Lohnsteuer. 1 Arbeitsessen ist steuerpflichtiger Sachbezug. 2 Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeit. Wichtig HI HI

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Transkript:

TK Lexikon Steuern Bewirtung Lohnsteuer 1 Arbeitsessen ist steuerpflichtiger Sachbezug HI726747 HI2330520 Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ohne die Teilnahme von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs, z. B. in einem Restaurant, kostenlos oder verbilligt, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor. Steuerpflichtig ist der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil der angefallenen Bewirtungskosten, wenn er die Freigrenze von 44 EUR monatlich übersteigt. Für den Arbeitgeber sind diese Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. 2 Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeit HI6707240 Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit, wird auf eine Besteuerung der während einer beruflichen Reisetätigkeit gewährten Mahlzeiten verzichtet. Allerdings muss der Arbeitnehmer dafür eine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge in Kauf nehmen. [ 3 ] Steuerfreie Bewirtung Die Bewirtung des Arbeitnehmers ist weiterhin steuerfrei, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, z. B. bei einer Betriebsveranstaltung bzw. einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, oder falls der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung betriebsfremder Personen teilnimmt. Zudem können Bewirtungskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt, als Auslagenersatz steuerfrei sein. Für die Steuerfreiheit ist der Anlass der Bewirtung entscheidend. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale ist auch in diesen Fällen der Arbeitgeberbewirtung zu beachten. Es ist ohne Bedeutung, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Gestellung von Mahlzeiten zum Arbeitslohn zählt. Die folgende Übersicht veranschaulicht die für Arbeitgeberbewirtung seit 2014 geltende Rechtslage mit ihren zahlreichen Fallvarianten.

Wird ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, ist zwischen einer üblichen Arbeitgeberbewirtung und einem Belohnungsessen zu unterscheiden. Bei einer üblichen Mahlzeit gilt eine Üblichkeitsgrenze von 60 EUR. Die 60-EUR-Grenze ist als Bruttobetrag inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen, der sämtliche anlässlich der Bewirtung gewährten Speisen und Getränke umfasst. Zuzahlungen des Arbeitnehmers bleiben bei der Prüfung der 60-EUR-Grenze außer Ansatz. Die nachfolgenden Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberbewirtung sind nicht nur für unmittelbar vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung anzuwenden, sondern auch für Bewirtungsleistungen während einer beruflichen Auswärtstätigkeit, an denen der Arbeitgeber selbst nicht teilnimmt, die Mahlzeit aber auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten abgegeben wird. Die Abgrenzungskriterien der Lohnsteuer- Richtlinien [ 5 ] finden sich in dem zum Reisekostenrecht 2014 ergangenen Anwendungsschreiben und haben insoweit auch für Zeiträume ab 2014 weiterhin Gültigkeit. [ 6 ] 2.1 Mahlzeiten bis 60 EUR HI6707242 2.1.1 Kürzung der Verpflegungspauschale HI6708181 Beträgt der Gesamtwert der vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar gewährten Speisen und Getränke nicht mehr als 60 EUR, handelt es sich um eine übliche Bewirtung. Beim Arbeitnehmer wird auf die Besteuerung des hieraus resultierenden geldwerten Vorteils verzichtet, wenn der Arbeitnehmer seinerseits für die dienstliche Reisetätigkeit eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann. [ 7 ] Gleichzeitig gilt eine tageweise Kürzung des Werbungskostenabzugs für Verpflegungsmehraufwand, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.

