Praktische Fragen rund um das Testament von Deutschen in Portugal



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Transkript:

Dr. Stephanie Müller-Bromley, Rechtsanwältin Praktische Fragen rund um das Testament von Deutschen in Portugal I. Abgrenzung Verfügung von Todes wegen Patientenverfügung Regelungen für die Zeit nach dem Tod können in einem Erbvertrag, unter Mitwirkung einer zweiten Person, oder in einem Testament getroffen werden. Die rechtlichen Bestimmungen über den Inhalt, die Errichtung, den Widerruf, die Auslegung und die Anfechtung von Testamenten sind im Erbrecht geregelt. Durch das Patiententestament, auch Patientenverfügung genannt, wird keine Regelung über das Vermögen im Falle des Todes, sondern über den Umfang der Vertretung, der Pflege, der medizinischen Betreuung getroffen, wenn der Erklärende zu einem späteren Zeitpunkt keinen eigenen Willen mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen. II. Bisherige Rechtslage 1. Anzuwendendes Recht Das auf den Erbfall anzuwendende Recht richtet sich aus deutscher wie aus portugiesischer Sicht grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Staatsangehörigkeitsprinzip). Die Verweisung ist eine Sachnormenverweisung und gilt für bewegliches und unbewegliches Vermögen. Eine Nachlassspaltung (fracionamento da herança) ist dem portugiesischen Recht fremd. Mobilien und Immobilien werden gleich behandelt. Beispiel Erblasser E, deutscher Staatsbürger, wohnt etliche Jahre in Berlin und verlegt im Jahr 2004 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Portugal. Dort stirbt er. Da das EGBGB keine Rückverweisung vorsieht, findet auf den Erbfall in diesem Beispiel das deutsche materielle Erbrecht Anwendung, unabhängig davon, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland oder in Portugal hatte. Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Im Zeitpunkt des Todes geht der Nachlass des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten unmittelbar auf den/die Erben über, ( 1922 I BGB (Universalsukzession)). Der 1

Rechtsübergang vollzieht sich kraft Gesetzes, ohne dass es einer Mitwirkung des Erben, eines Gerichtes oder einer Behörde bedarf; selbst eine Annahme ist nicht erforderlich. Der Erbe darf die Erbschaft in Besitz nehmen. 2. Gesetzliche Erbfolge Das Erbrecht ist im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, (in den 1922 bis 2385 BGB) geregelt. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keine eigene Bestimmung getroffen hat, d.h. wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt. Gesetzliche Erben sind Verwandte des Erblassers, der Ehegatte und, wenn weder Verwandte noch Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind, der Staat. a. Ordnungs- oder Parentelsystem Um die Erben zu bestimmen, werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt (Ordnungsoder Parentelsystem). Erben einer vorgehenden Ordnung schließen (nach 1930 BGB) solche entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Dadurch erfolgt eine erste Eingrenzung des erbberechtigten Personenkreises. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Kinder, Enkel, Urenkel, unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich geboren oder adoptiert wurden. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, soweit sie nicht zur ersten Ordnung gehören (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten). Zu den Erben dritter Ordnung zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, soweit sie nicht zu einer vorhergehenden Ordnung gehören (Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen). Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben weiterer Ordnungen sind die weiter entfernten Voreltern und deren Abkömmlinge. b. Stamm- oder Linienprinzip Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben und ihre Quote nach Stämmen ermittelt (Stamm- oder Linienprinzip). Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, zu dem auch seine jeweiligen Abkömmlinge zählen. Die Stämme erben je zu gleichen Teilen. 2

