Internationales und EU-Steuerrecht

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Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) Internationales und EU-Steuerrecht Teil III Indirektes Steuerrecht Donnerstag, 28. 5. 2009, 15:30 18:45 Uhr, HS 3 Donnerstag, 4. 6. 2009, 15:30 18:45 Uhr, HS 3

Teil III-1 Besteuerung des Konsums

Übersicht Direkte Konsumbesteuerung Keine Verzerrung der Sparentscheidungen Einfacher als Einkommensbesteuerung (?) Annahmen und Probleme Imperfekter Kreditmarkt Imperfekter Versicherungsmarkt Kurzsichtiges Sparverhalten Sparen als Signal für Leistungsfähigkeit Übergangsprobleme und grenzüberschreitende Sachverhalte Indirekte Konsumbesteuerung Administrative Effizienz Wettbewerbsüberlegungen im internationalen Handel Ergänzung zur Einkommensbesteuerung Regressive Besteuerung (?) Money Machine und größerer Staatsapparat (?) 3

Übersicht Direkte Konsumbesteuerung Modifizierung der klassischen Einkommensbesteuerung Abzugsfähigkeit des Sparens, Steuerpflicht des Entsparens Cash Flow Tax Flat Tax (= Armey-Specter-Hall- Rabushka flat tax ) ~ BTT Business tax Personal taxes Indirekte Konsumbesteuerung Mögliche Varianten Mehrwertsteuer ( VAT ) = Goods and Services Tax ( GST ) Subtraction-Method Business Transfer Tax ( BTT ) Retail Sales Tax ( RST ) 4

Indirekte Konsumbesteuerung Wirtschaftliche Aktivität Bauer Müller Bäcker Gesamt 1. Verkäufe 300 700 1.000 2. Einkäufe 0 300 700 3. Mehrwert 300 400 300 1.000 Subtraction-Method Business Transfer Tax (BTT) Satz: 10% 4. Business Transfer Tax (10% von Zeile 3) 30 40 30 100 Mehrwertsteuer (VAT) Satz: 10% 5. Steuer auf Verkäufe (10% von Zeile 1) 30 70 100 6. Abzüglich: Vorsteuer auf Einkäufe 0 30 70 7. Steuerschuld (Zeile 5 abzgl Zeile 6) 30 40 30 100 Retail Sales Tax (RST) Satz: 10% 8. Retail Sales Tax Befreit Befreit 100 100 5

Kumulierende Systeme Bauer Produzent Großhändler Einzelhändler Konsument B P 1.000 G E 2.310 Steuer 100 1.000 1.100 3.310 Steuer 331 3.641 P G 1.100 1.000 E K 3.641 2.100 1.000 Steuer 210 4.641 2.310 Steuer 464 5.105 Integriertes Unternehmen: B K 4.000 Steuer 400 4.400 6

Nicht-kumulierende Systeme MwSt Bauer Produzent Großhändler Einzelhändler Konsument B P 1.000 G E 2.200 + Steuer 100 Vorsteuer - 200 1.100 1.000 3.000 + Steuer 300 3.300 P G 1.100 E K 3.300 Vorsteuer - 100 Vorsteuer - 300 1.000 1.000 2.000 4.000 + Steuer 200 + Steuer 400 2.200 4.400 7

Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer als international übliches System der Konsumbesteuerung Etwa 150 Staaten einschließlich der 27 EU-Mitgliedstaaten Transaktionsmethode (= Rechnungsmethode ) Hinterziehungsvermeidung Ursprungslandprinzip versus Bestimmungslandprinzip Vorteile der Mehrwertsteuer gegenüber Subtraction-Method VAT Business Transfer Tax ( Subtraction-Method BTT ) Buchhaltungsmethode (= Besteuerung auf Basis der Buchführung) In der OECD nur Japan Retail Sales Tax ( RST ) 46 U.S. Bundesstaaten (einschl. DC) und 9 kanadischen Provinzen 8

Mehrwertsteuer Art 1 der MwSt-SystemRL Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist. Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. 9

