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Transkript:

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Februar 2014 In der Sache R 1318/2013-4 Zehnder Verkaufs- und Verwaltungs AG Moortalstr. 1 CH-5722 Gränichen Schweiz Gemeinschaftsmarkeninhaberin / Beschwerdeführerin vertreten durch Stenger Watzke Ring Intellectual Property, Am Seestern 8, D-40547 Düsseldorf, Deutschland gegen Stiebel Eltron GmbH & Co. KG Dr.-Stiebel-Str. 33 D-37603 Holzminden Deutschland Nichtigkeitsantragstellerin / Beschwerdegegnerin vertreten durch Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Am Kaffee-Quartier 3, D-28217 Bremen, Deutschland BESCHWERDE betreffend das Löschungsverfahren Nr. 6426 C (Gemeinschaftsmarke Nr. 8 859 472) erlässt DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender), E. Fink (Berichterstatterin) und L. Marijnissen (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch

2 Entscheidung Sachverhalt 1 Die Gemeinschaftsmarke Nr. 8 859 472, angemeldet am 20. Januar 2010, comfotherm wurde zu Gunsten der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2012 für Waren der Klassen 9 und 11 eingetragen. Nach einem teilweisen Verzicht umfasst das Warenverzeichnis noch folgende Waren: Klasse 9 Brennstoffzellen. Klasse 11 Wärmepumpen, ausgenommen elektrische Heizgeräte. 2 Am 20. März 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestützt auf Artikel 53 (1) (a) GMV i.v.m. Artikel 8 (1) (b) GMV und auf die deutsche Marke Nr. 399 58 542 KOMFOTHERM angemeldet am 22. September 1999, eingetragen am 22. Mai 2000 und verlängert bis zum 30. September 2019 für die Waren: Klasse 11 Elektrische Heizgeräte. 3 Die Antragstellerin richtete ihren Antrag gegen alle Waren der Gemeinschaftsmarke. 4 Mit Entscheidung vom 14. Mai 2013 gab die Löschungsabteilung dem Antrag statt, erklärte die Gemeinschaftsmarke für nichtig und legte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auf. 5 Es bestehe Verwechslungsgefahr im Hinblick auf alle angefochtenen Waren. Die Waren dienten dem gleichen Verwendungszweck, nämlich dem Erwärmen von Gebäuden oder Räumen, und stünden in einem Konkurrenzverhältnis. Wärmepumpen würden regelmäßig mit anderen Heizungssystemen verwendet, so dass ein Ergänzungsverhältnis zu elektrischen Heizgeräten bestehe. Überdies stimmten die Waren hinsichtlich ihrer Vertriebswege überein. Sie richteten sich an die im Heizungsbau tätigen Verkehrskreise mit einem erhöhten Grad an Aufmerksamkeit. Die Zeichen unterschieden sich visuell lediglich im Hinblick auf ihre Anfangsbuchstaben und seien klanglich identisch. Begrifflich seien die Zeichen ebenfalls identisch. Die Anfangsbestandteile würden als Hinweis auf Komfort verstanden, THERM deute auf Wärme, Hitze hin. Trotz des Hinweises auf Komfort und Wärme komme der älteren Marke in der Gesamtheit ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu. Auch unter Berücksichtigung des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads des angesprochenen Fachpublikums bestehe im Hinblick auf die hochgradige Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr selbst bei geringerer Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