Zwei Kinder erben demnach zu ein Halb, drei Kindern zu je einem Drittel. Dabei gilt das Repräsentations- oder Eintrittsprinzip. Nach dem Repräsentations- oder Eintrittsprinzip schließen lebende Stammeltern ihre Abkömmlinge von der jeweiligen Erbschaft aus. Sie repräsentieren den Stamm. Nach dem Eintrittsrecht treten an die Stelle vorverstorbener Eltern deren Kinder. c. Erbrecht des Ehegatten Eine Ausnahme vom Parentelsystem stellt das Erbrecht des Ehegatten dar. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ein Viertel, sowie ein zusätzliches Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleich. Neben Erben zweiter Ordnung erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte zuzüglich ein Viertel, insgesamt damit Dreiviertel. Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn. Gleiches gilt für geschiedene Eheleute. Im Falle des Güterstandes der Gütergemeinschaft ist zunächst zu unterscheiden, ob zwischen den Eheleuten eine sogenannte allgemeine Gütergemeinschaft oder eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart haben. In letzten Fall fällt der Gesamthandsanteil des Erblassers nicht in den Nachlass, sondern lediglich das Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers wird vererbt. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft fällt neben dem Vorbehaltsund Sondergut auch der Gesamthandsanteil des Erblassers in den Nachlass. Hieran ist der überlebende Ehegatte nach den allgemeinen Grundsätzen neben Verwandten erster Ordnung (Kinder und Enkel des Erblassers) zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) zur Hälfte als Erbe beteiligt. Für Einzelheiten sollte hier wieder ein Fachmann konsultiert werden. Weitere Ansprüche des Ehegatten sind der Voraus, der unabhängig vom Güterstand dem überlebenden Ehepartner zusteht. Er besteht aus den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen, wie z.b. Möbeln, Teppichen, Geschirr und wohl auch Familien-PKW und etwaigen Hochzeitsgeschenken. Soweit der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe neben Verwandten der zweiten Ordnung (also Eltern und Geschwister des Erblassers) wird, kann er diese Gegenstände in jedem Fall beanspruchen. Sind neben dem überlebenden Ehepartner Verwandte erster Ordnung (also Kinder oder Enkel des Erblassers) vorhanden, kann der 3

Ehegatte die zum Voraus gehörenden Gegenstände nur verlangen, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Daneben steht ihm das Recht des sogenannten "Dreißigsten" zu. Dies besagt, dass ihm bis dreißig Tage nach dem Todestag die Benutzung der ehelichen Wohnung gestattet ist und, soweit der Erblasser dem Ehepartner Unterhalt gewährt hat, diesen Unterhalt ebenfalls während der ersten dreißig Tage nach dem Todestag weiter erhält. 3. Gewillkürte Erbfolge Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen ändern. Ihm stehen dazu das Testament, als Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament, oder der Erbvertrag zur Verfügung. Eine letztwillige Verfügung ist wirksam, wenn der Erblasser testierfähig ist, vom Inhalt her eine sinnvolle Auslegung gefunden werden kann, keine Unwirksamkeitsgründe vorliegen und die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten sind. Zudem darf sie nachträglich nicht beseitigt worden sein, etwa durch Widerruf oder durch Anfechtung. Durch die Errichtung eines neuen Testaments wird eine frühere letztwillige Verfügung insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht ( 2258 BGB). a. Testament Das Testament kann eigenhändig oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Eigenhändigkeit bedeutet, dass das Testament vom Erblasser in vollem Umfang handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Daneben besteht die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten. Das Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen werden. b. Gemeinschaftliches Testament Ebenso wie das Einzeltestament kann das gemeinschaftliche (Ehegatten-) Testament eigenhändig oder durch einen Notar errichtet werden. Es gibt bei einem gemeinschaftlichen Testament zwei Gestaltungsmöglichkeiten: das sog. Trennungsprinzip und das sog. Einheitsprinzip. Bei dem Trennungsprinzip setzt jeder Ehegatte den anderen zum Vorerben ein und den Dritten, etwa das Kind, zum Nacherben sowie für den Fall, dass der andere Ehegatte zuerst sterben sollte, zum Ersatzerben. 4

Die Vor- und Nacherbenschaft führt zur Trennung der Vermögensmassen. Es entsteht das eigene, freie Vermögen, über das der überlebende Ehegatte nach wie vor frei verfügen kann, und das von dem verstorbenen Ehegatten erworbene Vermögen, hinsichtlich dessen er die Stellung des Vorerben und der Dritte die Stellung des Nacherben hat. Über dieses Vermögen, das er getrennt verwalten muss, ist er auch in seiner Verfügung beschränkt. Das Einheitsprinzip besagt, dass jeder Ehegatte den anderen als Vollerben und den Dritten (nur) als Schlusserben des länger lebenden Ehegatten einsetzt. Als Folge verschmilzt das geerbte Vermögen mit dem Erbfall mit dem bereits existierenden Vermögen des überlebenden Ehepartners. Es bildet sich eine Vermögensmasse, Verfügungsbeschränkungen bestehen nicht. Der Dritte ist nicht Erbe des Erstverstorbenen, sondern nur Erbe (Schlusserbe) des Letztverstorbenen. c. Erbvertrag Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. (Der Widerruf richtet sich nach den 2290 ff. BGB.) d. Schenkung von Todes wegen Letztlich ist es auch möglich, eine Immobilie im Rahmen einer Schenkung von Todes wegen zu übertragen. Eine Schenkung von Todes wegen liegt (gem. 2301 Abs. 1 BGB) vor, wenn ein Schenkungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung ( 158 Abs. 1 BGB) geschlossen wird, dass der Schenker zeitlich vor dem Beschenkten verstirbt. Tritt diese Bedingung nunmehr ein, also verstirbt der Schenker vor dem Beschenkten, so wird der Vertragsschluss wirksam und der Beschenkte kann von den Erben des Schenkers die Übereignung der Sache aus dem Schenkungsvertrag verlangen. III. Änderungen durch die europäische Erbrechtsverordnung Am 14. Oktober 2009 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-ErbVO oder Rom IV-Verordnung) 1 vor. 1. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Erbstatuts 1 KOM (2009) 154 endgültig 2009/0157 (COD). 5