Mehrwertsteuer Grundsätze - Vorsteuerabzug Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuervorbelastung Neutralität der Umsatzsteuer - Sofortiger Vorsteuerabzug Notwendiger Bestandteil der Konsumbesteuerung Vereinfachung Keine zeitliche Verteilung, zb wie bei einer Abschreibung - Grundsatz: Bestimmungslandprinzip im internationalen Handel Importe werden mit nationaler Mehrwertsteuer belastet (Einfuhrumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug) Behandlung von Importen wie nationale Produkte Echte Befreiung für Exporte ( Nullsatz bzw Zero Rating, dh mit Vorsteuerabzug) Exporte erreichen den ausländischen Markt ohne Vorbelastung - Ursprungsland versus Bestimmungsland im Binnenmarkt? 10

Befreiung vs. Nullsteuersatz Wirtschaftliche Aktivität Bauer Müller Bäcker Gesamt 1. Verkäufe 300 700 1.000 2. Einkäufe 0 300 700 3. Mehrwert 300 400 300 1.000 Unechte Befreiung auf der letzten Stufe (Bäcker) Satz: 10% 4. Steuer auf Verkäufe (10% von Zeile1) 30 70 Befreit 5. Abzüglich: Vorsteuer auf Einkäufe 0 30 0 6. Steuerschuld (Zeile 4 abzgl Zeile 5) 30 40 0 70 Echte Befreiung (Nullbesteuerung) auf der letzten Stufe (Bäcker) Satz: 10% 7. Steuer auf Verkäufe (10% von Zeile1) 30 70 0 8. Abzüglich: Vorsteuer auf Einkäufe 0 30 70 9. Steuerschuld (Zeile 7 abzgl Zeile 8) 30 40-70 0 11

Befreiung vs. Nullsteuersatz Wirtschaftliche Aktivität Bauer Müller Bäcker Gesamt 1. Verkäufe 300 700 1.000 2. Einkäufe 0 300 700 3. Mehrwert 300 400 300 1.000 Unechte Befreiung auf der mittleren Stufe (Müller) Satz: 10% 4. Steuer auf Verkäufe (10% von Zeile1) 30 Befreit 100 5. Abzüglich: Vorsteuer auf Einkäufe 0 0 0 6. Steuerschuld (Zeile 4 abzgl Zeile 5) 30 0 100 130 Echte Befreiung (Nullbesteuerung) auf der mittleren Stufe (Müller) Satz: 10% 7. Steuer auf Verkäufe (10% von Zeile1) 30 0 100 8. Abzüglich: Vorsteuer auf Einkäufe 0 30 0 9. Steuerschuld (Zeile 7 abzgl Zeile 8) 30-30 100 100 12

Teil III-2 Mehrwertsteuerharmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft

Rechtsgrundlagen Diskriminierungsverbote im internationalen Recht Art 90 EG Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Art III:2 GATT Die aus dem Gebiet eines Vertragspartners in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten. Harmonisierungsauftrag in der EG Art 93 EG Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist notwendig ist. Vermeidung der Kumulierung Nettoallphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug 14

Ausgangsproblem 15

Rechtsentwicklung The EEC Reports on Tax Harmonization (ABC Report, Neumark Report) (1962) Vorschlag zur Einführung einer Nettoallphasenmehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug Ziel bloß geringer Unterschiede bei den Steuersätzen und Steuerbefreiungen Abschaffung der Steuergrenzen Übergang vom Bestimmungslandprinzip zum Ursprungslandprinzip nach Beseitigung der Unterschiede bei den Steuersätzen und Steuerbefreiungen Grobstruktur der weiteren Entwicklung 1967 1. und 2. MwSt-RL : Nettoallphasenmehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug 1977 6. MwSt-RL: Harmonierung der Sturkur des Mehrwertsteuersystems (nicht der Steuersätze) 1991 BinnenmarktRL Abschaffung der Steuergrenzen und Einführung eines Übergangssystems basierend auf dem Bestimmungslandprinzip 2006 Mehrwertsteuer-SystemRL (MwSt-RL) 16

