Steuerbilanzgewinn Ehefrau Ergänzungs- und Sonderbilanzergebnisse 0. = Gewinn nach 4 Abs. 1 / 5 EStG Privatentnahmen 30.

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Transkript:

Neues 2008 Informationen über Änderungen ab 2008 Die folgenden Informationen habe ich sorgfältig ausgewählt. Sie können eine persönliche Beratung natürlich nicht ersetzen. Haben Sie Anregungen, dann teilen Sie mir diese bitte mit. 25.11.2007 Die Änderungen stehen in folgenden Gesetzen: Unternehmensteuerreformgesetz 2008 Jahressteuergesetz 2008 Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen Senkung des Körperschaftsteuersatzes degressive Abschreibung für Anlagegüter Gewerbesteuer geringwertige Wirtschaftsgüter Investitionsabzugsbetrag statt Ansparrücklage 7g EStG Einführung einer Abgeltungssteuer für Kapitalanlagen ab 2009 Änderungen nach dem Jahressteuergesetz 2008 Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen Der neue 34a EStG regelt die Thesaurierungsbegünstigung ab dem Veranlagungszeitraum 2008. Thesaurierungsbegünstigung bedeutet, dass nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem Satz von 28,25 % besteuert werden. Unter Berücksichtigung eines neuen Spitzensteuersatzes von 45 % hört sich eine mögliche Besteuerung mit nur 28,25 % sehr verlockend an. 34a EStG kann nur von bilanzierenden Unternehmen in Anspruch genommen werden. Freiberufler, die ihre Gewinne regelmäßig nach 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermitteln, können von der Thesaurierungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen. Selbstverständlich bleibt dem Personenkreis die Möglichkeit, Bilanzen zu erstellen. Grundsätzlich führt die Thesaurierung zusammen mit der Nachversteuerung zu einen höheren Gesamtbelastung, wie das nachstehende Beispiel verdeutlicht: Beispiel: Eheleute werden zusammen veranlagt. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.h. von 200.000. Die Ehefrau erwirtschaftet aus ihrem Einzelunternehmen einen Steuerbilanzgewinn von 86.000 ihre Privatentnahmen betragen 30.000. Die Gewerbesteuer beträgt 14.000, die abziehbaren Sonderausgaben 12.000. Im Kalenderjahr 2009 ist der Steuerbilanzgewinn 0 es wurden aber 40.000 entnommen. Steuerbilanzgewinn Ehefrau 86.000 + Ergänzungs- und Sonderbilanzergebnisse 0 = Gewinn nach 4 Abs. 1 / 5 EStG 86.000 - Privatentnahmen 30.000 + Privateinlagen 0 = nicht entnommener Gewinn 56.000 davon auf Antrag begünstigt 56.000 Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuer: Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ehefrau (86.000 + GewSt 14.000 ) 100.000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ehemann 200 000

Gesamtbetrag der Einkünfte 300.000 Sonderausgaben 12.000 zu versteuerndes Einkommen 288.000 - Thesaurierungsbetrag 56.000 der Tarifbesteuerung unterliegen 232.000 Einkommensteuer hiervon nach Tarif 81.612 Einkommensteuer für das thesaurierte Einkommen 28,25 % 15.820 gesamte Einkommensteuer 97.432 nachversteuerungspflichtiger Betrag per 31.12.2008: Begünstigungsbetrag 56.000 Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (29,8%) 16.688 nachversteuerungspflichtiger Betrag 39.312 Nachversteuerung in 2009: Privatentnahmen 40.000 - Privateinlagen 2009 0 - Gewinn 2009 0 Nachversteuerungsbetrag 40.000, maximal 39.312 nachversteuerungspflichtiger Betrag per31.12.2008 0 Nachsteuer (=25 %) 9.828 Währe der gesamte Gewinn 2008 versteuert worden, hätte die Einkommensteuer 105.132 betragen. Bei der Thesaurierung beträgt die Einkommensteuer 2008/2009 dagegen 107.260 (97.432 + 9.828). Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben einschließlich Gewerbesteuer können nicht thesauriert werden und unterliegen somit dem Tarifsteuersatz. Eine Thesaurierungsbesteuerung erscheint nur dann sinnvoll, wenn die Unternehmensgewinne langfristig im Unternehmen verbleiben und neben dem Lebensunterhalt auch die aus dem Unternehmensgewinn resultierende Steuern aus anderen Einkunftsquellen bestritten werden können. Der Antrag auf Thesaurierungsbegünstigung kann bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides gestellt werden. Senkung des Körperschaftsteuersatzes Der Körperschaftsteuersatz wird ab 2008 auf 15 % (von bisher 25 %) gesenkt. Der Solidaritätszuschlag bleibt bei 5,5 % der Körperschaftsteuer. degressive Abschreibung für Anlagegüter Erst im vergangenen Jahr hatte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter auf das Dreifache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch auf 30 %, angehoben. Nunmehr wird die degressive Abschreibung als "Gegenfinanzierungsmassnahme" komplett gestrichen. Investitionen ab 2008 können also nur noch linear abgeschrieben werden.