Der Vorschlag zur EU-ErbVO regelt (in Art. 16), dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit wird aus portugiesischer Sicht und auch aus deutscher nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers als Anknüpfungspunkt herangezogen, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort, der häufig dem Ort entspricht, an dem sich der größte Teil seines Vermögens befindet. Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält die Verordnung nicht. In diesem Bereich muss nachgebessert werden. Die Kommission folgt mit dieser Lösung der Lösung, die den Kollisionsnormen der Mehrheit der Mitgliedstaaten entspricht. Die Verweisung ist (gem. Art. 19 I EU-ErbVO (Vorschlag)) eine Sachnormverweisung; das bedeutet, dass die kollisionsrechtlichen Normen ausdrücklich ausgeschlossen sind, (Art. 26 EU-ErbVO (Vorschlag)). Das Recht, auf welches verwiesen wird, findet damit direkte Anwendung. Beispiel Nach den Regelungen der EU-ErbVO (Vorschlag) wäre im Beispiel 1 auf den Erbfall statt des bisher deutschen Rechts portugiesisches Recht anzuwenden. 2. Rechtswahl nach Art. 17 I EU-ErbVO (Vorschlag) Gem. Art. 17 I EU-ErbVO (Vorschlag) kann der Erblasser die Rechtsnachfolge für den gesamten Nachlass jedoch dem Recht des Staates unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt seines Todes besitzt. Die Wahl muss ausdrücklich im Wege einer Erklärung erfolgen, die den Formerfordernissen einer Verfügung von Todes wegen entspricht, (Art. 17 II EU-ErbVO (Vorschlag)). Das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl unterliegen (gem. Art. 17 III EU-ErbVO (Vorschlag)) dem gewählten Recht also in dem von uns zu beleuchtenden Fall nach dem deutschen Recht. Beispiel Das auf den Erbfall anzuwendende Recht ist in Beispiel somit nur dann das deutsche, wenn der Erblasser ausdrücklich erklärt, dass sein Erbfall deutschem Recht unterliegen soll, und er 6

diese Rechtswahl in Form einer nach deutschem Recht wirksamen Verfügung von Todes wegen trifft. 3. Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses Die Verordnung führt in Art. 36 ff EU-ErbVO (Vorschlag) ein Europäisches Nachlasszeugnis ein. Es soll die Daten für den Nachlass, die Namen und Angaben der Erben und der Vermächtnisnehmer enthalten und das anzuwendende Recht angeben. Es ist damit zu rechnen, dass es in einer vom portugiesischen Konsulat angefertigten oder bestätigten Übersetzung in den Mitgliedstaaten anerkannt wird. Fraglich ist, ob es wirklich sämtliche erbrechtlichen Situationen abbilden kann, wie etwa den pauschalierten Zugewinnausgleich nach deutschem Güterrecht oder den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach portugiesischem Erbrecht beides Ansprüche, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeklammert sind. Ist eine Abbildung der erbrechtlichen Situation nicht möglich, müssen nach wie vor die öffentlichen Urkunden des Mitgliedstaates vorgelegt werden. Art. 34 EU-ErbVO (Vorschlag) regelt ihre Anerkennung, so dass zukünftig eine Apostille entbehrlich sein dürfte. Diese Regelung ist begrüßenswert, ändert aber die deutsch-portugiesische Rechtspraxis nicht unbedingt, da bereits in der Vergangenheit die Dokumente einer deutschen Behörde in angefertigter oder bestätigter Übersetzung des Konsulates anerkannt worden sind. Mit Spannung dürfen die Auseinandersetzungen erwartet werden, die entstehen, wenn die Inhalte des europäischen Nachlasszeugnisses von den Inhalten einer nationalen Erbscheines abweichen. Wie ist das Verhältnis zwischen den Dokumenten? An dieser Stelle sollte nachgebessert werden. Problematischer ist eine weitere Regelung: Gem. Art. 4 EU-ErbVO ist für erbrechtliche Entscheidungen grundsätzlich das Gericht (isd. Art. 2 b) EU-ErbVO (Vorschlag)) zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Das bedeutet, dass im Fall eines in Portugal residenten deutschen Staatsbürgers das portugiesische Gericht das europäische Nachlasszeugnis ausstellt. Wie erhält das portugiesische Gericht die notwendigen Informationen? Die Verordnung lässt auch offen, in welcher Weise die Inhalte des ausländischen Rechts den Behörden und Gerichten vermittelt werden können. 7