Rechtsentwicklung 1. und 2. MwSt-RL (RL 67/227/EWG und RL 67/228/EWG) Nettoallphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug (1. RL) Belastung der Einfuhr, Entlastung der Ausfuhr System der Grenzkontrollen Aber: Weichenstellung zur späteren Einführung des Ursprungslandprinzips Ziel der Beseitigung des umsatzsteuerlichen Grenzausgleichs bei der Ein- bzw Ausfuhr Struktur und Anwendungsmodalitäten (2. RL) Steuertatbestände (Lieferung, Dienstleistung, Einfuhr), Besteuerungsgrundlage, Steuersätze (ohne Festlegung der Höhe), Steuerbefreiungen (auch Ausfuhr), Vorsteuerabzug, Aufzeichnungen Umsetzung prinzipiell bis 1. 1. 1970 Generelle Verlängerung bis 1. 1. 1972 (durch die 3. MwSt-RL) Für Italien bis 1. 1. 1973 (bis 1. 7. 1972 durch die 4. MwSt-RL und bis 1. 1. 1973 durch die 5. MwSt-RL) Für das per 1. 1. 1981 beigetretene Griechenland bis 1. 1. 1987 (bis 1. 1. 1984 durch Beitrittsakte, bis 1. 1. 1986 durch die 15. MwSt-RL und bis 1. 1. 1987 durch die 21. MwSt-RL) 17

Rechtsentwicklung 6. MwSt-RL (RL 77/388/EWG ) Hintergrund: Eigenmittel der Gemeinschaft aus einem auf der MwSt beruhenden Transfer von den Mitgliedstaaten Notwendigkeit der Harmonisierung zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage Europäisches Mehrwertsteuergesetz Vereinheitlichung der Besteuerungsgegenstände, Bemessungsgrundlage und des Verfahrens der Steuererhebung Keine Vereinheitlichung der Steuersätze Weiterhin Orientierung am Bestimmungslandprinzip, aber politischer Wille zur Harmonisierung in Richtung einer Beseitigung der Steuergrenzen durch die Abschaffung des steuerlichen Grenzausgleichs 18

Rechtsentwicklung Schritte zur Verwirklichung des Binnenmarktes Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes, KOM(85)310 Beseitigung der Steuergrenzen zur Schaffung eines echten Binnenmarktes ab 1. 1. 1993 Konsequenzen für die Mehrwertsteuer aus dem Ursprungslandprinzip Exporteure aus Hochsteuerländern werden benachteiligt Steueraufkommen geht an den Exportstaat Daher: Gemeinsamer Markt -Ansatz Abschaffung der Grenzkontrollen, Übergang zum Ursprungslandprinzip Festlegung der Zahl und Höhe der Steuersätze Beseitigung verzerrender Abweichungen im Anwendungsbereich Einrichtung eines Clearingsystems zur Vermeidung von Aufkommensverschiebungen 19

Rechtsentwicklung Schritte zur Verwirklichung des Binnenmarktes Kommissionsvorschläge von 1987 Annäherung der MwSt-Sätze (KOM(87)321) Normalsatz zwischen 14% und 20%, ermäßigter Satz zwischen 4% und 9%, keine Nullsätze Beseitigung der Steuergrenzen durch Übergang auf das Ursprungslandprinzip (KOM(87)322) Besteuerung der Einfuhr und Befreiung der Ausfuhr nur im Verhältnis zu Drittstaaten Vorsteuerabzugsrecht im Heimatstaat auch für Umsatzsteuer, die vom Vorunternehmer in einem anderen Staat geschuldet wird (und entsprechende Angaben in der Steuererklärung) Einführung eines Clearingmechanismus Aufrechterhaltung des Verbrauchslandprinzips für Zwecke der Aufkommensverteilung Zentrale Clearingstelle Mikroökonomischer Ansatz (auf Grundlage der Angaben der Unternehmer) versus makroökonomischer Ansatz (auf Grundlage statistischer Daten) 20