3 Vorbringen der Parteien 6 Die Markeninhaberin legte am 12. Juli 2013 gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die sie am 27. August 2013 begründete. Sie beantragt, den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen. 7 Es bestehe keine Ähnlichkeit der angefochtenen Waren Brennstoffzellen und Wärmepumpen zu den elektrischen Heizgeräten der älteren Marke. Im Gegensatz zu den älteren Waren handele es sich bei Brennstoffzellen und Wärmepumpen nicht um Heizkörper, sondern um Einrichtungen zur Gewinnung von Wärme. Brennstoffzellen seien elektrochemische Energiewandler, bei denen durch eine chemische Reaktion Strom erzeugt werde, wobei gleichzeitig Wärme entstehe. Wärmepumpen seien Maschinen, die thermische Energie als Nutzwärme auf ein zu beheizendes System mit höherer Energie übertrügen. Sie unterschieden sich von elektrischen Heizgeräten daher sowohl in ihrem Verwendungszweck als auch in ihrer Beschaffenheit. Dies sei den angesprochenen Fachverkehrskreisen bekannt. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei äußerst schwach. Sie weise lediglich beschreibend auf die Beschaffenheit der Produkte im Sinne von komfortabel warm hin. Im Hinblick auf die Unähnlichkeit der Waren, die schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke und die geringe Markenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Fachverkehrskreise ausgeschlossen. 8 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. 9 Die Waren seien identisch bzw. hochgradig ähnlich. Sie dienten dazu, Gebäude oder Räumlichkeiten zu erwärmen. Sie stimmten in ihren Vertriebswegen und Herstellern, nämlich spezialisierten Unternehmen aus dem Bereich Heiztechnik, überein und überschnitten sich hinsichtlich der Abnehmerkreise. Die Zeichen seien hochgradig ähnlich und phonetisch identisch. Sie stimmten in neun von zehn Buchstaben überein. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei durchschnittlich. Der Ausdruck KOMFOTHERM habe in seiner Gesamtheit keine beschreibende Bedeutung für die geschützten Waren. Es handele sich um eine originelle Wortkombination, die lexikalisch nicht nachweisbar sei. Insbesondere werde der Verkehr das Zeichen nicht in einzelne Bestandteile aufgliedern. Die Waren richteten sich nicht nur an den Fachverkehr, sondern ebenso an den Durchschnittsverbraucher. Dies führe zu einer Verwechslungsgefahr. Entscheidungsgründe 10 Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Gemeinschaftsmarke war für die angegriffenen Waren für nichtig zu erklären, weil zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr besteht (Artikel 53 (1) (a) GMV i.v.m. Artikel 8 (1) (b) GMV).

4 11 Da die ältere Marke eine deutsche Marke ist, ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise in Deutschland abzustellen. Die sich gegenüberstehenden Waren der Klassen 9 und 11 richten sich sowohl an den Fachverkehr im Bereich der Heiztechnik als auch an den allgemeinen Endverbraucher, da sowohl die angefochtenen als auch die älteren Waren im Eigenheimbereich eingesetzt werden können. Zum Warenvergleich 12 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil vom 29. September 1998, C-39/97, Canon, Rdn. 23). Darüber hinaus kommen als Faktoren die Herstellungsstätten, Vertriebswege sowie die Vertriebsstätten in Betracht. 13 Folgende Waren stehen sich gegenüber: Angefochtene Gemeinschaftsmarke Ältere deutsche Marke Klasse 9 Brennstoffzellen. Klasse 11 Wärmepumpen, elektrische Heizgeräte. ausgenommen Klasse 11 Elektrische Heizgeräte. 14 Nach den von der Beschwerdegegnerin im Löschungsverfahren eingereichten Unterlagen handelt es sich bei den angefochtenen Waren in Klasse 9 Brennstoffzellen um galvanische Zellen, die durch chemische Reaktionen Strom und zugleich Wärme erzeugen und u.a. in Eigenheimen als Bestandteil von Brennstoffzellen-Heizgeräten eingesetzt werden. Wärmepumpen in Klasse 11 sind Maschinen, die thermische Energie aus einem Reservoir mit niedrigerer Temperatur aufnehmen und als Nutzwärme auf ein zu beheizendes System mit höherer Temperatur (Raumheizung) übertragen. Auch Wärmepumpen werden in privaten Haushalten als Heizsystem, etwa in Verbindung mit Fußbodenheizung, Heizkörpern/Radiatoren oder Klima-Konvektoren, oder zur Warmwasserbereitung eingesetzt. Insoweit stimmen die Waren hinsichtlich ihres Verwendungszwecks, nämlich dem Beheizen von Räumen und Gebäuden, mit elektrischen Heizgeräten überein. Beide Warengruppen stehen als Heizsysteme überdies in einem Konkurrenzverhältnis und richten sich an dieselben Abnehmerkreise. Damit ist zumindest von einem geringen Grad an Ähnlichkeit auszugehen.