Von den portugiesischen Behörden wurden bisher Bescheinigungen der Deutschen Botschaft verlangt. Diese aber sind zumeist sehr allgemein formuliert und oft nicht geeignet, das konkrete Problem zu lösen. Es bleibt zu hoffen, dass das europäische justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, das gem. Art. 46 EU-ErbVO (Vorschlag) als Informationsquelle für die Öffentlichkeit dienen soll, zügig ausgebaut und auch von den Sachbearbeitern als solche genutzt werden wird. IV. Warum ist eine Rechtswahl notwendig? Man könnte sich die Frage stellen, ob eine Rechtswahl überhaupt notwendig ist. Diese Frage wäre nur dann mit Ja zu beantworten, wenn sich das portugiesische Erbrecht vom deutschen Erbrecht unterscheidet. Ich möchte im Folgenden einige Unterschiede skizzieren: Eklatante Unterschiede bestehen etwa im Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigt sind nach portugiesischem recht der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Vorfahren. Der Pflichtteil ist der Anteil des Vermögens, über den der Erblasser durch Testament nicht verfügen darf. Auch darf der Erblasser durch Testament den Pflichtteil nicht gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten belasten. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Recht auf einen Anteil am Nachlass und keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben wie im deutschen Recht. Inhaltlich stellt die legítima damit einen Noterbteil dar. Der Pflichtteil wird auf der Basis des gesamten Nachlasses berechnet, aus der Summe der Werte, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinem Vermögen angehörten, der Werte, die der colação unterliegen, der Werte der verschenkten Vermögensgegenstände und den Forderungen der Erbschaft. Daneben werden Pflichtteils verletzende Zuwendungen herabgesetzt. Pflichtteils verletzend sind die Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten oder von Todes wegen vorgenommen hat und welche den Pflichtteil schmälern. Diese Zuwendungen können innerhalb von zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten auf seinen Antrag oder den seiner Erben gerichtlich herabgesetzt werden, um den gesetzlichen Pflichtteil wiederherzustellen. 8

Auch nach deutschem Recht gibt es einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche nur innerhalb von 10 Jahren geltend machen. Beispiel Erblasser E hinterlässt 7.000, einen Sohn und eine Tochter. Er hat 11 Jahre vor seinem Tod seinem Sohn 17.000 geschenkt. Nach portugiesischem Recht ist die Basis zur Berechnung des Pflichtteils 24.000, da die Schenkung an den Sohn für die Berechnung des Pflichtteils im Wege der colação dem bestehenden Nachlass hinzugerechnet wird. Davon stehen zwei Drittel den Kindern als indisponible Quote zu, demnach 16.000, für jeden 8.000. Da der Nachlass jedoch nicht ausreicht, um den Pflichtteil der Tochter zu decken, wird die Schenkung des Erblassers an seinen Sohn reduziert. Würde auf dieses Beispiel deutsches Recht Anwendung finden, hätten beide Kinder einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3.500, da die Schenkung bereits mehr als zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers vollzogen worden ist und der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des Ablaufes der 10 Jahresfrist nicht mehr besteht. Daneben bestehen Unterschiede bei der Anerkennung des gemeinschaftlichen oder handschriftlichen Testaments. Beide Testamentsformen sind nach portugiesischem Recht nichtig. Ebenso ein Erbvertrag. Ein weiter Unterschied besteht beim Vermächtnis. Vermächtnis (legado) ist nach portugiesischem Recht die Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstandes, Wertes oder einer Forderung an eine oder mehrere Personen, ohne dass der Bedachte oder die Bedachten Erben sind. Es hat, wenn es sich um eine bestimmte Sache, die im Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft im Eigentum des Erblassers stand, oder wenn es sich um eine Forderung handelt, dingliche Wirkung. Mit der Annahme des Vermächtnisses geht das Eigentum an der Sache oder die Inhaberschaft der Forderung auf den Vermächtnisnehmer über, ohne dass es noch eines Erfüllungsgeschäftes bedarf. Diese Art von Vermächtnis wird als Vindikationsvermächtnis bezeichnet, da es dem Vermächtnisnehmer einen Herausgabeanspruch gegen einen Dritten gewährt. Beispiel 9

