Menschenrechte. 2. Typen der Menschenrechte. Im VR wird von verschiedenen Entwicklungsstufen des VR gesprochen

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Transkript:

Menschenrechte 1. Geschichte der Menschenrechte im Völkerrecht Menschenrechte haben im VR über einen langen Zeitraum keine Bedeutung gehabt, schon weil dem einzelnen keine Rolle zugewiesen war Das Völkerrecht regelte Fragen des Fremdenrecht, d.h. die Behandlung von Ausländern, insbesondere Eigentumsfragen, spielt heuten noch bei Investitionsschutz eine besondere Rolle, auch bei konsularischem und diplomatischem Schutz Seit dem 19. Jahrhundert wurde die Behandlung der einzelnen in Kriegszeiten vr geregelt (humanitäres Völkerrecht). Seit Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelte sich das Minderheitenrecht im VR, das dem Schutz von bestimmten Bevölkerungsgruppen diente (s. hierzu die Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofs zu den Minderheiten in Oberschlesien oder den griechischen Minderheiten in Albanien) Seit 1945 wurden die Menschenrechte allgemein zu einem Thema des Völkerrechts; die UN- Charta erwähnte den Menschenrechtsschutz als eine Aufgabe der UNO in der Präambel und in Art. I Nr. 3 der UN-Charta Mit der Allgemeinen Menschenrechtserklärung wurde 1948 zum ersten Mal ein Katalog von Menschenrechten aufgestellt, der sich in Inhalt und Formulierung an die nationalen Menschenrechtskataloge anlehnte; er umfasste sowohl die klassischen politisch-bürgerlichen Rechte wie auch soziale Rechte wie etwa das Recht auf... Die Allgemeine Menschenrechtserklärung wurde in Form einer Resolution der UN- Generalversammlung gefasst, hatte insofern keine bindende Kraft; doch werden zahlreiche seiner Normen in nationalen Gerichtsentscheidungen zitiert und auf vr Ebene als VGR behandelt 2. Typen der Menschenrechte Im VR wird von verschiedenen Entwicklungsstufen des VR gesprochen

a. Klassische bürgerliche und politische Rechte wie Recht der Meinungsfreiheit, Wahlrecht, Recht auf Leben, Recht auf Freiheit b. Sozialrechte wie Recht auf Arbeit, auf Bildung, auf Wohnung c. Recht auf Entwicklung, gesunde Umwelt 3. Verträge zum Menschenrechtsschutz 3.1. Universelle Menschenrechtspakte 3.1.1. 1966 UN-Menschenrechtspakte über bürgerliche und politische Rechte Garantie der klassischen Freiheits- und politischen Rechte mit Ausnahme des Eigentumsrechts Formuliert als unmittelbar anwendbare Rechte des einzelnen Verfahrensrechtlicher Schutz: Einrichtung eines Menschenrechtskomitees, welches Länderberichte entgegennimmt und prüft Fakultativprotokoll zum Pakt: Staaten, die das Fakultativprotokoll ratifiziert haben, unterwerfen sich einem Verfahren, in welchem auf Individualbeschwerden hin das Menschenrechtskomitee prüft, ob der Staat gegen den Pakt verstoßen hat Daneben gibt es noch die Möglichkeit einer Staatenbeschwerde, aber auch nur durch Staaten und gegenüber Staaten, welche die Zuständigkeit des Menschenrechtskomitees für Staatenbeschwerden ausdrücklich anerkannt haben, Art. 41 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte 3.1.2. 1966 UN-Menschenrechtspakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: Die garantierten Rechte sind in wesentlich weiteren Formulierungen garantiert, diese in erster Linie als Bemühenspflichten der Staaten gefasst, nicht als Rechte von einzelnen

Ein Individualbeschwerdeverfahren ist bislang nicht eingeführt, allerdings liegt ein entsprechendes Fakultativprotokoll seit 2008 vor Seit 1985 gibt es aber ein Komitee, welches Staatenberichte über die Implementierung prüft 3.1.3.Weitere universelle Menschenrechtsverträgen: Konvention über das Verbot des Genozids Konvention über das Verbot rassischer Diskriminierung (danach verboten nur die rassische, nicht die religiöse Diskriminierung) Konvention über das Verbot der Folter Kinderrechtskonvention Konvention gegen die Diskriminierung der Frau 3.1.4. Menschenrechtsschutz vor der UN Früher Menschenrechtskonvention als Unterorgan des Wirtschafts- und Sozialrates, jetzt UN-Menschenrechtsrat, ein Hilfsorgan der UN-Generalversammlung, dessen Mitglieder sich jetzt obligatorisch einem Berichtsverfahren unterwerfen Menschenrechtsrat nimmt Länderberichte von UN-Mitgliedstaaten entgegen und nimmt dazu Stellung Darüber hinaus auch Entgegennahme von Individualbeschwerden durch Einführung des Verfahren 1503 UN-Menschenrechtsausschuss, jetzt Menschenrechtsrat: Vefahren nach 1503: Untersuchung kionkreter systematischer Menschenrechtsverletzungen 3.2. Regionale Menschenrechtspakte 3.2.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention:

