Beamtenrecht. Die Beamtenbegriffe

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Transkript:

Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 1 von 6 Beamtenrecht Rechtsgebiet Bundesbeamte Landes- und Kommunalbeamte Grundlegende Rechtsstellung BBG (Sart. 160) BeamtStG (Sart. 150) und LBGe Besoldung BBesG (Sart. 230) LBesGe Versorgung BeamtVG (Sart. 155) LVersGe Disziplinarrecht BDG (Sart. 220) LDGe/LDVen Laufbahnrecht BLV (Sart. 180) LLVOen Die Beamtenbegriffe Beamter im staatsrechtlichen Sinne, 4 BBG, 3 Abs. 1 BeamtStG Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis Beamter im besoldungsrechtlichen Sinne, 1 I BBesG Beamter im haftungsrechtlichen Sinne, 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG jeder, dem ein öffentliches Amt von der jeweils zuständigen Stelle anvertraut wurde Beamter im strafrechtlichen Sinne, 11 I Nr. 2 StGB Unterscheidung nach den Kriterien Dauer und Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses gem. 4 BeamtStG/ 6 BBG: o Beamte auf Lebenszeit o Beamte auf Zeit o Beamte auf Widerruf o Beamte auf Probe o Ehrenbeamte

Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 2 von 6 Der Begriff des Amtes Amt im statusrechtlichen Sinne rechtliche Stellung des Beamten ohne Beziehung auf die von ihm tatsächlich wahrgenommene Funktion Amt im funktionalen Sinne der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis abstrakt-funktionales Amt konkrete Behörde, bei der der Beamte tätig wird. konkret-funktionales Amt konkreter Aufgabenbereich des Beamten, der Dienstposten Die Dienstherrnfähigkeit Fähigkeit, Beamte haben zu können (P) Privatisierung von Sondervermögen des Bundes o Grds. sind privatrechtliche Gesellschaften nicht dienstherrnfähig o Ausnahme: Deutsche Post AG, Deutsche Bahn AG: Art. 143b III GG, 2 IV BEVVG (Sart. 965) o aber: keine Dienstherrngewalt, d.h. kein Recht, neue Beamtenverhältnisse zu begründen, verändern und aufzuheben Übungsfall B bewirbt sich bei d. Deutschen Bahn AG u. sollte dort zum 01.05.2010 beginnen. Da der 01.05.2010 ein Feiertag u. überdies ein Samstag ist, erhält er am 03.05.2010 den üblichen Arbeitsvertrag als Angestellter der Deutschen Bahn AG. B ist d. Ansicht, er müsse eine Urkunde für Beamte erhalten. Stimmt das? (P) Ist B Beamter im statusrechtlichen Sinne oder nur Angestellter?

Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 3 von 6 Vorauss. für die Ernennung, 10 ff. BBG, 8 ff. BeamtStG zum Beamten: I. Formelle Voraussetzungen 1. Zuständigkeit 12 BBG Bundespräsident(in) oder eine von ihm/ihr bestimmte Stelle (k.a.) 2. Verfahren Stellenausschreibung, (k.a.) 3. Form Aushändigung einer Ernennungsurkunde Schriftform; Inhalt: 8 Abs. 2 BeamtStG, 10 Abs. 2 BBG (wohl -) II. Materielle Voraussetzungen 1. Dienstherrnfähigkeit (P) Grds. Deutsche Bahn AG dienstherrnfähig; hier aber Ernennung eines neuen Beamten; daher Vorauss. auch Dienstherrngewalt: hier (-) 2. Beamter = Deutscher, EU-Bürger, o.ä. 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG, 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (k.a.) 3. Verfassungstreue 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG, 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG: die zu ernennende Person bietet Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. GG einzutreten (k.a.) 4. Spezielle Anforderungen nach der Art des Beamtenverhältnisses z.b. 7, 11 BBG, 10, 7 BeamtStG (k.a.) 5. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, Art. 33 Abs. 2 GG, 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG i.v.m. den landesrechtlichen Regelungen, 9 BBG (+)

Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 4 von 6 Sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen 1. Versetzung, 28 BBG, 15 BeamtStG Änderung des abstraktfunktionalen Amtes 2. Abordnung, 27 BBG, 14 BeamtStG Änderung des konkretfunktionalen Amtes 3. Umsetzung, nicht gesetzlich normiert innerdienstliche Änderung des konkret-funktionalen Amtes Rechte und Pflichten des Beamten Anspruch auf Fürsorge und Schutz, 78 BBG, 45 BeamtStG Alimentation (hergebrachter Grundsatz, siehe auch BBesG, 80 BBG) Einsicht in die Personalakten, 106 ff. BBG, 54 BeamtStG i.v.m. den landesrechtlichen Regelungen Anhörung bei nachteiligen Entscheidungen, z.b. 109 BBG angemessener Amtseinsatz (hergebrachter Grundsatz) Treuepflicht, 60 Abs. 1 BBG, 33 Abs. 1 BeamtStG Gehorsamspflicht, 62 BBG, 35 BeamtStG Verschwiegenheitspflicht, 67 BBG, 37 BeamtStG Fortbildungspflicht, 61 Abs. 2 BBG Verwaltungsprozessuale Besonderheiten aufdrängende Sonderzuweisung, 126 Abs. 1 BBG, 54 Abs. 1 BeamtStG statthafte Klageart: Sonderstatusverhältnis, Unterscheidung Grund- /Betriebsverhältnis Klagebefugnis: subj. Recht kann sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben (Recht auf Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums) Vorverfahren: immer durchzuführen 126 Abs. 2 BBG, 54 Abs. 2 BeamtStG

Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 5 von 6 Die beamtenrechtliche Konkurrentenklage Stelle ist bereits mit einem Konkurrenten besetzt alte Rechtslage!!! o Verpflichtungsklage auf Ernennung des abgelehnten Bewerbers (-), da Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar; o RSB Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Konkurrenten (-), da keine Klagebefugnis, denn Ernennung Drittwirkung und RSB (-) wg Ämterstabilität o SEA des abgelehnten Bewerbers: (P) Kausalität Wäre abgelehnter Bewerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingestellt worden? Stelle ist noch frei, die Besetzung lediglich angekündigt o Eilverfahren! 123 VwGO ( 80 Abs. 5 (-), da ja gerade noch kein VA in der Welt ist) o Hier: Glaubhaftmachung, dass Auswahlentscheidung rechtswidrig ist Ernennung des Konkurrenten entgegen des Beschl. nach 123 VwGO alte Rechtslage!!! ausnahmsweise Verpflichtungsklage möglich, ggf. neue Stelle schaffen Eine neue Stelle wird frei Ggf. Bevorzugung des rechtswidrig abgelehnten Bewerbers Abwägung im Rahmen des Ermessens Beachte: Urteil des BVerwG v. 04.11.2010 2 C 16.09 Leitsätze: Die Ernennung des in einem Stellenbesetzungsverfahrens erfolgreichen Bewerbers ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung der Ernennung auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegen, wenn dieser daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung

Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 6 von 6 seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen. Der Dienstherr muss nach Obsiegen im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Ernennung angemessene Zeit zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Einer dienstlichen Beurteilung fehlt die Aussagekraft für den Leistungsvergleich der Bewerber, wenn der für die Erstellung Zuständige keine Beiträge Dritter eingeholt hat, obwohl er die dienstliche Tätigkeit des beurteilten Bewerbers nicht aus eigener Anschauung kennt. Stelle ist bereits besetzt: Anfechtungsklage gegen die Ernennung scheitert nicht in der Klagebefugnis, da Ernennung = VA mit Drittwirkung Verpflichtungsklage gerichtet auf Bescheidung in Klagehäufung mit Anfechtungsklage jetzt möglich Wird Konkurrent entgegen des Beschlusses nach 123 VwGO ernannt, muss keine neue Stelle seitens des Dienstherrn geschaffen werden, sondern der abgelehnte Bewerber im Wege der Anfechtung/Verpflichtung gegen die Ernennung vorgehen