Gewerbesteuer Bei der Gewerbesteuer gibt es erhebliche Veränderungen. Zuerst einmal ist die Gewebesteuer ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ( 4 Abs. 5b EStG); das gilt sowohl für Körperschaften als auch für Einzel- und Personenunternehmen. Das Ausgabenabzugsverbot erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Nebenleistungen, wie z.b. Säumniszuschläge oder Zinsen. Die Gewerbesteuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 %; die bisherige Staffelung der Einzel- und Personenunternehmen ist gestrichen. Bei der Einkommensteuer wird künftig der 3,8fache (bisher: 1,8fache) Gewerbesteuermessbetrag angerechnet. Nach der Gesetzesbegründung führt die erhöhte Anrechnung bei einem Spitzensteuersatz von 45 % und einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % zur völligen Entlastung der Gewerbesteuer. Ebenfalls geändert wurden die Hinzurechnungen nach 8 GewStG. Während bisher im Wesentlichen die Hälfte der sog. Dauerschuldzinsen dem Gewinn hinzugerechnet wurden, gibt es nunmehr folgende Hinzurechnungstatbestände: alle Leasingraten mit 20 % Miete für Immobilien mit 65 % sämtliche Entgelte für Schulden mit 100 % Zahlungen für die Überlassung von Rechten mit 25 % (Ausnahme: Vertriebslizenzen) Beispiel: Ein Einzelunternehmen erzielt 2008 einen Gewinn von 0, zahlt Leasingraten von 100.000, Miete für Geschäftsräume von 130.000 und Entgelte für Schulden von 150.000. Text Vorspalte Hauptspalte Gewinn 0 Leasingraten 25 % von 100.000 25.000 Miete 65 % von 130.000 84.500 Schuldzinsen 100 % von 150.000 150.000 Summe 259.500 - Freibetrag 100.000 verbleiben 159.500 Hinzurechnung 25 % 39.875 - Freibetrag 24.500 Gewerbeertrag (gerundet) 15.300 x 3,5 % einheitliche Steuermesszahl 535,50 x 420 % Hebesatz (ergibt nicht abziehbare Gewerbesteuer) 2.249,10 geringwertige Wirtschaftsgüter Durch die Änderung des 6 Abs. 2 EStG dürfen selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei den Gewinneinkünften nur noch bis zu einem Nettoanschaffungspreis von 150 sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Bei den Überschusseinkünften verbleibt es dagegen bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 410 (neu: einschließlich Umsatzsteuer!). Für Wirtschaftsgüter von mehr als 150 bis 1.000 ist ein jahrgangsbezogener Sammelposten (Pool) zu bilden, der über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig verteilt abzuschreiben ist. Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen eines Wirtschaftsgutes des Pools wirken sich auf den Wert des Sammelpostens nicht aus. Investitionsabzugsbetrag statt Ansparrücklage 7g EStG An die Stelle der bisherigen Ansparabschreibung tritt künftig ein außerhalb der Gewinnermittlung