Die Kürzung erfolgt in Höhe von 20 % der Tagespauschale für ein Frühstück bzw. 40 % der Tagespauschale für ein Mittag- oder Abendessen. Für die Kürzung ist auf die volle Verpflegungspauschale abzustellen, die für den jeweiligen Ort bei einer 24-stündigen Abwesenheit gilt. [ 8 ] Bei einer Arbeitgeberbewirtung im Inland beträgt demnach der Kürzungsbetrag 4,80 EUR für ein Frühstück bzw. 9,60 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen. Auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst), der während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, kann eine Mahlzeit sein, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab für die Einordnung ist, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung an die Stelle einer Mahlzeit tritt, die üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird. Die volle Kürzung (im Inland von 4,80 EUR für ein Frühstück bzw. 9,60 EUR für ein Mittag- oder Abendessen) ist im Übrigen auch dann vorzunehmen, wenn der Wert der Mahlzeit niedriger ist. [ 9 ] Mahlzeiten im Flugzeug Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und aufgrund des gewählten Beförderungstarifs nicht eine ausschließliche Beförderungsleistung feststeht. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Verpflegung im Flugzeug um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. Keine Kürzung der steuerlichen Verpflegungsspesen wird durch das bei Kurzstreckenflügen gewährte Knabberzeug bewirkt, da Chips, Salzstangen, Müsli- oder Schokoriegel keine Mahlzeit darstellen. Wer für seine Reise einen Billigflugtarif wählt, ist ohne weitere Prüfung auch künftig auf der sicheren Seite und braucht keine Kürzung vorzunehmen. [ 10 ] 2.1.2 Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte HI6708182 Stehen dem Arbeitnehmer für die berufliche Auswärtstätigkeit keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, weil er die 8-Stundengrenze nicht erreicht oder bei längerfristigen Einsätzen die 3-Monatsfrist überschritten ist, und scheidet damit eine Kürzung des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer aus, erfolgt die Besteuerung der vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährten Verpflegung bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die Reisekosten seiner Arbeitnehmer führt. Der geldwerte Vorteil der üblichen Mahlzeit ist zwingend mit dem amtlichen Sachbezugswert (2017: 1,70 EUR für das Frühstück bzw. 3,17 EUR jeweils für Mittag- und Abendessen) anzusetzen. Die Bewertung mit den tatsächlichen Kosten ist nicht zulässig.

Das vom BFH entschiedene Bewertungswahlrecht [ 11 ] ist durch die neuen Reisekostenbestimmungen überholt. Damit entfällt auch die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze. Praxis-Tipp Pauschalierungsvorschrift für Sachbezugswertbesteuerung Der Arbeitgeber kann im Fall der Besteuerung mit den amtlichen Sachbezugswerten (Mahlzeiten bis 60 EUR) die Lohnsteuer mit dem festen Pauschsteuersatz von 25% sozialabgabenfrei übernehmen. [ 12 ] Auch Verpflegungszuschüsse können pauschal besteuert werden. [ 13 ] Bei der Berechnung des möglichen Pauschalierungsbetrags bleibt die Kürzung für unentgeltlich gewährte Mahlzeiten durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen außer Ansatz. 2.1.3 Bescheinigung des Großbuchstabens M HI6708183 Damit das Finanzamt eine evtl. Kürzung der Verpflegungspauschalen bei der Einkommensteuerveranlagung erkennen kann, hat der Arbeitgeber im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M aufzuzeichnen bzw. zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich bzw. verbilligt verpflegt worden ist. Diese Bescheinigungspflicht gilt ausschließlich für übliche Arbeitgeberbewirtung im Rahmen der 60-EUR-Grenze, unabhängig davon, ob hierfür im Einzelfall die Vorteilsbesteuerung oder Werbungskostenkürzung zum Tragen kommt. Die Bescheinigung ist deshalb auch in den Fällen vorzunehmen, in denen der geldwerte Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts pauschal oder individuell versteuert worden ist. Der Großbuchstabe M umfasst also auch Sachverhalte, bei denen eine Verpflegungspauschale von vornherein nicht gewährt werden kann und somit ihre Kürzung ausscheidet. Die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der vom Arbeitgeber unentgeltlich bzw. verbilligt an den Arbeitnehmer gewährten (üblichen) Mahlzeiten im Kalenderjahr. Neben der Bescheinigung des Großbuchstabens M ist weder die Anzahl der gewährten Mahlzeiten noch sind sonstige die Mahlzeitengestellung erläuternde Arbeitgeberbescheinigungen neben den Reisekostenabrechnungen durch den Arbeitgeber auszustellen. Befreiung von der Bescheinigung des Großbuchstabens M Für eine Übergangszeit gilt eine Befreiung von der Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens M, wenn das Betriebsstättenfinanzamt die gesonderte Aufzeichnung von steuerfreien Reisekostenerstattungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen hat. Die für die Bescheinigung von steuerfreien Verpflegungszuschüssen in der Lohnsteuerbescheinigung bestehende Befreiung gilt entsprechend. Die Übergangsregelung für den Verzicht auf die Bescheinigung des Großbuchstabens M wurde in Ergänzung des Anwendungsschreibens [ 14 ] bis zum 31.12.2017 verlängert. [ 15 ] Voraussetzung ist, dass die Reisekostenabrechnung nicht Gegenstand der Entgeltabrechnung ist, sondern separat außerhalb des Lohnkontos vorgenommen wird und das Finanzamt diesem Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat. Insbesondere Arbeitgeber mit separater Reisekostenabrechnungsstelle sind von der Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht ausgenommen und brauchen bei entsprechender Befreiung den Großbuchstaben M nur freiwillig zu bescheinigen. 2.2 Belohnungsessen über 60 EUR HI6708184

