1. Die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie nach 5 Abs. 2b BauGB wird beschlossen.

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Transkript:

NACHBARSCHAFTSVERBAND HEIDELBERG-MANNHEIM - DER VORSITZENDE - Nr. N 12 / 2012 Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Aufstellungsbeschluss TOP am Beschluss Sitzung der Verbandsversammlung 01 09.11.2012 Beschluss/Antrag: 1. Die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie nach 5 Abs. 2b BauGB wird beschlossen. 2. Die Verbandsverwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Planungsgrundlagen zu erarbeiten und die notwendigen Verfahrensschritte durchzuführen. gez. Würzner

Nr. N 12 / 2012 1. Zustellung der Vorlage an die Vertreter der Verbandsmitglieder laut Verteiler 1. 2. Wv. bei der Geschäftsstelle. Verbandsvorsitzender Die Vorlage wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung am genehmigt mit Mehrheit nicht genehmigt Stadt Mannheim - 15.2 - mit Stimmen / Gegenstimmen / Enthaltungen

Sachverhalt Anlass Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil regenerativer Energien in Baden- Württemberg deutlich zu erhöhen. Dabei kommt dem Ausbau der Windkraft eine besondere Bedeutung zu. Bis zum Jahr 2020 soll mindestens 10% des Strombedarfs in Baden- Württemberg durch heimische Windkraftanlagen erzeugt werden, derzeit liegt der Anteil bei unter einem Prozent. Bislang waren Windkraftanlagen aufgrund landes- und regionalplanerischer Bestimmungen landesweit nahezu flächendeckend ausgeschlossen, nur in wenigen regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten durften solche Anlagen entstehen. Das Land hat nunmehr die Rechtsgrundlagen dafür geschaffen, diese restriktive Steuerung aufzuheben und hat die Kompetenz für die Steuerung von Standorten für Windkraftanlagen den Kommunen übertragen. Nach 35 Abs. 3 BauGB kann eine solche Planung nur über die Flächennutzungsplanung erfolgen. Insofern fällt die Planungskompetenz zukünftig in den Aufgabenbereich des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim, der in Abstimmung mit den Verbandsmitgliedern das Verfahren durchführen wird. Planungsziele Ziel eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie ist es, einerseits die Nutzung regenerativer Energien im Gebiet des Nachbarschaftsverbandes zu fördern und andererseits die Standorte für Windkraftanlagen zu steuern. Zentrale Maßgabe dabei ist, dass der Windenergie innerhalb des Verbandsgebietes durch Konzentrationszonen ausreichend Raum gegeben wird. Als Ziel der Planung sind die Standorte zu sichern, die für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen in Frage kommen und die darüber hinaus in Abwägung mit konkurrierenden Raumnutzungen entsprechend geeignet sind. Damit wird der in 35 Abs. 1 BauGB niedergelegten Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich Rechnung getragen. Mit dem Betrieb von Windkraftanlagen können bei ungünstiger Standortwahl auch störende Effekte verbunden sein. Ohne Steuerung durch den Flächennutzungsplan erfolgt die Anlagengenehmigung ausschließlich nach den Maßgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Dies kann zum Beispiel zur Folge haben, dass sehr geringe Abstände zwischen einer Windkraftanlage und sensiblen Nutzungen wie Wohnen möglich sind. Nur mit dem Flächennutzungsplan kann sichergestellt werden, dass verbandsweit ein durchgehend ausreichend großer Vorsorgeabstand eingehalten wird. Das Land hat im Windenergieerlass einen Min-

destabstand von 700m zu Wohnnutzungen vorgeschlagen, was bereits deutlich über den Abständen liegt, die bei einer Anlagengenehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz möglich wären. Das Baugesetzbuch ermöglicht, hier sogar eine noch größere Abstandsfläche planungsrechtlich verbandsweit im Flächennutzungsplan festzulegen. Weiteres Planungsziel ist die verträgliche Standortsteuerung im Hinblick auf das Landschaftsbild. Aktuell haben Windkraftanlagen immer häufiger eine Höhe von insgesamt um die 200m, so dass eine entsprechende optische Prägung weiter Teile des Verbandsgebietes entstehen könnte. Ziel ist es daher, in Bezug auch auf diese Belange möglichst verträgliche Standorte zu finden und diese in Konzentrationszonen zu bündeln, um gleichzeitig die Flächen außerhalb der Konzentrationszonen von Windkraftanlagen freizuhalten. Zentrales Kriterium ist weiter, dass die Anlagen wirtschaftlich betrieben werden können. Nach dem Windatlas Baden-Württemberg sind große Teile des Odenwaldes und der nordwestliche Teil der Rheinebene für Windkraftanlagen geeignet. Weitere Bereiche haben nur eine geringfügig niedrigere Windhöffigkeit, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei näherer Betrachtung der thermischen Verhältnisse oder bei entsprechendem anlagentechnischem Fortschritt auch diese Flächen zukünftig als wirtschaftliche Standorte in Frage kommen. Insgesamt ist daher die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Standortsteuerung von Windkraftanlagen im Sinne von 35 Abs. 3 BauGB erforderlich. Rechtsgrundlagen Die für dieses Planverfahren relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen stellen sich wie folgt dar: Landesrecht Das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LplG) wurde am 25.05.2012 im Gesetzblatt Baden-Württemberg veröffentlicht. Demnach ist es nach 11 Abs. 2 LplG ab sofort nicht mehr möglich, in Regionalplänen Windkraftanlagen auszuschließen. Eine flächendeckende planerische Steuerung ist damit nur nach 35 Abs. 3 BauGB über die kommunale Flächennutzungsplanung möglich. Weiter wurde gesetzlich geregelt, dass die bestehenden Regionalpläne in Baden- Württemberg zum 31.12.2012 aufgehoben werden. Davon ausgenommen sind jedoch die länderübergreifenden Verbandsgebiete. Der bestehende Teilregionalplan Windenergie bleibt also solange rechtskräftig, bis der neue Regionalplan in Kraft tritt. Dies bedeutet für

