Gemeinde Geiselbach Landkreis Aschaffenburg

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MARKTGEMEINDE GARS A.INN

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Transkript:

Gemeinde Geiselbach Landkreis Aschaffenburg 4. Änderung des Bebauungsplanes Zwischen Ziegelberg und Waldstraße Begründung Entwurfsfassung: 11.11.2015 Verfahrensübersicht: 20.11.2015 Aufstellungsbeschluss zur 4.Änderung des Bebauungsplanes Zwischen Ziegelberg und Waldstraße Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB Billigungs- und Auslegungsbeschluss Öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss Goldbach, 11.11.2015 Geiselbach, Planungsbüro Wilz Hauptstraße 456 63773 Goldbach Fon: 06021 / 5 48 74 Fax: 5 68 27 e-mail: planungsbüro-wilz@t-online.de... ( Marianne Krohnen, 1. Bürgermeisterin)

Rechtskräftiger Bebauungsplan vom 01.04.1997, Rechtskraft 06.11.1997 1. Änderung vom 11.04.2004, Korrektur Grünflächen, Retentionszisternen, Rechtskraft 01.07.2004 2. Änderung vom 09.06.2006, Hofstelle Hellenbrandt, Rechtskraft 04.01.2007 3. Änderung vom 26.11.2010, Änderung Dachformen, Rechtskraft 01.06.2011 1. Verfahren Die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Zwischen Ziegelberg- bis Waldstraße soll als vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB durchgeführt werden. Rechtsgrundlage der 4. vereinfachten Änderung ist das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. 1722) geändert worden ist. Das vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB kann u.a. für die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes angewandt werden, wenn: die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) begründet oder vorbereitet wird, keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Die Prüfung ergab, dass kein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage1 UVPG begründet wird, da bereits seit dem 27.12.1982 Planrecht für den überplanten Bereich besteht und es sich somit um bereits beplanten Innenbereich handelt. Lediglich die Veränderung der Nutzungsart und die Anpassung des Planrechts an die bestehende Bebauung lösen kein UVP-pflichtiges Vorhaben aus. Weiterhin werden keine Schutzgüter gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB beeinträchtigt. (Siehe hierzu auch Punkt 6. Auswirkungen auf die Umwelt ). Als dritte Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß 13 BauGB ist zu prüfen, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Grundzüge der Planung gelten als berührt, wenn die wesentlichen, den gesamten Plan charakterisierenden, Planinhalte berührt werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn die Auswirkungen der Änderung räumlich begrenzt oder die Änderung für das Plankonzept marginal ist. Die Grundzüge der Planung sind in diesem Fall nicht berührt, da der Gebietscharakter unverändert bleibt. Die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß 13 BauGB sind gegeben. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß 13 Abs. 3 BauGB von folgenden Verfahrensschritten und Bestandteilen des Bebauungsplanes abgesehen: Von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Umwelterklärung nach 10 Abs. 4 BauGB, von der Angabe in der Bekanntmachung, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind. Seite 2 von 7

Auch wenn die Umweltprüfung und der Umweltbericht entfällt, sind dennoch die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu beschreiben, zu bewerten und es sind die Vorschriften zum 1 a BauGB anzuwenden und in die Abwägung einzustellen. Ein Monitoring gemäß 4c BauGB ist nicht durchzuführen. Weiterhin kann von der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die förmliche Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll gemäß 4a Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung erfolgen. Da der Kreis der betroffenen Öffentlichkeit für die eingeschränkte Beteiligung nicht eindeutig zu bestimmen ist, soll der Plan der 4. vereinfachten Änderung öffentlich ausgelegt werden. 2. Lage, Abgrenzung und Beschaffenheit des Planungsgebietes 2.1 Lage Das Planungsgebiet liegt im Anschluss der bebauten Ortslage am nordöstlichen Ortsrand von Geiselbach. Es erhält über die Ziegelbergstraße, den Hirtengraben und die Waldstraße (St.2306) Anschluss an das bestehende Straßennetz. Bei der Staatsstraße (St.2306) erfolgt der Anschluss außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze. 2.2 Geltungsbereich und Größe Der Geltungsbereich der 4. Bebauungsplanänderung Zwischen Ziegelberg und Waldstraße i.d.f. vom 11.11.2015 entspricht der dritten rechtsgültigen Bebauungsplanänderung Zwischen Ziegelberg- und Waldstraße i.d.f. vom 26.11.2010, rechtskräftig seit 01.06.2011. Die im Bebauungsplanentwurf dargestellte Fläche umfasst insgesamt ca. 7,95 ha. 1.3 Beschaffenheit Der Planungsbereich umfasst allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete. Das Gelände des Planungsgebietes fällt mit einer mittleren Geländeneigung in Richtung Südwesten. 2. Anlass und Planungsaufgabe Planungsaufgabe ist die Schaffung von Wohn- und Lebensbereichen mit hohem Wohnwert nach stadtplanerischen Gesichtspunkten. 3. Gründe für die Bebauungsplanänderung Für den Bereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung existiert ein rechtsgültiger Bebauungsplan Zwischen Ziegelberg- und Waldstraße, der in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1997 stammt. Seite 3 von 7

Ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Umsetzung von Bebauungsplänen ist deren zeitlich unbefristete Bindungswirkung. Der Bebauungsplan hat die Aufgabe, nicht nur kurzfristig anstehende Bauabsichten zu koordinieren, sondern dies langfristig über die erstmalige Bebauung der Grundstücke hinaus zu leisten. In der Architektur, wie auch im Allgemeinen in der Gesellschaft, verändern sich allerdings die Leitbilder und Vorstellungen im Laufe der Zeit. Dies bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Bebauungspläne. Festsetzungen, die bei ihrer Aufstellung unter den damaligen Gesichtspunkten und Bedingungen noch angebracht waren, können daher nach einigen Jahren überholt sein. Es ist Aufgabe der Gemeinden, diesen veränderten städtebaulichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Bauleitpläne dahingehend zu überprüfen, ob diese aktualisiert und überarbeitet werden müssen. Ein derartiger Mangel kann nicht durch ständige Befreiungen ausgeglichen werden. Über Befreiungen sollte die grundsätzliche städtebauliche Konzeption möglichst nicht verändert werden. Auch die wirtschaftliche und ökologische Entwicklung zum verstärkt energiebewussten, kosten- und flächensparendem Bauen beeinflusst die Umsetzung von Bebauungsplänen. (vgl. Oberste Baubehörde im Bayerischen Innenministerium, Arbeitsblätter für die Bauleitplanung, Schlanke Bebauungspläne für Wohngebiete). Unter Beachtung dieser Zielsetzungen ergibt sich die Notwendigkeit, den Bebauungsplan Zwischen Ziegelberg und Waldstraße den veränderten wirtschaftlichen, architektonischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. 4. Anlass und Ziel der 4. Vereinfachten Änderung gemäß 13 BauGB Der Bebauungsplan Ziegelberg bis zur Waldstraße trifft aktuell folgende Festsetzungen: 1. Maß der baulichen Nutzung 2. Textliche Festsetzungen Seite 4 von 7

Hinsichtlich Ziffer 1 stellt der Bebauungsplan auf den Regelfall ab, dass wegen einer entsprechenden Neigung des Baugeländes ein Untergeschoss erforderlich wird, damit die Topographie ausgeglichen werden kann. In den Fällen, in denen keine Hangneigung vorhanden ist, lässt der Bebauungsplan nur ein eingeschossiges Gebäude mit einem Dachgeschoss als Vollgeschoss zu. Der Zwang zum kostensparenden Bauen lässt darüber hinaus viele Bauwerber auf ein Kellergeschoss verzichten. Höhendifferenzen am Grundstück werden durch Aufschüttungen ausgeglichen. Zusammen mit der Einschränkung beim Kniestock führt dies dazu, dass bei ebenen Grundstücken oder bei Gebäuden ohne Untergeschoss nur eine eingeschränkte Geschossfläche hergestellt werden kann. Da im Plangebiet Ziegelberg bis zur Waldstraße die Baugrundstücke aus Gründen der Flächenersparnis und um den Bauwerbern bezahlbare Grundstücke anbieten zu können, recht klein gehalten sind, führt dies zu einer nicht gewollten Einschränkung der Ausnutzungsmöglichkeit des Grundstückes. Ein weiteres immer wieder auftretendes Problem ist die Wandhöhe bei Quergiebeln oder Gauben, soweit diese unmittelbar auf der Hauswand ansetzen. Hier kommt es häufiger zur Überschreitung der zulässigen Wandhöhe. Alternativ werden immer wieder Befreiungen von den Bebauungsplanfestsetzungen beantragt, so dass das Instrument der Genehmigungsfreistellung gemäß der Bayerischen Bauordnung nicht greifen kann. 5. Änderungen gegenüber dem derzeitig rechtsgültigen Bebauungsplan 5.1 Maß der baulichen Nutzung: Die Formulierung Bei fehlender Hangneigung ohne talseitigem Untergeschoss nur ID wurde wie folgt geändert: Bei fehlender Hangneigung ohne talseitigem Untergeschoss IID Die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung wurden wie folgt ergänzt: Bei der Berechnung der Wandhöhe bleiben Quergiebel oder Dachgauben, soweit ihre Breite ein Drittel der Wohnhaustrauflänge nicht überschreitet außer Betracht 5.2 Textliche Festsetzungen: Die Festsetzungen zum Kniestock wurden gestrichen. Seite 5 von 7

