Ausbildung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung an Schulen in den Seminarbezirken der Bezirksregierung Köln Ausgangspunkt... 1 Ausbildungsmodelle im Überblick... 3 Hinweise für die Kooperation zwischen den Schulen (primäre Ausbildungsschule und weitere Ausbildungsschule)... 3 Rechtliche Hinweise und Handlungsrahmen für Schulaufsicht, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schulen... 6 Ausgangspunkt Mit dem am 01.08.2014 in Kraft getretenen 9. Schulrechtsänderungsgesetz ist in Nordrhein-Westfalen Artikel 24 der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen schulrechtlich verankert und ein inklusives Schulsystem auf den Weg gebracht. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist der Regelförderort die allgemeine Schule, wenngleich weiterhin auch die Förderschule Förderort sein kann. Diese bildungspolitischen Veränderungen mit einer damit verbundenen sich verändernden Schullandschaft erfordern für die Ausbildung, dass Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung (LAA SF) sowohl für die Aufgaben an Förderschulen als auch an Schulen mit Gemeinsamem Lernen vorzubereiten sind. Das Lehrerausbildungsgesetz schreibt fest, dass bei den Ausbildungszielen die Befähigung zu einem professionellen Umgang mit Vielfalt insbesondere mit Blick auf ein inklusives Schulsystem besonders zu berücksichtigen ist ( 2 (2) LABG von 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2014). Auch die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung benennt für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst das Ziel, die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und der Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion besonders zu berücksichtigen ( 1 OVP vom 10.04.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2016). Dabei ist gemäß Kerncurriculum der Ausgangspunkt allen verantwortlichen Lehrerhandelns... die in den Lerngruppen gegebene Vielfalt auch in ihren interkulturellen, genderbezogenen, begabungsdifferenzierten, sozialen und behinderungsspezifischen Ausprägungen. Das Handlungsfeld Vielfalt als Herausforderung annehmen und als Chance nutzen wirkt dabei als Leitlinie richtungweisend für das Lehrerhandeln in allen Handlungsfeldern (vgl. Kerncurriculum für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in den Ausbildungsschulen. Anlage zu: Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 02.09.2016). 1
Rechtliche Hinweise und Handlungsrahmen für Schulaufsicht, Zentren für Schulpraktische Lehrerausbildung und Schulen Folgende schulaufsichtlich abgesprochene Ausführungen dienen der Klärung ausbildungsrechtlicher, organisatorischer und konzeptioneller Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung von LAA sonderpädagogische Förderung an den Seminaren und den zugewiesenen Ausbildungsschulen. Sie bilden den Rahmen für die Ausbildung vor Ort. v OVP 24 (1): In der Ausbildung werden die weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Anforderungen unterschiedlicher Orte sonderpädagogischer Förderung, insbesondere des gemeinsamen Unterrichts, berücksichtigt. v OVP 24(2): Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Lehramt für sonderpädagogische Förderung findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden. Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (LAA) findet nicht nur in Förderschulen, sondern auch an allgemeinen Schulen mit Gemeinsamem Lernen statt. Dabei ist gemäß Vereinbarung in der Bezirksregierung Köln ein Mindestanteil der Ausbildung an einer Förderschule und an einer allgemeinen Schule von etwa 20% (2-3 Wochenstunden über den gesamten Vorbereitungsdienst hinweg) sicherzustellen. Die Ausbildung der LAA SF erfolgt gemäß Vereinbarung der Bezirksregierung Köln nach dem Modell 14 = 12+2 bzw. 14 = x + y ( vgl. Seite 3 Ausbildungsmodelle im Überblick) Voraussetzung für die Ausbildung an Schulen mit Gemeinsamem Lernen Hinreichende Zahl von Schüler/innen mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt, in dem ausgebildet wird Verlässliche Ausbildungslehrer/in mit dem Lehramt SF Mindestens zwei Ausbildungslehrer/innen der allgemeinen Schule mit entsprechendem Ausbildungsfach Bestand der Schule während der Dauer der Ausbildung bzw. Schulkooperation mit einer anderen allgemeinen Schule Vorhandensein einer Schulleitung an der Ausbildungsschule günstige Rahmenbedingungen durch hinreichende Erfahrung der Schule im GL v OVP 12: Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen: Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in Aufgaben und Probleme einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen. Näheres bestimmt das Ausbildungsprogramm des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL). Gemäß der Absprache in der Bezirksregierung Köln wird die Zuweisung zu einer Schule des Gemeinsamen Lernens nach vorheriger Abstimmung der Seminarleitung mit den beteiligten Schulaufsichtspersonen und den 6
