Sachverhalt Übungsfall 12 L ist Landwirt und sucht Ehefrau, die ihn auch beruflich unterstützt. L beauftragt P mit Partnerschaftsvermittlung. P verspricht zu 20 individuell abgestimmten Partnervorschlägen. L zahlt 5.000 EUR. Leistungsbeschreibung schließt Kündigung nach 627 BGB aus. L ging 13 Angeboten nach: - 10 lehnten Kontakt angesichts Beruf des L ab, - 3 lehnten weiteren Kontakt nach erstem Treffen ab. Nach einmonatiger Auszeit kündigt L den Vertrag und verlangt Rückzahlung der 5.000 EUR. Folie 110
Kündigungsfolgen Kündigung 626, 627 vor Kündigung nach Kündigung Vertrag bleibt bestehen. Vertrag ist aufgehoben. Anspruch des Dienstberechtigten bleibt bestehen, 628 I 1. [Ausnahme ( 628 I 2)]. Anspruch des Dienstberechtigten erlischt ( 628 I 1). 611(+) 628 I 3 (-) 611 (-) 628 I 3 (+) Folie 111
Übungsfall 12 A. Anspruch aus 346, 628 Abs. 1 S. 3 BGB I. Dienstverhältnis II. Kündigung nach 626 f. BGB 1. Kündigung nach 626 BGB 2. Kündigung nach 627 BGB a) Dienste höherer Art b) Kein Kündigungsausschluss 3. Zwischenergebnis Folie 112
Übungsfall 12 (Forts. 1) III. Entrichtung der Vergütung im Voraus 1. Teilungsmaßstab - Zeit - Vorbereitung durch P - Abruf durch L 2. Bewertung der Abschnitte - 13 abgerufene Angebote - 7 nicht abgerufene Angebote IV. Kein Ausschluss durch 656 Abs. 1 S. 2 BGB V. Kein Ausschluss durch 818 Abs. 3, 628 Abs. 1 S. 3 BGB VI. Ergebnis Folie 113
BGH NJW-RR 2010, 410 Wenn der Betreiber einer Partnervermittlung die vertraglich geschuldeten 5 qualifizierten Partnervorschläge erbringt, ist damit sein Vergütungsanspruch entstanden. Dies hat zur Folge, dass eine Rückforderung der Vergütung bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den Kunden ausgeschlossen ist. Folie 114
Übungsfall 12 (Forts. 2) B. Anspruch aus 284 BGB I. Anwendbarkeit II. Voraussetzungen ( 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) 1. Schuldverhältnis 2. Schlechtleistung - 3 Treffen - 10 sofortige Absagen 3. Nachfrist - 281 Abs. 2 BGB - 627 BGB 4. Keine Entlastung, 280 Abs. 1 S. 2 BGB 5. Ergebnis III. Rechtsfolge IV. Ergebnis: (+) hinsichtlich 10 Angeboten Folie 115
Übungsfall 12 (Forts. 3) C. Anspruch aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB (-) Keine Rentabilitätsvermutung bei nicht kommerziellen Aufwendungen. D. Anspruch aus 346, 323 Abs. 1 BGB (+), Voraussetzungen des 323 BGB entsprechen 281 BGB. E. Gesamtergebnis: Rückforderung wegen 17 Angeboten (4.250 Euro) Folie 116
BGH ZIP 2011, 2309 Beispiel zu 628 Abs. 1 Satz 2 BGB: Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre Folie 117
Aufbau- und Vertiefung Fall 12 I 1. Wodurch unterscheidet sich der Dienst- von einem Werkvertrag? Dadurch, dass der Dienstverpflichtete nur eine Tätigkeit (Bemühen), nicht wie der Werkunternehmer die Herbeiführung eines Erfolgs schuldet. 2. In welcher Frist hat die außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses zu erfolgen? Nach 626 Abs. 2 BGB in zwei Wochen. 3. Zu welcher Regelung des allgemeinen Schuldrechts ist 626 BGB lex specialis? Zur allgemeinen Regelung der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in 314 BGB. 4. Wie erklärt sich der Kündigungsgrund aus 627 BGB? Bei den von 627 BGB erfassten Dienstverhältnissen liegt dem Dienstverhältnis eine besondere Vertrauensstellung zugrunde. Angesichts dessen soll keiner Vertragspartei der Fortbestand des Vertrages aufgezwungen werden: Jede Partei kann kündigen, ohne Inhalte des vertraulichen Verhältnisses preisgeben zu müssen. 5. Wie wirkt eine Kündigung insbesondere im Unterschied zum Rücktritt? Die Kündigung wirkt lediglich ex nunc: Der Vertrag wird mit Wirksamwerden der Kündigung beendet. Der Vertrag bleibt aber bis zum Wirksamwerden der Kündigung unberührt, während der Rücktritt auch insoweit den Vertrag nach 346 ff. BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis wandelt. Folie 118
Aufbau- und Vertiefung Fall 12 II 6. Ist 628 BGB eine Vorschrift des dienstvertraglichen Gewährleistungsrechts? Nein, 628 BGB regelt die Abwicklung des Dienstverhältnisses bei (vorzeitiger) Kündigung. 7. Enthält das Dienstvertragsrecht ein Gewährleistungsrecht? Nein, es ist allein auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht abzustellen. 8. Warum nennt man die in 656 BGB bezeichnete Verpflichtung Naturalobligation? Weil nicht auf Erfüllung der Obligation geklagt werden kann. Die Obligation stellt aber nach Erfüllung einen Rechtsgrund dafür dar, das zur Erfüllung Geleistete behalten zu dürfen. 9. Wodurch unterscheiden sich die Rechtsfolgen der Rückgewähr nach Rücktritt und aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der geleistete Gegenstand untergegangen ist? In beiden Fällen muss der Schuldner grundsätzlich Wertersatz leisten ( 346 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB), nur im Bereicherungsrecht kann sich der Schuldner aber auf Entreicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. Folie 119