksicht auf den Status des Erwerbers. Hat z.b. ein deutscher Unternehmer eine Lieferung in Frankreich zu versteuern, ist französische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. VII. Vorsteuerabzug; 15 UStG Die Umsätze fallen unter 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug, da sie als fiktive Inlandsumsätze steuerpflichtig wären. Ein deutscher Unternehmer (U) verkauft einem französischen Augenarzt (A) medizinische Geräte. a) Der Arzt holt die Geräte in Deutschland ab. b) U versendet die Geräte an den Arzt nach Frankreich. Da der Arzt nur Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, sind folgende Lösungen möglich: Lösung a) Alt. 1: Der Arzt hat die französische Erwerbschwelle nicht überschritten. U hat die Lieferungen in Deutschland zu versteuern. Weder eine Verlagerung des Lieferortes nach 3c UStG noch eine Steuerbefreiung nach 6a UStG ist möglich. A ist in Frankreich nicht erwerbsteuerpflichtig. Alt. 2: Der Arzt hat die französische Erwerbschwelle überschritten oder auf ihre Anwendung verzichtet (vgl. 1a Abs. 3 und 4 UStG). Die Lieferungen an A sind nach 6a UStG steuerfrei, wenn A die Erwerbsteuerpflicht durch Vorlage seiner französischen Umsatzsteuer- Identifikationsnummer nachweist ( 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die unternehmerische Verwendung ist unstreitig. U muss aber nachweisen, dass die Geräte nach Frankreich gelangt sind. Er benötigt eine Empfangsbestätigung des Abnehmers. U hat eine Rechnung zu erteilen, in der auf die Steuerfreiheit hingewiesen wird. Beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind aufzuführen ( 14a UStG). U hat u.a. Name, Anschrift und Beruf des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen ( 6a Abs. 3 UStG i.v.m. 17c UStDV). A ist in Frankreich erwerbsteuerpflichtig (vgl. 1a Abs. 3 UStG). Lösung b) Alt. 1: Der Arzt hat die französische Erwerbschwelle nicht überschritten, U hat die französische Lieferschwelle nicht überschritten. U hat die Lieferungen in Deutschland zu versteuern, A ist in Frankreich nicht erwerbsteuerpflichtig. Alt. 2: Der Arzt hat die französische Erwerbschwelle nicht überschritten, aber U hat die französische Lieferschwelle überschritten oder auf ihre Anwendung verzichtet (vgl. 3c Abs. 4 UStG). Es gilt die Versandhandelsregelung der Ort der Lieferungen wird nach Frankreich verlagert ( 3c UStG). U hat die Lieferungen in Frankreich zu versteuern und muss dem A französische Umsatzsteuer berechnen und in Rechnung stellen (vgl. 14a UStG). Alt. 3: Der Arzt hat die französische Erwerbschwelle überschritten oder auf ihre Anwendung verzichtet (vgl. 1a UStG). Die Lieferschwelle ist unbeachtlich. Die Lieferungen an A sind nach 6a UStG steuerfrei. Voraussetzungen und Folgen wie a) Alt. 2. VIII. Innergemeinschaftliche Lieferungen durch pauschalierende Land- und Forstwirte; 24 UStG
10 von 13 18.02.2012 17:07 Warenlieferungen pauschalierender Land- und Forstwirte in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind wie folgt zu beurteilen: 1. Lieferung neuer Fahrzeuge Die Lieferung ist steuerfrei nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.v.m. 6a UStG mit Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 4a UStG, wenn sie nicht im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens ausgeführt wurde. Zum Zwecke der Vorsteuer-Erstattung ist die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erforderlich (ohne Steuernummer i.v.m. 2a UStG). Erfolgt die Lieferung im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens, ist sie nach 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Lieferung in das Ausland mit 10,7% (bis VZ 2006: 9%) Umsatzsteuer steuerpflichtig (zugleich Vorsteuer nach 24 Abs. 1 Satz 3 UStG i.h.v. 10,7%). Die Umsatzsteuer ist in Rechnung zu stellen. In der Rechnung ist zu vermerken, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung i.s.v. 6a UStG ausgeführt wurde. Der Erwerber wird in seinem Mitgliedstaat erwerbsteuerpflichtig. 2. Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.b. Wein) a) an Erwerbsteuerpflichtige Der Erwerber muss seine Erwerbsteuerpflicht durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen. Die Lieferung ist nach 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Lieferung in das Ausland mit 10,7% (bis VZ 2006: 9%) Umsatzsteuer steuerpflichtig (zugleich Vorsteuer nach 24 Abs. 1 Satz 3 UStG i.h.v. 10,7%). Dem Erwerber ist eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen (für ihn kommt ggf. das Vorsteuervergütungsverfahren in Betracht). Die Lieferung ist getrennt von den übrigen Umsätzen aufzuzeichnen, in der Umsatzsteuer- Voranmeldung zu erklären und in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Der Lieferer benötigt hierzu eine (deutsche) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; 27a Abs. 1 Satz 2 UStG. b) an Nicht-Erwerbsteuerpflichtige (Privatpersonen sowie andere Personen, die sich nicht durch eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer als Erwerbsteuerpflichtige ausweisen) Es ist nach Abhol- und Beförderungsfällen zu unterscheiden: - Abholfälle: Die Lieferung ist nach 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit 19% Umsatzsteuer steuerpflichtig (zugleich Vorsteuer nach 24 Abs. 1 Satz 3 UStG i.h.v. 10,7%) und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären. - Beförderung/Versendung durch den Lieferer: Lieferort ist nach 3c UStG der Mitgliedstaat, in den die Ware befördert oder versendet wird. Die Lieferung ist nach 24 Abs. 1 Nr. 2 mit Nr. 3 UStG als im Ausland bewirkt mit 10,7% USt steuerpflichtig (zugleich Vorsteuer nach 24 Abs. 1 Satz 3 UStG i.h.v. 10,7%). Der Lieferer hat den Umsatz zusätzlich im Mitgliedstaat des Erwerbers nach dem dort geltenden Umsatzsteuerrecht zu versteuern. 3. Lieferung sonstiger Waren a) an Erwerbsteuerpflichtige Der Erwerber muss seine Erwerbsteuerpflicht durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen. Die Lieferung ist nach 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Lieferung in das Ausland mit 10,7% Umsatzsteuer steuerpflichtig (zugleich Vorsteuer nach 24 Abs. 1 Satz 3 UStG i.h.v. 10,7%). Dem Erwerber ist eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen (für ihn kommt ggf. das Vorsteuervergütungsverfahren in Betracht). Die Lieferung ist getrennt von den übrigen Umsätzen aufzuzeichnen, in der Umsatzsteuer- Voranmeldung zu erklären und in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Der Lieferer benötigt hierzu eine (deutsche) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; 27a Abs. 1 Satz 2 UStG. b) an Nicht-Erwerbsteuerpflichtige
11 von 13 18.02.2012 17:07 Es ist nach Abhol- und Beförderungsfällen zu unterscheiden: - Abholfälle: Die Lieferung ist als Inlandsumsatz nach 24 Abs. 1 Nr. 1-3 UStG steuerpflichtig. - Beförderung/Versendung durch den Lieferer: Alt. 1: Die Lieferschwelle des betreffenden Mitgliedstaates wird nicht überschritten, auf ihrer Anwendung wird nicht verzichtet (Höhe, Ermittlung etc. nach dem Umsatzsteuerrecht des jeweiligen Mitgliedstaates). Die Lieferung ist als Inlandsumsatz nach 24 Abs. 1 Nr. 1-3 UStG steuerpflichtig. Alt. 2: Die Lieferschwelle des betreffenden Mitgliedstaates wird überschritten oder auf ihre Anwendung wird verzichtet (Verzicht und Folgen nach dem Umsatzsteuerrecht des jeweiligen Mitgliedstaates). Die Lieferung ist nach 24 Abs. 1 Nr. 2 mit Nr. 3 UStG als im Ausland bewirkt mit 10,7% Umsatzsteuer steuerpflichtig (zugleich Vorsteuer nach 24 Abs. 1 Satz 3 UStG i.h.v 10,7%). Der Lieferer hat den Umsatz zusätzlich im Mitgliedstaat des Erwerbers nach dem dort geltenden Umsatzsteuerrecht zu versteuern. E. Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Nach 17a UStDV muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Inland durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat ( 6a Abs. 3 UStG). Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Es gibt kritische Anmerkungen zu den verhältnismäßig strengen Nachweispflichten in Abhol- und Versendungsfällen und den daraus resultierenden Gefahren für die Unternehmer, siehe z.b. Küffner DStR 2009, 112 und Winter DB 2009, 1843 sowie Nieskens in SteuerConsultant 2009, 16. I. Beförderungs- und Versendungsfälle Wenn der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen: 1. Belegnachweis ( 17a UStDV) ab 2012 Der Belegnachweis ist bei Beförderung durch den Lieferer oder den Abnehmer zu führen durch - das Doppel der Rechnung, in der nach 14a Abs. 3 UStG i.v.m. 