den Nachbarschaftsverband, dass der Flächennutzungsplan zur Windenergie bis zum Inkrafttreten des neuen Regionalplans erstellt sein sollte. Derzeit ist im gesamten Verbandsgebiet des Nachbarschaftsverbandes kein Vorranggebiet Windenergie ausgewiesen, so dass Windkraftanlagen derzeit flächendeckend im Gebiet des Nachbarschaftsverbandes unzulässig sind. Entwurf des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar Der aktuelle Entwurf des Einheitlichen Regionalplans enthält folgende Regelungen zur Steuerung von Windkraftanlagen: In Plansatz 3.2.4.3. werden Vorranggebiete für die Windenergienutzung bestimmt. Innerhalb des Verbandsgebietes des Nachbarschaftsverbandes ist im aktuellen Planentwurf kein Vorranggebiet ausgewiesen, so dass dieser Plansatz für den Nachbarschaftsverband nicht weiter relevant ist. Nach Plansatz 3.2.4.4 soll außerhalb der Vorranggebiete die Steuerung von Windenergieanlagen auf Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgen. Diesem Plansatz wird der Nachbarschaftsverband durch den vorliegenden Beschluss und das vorgesehene Planaufstellungsverfahren gerecht. Plansatz 3.2.4.5. enthält Kriterien, die aus Sicht der Regionalplanung für die planerische Steuerung herangezogen werden sollen. Die Flächennutzungsplanung muss jedoch eigene Beurteilungskriterien anwenden, die von den in dem Plansatz genannten auch abweichen können. Dies sieht auch der Verband Region Rhein- Neckar so, in der Begründung zu diesem Plansatz heißt es, dass eine bloße Übernahme der regionalplanerischen Kriterien in die Flächennutzungsplanung abwägungsfehlerhaft sei, also zur Nichtigkeit des Flächennutzungsplans führen kann. Insgesamt stehen die Plansätze des Regionalplanentwurfs einer Genehmigung von Windkraftanlagen nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im gesamten Außenbereich nicht entgegen. Eine durchsetzbare Standortsteuerung ist zukünftig nur über die Flächennutzungsplanung möglich. Anforderungen an den Flächennutzungsplan Die rechtlichen Anforderungen an den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie ergeben sich in erster Linie aus dem Baugesetzbuch. Rechtsgrundlage für das Planverfahren ist insbesondere 5 Abs. 2 b BauGB in Verbindung mit 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Gemäß 35 Abs. 3 BauGB stehen einem Vorhaben dann öffentliche Belange entgegen, wenn in einem Flächennutzungsplan entsprechende Darstellungen an anderer Stelle vorhanden sind. Mit diesem Planvorbehalt wird erreicht, dass durch positive Ausweisungen im Verbandsgebiet für privilegierte Nutzungen im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB der übrige Außenbereich von Windenergieanlagen freigehalten werden kann.