Schulleitungen der Förderschulen und den Schulleitungen der Schulen des Gemeinsamen Lernens im Bezirk gesteuert. Die beiden Varianten "12+2" werden im Zusammenhang mit Paragraph 12 der OVP umgesetzt. Sie sind in den Ausbildungsprogrammen der Seminare SF enthalten. Eine gesonderte Dienstreisegenehmigung für die LAA ist somit nicht erforderlich. v OVP 9: Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung; die Verantwortung für die lehramtsbezogene Ausbildung tragen die Seminarleiterinnen und Seminarleiter. Die Verantwortung für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen von Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen. v OVP 11(2) Die Leiterin oder der Leiter des ZfsL weist nach vorangegangener Abstimmung im Auftrag der Bezirksregierung Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter einer Schule zu. Zur Umsetzung des Modells 14 = x + y weist die Seminarleitung sonderpädagogische Förderung die LAA sowohl einer Förderschule als auch einer Schule des Gemeinsamen Lernens zu (schriftliche Zuweisung zu beiden Schulen). Eine gesonderte Dienstreisegenehmigung für die zweite Ausbildungsschule ist nicht erforderlich. Ein entsprechender Antrags- und Genehmigungsvorgang erfolgt über die Seminarleitung SF bzw. über die ZfsL-Leitung unter Beteiligung der Schulleitungen der beiden Ausbildungsschulen. Eine eigenständige Wahl einer weiteren Ausbildungsschule, ohne dass die LAA/der LAA einen Antrag über die Seminarleitung stellt, ist nicht möglich. Grundlage für die gesamten 14 Stunden Ausbildungsunterricht ist das Kerncurriculum. Die ausbildungsdidaktische Umsetzung ist Aufgabe der Konzeption und Zusammenarbeit von Seminar und beiden Ausbildungsschulen. Es erfolgt eine regelmäßige Evaluation. 7
Ausbildungsmodelle im Überblick Quartale Modell: Schwerpunkt Förderschule (FÖS) 14=12 FÖS +2 GL Modell: Schwerpunkt Gemeinsames Lernen (GL) 14=12 GL+2 FÖS Modell: Förderschule (FÖS) und Gemeinsames Lernen (GL) 14=x+y 1. Quartal 2.-5. Quartal 6. Quartal 14 Stunden Ausbildungsunterricht an der Förderschule (FÖS) 12 Std. Ausbildungsunterricht (AU) an der FÖS - Zwei Bedingungsfelder in der FÖS - Unterrichtsbesuche finden in der FÖS statt - Beurteilungsbeiträge (BB) durch die Ausbildungslehrerinnen bzw. Ausbildungslehrer (AL) - Langzeitbeurteilungen (LZB) durch die Schulleitung (SchL) FÖS 2 Std. AU an der allg. Schule mit GL - Die Ausbildung wird von der Lehrkraft für SF der allg. Schule begleitet. + - Die Ausbildung wird in der LZB ausgewiesen. 14 Std. AU an der Förderschule - Beide UPP finden in der FÖS statt 14 Stunden Ausbildungsunterricht an der allg. Schule mit GL 12 Std. Ausbildungsunterricht (AU) an der allg. Schule mit GL - Zwei Bedingungsfelder an der allg. Schule mit GL - Unterrichtsbesuche finden an der allg. Schule mit GL statt - BB durch die AL - LZB durch die SchL der allg. Schule 2 Std. AU an der FÖS - Die Ausbildung wird von einer Lehrkraft SF begleitet - Die Ausbildung wird in der LZB ausgewiesen 14 St. AU an der allg. Schule mit GL - Beide UPP finden in der allg. Schule mit GL statt + 14 Stunden Ausbildungsunterricht an der Förderschule (FÖS) x Std. Ausbildungsunterricht (AU) an der FÖS (z.b. 6-8 Std.) - Ein Bedingungsfeld in der FÖS - 2-3 Unterrichtsbesuche (je Fach und Förderschwerpunkt) in der FÖS - BB durch die AL - LZB durch Schulleitung der FÖS unter Berücksichtigung der Beurteilung der SchL der allg. Schule y Std. AU an der allg. Schule mit GL (z.b. 6-8 Std.) + - Ein Bedingungsfeld in der allg. Schule mit GL - 2-3 Unterrichtsbesuche (je Fach und Förderschwerpunkt) in der allg. Schule mit GL - BB durch die AL - SchL der allg. Schule schreibt eine Beurteilung X Std. AU an der Förderschule + Y Std. AU an der allg. Schule mit GL - Bedingungsfelder wie im Quartal 2-5 - Eine UPP in der FÖS/eine UPP in der allg. Schule mit GL 3
