Fall 5 Bauunternehmer K aus Mainz bestellt am 30.09.2008 bei Großhändler V aus München drei Nano-Durchlauferhitzer zum Gesamtpreis von 95.000, die K in einer neu zu errichtenden Wellnessanlage montieren will. Zwischen K und V ist Postversand und Zahlung binnen 30 Tagen vereinbart. Am 1.10.2008 übergibt V die Geräte dem privaten Transportunternehmen F. Bei der Auslieferung der Pakete widerfährt hingegen A, dem Ansgestellte der F, ein Missgeschick. Er lässt die Tür seines Tranportfahrzeugs offen stehen, während er ein Paket an einen schwerhörigen Kunden ausliefert, der ihn länger als geplant aufhält. Dies nutzt D, um unter anderem die drei Pakete mit den Nano-Durchlauferhitzern zu entwenden. D veräußerte diese an unbekannte Dritte weiter. A wurde von F sorgfältig ausgewählt und ständig überwacht. Frage 1: Kann V von K Zahlung der 95.000 nach Eintritt der Fälligkeit verlangen? Frage 2: Welche Ansprüche hat V gegen F und D? Frage 3: Welche Ansprüche hat F gegen D? Frage 1: Lösungshinweise In Betracht kommt ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB. 1. Zwischen den Beteiligten kam ein Kaufvertrag zustande, womit ein Kaufpreisanspruch nach 433 Abs. 2 BGB begründet wurde. 2. 326 Abs. 1 Satz 1 BGB Dieser könnte jedoch nach 326 Abs. 1 Satz 1 BGB untergegangen sein. a) Fraglich ist zunächst, ob V gegenüber K nicht bereits nach 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat. Die Erfüllung des Lieferanspruchs aus 433 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt hingegen die Übereignung der Kaufsache nach 929 ff. BGB voraus. Vorliegend bestehen Zweifel, ob V bereits an K übereignen wollte, da letzterer bei der zu erwartenden Lieferung noch nicht zahlen musste. Ausgehend von 157 BGB kann ein Käufer aber nicht erwarten, dass der Verkäufer auf die Einrede des 320 BGB durch Vorleistung verzichtet. Ferner spricht gegen eine Übereignung, dass es vorliegend an einer Übergabe oder einem Übergabesurrogat fehlt: F wurde von K nicht ausgesucht und ist diesem unbekannt; er kommt daher weder als Geheißperson noch als Besitzmittler in Betracht. Ergebnis: Eine Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB scheidet aus. 39
b) Dann müsste V die Lieferung nach 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden sein. Da zwischen den Beteiligten eine Gattungsschuld vereinbart wurde, kommt dies nur auf der Grundlage des 243 Abs. 2 BGB in Betracht. Fraglich ist dabei insbesondere der Leistungsort. Ausgehend von der Auslegungsregel des 269 Abs. 1 BGB bedeutet die Vereinbarung von K und V, dass die Sachen versendet werden sollten, vorliegend die Begründung einer Schickschuld. Denn im Zweifel will der Verkäufer den Ort der letzten Leistungshandlung nicht von seinem Wohnort weg verlegen und damit die Risiken des Transportes tragen, wie dies für eine Bringschuld typisch ist. Vielmehr ist er im Zweifel lediglich verpflichtet, die Kaufsache von diesem Ort an den Käufer abzuschicken. Auf die Frage, wer die Transportkosten trägt, kommt es dabei nach 269 Abs. 3 BGB nicht an. Geht man davon aus, dass V hier Kaufsachen von mittlerer Art und Güte ausgesucht und abgesendet hat und sich innerhalb der nach 270 Abs. 1 BGB gesetzten Leistungszeit bewegte, hat sich seine Schuld auf die drei versandten Geräte konkretisiert. Da diese mittlerweile unauffindbar an Dritte weitergegeben wurden, ist aus Sicht des V Unmöglichkeit i.s.d. 275 Abs. 1 BGB eingetreten. 3. 