Erblasser E, deutscher Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Portugal, verstirbt und hinterlässt neben seiner Ehefrau ein notarielles Testament, in dem er seine Immobilie in Portugal seinem Bruder B vermacht. Unterliegt der Erbfall portugiesischem Recht, kann sich der Bruder unter Vorlage des Testaments als neuer Eigentümer in das portugiesische Grundbuch eintragen lassen. Bestimmt sie der Erbfall hingegen nach deutschem Recht, bedarf es einer Auflassung, damit das Eigentum an der Immobilie auf ihn übergeht. V. Wie treffe ich eine gültige Rechtswahl? Wie bereits festgestellt, muss die Rechtswahl ausdrücklich im Wege einer Erklärung erfolgen, die den Formerfordernissen einer Verfügung von Todes wegen entspricht (Art. 17 II EU- ErbVO (Vorschlag)). Das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl unterliegen (gem. Art. 17 III EU-ErbVO (Vorschlag)) dem gewählten Recht also in dem von uns zu beleuchtenden Fall nach dem deutschen Recht. (Testier- und Geschäftsfähigkeit etc.) Die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen sind (gem. Art. 19 II (k) EU-ErbVO (Vorschlag) aus dem Anwendungsbereich der EU-ErbVO (Vorschlag)) ausgenommen. Die Formwirksamkeit bemisst sich (gem. Art. 45 EU-ErbVO (Vorschlag)) grundsätzlich nach dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961. Diesem Abkommen ist Portugal allerdings nicht beigetreten. Die Form der Verfügung von Todes wegen richtet sich daher aus portugiesischer Sicht nach den portugiesischen Kollisionsnormen. Das bedeutet nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte in unserem Fall dem deutschen Recht. Alle, die eine gültige Rechtswahl treffen möchten, müssen daher eine nach deutschem Recht wirksame Verfügung von Todes wegen treffen. Handschriftliches Testament / gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag Wenn Sie in einem handschriftlichen Testament testieren, sollten Sie dem Testament bereits jetzt eine Erklärung der Deutschen Botschaft oder des Konsulates beifügen, dass diese Form nach deutschem Recht zulässig ist. Gleiches gilt für das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag. 10

Öffentliches Testament Ein öffentliches Testament, also ein Testament zur Niederschrift bei einem Notar, sollte ausschließlich vor einem deutschen Notar erklärt werden, da es gem 30 BeurkG bestimmte Erklärungen enthalten muss. Fehlen diese, ist das Testament u.u. nichtig. Es kann zwar in ein privatschriftliches Testament umgedeutet werden, aber nur wenn die Voraussetzungen des 2247 BGB vorliegen, es also handschriftlich geschrieben und unterzeichnet ist. VI. Fazit Sicherlich wird die EU-ErbVO (Vorschlag) durch die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses die Nachlassabwicklung in Portugal erleichtern wenn man es erst einmal hat. Die Diskussionen um die materiell rechtlichen Unterschiede aber wird sie vorerst nicht beenden. Zudem führt die Ausklammerung der Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen in dieser Form wegen zu einiger Verwirrung. Ob die EU-ErbVO in dieser Form in Kraft tritt, bleibt abzuwarten. Im Rat für Justiz und Inneres haben sich die europäischen Justizminister am 14.12.2011 zwar auf wesentliche Punkte der Verordnung geeinigt, allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, ob für die Bestellung eines Nachlassverwalters Sonderregelungen gelten sollen. Zudem muss noch eine Einigung des Europäischen Parlaments erfolgen. Dänemark wird nicht teilnehmen, die Beteiligung Großbritanniens und Irlands ist noch offen. Allen Personen, die in einem Mitgliedstaat wohnen, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, ist jedoch vorsichtshalber zu raten, in einer letztwilligen Verfügungen von Todes eine formgültige ausdrückliche Rechtswahl zu treffen, wenn sie sicher gehen wollen, dass das Recht ihres Staates Anwendung finden soll. Die Rechtswahl zum jetzigen Zeitpunkt ist auch nach Inkrafttreten der Verordnung (gem. Art. 50 II EU-ErbVO (Vorschlag)) wirksam. 11