Sachverhalt Übungsfall 12

Ähnliche Dokumente
Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)

Sachverhalt Übungsfall 9

Kündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung

Übungsfall Nr. 10. Mit Erfolg?

Beispiel nach BGH NJW 2018, 1463

Übungsfall 6: Sachverhalt

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I

Sachverhalt: Übungsfall 2

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Sachverhalt Übungsfall 4

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I

Sachverhalt: Übungsfall 2

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)

Schuldbefreiungstatbestände. Bürgerliches Vermögensrecht I. Der Rücktritt. Schuldbefreiung durch Rechtsgeschäft. Rücktrittsfolgen.

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II)

Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Fall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag

Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion

Fall 7 Lösungsskizze

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB

Beispiel Schenkung. Folie 143. Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby

Übungsfall 3: Sachverhalt

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Kapitel: Historie, Gegenwart und Zukunft Kapitel: Werkmietwohnungen...29

Vertragsrecht III. Werkvertrag

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übersicht Werkvertrag

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag?

Schadensersatz, 536a I

32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung B. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten C. Dispositives Recht

Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Probevorlesung. "Der Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb gem. 950 BGB - Das Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion"

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

Die Rechtsfolgen des Rücktritts

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Vertraglicher Anspruchsaufbau

Übungsfall 1 - Sachverhalt

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Reichs-Gesetzblatt. Inhalt: Bürgerliches Gesetzbuch Jahrgang Nr. 21

Fall 2: Auslaufmodell

Aufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis

1. Sonderprivatrecht der Kaufleute - Sonderrecht im Verhältnis zum Schuldrecht, selten Sachenrecht - Sonderrecht der Kaufleute 1-7 HGB

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Leistungsstörungsrecht

Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO)

Grundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt

Rücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB

Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2018/19

Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist.

Basiswissen Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Grundkurs II Zivilrecht

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Leistungsstörungen II

Inhaltsübersicht. E inleitung Kapitel: H istorie,g egenw art u n d Z u k u n ft Historie Gegenwart und Zukunft...

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB

Darlehensvertrag (Nachrangdarlehen) Zweck des Darlehens ist die Finanzierung der Brauereigaststätte Weller in der Thalermühle in Erlangen.

37 Sonstige Erlöschensgründe A. Erlass, Aufhebung, Abänderung und Konfusion. B. Rücktritt und Kündigung

6 Hilfspersonen des Kaufmanns

Sicherheit für den Auftragnehmer

as neue Gebührenrecht n der anwaltlichen Praxis

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

BGB I: Vertragsrecht

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Arbeitspapiere zum Schuldrecht. Fristen und Verjährung 186 ff., 194 ff. BGB

Prüfung von Gestaltungsrechten

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Professor Dr. Peter Krebs

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

Transkript:

Sachverhalt Übungsfall 12 L ist Landwirt und sucht Ehefrau, die ihn auch beruflich unterstützt. L beauftragt P mit Partnerschaftsvermittlung. P verspricht zu 20 individuell abgestimmten Partnervorschlägen. L zahlt 5.000 EUR. Leistungsbeschreibung schließt Kündigung nach 627 BGB aus. L ging 13 Angeboten nach: - 10 lehnten Kontakt angesichts Beruf des L ab, - 3 lehnten weiteren Kontakt nach erstem Treffen ab. Nach einmonatiger Auszeit kündigt L den Vertrag und verlangt Rückzahlung der 5.000 EUR. Folie 110

Kündigungsfolgen Kündigung 626, 627 vor Kündigung nach Kündigung Vertrag bleibt bestehen. Vertrag ist aufgehoben. Anspruch des Dienstberechtigten bleibt bestehen, 628 I 1. [Ausnahme ( 628 I 2)]. Anspruch des Dienstberechtigten erlischt ( 628 I 1). 611(+) 628 I 3 (-) 611 (-) 628 I 3 (+) Folie 111

Übungsfall 12 A. Anspruch aus 346, 628 Abs. 1 S. 3 BGB I. Dienstverhältnis II. Kündigung nach 626 f. BGB 1. Kündigung nach 626 BGB 2. Kündigung nach 627 BGB a) Dienste höherer Art b) Kein Kündigungsausschluss 3. Zwischenergebnis Folie 112