Hinweise für die Kooperation zwischen den Schulen (primäre Ausbildungsschule und weitere Ausbildungsschule) Die Ausbildung von LAA in zwei Ausbildungsschulen erfordert in jedem Modell eine möglichst gute Kooperation zwischen den beiden Schulleitungen und den Ausbildungsbeauftragten, in Zusammenarbeit mit der Seminarleitung. Folgende Hinweise sollen dabei Hilfen geben. Grundsätzlich steht die Seminarleitung (SL) des Seminars für das Lehramt SF in allen Ausbildungsfragen zur Beratung der Schulleitungen (SCHL) und Ausbildungsbeauftragten (ABB) beider Ausbildungsschulen zur Verfügung. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ( 9 OVP vom 10.04.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2016, siehe auch S.6). Modell: Schwerpunkt Förderschule (FÖS) 14=12 FÖS +2 GL Modell: Schwerpunkt Gemeinsames Lernen (GL) 14=12 GL+2 FÖS Modell: Förderschule (FÖS) und Gemeinsames Lernen (GL) 14=x+y - Für die Lehramtsanwärterin bzw. den Lehramtsanwärter (LAA) ist primär diejenige Schule zuständig, an die sie/er zugewiesen wurde (hier: FÖS). - Für die Ausbildung der/des LAA ist die SCHL, der/die ABB und die Ausbildungslehrerinnen/Ausbildungslehrer (AL) der primären Ausbildungsschule zuständig (hier FÖS). - Die Schulleitung (SchL) der weiteren Ausbildungsschule legt fest, in welchen Schulstufen und Unterrichtsfächern der/die LAA die 2 Std. Ausbildungsunterricht (AU) durchführt. (hier: allgemeine Schule mit GL). Die Anrechnungsstunden gemäß 11 (6) stehen der Förderschule zur Verfügung. - Für die/den LAA ist primär diejenige Schule zuständig, an die sie/er zugewiesen wurde (hier: allg. Schule mit GL). - Für die Ausbildung der/des LAA ist die SCHL, der/die ABB, die/der AL der primären Ausbildungsschule zuständig (hier: allg. Schule mit GL). - Die SchL der weiteren Ausbildungsschule legt fest, in welchen Schulstufen und Unterrichtsfächern die/der LAA die 2 Std. Ausbildungsunterricht durchführt. (hier: Förderschule). Die Anrechnungsstunden gemäß 11 (6) stehen der allgemeinen Schule zur Verfügung. - Für die/den LAA ist primär diejenige Schule zuständig, an die sie/er zugewiesen wurde (hier: FÖS). - Für die Ausbildung der/des LAA sind die SchL, die ABB und die AL beider Ausbildungsschulen in Kooperation zuständig. - Die SchL beider Ausbildungsschulen legen in Absprache miteinander fest, in welchen Schulstufen und Unterrichtsfächern die Ausbildung der/des LAA erfolgt. Die Anrechnungsstunden gemäß 11 (6) werden auf beide Schulen verteilt. 4
- Es erfolgt eine Verständigung beider Ausbildungsschulen über die Umsetzung der 2 Std. AU - Die weitere Ausbildungsschule sichert die 2 Std. AU in den Handlungsfeldern Unterricht, Diagnostik und Beratung. - Die primäre Ausbildungsschule wird über die Umsetzung der 2 Std. AU informiert. Die Teilnahme an Konferenzen, die Begleitung von Klassenfahrten und die Übernahme von Pausenaufsichten erfolgt von der/dem LAA ausschließlich in der primären Ausbildungsschule, hier: FÖS. - Die Langzeitbeurteilung der Schule nach 16 OVP erfolgt durch die SchL der primären Ausbildungsschule. - Die SchL der weiteren Ausbildungsschule erstellt einen Beitrag für die Langzeitbeurteilung der primären Ausbildungsschule ohne Notenvorschlag. - Es erfolgt eine Verständigung beider Ausbildungsschulen über die Umsetzung der 2 Std. AU - Die weitere Ausbildungsschule sichert die 2 St. AU in den Handlungsfeldern Unterricht, Diagnostik und Beratung. - Die primäre Ausbildungsschule wird über die Umsetzung der 2 Std. AU informiert. Die Teilnahme an Konferenzen, die Begleitung von Klassenfahrten und die Übernahme von Pausenaufsichten erfolgt von der/dem LAA ausschließlich in der primären Ausbildungsschule, hier: allgemeine Schule. - Die Langzeitbeurteilung der Schule nach 16 OVP erfolgt durch die Schulleitung der primären Ausbildungsschule, hier: allgemeine Schule. - Die SchL der Förderschule erstellt einen Beitrag für die Langzeitbeurteilung der primären Ausbildungsschule ohne Notenvorschlag. - Beide Ausbildungsschulen verständigen sich auf ein gemeinsames Ausbildungsprogramm für die Ausbildung der/des LAA. Beide Ausbildungsschulen legen gemeinsam fest, an welcher Schule die/der LAA an Konferenzen teilnimmt, Klassenfahrten begleitet und Pausenaufsichten durchführt. Eine Doppelbelastung der/des LAA durch eine nicht abgestimmte Übertragung von Aufgaben ist zu vermeiden. Die SCHL der allgemeinen Schule mit GL erstellt eine Beurteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beurteilungsbeiträge der/des AL. In dieser Beurteilung sind Notenvorschläge für die Fächer und ein Notenvorschlag für die Endnote enthalten. Auf dieser Grundlage erstellt die SchL der primären Ausbildungsschule (hier: Förderschule) die Langzeitbeurteilung federführend. 5