447 Abs. 1 BGB Fraglich ist, ob der Kaufpreisanspruch trotz Eintritt der Voraussetzungen des 326 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nach 447 Abs. 1 BGB weiter fortbesteht. Die Parteien haben eine Schickschuld und damit einen Versendungskauf im Sinne der Norm vereinbart und die Sache wurde einem Frachtführer übergeben. Die Anwendbarkeit der Norm ist ferner nicht durch 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil beide Parteien Kaufleute i.s.d. 1 HGB sind. Problematisch ist allein, ob 447 Abs. 1 BGB nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil V die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Die Norm regelt die Preisgefahr, setzt also damit voraus, dass keine der beiden Parteien für den Untergang der Kaufsache verantwortlich ist. Deshalb stellt sich die Frage, ob dem V nicht ein mögliches Vertretenmüssen des F nach 278 Satz 1 BGB zurechenbar ist. Dazu müsste F jedoch Erfüllungsgehilfe des V sein und damit in Erfüllung der Verbindlichkeiten des V eingeschaltet worden sein. Die Verbindlichkeiten des V endeten jedoch mit der Versendung der Ware und umfassten nicht deren Transport. Insoweit ist F gerade nicht Erfüllungsgehilfe des V und 447 Abs. 1 BGB bleibt anwendbar. 4. Zwischenergebnis V hat einen Kaufpreisanspruch i.h.v. 95.000 gegen K aus 433 Abs. 2 BGB. 40
5. Einreden des K a) Fraglich ist zunächst, ob K nicht gegen diesen Anspruch mit einem Schadensersatzanspruch gegen V aus 280 Abs. 1 Satz 1, 283 BGB aufrechnen kann. Allerdings hat V vorliegend das Verschwinden der Geräte nicht selbst zu vertreten. Wie bereits erörtert, kann ihm auch ein Vertretenmüssen des F nicht nach 278 Satz 1 BGB zugerechnet werden. b) Möglicherweise steht K jedoch die Einrede des 320 BGB zu, wenn er von V Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte nach 285 Abs. 1 BGB verlangen kann. Zunächst ist Unmöglichkeit eingetreten. Infolge der Unmöglichkeit könnte V jedoch Ersatzansprüche gegen V und E erlangt haben. Sind diese enstanden was unter Frage 2 zu erklären ist kann K Abtretung verlangen und die Einrede besteht. 6. Ergebnis: V steht der Kaufpreisanspruch gegen K nach 433 Abs. 2 BGB zu, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der nach 285 Abs. 1 BGB herauszugebenden Ersatzansprüche an K. Frage 2: A. Ansprüche des V gegen F I. 421 Abs. 1 Satz 2, 425 Abs. 1 HGB In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des V gegen F aus 421 Abs. 1 Satz 2, 425 Abs. 1 HGB in Betracht. 1. Allgemeine Voraussetzungen (1) Zwischen V und F kam ein Frachtvertrag nach 407 HGB in Betracht. (2) Nach 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust der Sache während des Transportes entstanden ist. Hier ist die Sache während des Transportes von einem Dritten gestohlen worden. (3) Da es sich bei 425 Abs. 1 HGB um eine Garantiehaftung handelt, kommt es auf ein Vertretenmüssen des F nicht an. (4) Diesen Schaden kann V als Versender nach 421 Abs. 1 Satz 2 HGB geltend machen. 2. Schaden des V und Drittschadensliquidation a) Kein eigener Schaden 41
Fraglich ist jedoch, ob V einen Schaden erlitten hat. Nach seinen eigenen Vorstellungen sollte das Eigentum an den Geräten nämlich auf eine andere Person (K) übergehen und der Kaufpreisanspruch in seinem Vermögen an die Stelle treten. Da V der Kaufpreisanspruch nach 447 Abs. 1 BGB erhalten bleibt, entspricht die Sachlage gerade dieser Vermögensplanung, mit dem einzigen Unterschied, dass K das Eigentum an den Geräten nicht erlangen wird. Da V dem K aber nach nicht 433 Abs. 1 oder 437, 435 verpflichtet ist, spielt diese Abweichung aus seiner Sicht keine Rolle. Ihm ist kein Schaden entstanden. b) Allgemeine Drittschadensliquidation Fraglich ist jedoch, ob V den Schaden des K nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation liquidieren darf. Die Drittschadensliquidation setzt eine zufällige Schadensverlagerung voraus und ist in drei Fallgruppen Gefahrtragungsnormen, Obhutsfälle und mittelbare Stellvertretung anerkannt. Vorliegend kommt die Fallgruppe der Gefahrtragungsnormen in Betracht, weil die Verlagerung des Schadens von V auf K hier durch die Rechtsfolge des 447 Abs. 1 BGB bedingt ist. Fraglich ist nur, ob eine zufällige Schadensverlagerung vorliegt. Die setzt zunächst eine Schadensverlagerung voraus: Gerade wurde festgestellt, dass V einen Schadensersatzanspruch gegen F, aber keinen Schaden hat. Fraglich ist, ob K einen Schaden, aber keinen