1953 in Kraft getreten Heute das am weitesten entwickelte System des Menschenrechtsschutzes Umfangreicher Katalog von Menschenrechten, in der Konvention selbst und in den Zusatzprotokollen 3.2.1.1. Gegenstand des Schutzes Schwerpunkt der geschützten Rechte: bürgerlich und politische Rechte, nicht so sehr die Sozialrechte Bemerkenswert: Fehlen eines umfassenden Gleichheitssatzes, geschützt wird nur gegen Diskriminierungen; Art. 14 EMRK schützt dabei nur gegen Diskriminierungen bei der Anwendung von Rechten, die in der EMRK selbst garantiert sind; das 12. Zusatzprotokoll verbietet jegliche Diskriminierung auch solche im Hinblick auf Rechte, die nicht in der EMRK definiert sind, von Deutschland allerdings noch nicht ratifiziert Eigentumsgrundrecht wird im 1. Zusatzprotokoll geschützt, weil bei Ausarbeitung der EMRK die Staaten keine Einmischung von außen in die politisch sehr brisante Gestaltung der Eigentumsordnung wünschten 3.2.1.2.1. Anwendung der EMRK ratione personae Die in der EMRK niedergelegten Rechte können sich alle Personen berufen, nicht nur die Bürger der Mitgliedstaaten; die Rechte können aber nur gegenüber den Staaten geltend gemacht werden, welche die EMRK ratifiziert haben Das bedeutet derzeit, dass gegenüber der EU diese Rechte nicht geltend gemacht werden können, und zwar auch nicht insoweit als die EU auf sie übertragene staatliche Kompetenzen ausübt; der Europäischen Menschenrechtsgerichthof hat im Fall Bosphorus entschieden, dass die Mitgliedsstaaten bei der Übertragung staatlicher Kompetenzen dafür sorgen müssen, dass die IO, auf welche diese übertragen werden, inhaltlich und verfahrensmäßig einen solchen Schutz gewährt wie auch die EMRK; wenn dafür gesorgt ist, können die Mitgliedstaaten auch dann nicht für Verletzung der in der EMRK niedergelegten Rechte zur Rechenschaft gezogen werden, wenn die IO sie verletzt hat; eine solche Rechtsprechung findet sich bereits in der Entscheidung Kennedy und Waite vs Germany: hier erklärte der EGMR, dass die Gewährung von Immunität an eine IO, keine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle, der den Zugang zu Gerichten bei der Verletzung von zivilrechtlichen Ansprüchen garantiert, auch wenn durch

