Auf Grund des 47 Abs 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl 62/2011, wird verordnet:

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Transkript:

Stmk. BHG Leistungs- und Entgeltverordnung, (LEVO StBHG) StF: LGBl 43/2004, idf LGBl 24/2006, LGBl 5/2009, LGBl 16/2010, 43/2011, LGBl 116/2011 und LGBl 51/2012 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz Auf Grund des 47 Abs 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl 62/2011, wird verordnet: Regelungsgegenstand 1 (1) Diese Verordnung regelt 1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog), 2. in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog), 3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen, 4. in Anlage 4 das für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung zu verwendende Formular (Einstufungsformular). (2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden 1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 11A); 2. bei den Bezirksverwaltungsbehörden/Magistrat Graz. Grad der Beeinträchtigung 2 (1) Unter Grad der Beeinträchtigung ist jener Zustand des Menschen mit Behinderung zu verstehen, der auf Grund der im Einstufungsformular (Anlage 4) festgelegten Kriterien und Punktezahlen festgestellt wird. Der Grad der Beeinträchtigung ist nur bei der Gewährung von Hilfeleistungen gemäß 3 Abs 1 lit d, h und i Stmk. BHG zu ermitteln. (2) Es sind folgende Grade der Beeinträchtigung zu berücksichtigen: 1. Personen mit leichter Beeinträchtigung: - Dieser Personenkreis erlangt eine volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung (An und Auskleiden, Essen, Waschen, Darm und Blasenkontrolle) und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten, wenn auch das Entwicklungstempo deutlich langsamer ist als normalerweise üblich. - Dieser leicht intelligenzgeminderte Personenkreis erwirbt die Sprache verspätet. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch sind oft in unterschiedlichem Ausmaß verzögert, es sind Probleme beim Sprechen vorhanden, welche die Entwicklung zur Selbstständigkeit behindern. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 1 bis 2 vorhanden. Diese Personen - sind in der Regel weitgehend zur selbstständigen Lebensführung in der Lage bzw www.medizinrecht-pflegerecht.com 1

haben die entsprechenden Voraussetzungen, sich diese anzueignen, - sind zeitlich und räumlich orientiert, - können selbstständig öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen, - können meistens auch fremde Situationen einschätzen, - können ihre Bedürfnisse verständlich zum Ausdruck bringen, - können Hilfsmittel selbstständig einsetzen, - erlernen neue Aufgabenstellungen problemlos, - können alltägliche Aufgabenstellungen im Haushalt wie auch in einem Arbeits-/Beschäftigungsbereich erfassen und ausführen, - können in Gruppen gut arbeiten und leben, - können mit Krisen umgehen bzw. nehmen Unterstützung in Anspruch, - brauchen in den Bereichen Mobilität, Hygiene, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge kaum bis keine Unterstützung (gegebenenfalls Beratung und Information). 2. Personen mit mittelgradiger Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis zeigt eine verlangsamte Entwicklung von Sprachverständnis und Sprach gebrauch, ihre mögliche Leistungsfähigkeit in diesem Bereich ist begrenzt. Der Erwerb von Fähigkeiten im Bereich der Selbstversorgung und der motorischen Fertigkeiten ist verzögert. Das Ausmaß der Sprachentwicklung ist unterschiedlich und reicht von der Fähigkeit, an einfachen Unterhaltungen teilzunehmen, bis hin zu einem Sprachgebrauch, der lediglich zur Mitteilung der Basisbedürfnisse ausreicht. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 3 bis 4 vorhanden. Diese Personen - sind zur selbstständigen Lebensführung (noch) nicht in der Lage, - sind räumlich und/oder zeitlich nur bedingt orientiert, - können sich in gewohnter Umgebung orientieren, - benützen bekannte Verkehrsverbindungen, - bringen ihre Bedürfnisse zum Teil verständlich zum Ausdruck, - setzen Hilfsmittel teilweise selbst ein, - erfüllen neue Aufgabenstellungen langsam, - können bekannte Aufgabenstellungen im Alltag teilweise selbst ausführen, - können bekannte Aufgabenstellungen im Arbeitsbereich teilweise selbst ausführen, - können sich teilweise selbst fortbewegen, - haben die Kompetenz mit anderen zu arbeiten und zu leben, eine psychische Beeinträchtigung kann allerdings regelmäßige Vermittlungshilfe bei Krisen erforderlich machen, - übernehmen Ernährung, An und Auskleiden, Hygiene, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge zum Teil selbst. 3. Personen mit hohem Grad an Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis ist gewöhnlich in der Lage, einfache praktische Tätigkeiten zu verrichten, wenn die Aufgaben sorgsam strukturiert sind und für eine ausreichende Betreuung gesorgt ist, einige benötigen lebenslange Betreuung. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 5 bis 6 vorhanden. Diese Personen - benötigen zur Alltagsbewältigung kontinuierlich Anleitung und Übung bis zu stellvertretendem Handeln, - können den Alltag nicht selbst strukturieren, - sind zeitlich und räumlich oft desorientiert, www.medizinrecht-pflegerecht.com 2