Bei unüblichen Mahlzeiten über 60 EUR wird unterstellt, dass es sich um Belohnungsessen handelt. Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte ist ausgeschlossen. Der geldwerte Vorteil muss in Höhe der tatsächlichen Kosten der gewährten Speisen und Getränke lohnsteuerlich erfasst und nach den ELStAM versteuert werden. Die Pauschalierungsvorschrift findet für Belohnungsessen keine Anwendung. Auch die seit 2014 vorzunehmende Kürzung der Verpflegungspauschale beschränkt sich in ihrer praktischen Wirkung auf die Fälle der üblichen Arbeitgeberbewirtung. Die vom Arbeitgeber mit einem Gesamtpreis von mehr als 60 EUR gewährte Verpflegung ist zwar auch von der Kürzungsvorschrift betroffen, allerdings muss durch die gleichzeitig vorzunehmende individuelle Besteuerung in Höhe der tatsächlichen Kosten von einer Entgeltszahlung des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Im Ergebnis macht dies die Kürzung in vollem Umfang wieder rückgängig. Praxis-Tipp Keine Bescheinigung des Großbuchstabens M Im Fall der Gewährung von Mahlzeiten über 60 EUR, die nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, besteht keine Pflicht im Lohnkonto den Großbuchstaben M aufzuzeichnen und zu bescheinigen. 3 Außergewöhnlicher Arbeitseinsatz HI662862 Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Mahlzeiten und Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, z. B. anlässlich von Überstunden oder während einer betrieblichen Besprechung, liegt darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt jedoch nur für Arbeitsessen bis zu einem Wert von 60 EUR durchschnittlich je Arbeitnehmer. [ 16 ] Unter diese Regelung fallen in erster Linie Arbeitsessen im Betrieb. Arbeitsessen außerhalb des Betriebs, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich sind, gehören insbesondere dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn im Betrieb keine Möglichkeit für ein Arbeitsessen besteht oder keine geeigneten Besprechungsräume zur Verfügung stehen. Bewirtung nach Beendigung des Arbeitseinsatzes ist steuerpflichtiger Arbeitslohn Erfolgt die Mahlzeitengestellung nach Beendigung des Arbeitseinsatzes, ist der Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn; z. B. bei Gestellung außerhalb des Betriebs. Finden Arbeitsessen mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einer Gaststätte in der Nähe des Betriebs statt, führt dies bei den teilnehmenden Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. [ 17 ] Für den Arbeitgeber sind die Kosten der Arbeitsessen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. 4 Betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung 4.1 Bewirtung während Betriebsfeier HI2761938 HI662863 Die Bewirtung der Arbeitnehmer anlässlich einer üblichen Betriebsveranstaltung führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Bewirtungskosten zuzüglich der anteiligen anderen üblichen Auf- und Zuwendungen des Arbeitgebers für die Veranstaltung den Freibetrag von 110 EUR [ 18 ] nicht übersteigen. Die Bewirtungskosten kann der Arbeitgeber stets in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen, unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Arbeitnehmer. 4.2 Bewirtung anlässlich Arbeitnehmerjubiläum HI662864