5.3.Zwingende Doppelhausbebauung Am Trieb 25 bis 31 Für die Grundstücke Am Trieb 25 bis 31 hat der Bebauungsplan bislang eine zwingende Doppelhausbebauung festgesetzt. Die war erforderlich, da die Grundstücke für eine freistehende Bebauung nicht breit genug waren. Die Grundstücke wurden neu eingeteilt, so dass sich nunmehr die Möglichkeit einer freistehenden Bebauung ergibt. Die Festsetzung der zwingenden Doppelhausbebauung kann daher entfallen. Hinsichtlich der Firstrichtung wurde die bislang festgesetzte zwingende traufständige Stellung zur Straße dahingehend geändert, dass beide Firstrichtungen zugelassen werden. Trotz der Neueinteilung bleiben die Grundstücke recht schmal, so dass ggf. zur besseren Ausnutzung des Baugrundstückes eine giebelständige Stellung zur Straße erforderlich wird. 6. Auswirkungen auf die Umwelt 6.1 Grünordnung Die Frage des Eingriffs in Natur und Landschaft ist in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Durch die Änderung des bereits rechtswirksamen Bebauungsplans Zwischen Ziegelberg und Waldstraße ergeben sich keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Umwelt. Die Bebauung ist zum überwiegenden Teil bereits vorhanden. Durch die Planänderung werden keine zusätzlichen Bereiche erfasst. Ebenso wenig ist eine Verdichtung der Verbauung vorgesehen. Es sind daher keine Eingriffe zu erwarten, die auszugleichen sind, so dass sich die Frage der Eingriffsregelung nicht stellt. Seite 6 von 7

6.2 Umweltprüfung Gemäß 13 Abs. 3 BauGB in der Fassung von Januar 2015 wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB und von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Aus diesem Grund ist für die im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB durchzuführende 4. Änderung des Bebauungsplanes Zwischen Ziegelberg- und Waldstraße eine Umweltprüfung nicht erforderlich. Auswirkungen auf die Umwelt sind mit der 4. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Zwischen Ziegelberg- und Waldstraße nicht verbunden. Umweltbelange im Sinne des 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind nicht betroffen. In Bezug auf das Landschaftsbild wird kein veränderter Effekt erzielt. Das Maß der möglichen baulichen Ausnutzung wird durch die 4. Vereinfachte Änderung nicht erhöht. Somit ergeben sich hieraus keine negativen Umweltauswirkungen. Durch das Beibehalten der überbaubaren Flächen und der sonstigen baulichen Nutzung kommt es zu keiner Verschlechterung der Situation gegenüber der bestehenden Planung. 7. Bauleitplanverfahren Die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Zwischen Ziegelberg- und Waldstraße wurde am 20.11.2015 beschlossen. Durch die Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB geändert. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 (4) BauGB, von einem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 10 (4) BauGB abgesehen. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB kann verzichtet werden. Der Entwurf des Bebauungsplanes Zwischen Ziegelberg- und Waldstraße, 4. Vereinfachte Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung wurde in gleicher Sitzung am 20.11.2015 zur Auslegung bestimmt. Die Öffentlichkeit ist nach 13 Abs. 2, Satz 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die berührten Träger und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach 13 Abs. 2, Satz 1 Nr.3 BauGB i.v. mit 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Bei der Beteiligung ist nach Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Seite 7 von 7