abziehbarer Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Abzug darf im Abzugsjahr und den drei Vorjahren 200.000 (bisher 154.000 ) nicht übersteigen. Der neue 7g EStG gilt für alle nach dem 14.08.2007 endende Wirtschaftsjahre. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, so ist die alte Vorschrift letztmalig 2006 anwendbar. Den Investitionsabzugsbetrag können bilanzierende Unternehmen mit einem Kapital zum Ende des Wirtschaftsjahres bis 235.000, Land- und Fortwirte mit einem Wirtschaftswert bis 125.000 und Gewinnermittler nach 4 Abs. 3 EStG mit einem Gewinn bis 100.000 in Anspruch nehmen. Begünstigt sind folgende Wirtschaftsgüter: abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (neu oder gebraucht) mit mindestens 90%iger betrieblicher Nutzung Benennung der Funktion des Wirtschaftsgutes und der voraussichtlichen Anschaffungs- /Herstellungskosten die Wirtschaftsgüter müssen im Betriebsvermögen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres bleiben, das der Investition folgt. Der Investitionszeitraum wurde von zwei auf drei Jahre verlängert. Unterbleibt die geplante Investition, ist der ursprüngliche Steuerbescheid nach 7g Abs. 3 EStG zu ändern. Gewinnverlagerungen sind damit ausgeschlossen. Bei Nichtinvestition wird durch die Neuregelung nur noch ein Stundungsvorteil erreicht. Werden die vorgenannten Größenmerkmale zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung nicht überschritten, können in diesem Jahr und in den folgenden vier Jahren - unabhängig von einem Investitionsabzugsbetrages - eine Sonderabschreibung von 20 %, neben der linearen Abschreibung, geltend gemacht werden. Auch hierbei muss es sich nicht mehr um ein neues Wirtschaftsgut handeln. Im Investitionsjahr wird der Gewinn außerhalb der Bilanz um den gebildeten Abzugsbetrag (bis zu 40 %) erhöht, innerhalb der Bilanz um den Abzugsbetrag vermindert (Wahlrecht). Im Investitionsjahr ist damit die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages ausgleichbar. Neben der Sonderabschreibung von 12 % (= 20 % von 60 %) kann natürlich auf die lineare Abschreibung in Ansatz gebracht werden. Einführung einer Abgeltungssteuer für Kapitalanlagen ab 2009 Alle im Privatvermögen zufließenden Kapitalertrage i.s. 20 EStG werden ab 2009 nicht mehr der allgemeinen Besteuerung unterworfen, sondern unterliegen einer einheitlichen Abgeltungssteuer von 25 % ( 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Zur Vermeidung von Missbräuchen sollen jedoch weiterhin der individuelle progressive Steuersatz angewendet werden, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind, oder die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner bezahlt werden, der zu mindestens 10% an ihr beteiligt ist, oder wenn der Gläubiger der Zinsens eine diesem Anteilseigner nahe stehende Person ist. Neu ist, dass auch alle privaten Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Körperschaften zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Gewinne aus Aktienverkäufen werden damit, ohne Rücksicht auf ihre Besitzdauer, steuerpflichtig. Dies gilt nicht bei Veräußerungen von Wertpapiergeschäften, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden. Nur für bis Ende 2008 zufließende Gewinnausschüttungen im Privatvermögen gilt noch das Halbeinkünfteverfahren. Die Änderungen gelten bereits ab 01.01.2007:

Höchstbetrag für den Spendenabzug auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte Anhebung des Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen auf 1 Mio. Angebung des Übungsleiterfreibetrages auf 2.100 von bisher 1.848 - Achtung: bei der Frage der Sozialversicherungspflicht soll die Erhöhung erst am 2008 gelten! Änderungen nach dem Jahressteuergesetz 2008 Die wichtigsten Änderungen in diesem Gesetz sind: Rechnungen für Kinderbetreuungskosten und Handwerkerleistungen müssen künftig mit mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für Nachfragen vorgehalten werden; ab 2011 wird die herkömmliche Lohnsteuerkarte aus Papier vollständig durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden; die Kapitalertragsteuer-Anmeldung soll auf 01.01.2008 nur noch elektronisch übermittelbar sein; die zweijährige Frist für die Arbeitnehmer-Antragsveranlagung soll -auch rückwirkendentfallen.