Rechtsentwicklung Schritte zur Verwirklichung des Binnenmarktes Kommissionsvorschläge von 1989 Annäherung der MwSt-Sätze Festlegung eines Mindestnormalsatzes von 14%, ermäßigter Satz zwischen 4% und 9%, Nullsätze unter bestimmten Bedingungen Grundsätzlich Übergang zum Ursprungslandprinzip, aber Beibehaltung des Bestimmungslandprinzips zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung für Umsätze mit neuen Kraftfahrzeugen Versandhandel Lieferungen an institutionelle Nichtsteuerpflichtige (zb KöR) und befreite Unternehmen (zb Banken) Vorschlag eines makroökonomischen, bilateralen Clearingverfahrens auf der Grundlage der Intrahandelsstatistik 21

Rechtsentwicklung Schritte zur Verwirklichung des Binnenmarktes Entscheidungen des Rates von 1989 und Kommissionsvorschläge von 1990 Mittelfristiges Ziel des Übergangs zum Ursprungslandprinzip (ab 1. 1. 1997), aber einstweiliges Beibehalten des Bestimmungslandprinzips unter Entfall der Grenzformalitäten Grundzüge Bestimmungslandprinzip für B2B Befreiung von Lieferungen im Ursprungsland, Besteuerung im Bestimmungsland» Auch: Für Lieferungen von neuen Fahrzeugen und bei Lieferungen an befreite Unternehmer etc ab einer gewissen Schwelle Ursprungsland für B2P Besteuerung im Ursprungsland» Aber: Sonderregeln für neue Fahrzeuge und den Versandhandel ab einer gewissen Schwelle Steuersätze» Mindestnormalsteuersatz von 15%» Ermäßigter Steuersatz zumindest 5%» Unter bestimmten Bedingungen auch geringerer ermäßigter Steuersatz bzw Nullsatz 22

Rechtsentwicklung Schritte zur Verwirklichung des Binnenmarktes Beseitigung der Steuergrenzen durch die BinnenmarktRL (RL 91/680/EWG ) Abschaffung der Kontrolle an den Binnengrenzen (aber: Verordnung des Rates Nr. 218/92 über die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen, ABl L 24/1 [1. 2. 1992]) Ersatz der Einfuhr-USt durch Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland (dh Steueraufkommen geht an den Importstaat), auch bestimmte Erwerbe ( Erwerbsschwelle ) von befreiten Steuerpflichtigen etc ( Schwellenerwerber )» Import Innergemeinschaftlicher Erwerb» Export Innergemeinschaftliche Lieferung Besteuerung von Umsätzen Privater ( Reiseverkehr ) im Ursprungsland, aber Bestimmungslandprinzip bei bestimmten Versandgeschäften ( Lieferschwelle ) und Lieferungen neuer Fahrzeuge Übergangslösung Grundsätzlich nur anwendbar bis 31. 12. 1996 Geplanter Übergang zum Ursprungslandprinzip ab 1. 1. 1997, aber Verlängerungsautomatismus Ergebnis der Übergangslösung Verlagerung der Steuergrenzen in die Unternehmen Hoher Verwaltungsaufwand Missbrauchsanfälligkeit (Stichwort: Karusselbetrug) 23

Rechtsentwicklung Schritte zur Verwirklichung des Binnenmarktes Steuersatz-RL (RL 92/77/EWG ) Mindestnormalsteuersatz von 15% Ein oder zwei ermäßigte Steuersätze von zumindest 5% auf bestimmte Lieferungen und Leistungen Vielzahl von Ausnahmeregelungen, die der Mehrzahl der Mitgliedstaaten gewährt wurden 24

Rechtsentwicklung Schritte zur Verwirklichung des Binnenmarktes Ein gemeinsames MwSt-System ein Programm für den Binnenmarkt, KOM(96)328 Besteuerung nach Maßgabe des Steuerwohnsitzes Ausgleichsmechanismus auf der Grundlage von Statistiken der Mitgliedstaaten ( makroökonomischer Ansatz ) Schrittweiser Übergang zum Ursprungslandprinzip, beginnend mit einer Modernisierung und einheitlicheren Anwendung der bestehenden Regelung in Verbindung mit Änderungen im Hinblick auf das endgültige System Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt-Systems im Binnenmarkt, KOM(2000)348 Neue Kommissionsstrategie Beibehaltung des langfristigen Zieles des Übergangs zum Ursprungslandprinzip, aber Arbeit an einer praktikablen Strategie zur Verbesserung der derzeitigen Regelung Vereinfachung, Modernisierung und einheitlichere Anwendung der bestehenden Regeln Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit Initiativen zb im Hinblick auf den Normalsteuersatz, Verwaltungszusammenarbeit etc 25