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Arbeitnehmerfeier aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jährigen) Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, führt dies nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer höchstens 110 EUR je teilnehmender Person betragen. Zu diesen Aufwendungen zählen auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR. Wird die 110-EUR-Freigrenze überschritten, sind die Aufwendungen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. [ 19 ] Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen auch, wenn statt des runden 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums ein früherer Zeitpunkt zum Anlass für die Arbeitnehmerfeier genommen wird, der höchstens 5 Jahre vor dem 40-, 50- oder 60-jährigen Jubiläum liegt, z. B. das 35-, 45- oder 55-jährige Jubiläum. Bewirtung anlässlich Arbeitnehmergeburtstag ist keine Betriebsveranstaltung Der 110-EUR-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen ist mangels entsprechender gesetzlicher Regelung für diese Veranstaltungen nicht anzuwenden. [ 20 ] Die Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers ist keine Betriebsveranstaltung. Übliche Sachzuwendungen können jedoch weiterhin bis zu 110 EUR steuerfrei bleiben, wenn ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt. Für die Steuerfreiheit dieser "Betriebsveranstaltungen ähnlichen Feiern" ist wie bisher die 110-EUR-Freigrenze maßgebend. [ 21 ] Die Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien sind auch für Zeiträume ab 2015 anzuwenden. Bei Überschreiten der Grenze von 110 EUR pro Teilnehmer ist der gesamte (nicht nur der übersteigende) Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. 4.3 Bewirtung anlässlich Geburtstag ist steuerpflichtig HI2761939 Vom Arbeitgeber übernommene Bewirtungskosten anlässlich des Geburtstags oder der Höhergruppierung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn neben dem Arbeitnehmer Geschäftsfreunde eingeladen wurden, weil in diesem Fall grundsätzlich die Bewirtung allein in der Person des Arbeitnehmers begründet ist. Ein privater Anlass liegt auch bei einer akademischen Feier eines Hochschullehrers vor. [ 22 ] Ausnahme: Bewirtung anlässlich eines runden Geburtstags Anders verhält es sich, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt, z. B. ein Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers. [ 23 ] Hierbei ist die Freigrenze von 110 EUR zu beachten. [ 24 ] Sind die übernommenen Bewirtungskosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen, kann der Arbeitgeber sie stets in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. 5 Teilnahme von Arbeitnehmern an Geschäftsfreundebewirtung ist steuerfrei HI662865 Nimmt der Arbeitnehmer an einer betrieblich veranlassten Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers teil, so gehören die auf den Arbeitnehmer entfallenden Kostenanteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn die Bewirtung des Geschäftsfreundes während einer Dienstreise des Arbeitnehmers stattfindet.

Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer solchen Bewirtung wirkt sich auf die Höhe der steuerfrei zahlbaren Verpflegungspauschalen für Auswärtstätigkeiten aus. Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäftsessen im Zusammenhang mit einer Dienstreise Für Reisetage, an denen eine Bewirtung stattgefunden hat, können nur die gekürzten Verpflegungspauschalen steuerfrei gezahlt oder als Werbungskosten angesetzt werden. Sind die betrieblichen Bewirtungskosten geschäftlich veranlasst, z. B. Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Besuchern, können die Bewirtungskosten nur mit 70 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, auch soweit sie auf Arbeitnehmer entfallen. [ 27 ] 6 Steuerfreie Erstattung von Bewirtungskosten HI662866 Bewirtet der Arbeitnehmer Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers in einer Gaststätte und erstattet der Arbeitgeber die in der vorgelegten Bewirtungsrechnung ausgewiesenen Bewirtungskosten, ist der Kostenersatz beim Arbeitnehmer als Auslagenersatz steuerfrei. Der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil der Bewirtungskosten ist kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Allerdings mindern sich die vom Arbeitgeber steuerfrei zahlbaren Verpflegungspauschalen auch bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden während einer Dienstreise des Arbeitnehmers. Geschäftliche Bewirtungskosten zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar Der Arbeitgeber kann die ersetzten geschäftlichen Bewirtungskosten mit 70 % als Betriebsausgaben abziehen, auch soweit sie auf den Arbeitnehmer entfallen, wenn die vom Arbeitnehmer vorgelegte Bewirtungsrechnung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt [ 29 ], z. B. maschinell erstellt und maschinell registriert ist, Namen und Anschrift der Gaststätte sowie das ausgedruckte Datum der Bewirtung enthält; handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel reichen nicht aus. Die Angabe der Steuernummer der Gaststätte (des leistenden Unternehmers) nach umsatzsteuerlichen Vorschriften ist nicht erforderlich. Die Bewirtungsleistungen müssen in der Rechnung im Einzelnen ausgewiesen werden; die Angaben "Speisen und Getränke" und die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme genügen nicht. Zulässig sind aber Bezeichnungen wie z. B. "Menü 1", "Tagesgericht 2" oder "Lunch-Buffet" und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen. Die Rechnung muss auch den Namen des Bewirtenden enthalten, wenn der Rechnungsbetrag 150 EUR [ 30 ] übersteigt; der Name kann vom Gastwirt handschriftlich auf der Rechnung vermerkt werden. Genauen Anlass der Bewirtung nennen Die Angabe dient zum Nachweis, dass die Bewirtung betrieblich/beruflich veranlasst war. Daher ist der Zusammenhang mit einem konkreten geschäftlichen Vorgang oder einer bestimmten Geschäftsbeziehung einzutragen. Nicht ausreichend sind allgemein gehaltene Angaben wie