die Gewährung von Immunität die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegen die IO vor deutschen Gerichten unmöglich war; denn im konkreten Fall war in dem Abkommen, das die Immunität gewährte zugleich sichergestellt worden, dass die betroffenen Personen Ansprüche vor einem Arbeitsgericht der ILO geltend machen konnten. Mit dieser Rechtsprechung unterstützt der EGMR die Übertragung von Kompetenzen auf IO, ohne dass dadurch ein Menschenrechtsschutz gänzlich unmöglich wird Im Hinblick auf die EU gilt nunmehr, dass sie aufgrund des 14. Zusatzprotokolls zur EMRK dieser Konvention nunmehr beitreten kann; im Lissabon-Vertrag ist vorgesehen, dass auch EU-rechtlich einem Beitritt nichts mehr entgegensteht 3.2.1.2.2.. Anwendung der EMRK ratione temporis: Anwendung nur auf Akte, die der Staat nach Beitritt zur EMRK vorgenommen hat Allerdings entwickelte der EGMR eine Rechtsprechung zur fortdauernden Verletzung von Rechten der EMRK: Wenn etwa eine Person vor dem Beitritt in menschenrechtswidriger Weise verurteilt worden ist, aber aufgrund dieses Urteils auch nach dem Beitritt noch im Gefängnis ist, kann sie gegen die Entscheidung vorgehen Anderes gilt bei Enteignungen: hier kommt es allein auf den Zeitpunkt des enteignenden Aktes an, dass eine Enteignung auch fortwirkt ist demgegenüber irrelevant 3.2.1.2.3. Anwendung der EMRK ratione loci Die EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten, allen Personen unter ihrer Jurisdiktion die in der Konvention niedergelegten Rechte zu garantieren, Art. 1 EMRK Jurisdiktion wird im Regelfall auf dem Staatsterritorium ausgeübt Im Loizidou-Fall stellte der EGMR fest, dass Akte von lokalen Behörden (hier nordzypriotischer Behörden) einer Besatzungsmacht (hier der Türkei) zurechenbar sind Im Öcalan-Fall erklärte der EGMR, dass die EMRK auch auf eine Festnahme einer Person durch Beamte eines Mitgliedstaates (hier der Türkei) in einem Drittstaat anwendbar ist. Im Bankovic-Fall betreffend die Bombardierung der serbischen Fernsehanstalt während des Kosovo-Krieges - erklärte der EGMR, dass eine Bombardierung im Ausland keine Ausübung der Jurisdiktion isd Art. 1 EMRK darstelle. Die Entscheidung ist sehr fragwürdig, da die Bombardierung unabhänig davon, wo sie stattfindet ein hoheitlicher Akt ist; Jurisdiktion

isd Art. 1 EMRK bedeutet nicht, dass ein Staat allgemein seine Hoheitsgewalt ausübt, sondern dass hoheitliches Handeln zu einer Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten führt 3.2.1.3.Geltendmachung von Rechtsverletzungen Verletzung von Menschenrechten durch die Mitgliedsstaaten kann entweder durch eine Staatenklage oder durch eine Individualbeschwerde stets nur nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges - geltend gemacht werden; alle Mitgliedstaaten sind der Jurisdiktion des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg unterworfen, in dem aus jedem der 47 Mitgliedstaaten je ein Richter sitzt Das Gericht stellt ggf. eine Verletzung fest, kann die Verletzung selbst nicht beseitigen, dies ist Aufgabe des betreffenden Mitgliedstaates Muss ein konventionswidriges Gesetz reformieren, konventionswidrige Einzelakte aufheben Schwieriger Beseitigung von Gerichtsurteilen, denn diese sind in Rechtskraft erwachsen (anderenfalls wäre der Rechtsweg noch nicht erschöpft): hier in den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten jedenfalls bei strafrechtlichen Urteilen die Möglichkeit der Wiedereröffnung des Verfahrens gegeben, in D jetzt allgemein Wiedereröffnung gegeben 3.2.2. Amerikanische Menschenrechtskonvention 1969 unterzeichnet, Mitgliedstaaten: mittel- und südamerikanische Staaten, nicht die USA und Kanada Der Gerichtshof spielt eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung von Menschenrechten auf amerikanischem Territorium Die materiell geschützten Rechte sind denen der EMRK sehr ähnlich, d.h. in erster Linie werden die klassischen bürgerlich-politischen Rechte geschützt, allerdings gibt es ein Zusatzprotokoll, das den wirtschaftlich und sozialen Rechten gewidmet ist Wesentlicher Unterschied zur EMRK besteht in dem Schutzverfahren:

Es gibt eine Kommission und einen Gerichtshof; der einzelne und für ihn auch Nichtregierungsorganisationen - kann sich nur an die Kommission wenden, in deren Kompetenz es liegt ein Verfahren weiter vor den Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshof zu tragen Allerdings kann ist der Interamerikanische Gerichtshof nicht auf die Feststellung einer Konventionsverletzung beschränkt, sondern kann die Mitgliedstaaten zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen verpflichten, Art. 63 AMRK Die Kompetenzen des interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshof erstrecken sich auch auf andere Menschenrechtsverträge, die auf amerikanischem Territorium anwendbar sind 3.2.3.Afrikanische Menschenrechtskonvention Banjul-Charta 1981, Schutz klassischer Menschenrecht, darüber hinaus aber auch Aufstellung von Pflichten, etwa der nationalen Gemeinschaft zu dienen, die harmonische Entwicklung der Familie zu fördern, Steuern bezahlen etc. Einrichtung einer Kommission und eines Gerichtshofs mit jeweils den gleichen Kompetenzen, der Gerichtshof kann von Staaten, NGOs und Individuen angerufen werden