Rechtsentwicklung Recast MwSt-RL Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 347/1 (11. 12. 2006) Ersetzt die 1. und 6. MwSt-RL und deren bisherige Änderungen Sprachliche Verbesserungen ohne inhaltliche Modifikationen 53 Artikel in der 6. MwSt-RL, 414 Artikel in der MwSt-RL In Kraft seit 1. 1. 2007 Frist bis 1. 1. 2008 (Art 412) Aktuelle Themenblöcke Bestimmung des Ortes der Dienstleistung, Reverse-Charge-Verfahren und Abgabe Zusammenfassender Meldungen Richtlinie 2008/8/EG, ABl L 44/11 (20. 2. 2008) Versicherungs- und Finanzdienstleistungen Vorschläge KOM(2007)746 und KOM(2007)747 Bekämpfung des Steuerbetrugs Vorschlag KOM(2008)147 und Mitteilung KOM(2008)807 Ermäßigte MwSt-Sätze für arbeitsintensive Dienstleistungen und lokal erbrachte Dienstleistungen Vorschlag KOM(2008)428 26

Mehrwertsteuer Art 402 Abs 1 der MwSt-SystemRL Die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist eine Übergangsregelung, die von einer endgültigen Regelung abgelöst wird, die auf dem Grundsatz beruht, dass die Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern sind. 27

Mehrwertsteuerrichtlinien Überblick 1. RL Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, ABl L 71/1301 (14. 4. 1967) Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL 2. RL Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, ABl L 71/1303 (14. 4. 1967) Aufgehoben durch Art 37 der 6. MwSt-RL 3. RL Dritte Richtlinie 69/463/EWG des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer Einführung der Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten, ABl L 320/34 (20. 12. 1969) Erstreckung der Umsetzungsfrist bis 1. 1. 1972. 4. RL Vierte Richtlinie 71/401/EWG des Rates vom 20. Dezember 1971 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer Einführung der Mehrwertsteuer in Italien, ABl L 283/41 (24. 12. 1971) Erstreckung der Umsetzungsfrist für Italien bis 1. 7. 1972. 5. RL Fünfte Richtlinie 72/250/EWG des Rates vom 4. Juli 1972 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer Einführung der Mehrwertsteuer in Italien, ABl L 162/18 (18. 7. 1972) Erstreckung der Umsetzungsfrist für Italien bis 1. 1. 1973. 28

Mehrwertsteuerrichtlinien Überblick 6. RL Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl L 145/1 (13. 6. 1977) Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL Änderungen zb durch BinnenmarktRL Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen, ABl L 376/1 (31. 12. 1991) Bis auf Art 2 aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL Steuersatz-RL Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MWSt.-Sätze), ABl L 316/1 (31. 10. 1992) Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL 1. VereinfachungsRL Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer, ABl L 384/47 (30. 12. 1992) Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL 2. VereinfachungsRL Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung, ABl L 102/18 (5. 5. 1995) Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL MwSt-SystemRL (MwSt-RL) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 347/1 (11. 12. 2006) 29

Mehrwertsteuerrichtlinien Überblick 7. RL Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten, ABl L 60/16 (3. 3. 1994) [ Differenzbesteuerung ] Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL 8. RL Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, ABl L 331/11 (27. 12. 1979) Ersetzt durch: Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl L 44/23 (20. 2. 2008) 9. RL Neunte Richtlinie 78/583/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, ABl L 194/16 (19. 7. 1978) Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL 10. RL Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in Abänderung der Richtlinie 77/388/EWG Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ABl L 208/58 (3. 8. 1984) - Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL 30

