Besteuerung einer Sociedad de responsabilidad Limitada

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Transkript:

Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Memorandum Besteuerung einer Sociedad de responsabilidad Limitada Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net

Das Ganze ist mehr als die Summe der Einzelteile Memorandum Seite 2

Inhaltsverzeichnis 1. Memorandum............................................... 5 2. Besteuerung der Gesellschaft und Ihrer Gesellschafter............ 5 2.1 Einführung......................................................... 5 2.2 Gesellschaftsteuer - Kapitalsteuer...................................... 5 2.3 Körperschaftsteuer.................................................. 6 2.3.1 Rechtsgundlagen................................................... 6 2.3.2 Grundzüge........................................................ 6 2.3.3 Subjektive Steuerpflicht.............................................. 7 2.3.4 Steuerpflichtiges Einkomen............................................ 7 2.3.5 Steuerveranlagung.................................................. 7 2.3.6 Einzureichende Unterlagen und Steuererklärungen......................... 8 2.3.7 Steuertarife....................................................... 11 2.3.8 Besteuerung der Gewinnausschüttungen................................ 11 2.4 Gewerbesteuer.................................................... 12 3. Rechnungslegung der spanischen Kapitalgesellschaft............ 12 3.1 Die Buchführung................................................... 12 3.2 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung............................. 14 3.3 Bestandteile des Jahresabschlusses................................... 15 3.3.1 Die formellen Inhalte................................................ 15 3.3.2 Die materiellen Inhalte.............................................. 16 3.3.3 Bewertungsvorschriften............................................. 18 4. Sonstiges................................................. 19 4.1 Sozialversicherungspflicht........................................... 19 4.2 Erbschaftsteueranrechnung zwischen der BRD und Spanien................. 19 4.3 Grunderwerbsteuer................................................. 20 4.4 Umsatzsteuer..................................................... 20 4.5 Stempelsteuer..................................................... 21 4.6 Lokale Unternehmenssteuer - Gewerbesteuer............................ 22 4.7 Lokale Grundsteuer................................................ 25 4.8 Schenkungen an gemeinnützige Institutionen............................. 25 4.9 Körperschaftsteuerliche Organschaft................................... 26 4.10 Persönliche Haftung des Geschäftsführer............................... 27 4.11 Registerbuch für Ein-Mann-Gesellschaften.............................. 28 5. Strafen................................................... 29 5.1 Verjährung....................................................... 29 5.2 Regularisierungen aus eigener Initiative bei Einbehaltungen................. 29 5.2.1 Steuerschuld...................................................... 29 5.2.2 Säumniszuschlag.................................................. 29 Memorandum Seite 3

5.2.3 Verzugszinsen.................................................... 30 5.2.4 Strafen.......................................................... 30 5.3 Regularisierungen seitens des Finanzamtes bei Einbehaltungen.............. 30 5.3.1 Steuerschuld...................................................... 30 5.3.2 Verzugszinsen.................................................... 31 5.3.3 Strafzahlungen.................................................... 31 5.3.4 Strafen.......................................................... 31 5.4 Regularisierungen aus eigener Initiative - Körperschaftsteuer................ 31 5.5 Regularisierungen seitens des Finanzamtes - Körperschaftsteuer............. 33 5.6 Steuerbetrug...................................................... 34 6. Haftungshinweise........................................... 36 7. Ansprechpartner........................................... 37 Memorandum Seite 4