Schadensersatzanspruch hat. Der Vermögensschaden des K liegt angesichts des Fortbestehens der Zahlungspflicht aus 433 Abs. 2 BGB auf der Hand. Problematisch ist nur, ob K nicht auf der Grundlage des 421 Abs. 1 Satz 2 HGB ein eigener Anspruch gegen F zusteht. Der Wortlaut der Norm spricht zunächst dafür, dass der Empfänger nur die Ansprüche des Absenders aus dem Frachtvertrag geltend machen kann, dass also eine Art Prozessstandschaft besteht. Dann hätte K keine eigenen Ansprüche und es bliebe bei der zufälligen Schadensverlagerung. Dagegen spricht jedoch die Konzeption des Frachtvertrags als echtem Vertrag zugunsten Dritte: Wenn Absender und Frachtführer den Transport der Sache vereinbaren, soll dem Empfänger ein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Frachtführer zustehen. Denn gerade angesichts der durch die Fracht zu überbrückenden großen Distanz kann der Empfänger für die Geltendmachung von Primärund Sekundäransprüchen nicht auf die Mitwirkung des Absenders angewiesen sein, für den das Geschäft regelmäßig mit Erteilung des Frachtauftrags erledigt ist. Daher steht auch K ein Anspruch aus 421 Abs. 1 Satz 2, 425 Abs. 1 HGB gegen F zu. Eine Schadensverlagerung findet nicht statt. 42
Hinweis: Vor doppelter Inanspruchnahme ist F durch 428 BGB geschützt! c) Gesetzlicher Fall der Drittschadensliquidation nach 421 Abs. 1 Satz 3 HGB Auf die allgemeinen Voraussetzungen der DSL kommt es jedoch möglicherweise wegen 421 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht an. Nach 421 Abs. 1 Satz 3 HGB kann der Schaden auch im fremden Interesse geltend gemacht werden. Insoweit wird 421 Abs. 1 HGB als gesetzlicher Fall der DSL bezeichnet, als der Versender einen Schaden des Empfängers liquidieren kann. 3. Ergebnis Ein Anspruch kommt in Betracht. II. 280 Abs. 1 Satz 1, 283 BGB, 407 HGB Auch dieser Schadensersatzanspruch zählt theotretisch zu den Ansprüchen aus dem Frachtvertrag ( 421 Abs. 1 Satz 2 HGB) und kann nach 421 Abs. 1 Satz 3 HGB geltend gemacht werden. Allerdings treffen die 421 ff. HGB eine Sonderregelung, die die Haftungsbegründung und Haftungsbeschränkung im Frachtgeschäft in spezieller Weise regelt. Andere vertragliche Ansprüche sind daher regelmäßig ausgeschlossen (arg. e 434 HGB). III. 831 Abs. 1 Satz 1 BGB Der Anspruch scheitert einerseits daran, dass F sich nach 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren kann, andererseits daran, dass V keinen Schaden erlitten hat. Hinweis: Beachte hier 434 HGB. B. Ansprüche des V gegen D I. In Betracht kommt ein Anspruch aus 687 Abs. 2, 681 Satz 2 i.v.m. 667 BGB Der Anspruch ist nicht nach 993 Abs. 1 Satz 1 zweiter HS BGB gesperrt, weil dort nur Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsersatz, nicht aber Ansprüche auf das durch vorsätzliche Geschäftsanmaßung Erlangte betroffen sind. Durch die Besitzbegründung an den Geräten und deren Weitergabe an Dritte hat sich D ein objektiv fremdes Geschäft angemaßt; denn nur der Eigentümer darf über den Besitz an der Sache disponieren. Dazu war D nicht berechtigt; er handelte ferner vorsätzlich. Daher muss 43
er nach 687 Abs. 1, 681 Satz 2, 667 BGB das durch die Geschäftsanmaßung erlangte einen eventuell erzielten Kaufpreis herausgeben. Hinweise: 687 Abs. 2 BGB ist ein Abschöpfungsanspruch, bei dem es nicht auf den Schaden des Geschäftsherrn, sondern das beim Anspruchsgegner erlangte ankommt. Die Norm wird regelmäßig vor den 989, 990 BGB geprüft, weil es sich um einen dem Vertragsrecht nahe stehenden Anspruch handelt. Die GoA kann bspw. ein Besitzrecht nach 986 BGB begründen. Ich halte aber gerade im Falle des 687 Abs. 2 BGB, wo ein echtes Besitzrecht nicht in Betracht kommt, eine andere Prüfungsreihenfolge wegen 993 Abs. 1 zweiter HS BGB durchaus für vertretbar. II. 687 Abs. 2, 678 BGB In Betracht kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch aus 687 Abs. 2, 678 BGB in Betracht. Dieser Anspruch ist ebenfalls nicht durch 993 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB gesperrt, weil die Haftungsverantwortung an ein besonderes Übernahmeverschulden anknüpft und die 677 ff. eine gegenüber den 987 ff. speziellere Regelung begründen. 