Haubner Schäfer & Partner, Bad Aibling



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Transkript:

Kreisversammlung BHG Montag, 09.02.2015 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de www.haubner-stb.de ERBRECHT UND TESTAMENT GENERALVOLLMACHT, Bad Aibling

Vorstellung Ralph Kammermeier Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht kanzlei@haubner-stb.de www.haubner-stb.de Spezialgebiete: Internationales Steuerrecht, Unternehmensberatung, Fördermittelberatung, Bilanzierung, Umsatzsteuer

Vorstellung Kai Schäfer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Spezialgebiete: Arbeitsrecht, Werkvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Erbrecht kanzlei@haubner-stb.de www.haubner-stb.de

Gliederung 1. Verfassungswidrigkeit der Privilegierung des Unternehmensvermögens in der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2. Erbfolge ohne Testament 3. Vorteile und Grenzen eines Testaments 4. Erbe oder Vermächtnisnehmer 5. Testamentsvollstreckung 6. Testament und Erbschaftsteuer 7. Generalvollmacht / Patientenverfügung 8. Zehn Gebote

1. Verfassungswidrigkeit der Privilegierung des Unternehmensvermögens

Zusammenfassung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Grundsatz: aber Begünstigung von Betriebsvermögen ist mit dem Grundgesetz vereinbar Es fehlt eine Bedürfnisprüfung insbesondere bei großen Unternehmensvermögen.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Die Ausnahme der Lohnsummenregelung für Betriebe bis zu 20 Mitarbeitern führt zu einer unverhältnismäßigen Privilegierung. Nachdem mehr als 90 % der Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Beschäftigte aufweisen, wird die Ausnahme zur Regel. Die Beschäftigtengrenze muss deutlich reduziert werden. Die Freistellung von Verwaltungsvermögen bis zu 50 % ist verfassungswidrig, da dieser Prozentsatz als deutlich zu hoch angesehen wird.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Die als verfassungswidrig angesehenen Normen sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist jedoch angehalten bis spätestens 30.06.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Verfahrensrechtliche Konsequenzen Durch das Urteil wird das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzals unvereinbar (nicht nichtig) mit dem Grundgesetz erklärt. Das bedeutet, dass die derzeit geltenden Normen bis zu einer Neuregelung spätestens bis zum Auslaufen der vom Gericht festgesetzten Frist noch uneingeschränkt anwendbar sind.

Verfahrensrechtliche Konsequenzen Steuerfestsetzungen vor dem 17.12.2014: Die bereits erlassenen Steuerbescheide bleiben unverändert bestehen. Es ergeben sich also keine Steuernachteile für den Steuerpflichtigen aus dem Urteil auch wenn die bisherigen Bescheide vorläufig hinsichtlich der anhängigen Verfassungsbeschwerde waren.

Verfahrensrechtliche Konsequenzen Steuerfestsetzungen nach dem 16.12.2014: Steuerfestsetzungen werden weiterhin nach dem bisherigen Recht erlassen. Diese Bescheide können vorläufig ergehen und an eine spätere gesetzliche Neuregelung angepasst werden.

Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Fraglich ist, ob es sich hierbei lediglich um punktuelle Korrekturen handeln wird oder um eine komplette Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

2. Erbfolge ohne Testament

Erbfolge ohne Testament Hinterlässt der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag, so gilt die gesetzliche Erbfolge

Gesetzliches Erbrecht -1. Ordnung 1. Ordnung = Abkömmlinge Kinder erben zu gleichen Teilen gesetzliche Erbfolge betrifft nur leibliche und adoptierte Kinder Stiefkinder werden vom gesetzlichen Erbrecht nicht berücksichtigt (letztwillige Verfügung notwendig)

Gesetzliches Erbrecht -2. Ordnung Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen oder die Geschwister des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind bei Vorversterben der Eltern erben die Geschwister

Ehegattenerbrecht Das Erbrecht der Ehegatten ist abhängig vom Güterstand, in dem der Erblasser mit seinem Ehegatten gelebt hat. Das Gesetz unterscheidet drei Güterstandsarten: Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft Lebensgefährten sind keine gesetzliche Erben

Gesetzlicher Güterstand Thomas Maria 1/2 Stefan 1/4 Christa 1/4

Gütertrennung Thomas Maria 1/3 Stefan 1/3 Christa 1/3

Gesetzlicher Güterstand ohne Kinder 1/8 Vater Mutter 1/8 Bruder (1/4) Thomas Maria 3/4

Beispiel Zugewinngemeinschaft Ehemann verstirbt, verheiratet, keine Kinder, Eltern des Ehemannes leben noch überlebende Ehefrau erhält ½ als gesetzliches Erbrecht, sowie ¼ für den Zugewinnausgleich, also 75 % 25 % geht an die Eltern für den Fall, dass die Eltern des Ehemannes nicht mehr leben, jedoch sein Bruder, wird dieser gesetzlicher Erbe in Höhe von ¼

4. Vorteile und Grenzen eines Testaments

Ist ein Testament notwendig? JA,wenn man auf die gesetzliche Erbfolge Einfluss nehmen und Erbengemeinschaften verhindern will.

Arten letztwilliger Verfügungen Privatschriftliches Testament Einzeltestament gemeinschaftliches Testament Notarielles Testament Erbvertrag

Vorteile der letztwilligen Verfügung Bestimmung der Erbquoten Ausschluss Einzelner von der Erbfolge Vermeidung einer Erbengemeinschaft

Pflichtteil -Grenzen der Testierfreiheit Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören der Ehegatte, die eigenen Abkömmlinge und soweit keine vorhanden sind, die Eltern des Erblassers ACHTUNG: nicht die Geschwister

Höhe des Pflichtteil Pflichtteilsanspruch reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils Auslösung des Pflichtteilsanspruchs mit Ausschließung z.b. Berliner Testament! mit der Einsetzung bis zur Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils Ausschlagung durch Erben oder Vermächtnisnehmer

Testamentsgestaltungen Privatschriftliches Testament Testament es ist empfehlenswert, mit der Überschrift Testament zu beginnen das Testament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden Ort und Datum sollen angegeben werden ohne Bindungswirkung für Verfasser

Inhalt eines Testaments Bezeichnung des Testierenden Rechtswahl (für Ehen mit verschiedener Staatsangehörigkeit, bei Auslandsvermögen, Wohnsitz im Ausland) Bestimmung des/der Erben Ersatzerben benennen Aufteilung des Nachlasses bei mehreren Erben festlegen einzelne Vermögensgegenstände können durch Vermächtnisse verteilt werden Anordnung einer Testamentsvollstreckung Aufhebung früherer Verfügungen

Testamentsgestaltungen Notarielles Testament Vorteile: man muss eventuell langen Text nicht eigenhändig schreiben es verbessert die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Testierfähigkeit einer Person erspart Kosten des Erbscheins Aber: Kosten für Notar

Testamentsgestaltungen Gemeinschaftliches Testament eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament das gemeinschaftliche Testament können nur Eheleute errichten Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig und einen oder mehrere Dritte zum Erben des Überlebenden einsetzen - Schlusserben Wechselbezüglichkeit

Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments Bindungswirkung erst zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten jeder Ehegatte kann sich zu Lebzeiten zu jedem Zeitpunkt aus diesen Bindungen entziehen durch notarielles Testament nach dem Tod kann der überlebende Ehegatte das Testament nur ändern, wenn er seinen Erbteil ausschlägt Befreiungsmöglichkeit mit Scheidung wird das Testament unwirksam

4. Erbe oder Vermächtnisnehmer

Erbe/Vermächtnisnehmer Erbe: tritt an die Stelle des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten Beispiel: Mein Erbe ist mein Sohn Peter oder meine Erben sind meine beiden Nichten Helga und Franziska Weber. Teilungsanordnung bei mehreren Erben führt zu Wertausgleich (wertgerechte Verteilung) Beispiel: Meine Erben sind meine beiden Kinder. Meine Tochter Petra erhält im Wege der Teilung mein 6- Familienhaus, mein landwirtschaftliches Grundstück erhält mein Sohn Franz.

Erbe/Vermächtnisnehmer Vermächtnisnehmer: erhält lediglich Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte (kein Wertausgleich) sind alle Vermächtnisgegenstände verteilt, gehört der Rest des Nachlasses dem oder den Erben Beispiel: Mein Erbe ist mein Sohn Franz, im Wege des Vermächtnisses erhält meine Tochter das 6-Familienhaus in Bad Aibling, Münchener Straße. Vermächtnis auch zu Gunsten von Erben möglich ohne Wertausgleich

5. Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung Abwicklungsvollstreckung Testamentsvollstrecker verteilt Vermögen gemäß Testament Vermeidung von Streitigkeiten Verwaltungsvollstreckung Dauertestamentsvollstreckung ist auf die Verwaltung des Vermögens gerichtet Verfügungsbeschränkung zu Lasten der Erben Zwangsvollstreckungsschutz

6. Testament und Erbschaftsteuer

Grundzüge der Erbschaftsteuer Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten unterliegt der Schenkungsteuer Vermögensübergang beim Tod unterliegt der Erbschaftsteuer Schenkung- und Erbschaftsteuer sind identisch Vermögen wird bewertet nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bzw. des Erbschaftsteuergesetzes Achtung! sehr oft Abweichung von den realen Werten

Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte und 1. Eltern und Voreltern, 1. Alle übrigen Lebenspartner 2. Kinder, Stiefkinder 3. Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder 4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 2. Geschwister 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern Erwerber und die Zweckzuwendungen 2. Lebensgefährte!!! 7. geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuersätze Steuerklassen Wert des steuer- I II III pflichtigen Erwerbs Ehegatte, Kinder, Nichte, Neffe, bis einschließlich Enkel Geschwister übrige Erwerber, Lebensgefährte 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 40 % 50 % und darüber 30 % 43 % 50 % Achtung: Lebensgefährte Eingangssteuersatz 30 %!!