5 Zum Markenvergleich 15 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken in Schriftbild, Klang und Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die Einzelheiten (Urteile vom 22. Juni 1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, Rdn. 25; vom 11. November 1997, C-251/95, Sabèl, Rdn. 23; und vom 6. Oktober 2005, C-120/04 Thomson Life, Rdn. 28). 16 Für den Zeichenvergleich stehen sich zwei Wortmarken comfotherm und KOMFOTHERM gegenüber. 17 Im Schriftbild sind die Zeichen hochgradig ähnlich. Sie stimmen in neun von zehn Buchstaben an gleicher Position überein und weisen eine identische Zeichenlänge auf. Unterschiede bestehen lediglich in den jeweiligen Anfangsbuchstaben C und K. 18 In klanglicher Hinsicht sind die Zeichen für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise identisch. 19 Der begriffliche Vergleich bleibt neutral. Auch wenn die Bestandteile comfo und KOMFO auf Komfort hindeuten mögen und THERM auf Wärme, weist keines der Zeichenwörter in seiner Gesamtheit einen klaren Begriffsgehalt auf. Gesamtabwägung der Verwechslungsgefahr 20 Nach Artikel 53 (1) (a) GMV i.v.m. Artikel 8 (1) (b) GMV ist auf Antrag des Inhabers einer älteren Marke eine Gemeinschaftsmarke für nichtig zu erklären, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt, wobei die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr einschließt, dass die Anmeldung mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile vom 22. Juni 1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, Rdn. 19; und vom 29. September 1998, C-39/97, Canon, Rdn. 17). 21 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impliziert eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit

6 diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 22. Juni 1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, Rdn. 18 und 19). Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, C-251/95, Sabèl, Rdn. 24). 22 Die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist aufgrund der beschreibenden Anklänge im Hinblick auf Komfort und Wärme für die geschützten Waren elektrische Heizgeräte geschwächt. Zu einer infolge Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft hat die Beschwerdegegnerin nichts vorgetragen. 23 Die verfahrensgegenständlichen Waren richten sich an das breite Publikum mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad und an den Fachverkehr mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad. 24 Unter Berücksichtigung der hochgradigen schriftbildlichen Ähnlichkeit und der klanglichen Identität der Zeichen besteht selbst unter Zugrundelegung einer nur geringen Ähnlichkeit der Waren und einer geschwächten Kennzeichnungskraft der älteren Marke für das angesprochene Publikum die Gefahr von Verwechslungen. Auch bei nur gering ähnlichen Waren genügen die Unterschiede allein im jeweiligen Anfangsbuchstaben bei ansonsten identischen Zeichen nicht, um die Zeichen sicher zu unterscheiden. 25 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Kosten 26 Die Beschwerdeführerin (Gemeinschaftsmarkeninhaberin) hat gemäß Artikel 85 (1) GMV als unterlegene Partei die der Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) im Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühren und Kosten zu tragen. Kostenfestsetzung 27 Gemäß Artikel 85 (6) GMV setzt die Beschwerdekammer in der Entscheidung die Kosten bereits fest, sofern sich die Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. Diese bestehen aus den Vertretungskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 550 EUR gemäß Regel 94 (7) (d) (vi) GMDV und den Vertretungskosten für das Nichtigkeitsverfahren in Höhe von 450 EUR gemäß Regel 94(7) (d) (iii) GMDV. Hinzu kommen gemäß Regel 94 (6) GMDV die von der Beschwerdegegnerin aufgewendeten Gebühren für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit von 700 EUR. Die Beschwerdeführerin trägt daher die der Beschwerdegegnerin im Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 1.700 EUR.

7 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten und Gebühren des Nichtigkeits- und des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Betrag der von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten und Gebühren für das Nichtigkeits- und das Beschwerdeverfahren wird auf 1.700 EUR festgesetzt. D. Schennen E. Fink L. Marijnissen Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres