4 Das europäische Mehrwertsteuer-System

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1 4 Das europäische Mehrwertsteuer-System Rechtsgrundlagen Art. 90 EGV: keine besondere Besteuerung von Importen Art. 93 EGV: Auftrag zur Harmonisierung der indirekten Steuern Vorschlagsverfahren mit Einstimmigkeit im Rat 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG, mehrfach geändert, insbesondere durch Binnenmarktrichtlinie 91/680/EWG Richtlinie 112/2006/EG vom 28. November 2006 Stand der Harmonisierung weitgehend einheitliche Bemessungsgrundlage Vorgaben für die Steuersätze Besteuerung grenzüberschreitender Umsätze Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 102

2 4.1 Grundlagen der Mehrwertsteuer Bezeichnung in Deutschland: Umsatzsteuer (USt) in der EU: Mehrwertsteuer (MWSt) Steuerpflichtige Unternehmer, nicht Konsumenten Steuergegenstand Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland Einfuhr innergemeinschaftlicher Erwerb durch einen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 103

3 Bemessungsgrundlage die gesamte Gegenleistung für die Lieferung bzw. Dienstleistung einschließlich spezieller Verbrauchsteuern (z.b. Energiesteuer) Vorsteuerabzug Jeder Steuerpflichtige darf die Mehrwertsteuer, die in den bezogenen Lieferungen und Leistungen enthalten ist, von der Steuer abziehen. Untern. 1 Untern Konsument Fiskus Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 104

4 Steuersätze Normalsatz mindestens 15% ein oder zwei ermäßigte Sätze sind zulässig, mindestens 5% Ermäßigte Steuersätze Anhang III der MWSt-Richtlinie 112/2006/EG, z.b. Nahrungsmittel Beherbergung in Hotels Erdgas, Elektrizität Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten Steuerbefreiungen, z.b. bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Exportlieferungen in das Drittstaatsgebiet Lieferungen in andere Mitgliedstaaten Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 105

5 Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 106

6 Quelle: DOK/2137/2007, Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion (Stand 1. Mai 2007) Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 107

7 4.2 Grenzüberschreitender Handel Belastung grenzüberschreitender Lieferungen mit der Steuer des Importstaates: Bestimmungslandprinzip (BLP) mit der Steuer des Exportstaates: Ursprungslandprinzip (ULP) Die Übergangsregelung seit in Kraft zunächst bis Ende 1996 befristet, verlängert sich automatisch. Motivation: Wegfall der Grenzkontrollen durch Vollendung des Binnenmarktes Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 108

8 Kommerzieller innergemeinschaftlicher Handel (zwischen Unternehmern) Steuerbefreiung im Exportstaat Nachweis durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Importstaat Verlagerung der Grenzkontrollen in die Unternehmen DK D Unt. 1 Unt. 2 Unt Konsument Fiskus DK Fiskus D Ergebnis: BLP Staatsgrenze Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 109

9 Nichtkommerzieller innergemeinschaftlicher Handel (Lieferungen von einem Unternehmer an Endverbraucher) Abhollieferungen: ULP DK D Unt. 1 Unt Konsument Fiskus DK Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 110

10 Versendungslieferungen werden im Importstaat beim liefernden Unternehmen besteuert: BLP DK D Unt. 1 Unt Konsument Fiskus DK Fiskus D Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 111

11 Lieferung und Erwerb neuer Kraftfahrzeuge: Steuerbefreiung beim liefernden Unternehmer, Erwerbsbesteuerung beim Käufer: BLP DK D Unt. 1 Unt Konsument Fiskus DK 380 Fiskus D Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 112

12 4.3 Allokative Wirkungen einer speziellen Verbrauchsteuer Spezielle Verbrauchsteuer Nur ein Gut wird besteuert. typischerweise Mengensteuer [ / Mengeneinheit] Beispiele Energiesteuer Tabaksteuer Biersteuer Zwei-Länder-Modell t Steuersatz im Inland t* Steuersatz im Ausland Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 113

13 Konsumentenpreise q im Inland q* im Ausland Produzentenpreise p im Inland p* im Ausland Definitionen q = p + t q* = p* + t* Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 114

14 Bestimmungslandprinzip Die inländische Produktion wird beim Export ins Ausland mit dem ausländischen Steuersatz belastet: q* = p + t* Mit der Definition q* = p* + t* folgt p* = p Das BLP gleicht die Produzentenpreise international an. Ursprungslandprinzip Die inländische Produktion wird beim Export ins Ausland mit dem inländischen Steuersatz belastet: Mit der Definition q = p + t folgt q* = p + t q* = q Das ULP gleicht die Konsumentenpreise international an. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 115

15 Produktionseffizienz Es ist nicht möglich, den gesamten Output beider Länder zu geringeren Kosten zu produzieren. X vorgegebene Menge des besteuerten Gutes x im Inland produzierte Menge x*=x-x im Ausland produzierte Menge C(x) Kosten der inländischen Produktion C*(x*) Kosten der ausländischen Produktion Effiziente Produktionsstruktur min C(x) + C*(X - x) x notwendige Bedingung für ein Kostenminimum C (x) - C* (X - x) = 0 C (x) = C* (x*) Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 116

16 Marktgleichgewicht Gewinnmaximierung des inländischen Unternehmens max x Gewinnmaximierung des ausländischen Unternehmens max x* px - C (x) p = C (x) p*x* - C* (x*) p* = C* (x*) Bestimmungslandprinzip p = p* C (x) = C* (x*) Die Erhebung einer speziellen Verbrauchsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip sichert Produktionseffizienz, auch wenn die Steuersätze unterschiedlich sind. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 117

17 Importneutralität: Die Herstellungskosten (Produzentenpreis bzw. Grenzkosten) sind dieselben, unabhängig davon, aus welchem Land das Gut stammt. Ursprungslandprinzip p = q - t p* = q* - t* = q - t* Wenn t > t* gilt, dann folgt p < p*, also C (x) < C* (x*) Die Erhebung einer speziellen Verbrauchsteuer nach dem Ursprungslandprinzip verletzt Produktionseffizienz, wenn die Steuersätze unterschiedlich sind. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 118

18 Zur Produktionseffizienz Bruttopreis, Grenzkosten im Inland C* (x*) + t* C* (x*) Bruttopreis, Grenzkosten im Ausland C (x) + t Bruttopreis nach Steuern Preis ohne Steuern C (x) Wohlfahrtsverlust x* 0 Effiziente Produktions- X Produktions- X struktur bei struktur 0 ULP x Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 119

19 Konsumeffizienz Effiziente Konsumstruktur Es gibt keine lohnenden Tauschmöglichkeiten mehr für die Konsumenten. Die Grenzzahlungsbereitschaften für das besteuerte Gut müssen im Inland und im Ausland übereinstimmen. Konsumeffizienz ist erreicht, wenn die Konsumentenpreise übereinstimmen, q = q*. Beim ULP wird Konsumeffizienz erreicht. Beim BLP wird Konsumeffizienz verfehlt, wenn die Steuersätze sich unterscheiden. Exportneutralität: Das Gut bringt denselben Nutzen (Konsumentenpreis, Grenzzahlungsbereitschaft), unabhängig davon, in welches Land es verkauft wird. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 120

20 4.4 Bestimmungsland- und Ursprungslandprinzip bei der Mehrwertsteuer Vermeintliche Analogie zur speziellen Verbrauchsteuer Das BLP sichert Produktionseffizienz. Das ULP sichert Konsumeffizienz. Das ULP führt zu einem Wettbewerbsnachteil der Unternehmen in Hochsteuerländern. Unterschied zur speziellen Verbrauchsteuer Die Mehrwertsteuer trifft alle Konsumgüter. Deshalb können inländische Produzenten die Mehrwertsteuer auf Faktorlieferanten zurückwälzen. Auch unter dem ULP wird Produktionseffizienz erreicht. ULP und BLP sind äquivalent. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 121

21 Modell Produktion Inland: x = γ N γ Grenzprodukt der Arbeit N exogenes Arbeitsangebot im Inland Ausland: x* = γ N* N* exogenes Arbeitsangebot im Ausland identische Technologie Arbeit ist international immobil. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 122

22 Steuersätze und Preise θ Steuersatz des Inlands θ* Steuersatz des Auslands q = p(1+θ) Bruttopreis im Inland q* = p* (1+θ*) Bruttopreis im Ausland w Lohnsatz im Inland w* Lohnsatz im Ausland Marktgleichgewicht Gewinnmaximierung im Inland max N px - wn = pγ N - wn Notwendige Bedingung: pγ - w = 0 w/p = γ Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 123

23 Gewinnmaximierung im Ausland max N p*x * - w*n * = p*γ N* - w*n* Notwendige Bedingung: p*γ - w* = 0 w*/p* = γ Aus beiden notwendigen Bedingungen folgt w/p = γ = w*/p*, also (*) p/p* = w/w* Bestimmungslandprinzip Nettopreise: p* = p q* = p(1+θ*), q* = p*(1+θ *) Bruttopreise: q* = p(1+θ *), q = p(1+θ ) Mit (*) folgt 1 = p/p* = w/w* q/q* = (1+θ )/(1+θ *) Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 124

24 Unter Anwendung des Bestimmungslandprinzips sind die Nominallöhne und die Nettopreise in beiden Ländern gleich, sind die Bruttopreise im Hochsteuerland höher als im Niedrigsteuerland. Ursprungslandprinzip q* = p(1+θ ), q* = p*(1+θ*) Bruttopreise: q* = q Nettopreise: p* = q/(1+θ*), p = q/(1+θ ) Gewinnmaximierung (*) p/p* = w/w* = (1+θ *)/(1+θ) q/q* = 1 Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 125

25 Unter Anwendung des Ursprungslandprinzips sind die Bruttopreise in beiden Ländern gleich, sind die Nominallöhne und die Nettopreise im Hochsteuerland niedriger als im Niedrigsteuerland. Reallöhne Aus Sicht der Unternehmen gilt beim BLP und beim ULP w/p = γ bzw. w*/p* = γ Aus Sicht der Konsumenten (= Arbeitnehmer) gilt beim BLP und beim ULP: w/q = w/[p(1+θ )] = γ /(1+θ ) w*/q* = w*/[p*(1+θ *)] = γ /(1+θ *) Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 126

26 Ergebnisse BLP und ULP führen zu denselben realen Arbeitskosten. Unter dem BLP wird die Mehrwertsteuer auf die Konsumenten vorgewälzt. Unter dem ULP wird die Mehrwertsteuer auf die Arbeitnehmer rückgewälzt. Die Unternehmen im Hochsteuerland haben auch unter dem ULP keinen Wettbewerbsnachteil. Beim BLP und beim ULP sinkt der Reallohn aus Sicht der Konsumenten bzw. Arbeitnehmer durch die Mehrwertsteuer jeweils gemäß dem Steuersatz ihres Wohnsitzlandes. Die Mehrwertsteuer wirkt wie eine international differenzierte Lohnsteuer. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 127

27 Einschränkungen und Erweiterungen endogenes Arbeitsangebot: Geringere Beschäftigung im Hochsteuerland Mobilität der Arbeitnehmer: Abwanderung der Arbeiter aus dem Hochsteuerland. mobiles Kapital als weiterer Input: Kapitaleinkommen wird durch die Mehrwertsteuer nicht belastet. Die Äquivalenz von ULP und BLP gilt weiterhin. ermäßigte Mehrwertsteuersätze Die Mehrwertsteuer wird der speziellen Verbrauchsteuer ähnlich. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 128

28 Allokationswirkung der Übergangsregelung Zwischenprodukte werden nach dem BLP, Endprodukte nach dem ULP besteuert. Das Preisverhältnis zwischen Zwischen- und Endprodukten wird verzerrt. Das Land mit dem höheren Steuersatz spezialisiert sich übermäßig auf die Herstellung von Zwischenprodukten. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 129

29 4.5 Das Binnenmarktprinzip nicht verwirklichter Vorschlag der Kommission Besteuerung kommerzieller innergemeinschaftlicher Lieferungen im Exportstaat Abzug der ausländischen Vorsteuer durch den Importeur Verwaltungsvereinfachung für die Unternehmen Bezeichnung der Kommission: Ursprungslandprinzip ökonomische Wirkung: Bestimmungslandprinzip Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 130

30 DK D Unt. 1 Unt Konsument Fiskus DK Fiskus D 250 Steueraufkommen Verlagerung zu den Exportstaaten Clearingsystem zum Ausgleich der Aufkommensverschiebung Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 131

31 Formen des Clearing-Verfahrens Makroökonomisches Clearing Jedes Land erhält den Anteil am europäischen Mehrwertsteueraufkommen, der seinem Anteil am europäischen Konsum entspricht. Mikroökonomisches Clearing Jeder Mitgliedstaat führt die auf Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer an das Clearinghaus ab. Jeder Mitgliedstaat erhält die für innergemeinschaftliche Lieferungen erstattete Vorsteuer vom Clearinghaus zurück. Budgetausgleich bei vollständiger Information über alle Transaktionen Informationsbedarf Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 132

32 Anreize für die Mitgliedstaaten Genser, B. (2003): Coordinating VATs between EU member states, International Tax and Public Finance 10, Makroökonomisches Clearing 1 Kontrollaufwand lohnt sich, wenn dadurch 1 zusätzliches Aufkommen für das eigene Land erzeugt wird. Das zusätzlich generierte Aufkommen fließt dem eigenen Land nur gemäß seinem Anteil am Konsum zu. Beispiel: Der niederländische Anteil am Konsum der EU beträgt 4%. Ergebnis: zu niedriger Kontrollaufwand Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 133

33 Mikroökonomisches Clearing Anreize, wenn das Clearinghaus auf Informationen der Mitgliedstaaten angewiesen ist Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat geringe Anreize zur Meldung an das Clearinghaus hohe Anreize zur Kontrolle der Mehrwertsteuerzahlung durch die Unternehmen Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat hohe Anreize zur Meldung an das Clearinghaus geringe Anreize zur Kontrolle der Berechtigung des Vorsteuerabzugs Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 134

34 4.6 Fazit Harmonisierungsbedarf bei der Mehrwertsteuer? Ein gemeinsames System für grenzüberschreitende Transaktionen ist notwendig. Ein durchgängig angewandtes ULP oder BLP ist trotz national unterschiedlicher Sätze mit Effizienz vereinbar. Differenzierung der Sätze innerhalb der Mitgliedstaaten verursacht Ineffizienzen. Der Wunsch nach Harmonisierung entsteht vor allem durch Ansprüche an die Verteilung des Steueraufkommens. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 135

35 Aussichten für eine Harmonisierung? Die Sätze sind sehr unterschiedlich. Die Mehrwertsteuer ist überall eine wichtige Einnahmequelle des Staates. Die Sorge um fiskalische Einbußen macht jede Einigung über Reformen schwierig. Einstimmigkeit im Rat Ein Clearingsystem zum Ausgleich von Aufkommenseinbußen setzt Fehlanreize für die Steuerverwaltung und ist anfällig für Manipulationen. Die Übergangsregelung wird noch lange bestehen bleiben. Finanz- und Steuerpolitik der EU: 4 - Mehrwertsteuer 136

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