"Arbeitsessen", "Kundenpflege", "Infogespräch". Ebenso wenig ausreichend ist die Angabe der Geschäftsbeziehung zur bewirteten Person. Anhand solcher Angaben kann der Nachweis der betrieblichen Veranlassung im Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung nicht geführt werden. Im Regelfall ist neben dem Hinweis auf die von den bewirteten Personen vertretene Firma und den Gegenstand der Besprechungen/Verhandlungen die Angabe des konkreten geschäftlichen Anlasses erforderlich. Dies gilt auch für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Apotheker, die sich nicht auf ihre beruflichen Verschwiegenheitspflichten berufen können. Trinkgelder ebenfalls nur zu 70 % abziehbar Trinkgelder, die durch maschinell erstellte und registrierte Rechnungen nicht auszuweisen sind, werden anerkannt, wenn es sich um übliche Beträge (etwa bis 6 EUR) handelt; für höhere Trinkgelder kann der Nachweis z. B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger auf der Rechnung handschriftlich quittiert wird. [ 31 ] Steuerfreier Auslagenersatz trotz formaler Mängel Im Übrigen sind vom Arbeitgeber ersetzte Bewirtungskosten beim Arbeitnehmer auch dann als Auslagenersatz steuerfrei, wenn die vorgelegte Bewirtungsrechnung den genannten Anforderungen nicht entspricht und der Arbeitgeber deshalb keine Betriebsausgaben geltend machen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Bewirtung seiner Geschäftsfreunde ausdrücklich beauftragt hat. [ 1 ] [ 2 ] [ 3 ] 9 Abs. 4a Satz 8 EStG. [ 4 ] [ 5 ] R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 8 LStR. [ 6 ] BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 64. [ 7 ] 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. [ 8 ] Ab 2014: BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 73. [ 9 ] BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 74, 75. [ 10 ] BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 65. [ 11 ] BFH, Beschluss v. 19.11.2008, BI R 80/06, BStBl 2009 II S. 547. [ 12 ] 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG. [ 13 ] 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. [ 14 ] BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 92. [ 15 ] BMF, Schreiben v. 30.7.2015, IV C 5 S 2378/15/10001, BStBl 2015 I S. 614. [ 16 ] R 19.6 Abs. 2 LStR 2015. [ 17 ] BFH, Urteil v. 4.8.1994, VI R 61/92, BStBl 1995 II S. 59. [ 18 ] 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. [ 19 ] R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, [ 20 ] R 19.5 Abs. 2 Satz 5 LStR.

[ 21 ] R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR. [ 22 ] FG Köln, Urteil v 15.12.2011, 10 K 2013/10, EFG 2012 S. 590. [ 23 ] R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR, BFH, Urteil v. 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl 2003 II S. 724. [ 24 ] S. S. Abschn. 4.2. [ 25 ] [ 26 ] [ 27 ] 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG; R 4.10 Abs. 6, 7 EStR. [ 28 ] [ 29 ] 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. [ 30 ] Anhebung auf 200 EUR durch Zweites Bürokratieentlastungsgesetz geplant, Gesetz bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet. [ 31 ] BMF, Schreiben v. 21.11.1994, IV B 2 S 2145 165/94, BStBl 1994 I S. 855.