In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung ausführlich mit den Anforderungen an die Flächennutzungsplanung befasst, so dass umfassende Leitlinien für die Planerstellung vorliegen. Zentrale Maßgabe ist, dass der Windkraft substanziell Raum gegeben werden muss, eine Art Verhinderungsplanung ist rechtlich nicht möglich. Weiter muss die Steuerung auf einem planerischen Gesamtkonzept beruhen. Das heißt, dass verbandsweit einheitliche Kriterien anzuwenden sind, so sind zum Beispiel gemeindeweise variierende Abstände zu Wohnnutzungen nicht möglich. Wesentliche Arbeitshilfe für den Flächennutzungsplan ist weiter der Windenergieerlass des Landes vom 09.05.2012, in dem die wesentlichen Anforderungen an die Planung und die Schnittstellen zu anderen raumbedeutsamen Erfordernissen zusammengefasst sind. Von Bedeutung ist weiter, dass durch den vorliegenden Aufstellungsbeschluss die Rechtswirkungen nach 15 Abs. 3 BauGB Zurückstellung von Baugesuchen ausgelöst werden. Demnach können Bauanträge von Windkraftanlagen für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen nicht in Einklang mit den voraussichtlichen Planungszielen des Flächennutzungsplans stehen. Aktueller Sachstand Die Verbandsverwaltung bereitet kontinuierlich die Planungsgrundlagen auf. In einem ersten Schritt wurden die Flächen ermittelt, in denen Windkraftanlagen aufgrund anderer Nutzungen definitiv ausgeschlossen sind. Hierzu gehören insbesondere bebaute Flächen sowie im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen, Bahnlinien, Straßen und Freileitungen mit ihren jeweiligen Abstandserfordernissen, Vogelschutzgebiete mit windkraftempfindlichen Vogelarten, Naturschutzgebiete, Bannwälder und Schonwälder, gesetzlich geschützte Biotope sowie luftverkehrsrechtliche Bauschutz- und Bauüberwachungsbereiche. Bei den Abstandsflächen zu sensiblen Nutzungen wie Wohnen und sonstigen baulichen Nutzungen ist natürlich die gerade in der Rheinebene große Zahl an Aussiedlerhöfen zu berücksichtigen, für die ebenfalls der noch näher zu bestimmende Mindestabstand zu Windenergieanlagen eingehalten werden muss. Weiter bedürfen viele Flächen einer tiefgehenden Betrachtung, so ist der erforderliche Abstand zu europarechtlichen Vogelschutzgebieten, zu Naturschutzgebieten, die Vereinbarkeit mit FFH-Gebieten jeweils auf Basis einer spezifisch zu bestimmenden Betroffenheit detailliert zu ermitteln. Darüber hinaus ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) im Hinblick auf die europarechtlich geschützten Arten auf Basis vorliegender oder gegebenenfalls noch zu ermittelnder Daten erforderlich.

Dies wird derzeit von der Verbandsverwaltung in engem Austausch mit den zuständigen Behörden erarbeitet. Hierzu fand am 23.08.2012 bereits ein erstes Gespräch statt. Dabei konnte zu vielen Themen der weitere Ermittlungsaufwand definiert werden. Gleichwohl sind auch weitergehende und detailliertere Prüfungen erforderlich, bevor belastbare Aussagen über mögliche Restriktionen für Standorte von Windkraftanlagen abgeleitet werden können. Weiter sind große Teile des Verbandsgebietes durch Landschaftsschutzgebiete belegt, insbesondere im Odenwald. Diese können nicht ohne weiteres mit Konzentrationszonen für Windkraftanlagen überplant werden, sondern die Landschaftsschutzgebietsverordnungen müssen voraussichtlich in einem eigenständigen Verfahren für Konzentrationszonen erst noch geöffnet werden. Andererseits schließen die Landschaftsschutzgebietsverordnungen Windkraftanlagen auch nicht definitiv aus. Einzelne Windkraftanlagen können im Wege der Befreiung genehmigt werden, mehrere Anlagen an einem konzentrierten Standort sind jedoch nicht möglich. Weiter hat die Verbandsverwaltung bei der zuständigen Dienststelle im RP Karlsruhe angefragt, inwieweit die Erfordernisse der Flugsicherung in Bezug auf den Flughafen in Mannheim-Neuostheim restriktiv auf mögliche Standorte und die möglichen Höhen von Windkraftanlagen insbesondere im Bereich des Odenwalds wirken. Hier ist nicht auszuschließen, dass umfassende Beschränkungen geltend gemacht werden, bislang liegt jedoch eine Antwort der Behörde nicht vor. Insgesamt ist es derzeit Ziel, die umfassenden und vielschichtigen Restriktionen, die für Standorte von Windkraftanlagen wirken, flächendeckend zu ermitteln und zu bewerten. Auf diese Weise lassen sich die für Windkraftanlagen grundsätzlich geeigneten Standorte konkretisieren, so dass sich auf dieser Basis ein näheres Plankonzept ableiten lässt. Die Verbandsverwaltung wird die Planungsgrundlagen weiter kontinuierlich auswerten, die Voraussetzungen für mögliche Konzentrationszonen erarbeiten und einen entsprechenden Planentwurf entwickeln. Die Verbandsmitglieder werden wie bisher in den Planungsprozess eingebunden und laufend über den Sachstand informiert. Gegebenenfalls sind die notwendigen Informationen im Rahmen einer ersten formellen Beteiligung nach Baugesetzbuch einzuholen. Mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss wird das Verfahren formal eingeleitet.