Private in der Privatwirtschaftsverwaltung. Cornelia Köchle

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Transkript:

Private in der Privatwirtschaftsverwaltung Cornelia Köchle 1

I. Einleitung und Überblick 2 Private in der Privatwirtschaftsverwaltung? Kein gängiges Konzept Privatrechtsförmiges Handeln Privater Verwaltung isd B-VG Mitwirkung Privater an nicht-hoheitlicher Besorgung von Verwaltungsaufgaben Überblick 1) Begriffe und Beispiele 2) Versuch einer Typologie 3) Erfassbarkeit durch andere Konzepte? 4) Verfassungsrechtliche Grenzen und Vorgaben

II. Begriffe 3 Private in der Privatwirtschaftsverwaltung sind o o o o Private, die (nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehende natürliche Personen und juristischen Personen des Privatrechts unabhängig von ihrer Eigentümerstruktur) privatrechtsförmige Handlungen setzen, (nicht-hoheitlich, keine Zurechnung zur hoheitlichen Sphäre ) die der Erfüllung nicht hoheitlicher Verwaltungsaufgaben dienen (alle Angelegenheiten, die der Verwaltung durch Gesetz ausdrücklich oder erkennbar zur nicht hoheitlichen Besorgung zugewiesen sind oder die die Verwaltung zulässigerweise ohne gesetzliche Verpflichtung nicht hoheitlich wahrnimmt) und auf staatlichen Auftrag /auf staatliche Veranlassung hin erfolgen. (gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung eines individuellen Privaten zu einer konkreten Aufgabe)

III. Beispiele 4 Verwaltung der Verwaltung zb Bundesimmobilien GmbH, BundesbeschaffungsGmbH Subventionsverwaltung von Privaten entsandte Beiräte, Kommissionen Subventionsmittler Führung öffentlicher Unternehmen Anteilsverwaltung und Wahrnehmung von Gesellschafterrechten durch die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH Privatrechtlich organisierte öffentliche Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung Leistungen, die der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dienen, erbringen Leistungs- und Versorgungsverwaltung Public Private Partnerships zur Erfüllung vielfältiger Aufgaben der Daseinsvorsorge

IV. Typologie Zielsetzung und Kriterien 5 Zielsetzung Stellung der Privaten in der Privatwirtschaftsverwaltung Rechtsschutzperspektive Typenbildung primär anhand der Antwort auf die Frage, zwischen wem ( Staat beteiligter Privater Dritte/betroffene Private ) welche Rechtsverhältnisse welcher Natur begründet werden Kriterien für Unterkategorien o Art des beteiligten Privaten o Beteiligungsmodus o Art der Leistung : Realakt/Begründung von Rechtsverhältnissen o Handeln im Namen der Gebietskörperschaft/Handeln im eigenen Namen o Erfüllung einer Pflichtaufgabe? o Erfüllung subjektiver Rechtsansprüche Dritter?

Typ 1 Zweipoliges Auftragsverhältnis 6 Bsp: Gemeinde beauftragt private Gärtnerei mit der Begrünung von Kreisverkehren zur Verschönerung des Ortsbildes Staat nur 1 privatrechtliches Rechtsverhältnis beteiligte Privaten als Vertragspartner Auswahl: idr Vergabeverfahren kein aufgabenbezogenes Rechtsverhältnis zu Dritten /betroffenen Privaten Beteiligter Privater Dritte / Betroffene Private

Typ 2 Unechte Dreiecke mit Staat als Eckpunkt (I) 7 a) Organisatorische Einbindung Bsp: Private in Beiräten zur Beratung eines Verwaltungsorganes bei Entscheidung über eine (privatrechtliche) Subventionsvergabe Staat 2 Rechtsverhältnisse des Staaten zu den Privaten o Bestellungsrechtsverhältnis o Subventionsrechtsverhältnis kein Rechtsverhältnis zwischen Subventionswerber als betroffenem Privatem und organisatorisch eingebundenem, beteiligten Privaten Beteiligter Privater Dritter / betroffener Privater

Typ 2 Unechte Dreiecke mit Staat als Eckpunkt (II) 8 b) Private als Erfüllungsgehilfen Beteiligte Private erbringen Naturalleistungen im Namen und auf Rechnung des Staates an Dritte, die auf die Leistung einen privatrechtlichen Anspruch gegenüber dem Staat haben Staat Bsp: als PWV ausgestaltete Grundversorgung von Asylwerbern auf Länderebene; Leistungserbringung durch vertraglich beauftragte private Unternehmen im Namen des Landes Beteiligter Privater Dritter / betroffener Privater