Mehrwertsteuerrichtlinien Überblick 11. RL Elfte Richtlinie 80/368/EWG des Rates vom 26. März 1980 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Ausschluß der französischen überseeischen Departements vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG, ABl L 90/41 (3. 4. 1980) Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL [12. RL Vorschlag für eine Zwölfte Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ausschluß des Versteuerabzugsrechts bei bestimmten Ausgaben, KOM(1982)870, geändert durch KOM(1984)84] 13. RL Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, ABl L 326/40 (21. 11. 1986) [14. RL Vorschlag für die 14. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Zahlungsaufschub für die von den Steuerpflichtigen bei der Einfuhr geschuldete Steuer, KOM(1982)402] 15. RL Fünfzehnte Richtlinie 83/648/EWG des Rates vom 19. Dezember 1983 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer Verlängerung der Frist für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Republik Griechenland, ABl L 360/49 (23. 12. 1983) Erstreckung der Umsetzungsfrist für Griechenland bis 1. 1. 1986. [16. RL Vorschlag einer Sechzehnten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Gemeinsame Regelung für bestimmte Gegenstände, die endgültig mit der Mehrwertsteuer belastet worden sind und von einem Enderverbraucher eines Mitgliedstaates aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, KOM(1984)318] 31

Mehrwertsteuerrichtlinien Überblick 17. RL Siebzehnte Richtlinie 85/362/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Mehrwertsteuerbefreiung der vorübergehenden Einfuhr anderer Gegenstände als Beförderungsmittel, ABl L 192/20 (24. 7. 1985) Ab 31. 12. 1992 aufgehoben durch Art 2 Abs 1 der BinnenmarktRL 18. RL Achtzehnte Richtlinie 89/465/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Aufhebung bestimmter in Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehener Ausnahmeregelungen, ABl L 226/21 (3. 8. 1989) Aufgehoben durch Anh XI Teil A der MwSt-SystemRL [19. RL Vorschlag für eine Neunzehnte Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG Gemeinsames Mehrwertsteuersysten, KOM(1984)648, geändert durch KOM(1987)315] 20. RL Zwanzigste Richtlinie 85/361/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den Sonderbeihilfen, die bestimmten Landwirten als Ausgleich für den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden, ABl L 192/18 (24. 7. 1985) (gültig bis längstens 31. 12. 1991) 21. RL Einundzwanzigste Richtlinie 86/247/EWG des Rates vom 16. Juni 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer- Verlängerung der Frist für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Republik Griechenland, ABl L 164/27 (20. 6. 1986) Erstreckung der Umsetzungsfrist für Griechenland bis 1. 1. 1987 32

Teil III-3 Grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen im Binnenmarkt

Bestimmungs- versus Ursprungslandprinzip Lieferungen Unternehmer Unternehmer Bestimmungsland Wechselwirkung zwischen ig Erwerb und ig Lieferung Keine Bestätigung durch Zollamt, zentrale Bedeutung der UID Unternehmer Schwellenerwerber Ursprungsland Ausnahme: Bestimmungsland Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle (mind 10.000; Art 3) Neue Fahrzeuge Verbrauchsteuerpflichtige Waren Versandhandel bei Überschreiten der Lieferschwelle ( 100.000 bzw 35.000; Art 34) Unternehmer Privater Grundsatz: Ursprungsland Ausnahme: Bestimmungsland Versandhandel bei Überschreiten der Lieferschwelle ( 100.000 bzw 35.000; Art 34) Neue Fahrzeuge Verbrauchsteuerpflichtige Waren Dienstleistungen Bestimmungs- bzw Ursprungslandprinzip durch Festlegung des Leistungsortes Allenfalls Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) 34

Unternehmer Unternehmer Innergemeinschaftlicher Erwerb und innergemeinschaftliche Lieferung 35

Unternehmer Schwellenerwerber Überschreiten der Erwerbsschwelle 36

Unternehmer Schwellenerwerber Kein Überschreiten der Erwerbsschwelle 37

Unternehmer Privater Lieferschwelle 38

Sonderfall: Neue Fahrzeuge Bestimmungslandprinzip Innergemeinschaftlicher Erwerb 39

Sonderfall: Verbrauchsteuerpflichtige Waren Bestimmungslandprinzip Innergemeinschaftlicher Erwerb, Leistungsort 40