Freibeträge Erwerber Betrag Ehegatten 500.000 Lebenspartner (gleichgeschlechtlich) 500.000 Versorgungsfreibetrag Ehegatte (nur ErbSt) 256.000 Kinder 400.000 Kinder verstorbener Kinder 400.000 Enkelkinder 200.000 Urenkel 100.000 Neffe/Nichte 20.000 Lebensgefährte 20.000 bei Schenkungen alle 10 Jahre neuer Freibetrag

Vermeidung der Erbschaftsteuer Übertragung des Vermögens mit warmen Händen Nutzung der Freibeträge bei Schenkungen im Zehnjahreszeitraum Steuerbefreites Familienwohnheim für Ehegatte bzw. Kinder

7. Generalvollmacht / Patientenverfügung

Ängste, die jeder kennt... Unfall Krankheit Behinderung Alter Abwesenheit

Warum Vorsorgevollmacht? Keine automatische gesetzliche Vertretung durch Ehepartner Kinder nahe Angehörige

Abgrenzung Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung durch eine Vorsorgevollmacht bestimmen Sie oder eine Person, die als Ihr Stellvertreter handelt hierdurch wird die Anordnung einer Betreuung vermieden durch Betreuungsverfügung Anweisung für den Fall einer Betreuung Person des Betreuers Art und Weise

Ziele Vermeidung eines Betreuungsverfahrens keine Kontrolle durch das Gericht Wahl der Person Ihres Vertrauens Dokumentation des eigenen Willens bei ärztlichen Behandlungen

Ist keine Vorsorge getroffen müssen der Gesetzgeber oder die Gerichte entscheiden durch Betreuung

Vollmacht oder Betreuungsverfügung? Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts Daneben stehen Genehmigungsvorbehalte bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen (gilt auch bei Vollmacht) Miet- und Pachtverträgen Zuwendungen und Schenkungen

Regelungsbereiche in der Betreuungsverfügungund in der Vollmacht Vermögensangelegenheiten Beibehaltung des Lebensstandards Verwaltung des Vermögens Durchführung gerichtlicher Verfahren Ausübung von Stimmrechten in Gesellschaften Persönliche Angelegenheiten z. B. Spenden, Geschenke usw. Wohnungsangelegenheiten, Heimaufnahme, usw. Kombinierbar mit

Patientenverfügung der Patient legt fest, ob und wie eine ärztliche Behandlung durchgeführt wird und gibt dem Arzt Anweisungen wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll

Vollmacht und Notar grundsätzlich reicht Schriftform Notar erforderlich für Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen der Notar beurkundet die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers größere Akzeptanz der Vollmacht

8. Zehn Gebote

Zehn Gebote 1. Ein Testament verhindert: dass die falschen Personen Ihr Vermögen erben Erbengemeinschaften und Streitigkeiten 2. Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein! (Ausnahme: notarielle Beurkundung)

Zehn Gebote 3. gerechte Aufteilung des Vermögens an bestimmte Personen: mit Vermächtnis oder durch Teilungsanordnung steuerliche Aspekte bedenken! 4. Trennung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern Erbe = Rechtsnachfolger Vermächtnisnehmer = Recht auf bestimmtes Vermögen

Zehn Gebote 5. Pflichtteile bedenken ein Ausschluss der gesetzlichen pflichtteilsberechtigten Erben (Ehegatte und Kinder bzw. Eltern) kann zu Streitigkeiten und Liquiditätsproblemen führen. 6. Bestimmung von Ersatzerben vorheriges Versterben der gewünschten Erben kann zu ungewollten Ersatzerben führen Benennung im Testament schützt

Zehn Gebote 7. Auslandsvermögen rechtliche und steuerliche Beratung notwendig 8. Anordnung der Testamentsvollstreckung vermeidet Streitigkeiten und Gefährdung des Vermögens Schutz von Problemkindern

Zehn Gebote 9. bereits mit warmen statt nur mit kalten Händen geben gewollte Erben werden bereits früher bedacht spart Erbschaftsteuer 10. Jährliche Überprüfung des Testaments Ist Ihr Wille noch immer Ihr Wille? Hat sich die familiäre Situation geändert? Passt mein Wille zur aktuellen Erbschaftsteuer?

Weitere Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.