1. Memorandum Der Inhalt dieses Memorandums ist für Informationszwecke gedacht und stellt keine rechtliche oder steuerrechtliche Ratgebung zu den besprochenen Themen dar. 2. Besteuerung der Gesellschaft und Ihrer Gesellschafter 2.1 Einführung Die Besteuerung von Einkommen oder Erträgen erfolgt in Spanien wie in der Mehrheit der EU-Staaten über folgende Steuerarten: Die Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) Die Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades, IS), die das steuerpflichtige Einkommen von Handelsgesellschaften und sonstigen juristischen Personen belastet. Die beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen (Nichtansässig in Spanien) werden der spanischen Einkommensteuer für Nichtresidente (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR) unterworfen. Die nachstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich nur für aktive Gesellschaften in der Rechtsform der juristischen Person. 2.2 Gesellschaftsteuer - Kapitalsteuer Bevor wir auf die Besteuerung der Gesellschaft eingehen, möchten wir eine Besonderheit erwähnen, die es z. B. in Deutschland nicht gibt. Bei der Gründung, Auflösung oder einer Kapitalveränderung der juristischen Person fällt in Spanien auf den Wert des entsprechenden Gesellschaftskapitals eine Steuer in Höhe von 1 % an (Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales ITP). Diese Gesellschaftsteuer oder Kapitalsteuer ist mit der schweizerischen Emissionsabgabe vergleichbar. Die Kapitalsteuer ist wie sämtliche Ausgaben im Rahmen von Kapitalveränderungen steuerlich abzugsfähig. Memorandum Seite 5

2.3 Körperschaftsteuer 2.3.1 Rechtsgundlagen Das steuerpflichtige Einkommen von in Spanien ansässigen juristischen Personen wird nach dem verabschiedeten Text Núm. 80-16, 21 de noviembre de 2006 Impuesto sobre Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu la renta de las físicas y de haben. Man muß auch mit der Justiz rechnen. modificación parcirial de las Leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la renta de no Residentes y sobre el Patrimonio, besteuert. Diese Norm hat in einer großen Steuerreform die bisherigen Gesetze und Richtlinien erneuert und ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2.3.2 Grundzüge Die Körperschaftsteuer belastet das steuerpflichtige Einkommen von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen. Hierunter fallen insbesondere die Sociedad Anónima (SA), die mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist, und die Sociedad de responsabilidad Limitada (S.L), die mit der deutschen GmbH gleichgesetzt werden kann. Zudem werden, anders als im deutschen Steuerrecht, auch Personengesellschaften als weitere juristische Personen betrachtet und unterliegen der Körperschaftsteuer. Die Sociedad comandita por actiones oder die Sociedad comanditeria simples, beide mit der deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbar, oder die Sociedad en nombre colectivo, mit der offenen Handelsgesellschaft vergleichbar, versteuert somit ihren Gewinn selbst. Die Gewinne führen, bis auf wenige Ausnahmen, erst im Zeitpunkt der Ausschüttung beim Gesellschafter zu steuerpflichtigen Einnahmen. Einzig das steuerpflichtige Einkommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sociedad civil, wird nicht auf der Ebene der Gesellschaft besteuert. Hier wird das Einkommen direkt den Gesellschaftern zugerechnet und dort der Steuer unterworfen. Es ist, ebenso wie bei der Einkommensteuer, zunächst zu unterscheiden ob die Gesellschaft in Spanien ansässig ist oder nicht. Memorandum Seite 6