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG ein Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (Vermerk: Die Lieferung ist steuerfrei nach 6a UStG ) sowie die Angabe der eigenen und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im anderen Mitgliedstaat enthalten sein muss, - eine Gelangensbestätigung mit folgenden Angaben - Name und Anschrift des Abnehmers - Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes - Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. bei einer Beförderung durch den Abnehmer den Ort und Trag des Endes der Beförderung - Ausstellungsdatum der Bestätigung - Unterschrift des Abnehmers Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem Transporteur befindet und zeitnah vorgelegt werden kann. Hat ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt und den erforderlichen Buchnachweis erbracht, kann der erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden (BFH 20.3.2006 V R 47/03, BStBl. II 2006, 634). Werden in Abholfällen Angestellte oder selbständige Beauftragte für den Abnehmer tätig, so hat die Frage der Abholberechtigung außerhalb des Erfordernisses eines ordnungsgemäßen Belegnachweises zu erfolgen (BFH 12.5.2009 V R 65/06, BStBl. II 2010, 511). 17a Abs. 2 UStDV ist eine Sollvorschrift über die an den Nachweis nach 17a Abs. 1 UStDV zu
12 von 13 18.02.2012 17:07 stellenden Anforderungen. Das Fehlen einer der genannten Voraussetzungen führt deshalb nicht zwangsläufig dazu, dass der Belegnachweis als nicht geführt zu beurteilen ist. Der Nachweis des Bestimmungsortes ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG, BFH 7.12.2006 V R 52/03, BStBl. II 2007, 420 und BFH 1.2.2007 V R 41/04, DStR 2007, 754 und BFH 12.5.2009 V R 65/06, BStBl. II 2010, 511 (CMR-Frachtbrief). 2. Buchnachweis ( 17c UStDV) ab 2012 a) Regelfall Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung i.s.v. 6a Abs. 1 UStG (innergemeinschaftliche Lieferung an Erwerbsteuerpflichtige) sind laufend und grundsätzlich unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes nachzuweisen: - Name, Anschrift, Gewerbezweig oder Beruf des wirklichen Abnehmers; - die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung; - der Tag der Lieferung; - das vereinbarte Entgelt (bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung); - die Art und der Umfang einer Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung/Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ( 6a Abs. 1 Satz 2 UStG) mit zusätzlichem Belegnachweis nach 17b UStDV; - die Beförderung/Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet; - der Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Der Nachweis ist keine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung, ein verspätet erbrachter Buchnachweis kein Ausschlussgrund BFH 6.12.2007 V R 59/03, BStBl. II 2009, 57, BFH 8.11.2007 V R 26/05, BStBl. II 2009, 49, BFH 8.11.2007 V R 72/05, BStBl. II 2009, 55, EuGH 27.9.2007 C-146/05, BStBl. II 2009, 70, Bei Nichtvorliegen der Nachweise kann aber regelmäßig auch weiterhin keine Steuerfreiheit gewährt werden. b) Neue Fahrzeuge Bei einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Abnehmer ohne Umsatzsteuer- Identifikationsnummer - Name und Anschrift des Erwerbers, - handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs, - Tag der Lieferung, - das vereinbarte Entgelt, - die in 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale, - die Beförderung/Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, - der Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. II. Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren (gvv) Wenn der Gegenstand der Lieferung im gvv in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, kann der Nachweis hierüber abweichend wie folgt geführt werden: durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Rückscheins (Beendigungsnachweis für das Versandverfahren) erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt F. Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige
13 von 13 18.02.2012 17:07 Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden ( 6a Abs. 1 Satz 2 UStG), so muss der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen. Der Nachweis soll durch Belege nach 17a UStDV geführt werden, die zusätzlich die in 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte be- oder verarbeitet worden, ist 11 Abs. 2 UStDV entsprechend anzuwenden.