- benützen keine öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig, - können unbekannte Situationen nicht einschätzen, - haben Probleme bei der verständlichen Vermittlung von Gefühlen, - sind im Sinne von selbstständiger Haushaltsführung nicht in der Lage alleine zu wohnen oder leistungsorientiert zu arbeiten, - können sich neue Aufgabenstellungen langsam aneignen, - setzen Hilfsmittel kaum selbstständig ein, - können sich oft nicht allein fortbewegen, - können Ernährung, An- und Auskleiden, Hygiene und Körperpflege für sich kaum selbst über nehmen. 4. Personen mit höchstem Grad an Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis ist kaum fähig, Aufforderungen oder Anweisungen zu verstehen oder sich danach zu richten. Die meisten dieser Personen sind immobil oder sehr in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, inkontinent und zumeist nur zu sehr rudimentären Formen nonverbaler Kommunikation fähig. Sie besitzen wenig oder keine Fähigkeit, für ihre eigenen Grundbedürfnisse zu sorgen und benötigen ständige Hilfe und Überwachung. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch bestehen im günstigsten Fall im Verständnis grundlegender Anweisungen und Formulieren einfacher Forderungen. Die grundlegendsten und einfachsten visuellräumlichen Fertigkeiten, wie Sortieren und Zuordnen, können erworben werden und die Betroffenen können in der Lage sein, sich mit entsprechender Beaufsichtigung und Anleitung in geringem Maße an häuslichen und praktischen Aufgaben zu beteiligen. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 7 vorhanden. Diese Personen - können den Alltag nicht selbstständig gestalten, - können wenig bis keine Handlungen selbstständig durchführen, - sind zeitlich und räumlich oft desorientiert, - setzen Hilfsmittel kaum selbst ein, - können komplexe Situationen nicht erfassen, - können ihre Gefühle kaum verständlich zum Ausdruck bringen, - benötigen ein hohes Ausmaß an körperlicher Nähe, - haben ein vermindertes Verstehen von Ursache und Wirkung, - verfügen nur über eine eingeschränkte bis nicht vorhandene aktive verbale Sprache, - haben ein nur bedingtes bis nicht vorhandenes Symbolverständnis, - können nur mit Unterstützung kommunizieren (Kommunikation auch ohne Sprache), - sind meist motorisch stark beeinträchtigt und können sich alleine kaum bis gar nicht fortbewegen, - brauchen umfassende Unterstützung bei der Hygiene, An und Auskleiden, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge (erhöhter Bedarf an unterstützender Pflege). (3) Für Menschen mit Behinderung kann zusätzlich ein individueller Pflege und Betreuungszuschlag (Anlage 2, Leistungsarten I und II) bei einer stationären oder teilstationären Unterbringung des Menschen mit Behinderung zuerkannt werden, wenn diese Personen schwerste Verhaltensauffälligkeiten, schwerste Persönlichkeits-, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen (Anlage 4) aufweisen. www.medizinrecht-pflegerecht.com 3

Zusätzliche Kostenübernahmen 3 Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden. Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl 43/2011 3 a (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl 43/2011 zuerkannte stationäre, teilstationäre und mobile Hilfeleistungen gelten ab 1. Oktober 2011 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl 43/2011 zuerkannt. (2) Abweichend von Abs 1 ist über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl 43/2011 über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten mobilen Hilfeleistungen Wohnassistenz, Familienentlastungsdienst und Freizeitassistenz für die Zeit nach dem 30. September 2011 von Amts wegen neu zu entscheiden. Sofern die Behörde bis zum 1. Oktober 2011 keine Entscheidung getroffen hat, sind diese Hilfeleistungen bis zur Entscheidung in erster Instanz, längstens jedoch bis zum 30. November 2011 weiterzugewähren. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl 43/2011 im Ausmaß der Maximalhöhe zuerkannte Pflege- und Betreuungszuschläge gemäß 2 Abs 3 gelten ab 1. Oktober 2011 in der nach der Rechtslage der Novelle LGBl 43/2011 für stationäre und teilstationäre Hilfeleistungen jeweiligen Maximalhöhe als zuerkannt. Über alle übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl 43/2011 über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten Pflege- und Betreuungszuschläge ist von Amts wegen mit 1. Oktober 2011 neu zu entscheiden. (4) MitarbeiterInnen von Trägern der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl 43/2011 als FrühförderInnen in der Leistungsart III.A. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung, III.B. Interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung oder III.C. Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung der Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 43/2011 tätig waren und die keine der in Anlage 1 in der Fassung LGBl 43/2011 geforderte Grundqualifikation nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl 43/2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der Behindertenhilfe verfügen. Inkrafttreten 4 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2004, in Kraft. Inkrafttreten von Novellen 5 (1) Die Neuerlassung der Anlagen 1 und 2 durch die Novelle LGBl 24/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. www.medizinrecht-pflegerecht.com 4

(2) Die Neuerlassung der Anlagen 1 (Änderung der Leistungsart I A WH BHG und Einfügung der Leistungsart II E EGH BETR), 2 und 3 durch die Novelle LGBl 11/2008 tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. (3) Die Neuerlassung der Anlagen 1 und 2 durch die Novelle LGBl 5/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (4) Die Neuerlassung der Anlage 2 durch die Novelle LGBl 16/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (5) Die Einfügung des 3 a sowie die Neuerlassung der Anlagen 1, 2, 3 und 4 Teil B durch die Novelle LGBl 43/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft. (6) Die Neuerlassung der Anlagen 1 und 2 durch die Novelle LGBl 116/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2011, in Kraft. (7) Die Einfügung des 3 a Abs 4 sowie die Neuerlassung der Anlage 1 durch die Novelle LGBl 51/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juni 2012, in Kraft. (8) Die Neuerlassung der Anlagen 2 und 3 durch die Novelle LGBl 51/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. www.medizinrecht-pflegerecht.com 5