2.3.3 Subjektive Steuerpflicht Eine Gesellschaft ist in Spanien ansässig, wenn sie im Einvernehmen mit den spanischen Gesetzen gegründet wurde oder ihren Sitz im spanischen Staatsgebiet, oder die effektive Geschäftsführung ihren Sitz in Spanien hat. Die Gesellschaft unterliegt damit der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, so dass alle weltweit erzielten Einkünfte in Spanien zu versteuern sind. 2.3.4 Steuerpflichtiges Einkomen Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens ist zunächst der Gewinn laut Handelsbilanz zu Grunde zu legen und dann um steuerlich erforderliche Anpassungen zu verändern. So sind z.b. die buchhalterisch anfallende Körperschaftsteuer, Bußgelder oder Geschenke nicht abzugsfähige Aufwendungen. Wird die Gesellschaft von einem ausländischen Anteilseigner fremdfinanziert, so sind die Zinsen abzugsfähig. An dieser Stelle ist darauf zu achten, dass solche Zinsen in Deutschland anders behandelt werden. Bis zum 01.01.2004 waren diese Zinsen in Spanien nicht abzugsfähig, soweit das Verhältnis zwischen Fremdkapital und Eigenkapital mehr als 3 : 1 betrug. Veräußerungsgewinne, auch solche aus der Veräußerung von Beteiligungen, unterliegen der gewöhnlichen Besteuerung. Erzielte Verluste können mit Gewinnen in den folgenden fünfzehn Jahren verrechnet werden. Einen Verlustrücktrag gibt es nicht. Gemäß der Umsetzung der EG-Mutter-Tochter-Richtlinie in spanisches Recht sind Dividendenzahlungen der in Spanien ansässigen Gesellschaft an eine im europäischen Ausland sitzende Kapitalgesellschaft von der spanischen Quellensteuer befreit, soweit die ausländische Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 25 % über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hält. 2.3.5 Steuerveranlagung Grundsätzlich entspricht das steuerliche Veranlagungsjahr dem Kalenderjahr. Die Gesellschaft kann jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen und entsprechend nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres die Steuererklärungen erstellen. Körperschaftsteuersubjekte müssen innerhalb von sechs Monaten, nach Ende des Wirtschaftsjahres,eine jährliche Generalversammlung abhalten, in der u. a. der Jahresabschluss genehmigt wird. Spätestens 25 Tage nach der Generalversammlung ist eine auf dem genehmigten Jahresabschluss beruhende, endgültige Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Memorandum Seite 7

Während des folgenden Wirtschaftsjahres sind jeweils am 20. Oktober, 20. Dezember und im Folgejahr am 20. April Vorauszahlungen zu leisten. Diese Vorauszahlungen betragen jeweils 18 % der Körperschaftsteuerzahlung des Vorjahres. Die Abschlusszahlung ist mit der Einreichung der Steuererklärung fällig. Wichtig ist u. a., dass man während dem Vorauszahlungszeitraumes keine Anpassungen der Vorauszahlungen vornehmen kann. Eine weitere Besonderheit, die es in Deutschland nicht gibt, sollte erwähnt sein. In Spanien gibt es keine Veranlagung. D.h. mit der Abgabe der Steuererklärung und der Bilanz beim Handelsregister ist der steuerliche Abgabevorgang erledigt. Man erhält keinen Bescheid oder eine,wie auch immer geartete Mitteilung oder Stellungnahme, über die abgegebenen Unterlagen. Ebenfalls wird man von den Finanzbehörden nicht an die Abgabe von Steuererklärungen erinnert. Die Abgabe der notwendigen Steuerklärungen ist eine reine Bringpflicht des Steuerpflichtigen. Wenn man die Steuererklärungen nicht fristgerecht abgibt Fristverlängerungen für Es gibt einiges, was Erfolg im Weg stehen kann. Ländergrenzen sollten es nicht sein. die Abgabe der Erklärungen gibt es nicht werden in der Regel 50 % der nicht abgeführten Steuern als Strafe erhoben, unabhängig von einer Strafe für die Nichtabgabe. Änderungen der abgegebenen Bilanzen und Steuererklärungen werden, bis auf begründete Ausnahmen und auf Antragsgenehmigung hin, ausschließlich im Rahmen von Betriebsprüfungen vorgenommen. 2.3.6 Einzureichende Unterlagen und Steuererklärungen Aufgrund der beschriebenen Abgabepraktiken unter Pkt. 2.3.5. listen wir die Erklärungen auf, welche bei einer "normalen" S.L. in Spanien zu erstellen und einzureichen sind: Einmalige Antragserklärungen: Registro Mercantil Central - Reserva de denominación social/ Zentrales Handelsregister Namensregisterabfrage. Solicitud C.I.F. Socios / Beantragung C.I.F. (Steuernummer einer juristischen Person) für den/die deutschen Gesellschafter. Solicitud N.I.E. Administrador de Socios / Beantragung N.I.E. (Steuernummer einer natürlichen Person) für die komplette Geschäftsführung der deutschen Gesellschaft. Solicitud N.I.E. Administrador de Empresa / Beantragung N.I.E. für die Geschäftsführung der spanischen Gesellschaft. Memorandum Seite 8