Typ 2 Unechte Dreiecke mit Staat als Eckpunkt (III) 9 c) Private als Stellvertreter Private werden beauftragt, im Namen und auf Rechnung des Staates privatrechtliche Verträge mit Dritten abzuschließen Staat Bsp: Subventionsmittler ies Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle für Förderungen nach dem UmweltförderungsG Beteiligter Privater Dritter / betroffener Private

Typ 3 Unechte Dreiecke mit beteiligtem Privaten als Eckpunkt 10 Private als Beauftragte zur die Begründung von Rechtsverhältnissen mit Dritten mitumfassender Aufgabenbesorgung im eigenen Namen Staat 2 Rechtsverhältnisse des beteiligten/beauftragten Privaten : Beauftragungsrechtsverhältnis zum Staat in Erfüllung des Auftrages begründetes Rechtsverhältnis zu Dritten keine Pflichtaufgabe ; kein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Dritten Beteiligter Privater Dritter / betroffener Private Beispiele: Haftungsübernahmen durch die AWS Wohnheime für Menschen mit Behinderungen

Typ 4 Echte Dreiecke 11 Private als Beauftragte zur die Begründung von Rechtsverhältnissen mit Dritten mitumfassender, subjektive Ansprüche Dritter gegenüber dem Staat erfüllender Aufgabenbesorgung im eigenen Namen Staat 3 Rechtsverhältnisse Beauftragungsrechtsverhältnis in Erfüllung des Auftrages begründetes Rechtsverhältnis zwischen beauftragtem Privaten und Dritten subjektives Recht des Dritten gegenüber dem Staat Beteiligter Privater Dritter / betroffener Privater Beispiele: Assistenzleistungen nach dem Krnt. ChancengleichheitsG Wohnheime für Menschen mit Behinderungen

IV. Private in der Privatwirtschaftsverwaltung und etablierte Konzepte 12 Etablierte Konzepte zur Ordnung von Mitwirkung Privater an staatlichen Aufgaben knüpfen idr an Ausübung von oder Bezug zu Hoheitsgewalt an daher Private in der Privatwirtschaftsverwaltung nicht erfasst Strukturell vergleichbare Phänomene, zb: Erfüllungsgehilfen und Stellvertreter nicht-hoheitlich agierender Verwaltungsorgane als Verwaltungshelfer in der Privatwirtschaftsverwaltung? Zur Aufgabenerfüllung gegenüber Dritten im eigenen Namen Beauftragte als mit nicht-hoheitlichen Verwaltungsaufgaben Beliehene? Abgrenzung von Konzepten unter Abstellen auf Handlungsform verwirklicht Ziel der Bündelung von Rechtsfolgen besser Entwicklung von eigenen, spezifisch für die Beteiligung Privater an nicht-hoheitlicher Aufgabenerfüllung zweckmäßiger

VI. Verfassungsrechtliche Aspekte (I) 13 Private in der Privatwirtschaftsverwaltung als Ergebnis von Ausgliederungen und funktionalen Privatisierungen nicht hoheitlich besorgter Verwaltungsaufgaben Kaum verfassungsrechtliche Grenzen für die Entscheidung über das Ob Inhaltliche Vorgaben dafür, wie die gesetzliche oder vertragliche Beauftragung ausgestaltet werden muss? o o Ingerenzbefugnisse um staatliche Verantwortung für Erfüllung zu gewährleisten und Lockerung demokratischen Legitimations- und Kontrollzusammenhang zu kompensieren Drittschutz : Verpflichtung zur Schaffung funktionaler Äquivalente wie gesetzlich oder vertraglich auferlegter Kontrahierungszwang oder Verpflichtung Haftpflichtversicherung abzuschließen

VI. Verfassungsrechtliche Aspekte (II) 14 Beteiligung Privater an der Privatwirtschaftsverwaltung auch durch von Verwaltungsorgangen abgeschlossenen zivilrechtlichen Beauftragungsvertrag möglich Von Judikatur bzw Literatur für gesetzlich erfolgende Ausgliederungen angenommene verfassungsrechtliche Erfordernisse an die Ausgestaltung auch auf vertragliche Heranziehung anwendbar Vergaberecht regelt Auswahl der Vertragspartner, nicht inhaltliche Gestaltung der Verträge Arbeitsauftrag: Privatwirtschaftsverwaltungsprivatrecht Mit welchen zivilrechtlichen Instrumenten und Konstruktionen können die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Vertrag, mit dem Private mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben, für die der Staat weiterhin die Gewährleistungsverantwortung trägt, betraut werden, erfüllt werden?

Institut für Österreichisches und Europäisches öffentliches Recht (IOER) WU, Gebäude D3, 2.Stock Welthandelsplatz 1, A-1020 Wien Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. CORNELIA KÖCHLE T +43-1-313 36-4664 F +43-1-313 36-713 Cornelia.koechle@wu.ac.at www.wu.ac.at SEITE 15