Übungsfall 12 (Forts. 1) III. Entrichtung der Vergütung im Voraus 1. Teilungsmaßstab - Zeit - Vorbereitung durch P - Abruf durch L 2. Bewertung der Abschnitte - 13 abgerufene Angebote - 7 nicht abgerufene Angebote IV. Kein Ausschluss durch 656 Abs. 1 S. 2 BGB V. Kein Ausschluss durch 818 Abs. 3, 628 Abs. 1 S. 3 BGB VI. Ergebnis Folie 113

BGH NJW-RR 2010, 410 Wenn der Betreiber einer Partnervermittlung die vertraglich geschuldeten 5 qualifizierten Partnervorschläge erbringt, ist damit sein Vergütungsanspruch entstanden. Dies hat zur Folge, dass eine Rückforderung der Vergütung bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den Kunden ausgeschlossen ist. Folie 114

Übungsfall 12 (Forts. 2) B. Anspruch aus 284 BGB I. Anwendbarkeit II. Voraussetzungen ( 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) 1. Schuldverhältnis 2. Schlechtleistung - 3 Treffen - 10 sofortige Absagen 3. Nachfrist - 281 Abs. 2 BGB - 627 BGB 4. Keine Entlastung, 280 Abs. 1 S. 2 BGB 5. Ergebnis III. Rechtsfolge IV. Ergebnis: (+) hinsichtlich 10 Angeboten Folie 115

Übungsfall 12 (Forts. 3) C. Anspruch aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB (-) Keine Rentabilitätsvermutung bei nicht kommerziellen Aufwendungen. D. Anspruch aus 346, 323 Abs. 1 BGB (+), Voraussetzungen des 323 BGB entsprechen 281 BGB. E. Gesamtergebnis: Rückforderung wegen 17 Angeboten (4.250 Euro) Folie 116

BGH ZIP 2011, 2309 Beispiel zu 628 Abs. 1 Satz 2 BGB: Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre Folie 117

Aufbau- und Vertiefung Fall 12 I 1. Wodurch unterscheidet sich der Dienst- von einem Werkvertrag? Dadurch, dass der Dienstverpflichtete nur eine Tätigkeit (Bemühen), nicht wie der Werkunternehmer die Herbeiführung eines Erfolgs schuldet. 2. In welcher Frist hat die außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses zu erfolgen? Nach 626 Abs. 2 BGB in zwei Wochen. 3. Zu welcher Regelung des allgemeinen Schuldrechts ist 626 BGB lex specialis? Zur allgemeinen Regelung der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in 314 BGB. 4. Wie erklärt sich der Kündigungsgrund aus 627 BGB? Bei den von 627 BGB erfassten Dienstverhältnissen liegt dem Dienstverhältnis eine besondere Vertrauensstellung zugrunde. Angesichts dessen soll keiner Vertragspartei der Fortbestand des Vertrages aufgezwungen werden: Jede Partei kann kündigen, ohne Inhalte des vertraulichen Verhältnisses preisgeben zu müssen. 5. Wie wirkt eine Kündigung insbesondere im Unterschied zum Rücktritt? Die Kündigung wirkt lediglich ex nunc: Der Vertrag wird mit Wirksamwerden der Kündigung beendet. Der Vertrag bleibt aber bis zum Wirksamwerden der Kündigung unberührt, während der Rücktritt auch insoweit den Vertrag nach 346 ff. BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis wandelt. Folie 118

Aufbau- und Vertiefung Fall 12 II 6. Ist 628 BGB eine Vorschrift des dienstvertraglichen Gewährleistungsrechts? Nein, 628 BGB regelt die Abwicklung des Dienstverhältnisses bei (vorzeitiger) Kündigung. 7. Enthält das Dienstvertragsrecht ein Gewährleistungsrecht? Nein, es ist allein auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht abzustellen. 8. Warum nennt man die in 656 BGB bezeichnete Verpflichtung Naturalobligation? Weil nicht auf Erfüllung der Obligation geklagt werden kann. Die Obligation stellt aber nach Erfüllung einen Rechtsgrund dafür dar, das zur Erfüllung Geleistete behalten zu dürfen. 9. Wodurch unterscheiden sich die Rechtsfolgen der Rückgewähr nach Rücktritt und aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der geleistete Gegenstand untergegangen ist? In beiden Fällen muss der Schuldner grundsätzlich Wertersatz leisten ( 346 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB), nur im Bereicherungsrecht kann sich der Schuldner aber auf Entreicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. Folie 119