1. Allgemeine Voraussetzungen Die Voraussetzungen einer Geschäftsanmaßung i.s.d. 687 Abs. 2 BGB liegen vor. Ferner konnte D i.s.d. 678 BGB erkennen, dass die Übernahme der Fremdgeschäftsführung nicht dem Willen des V entsprach. Damit liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs grundsätzlich vor. Beachte: Bei 678 BGB bezieht sich das Verschulden nur auf die Übernahme des Geschäfts, nicht die Verursachung des später eingetretenen Schadens. 2. Schaden Allerdings stellt sich abermals die Frage, ob V ein Schaden entstanden ist. Ein Eigenschaden des V kommt nach dem bereits Ausgeführten nicht in Betracht. Fraglich ist nur, ob V nicht den Schaden des K gegenüber D liquidieren kann. Dies setzt die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Drittschadensliquidation voraus, die deshalb nahe liegt, weil hier die Gefahrtragungsnorm des 447 Abs. 1 BGB die Rechtsfolgen des Untergangs der Geräte von V auf K verlagert. Fraglich ist abermals, ob eine zufällige Schadensverlagerung vorliegt. a) Dies setzt zunächst eine Schadensverlagerung voraus. 44
V hat vorliegend einen Schadensersatzanspruch gegen D, jedoch keinen Schaden. K hat einen Schaden; fraglich ist, ob ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Vertragliche Ansprüche zwischen K und D scheiden von vornherein aus. Fraglich ist, ob der Anspruch den K gegenüber F hat, der Drittschadensliquidation entgegensteht. Dagegen spricht jedoch das unterschiedliche, in jeder Person liegende Insolvenzrisiko. Ist dieses in der Person des F beispielsweise besonders hoch, muss K die Möglichkeit zustehen, auch auf D mittelbar, nämlich über 285 Abs. 1 BGB zuzugreifen. Beide Täter haften ihm prinzipiell als Gesamtschuldner. D kann deshalb der vertragliche Anspruch des K gegen F nicht entlasten. Auch Ansprüche aus 823 ff. BGB kommen nicht in Betracht, weil K nicht Inhaber eines absolut geschützten Rechtsguts i.s.d. 823 Abs. 1 BGB war, das Schutzgesetz des 242 StGB im Rahmen des 823 Abs. 2 BGB den Eigentümer V, nicht aber ihn schützt. Im Übrigen liefert der SV keine Angaben darüber, dass D den K vorsätzlich schädigen wollte; sein Angriff richtete sich vielmehr gegen den jeweiligen Eigentümer, und dies war V. K hat also keinen eigenen Anspruch gegen D. b) Fraglich ist, ob die Schadensverlagerung zufällig war. Die Schadensverlagerung beruht hier auf der Rechtsfolge des 447 Abs. 1 BGB, der die Preisgefahr gegenüber dem Eigentumsübergang vorzieht. Der Zweck dieser Norm besteht aber nicht darin, Dritte im Hinblick auf Integritätsinteressen an der Sache zu entlasten, sondern zielt auf einen Risikoausgleich der Parteien des Kaufvertrags. Insoweit ist die Schadensverlagerung auch zufällig. c) Die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation liegen vor. V darf den Schaden des K gegenüber E liquidieren. 3. Ergebnis: V hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz aus 687 Abs. 2, 678 BGB III. 989, 990 BGB In Betracht kommt ferner ein Schadensersatzanspruch des V gegen D aus 989, 990 BGB. (1) Im Zeitpunkt der schädigenden Handlung bestand ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, weil V Eigentümer und D Besitzer ohne Besitzrecht i.s.d. 986 BGB war. (2) Ferner war D bei Begründung des Besitzes im bösen Glauben hinsichtlich seines Besitzrechts nach 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB. 45
(3) V kann den Schaden des K nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation liquidieren. IV. 992, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 BGB Da die Voraussetzungen des 992 BGB wegen der von D verübten Straftat nach 242 StGB vorliegen, kommen auch Ansprüche des V gegen D aus unerlaubter Handlung in Betracht, nämlich nach 823 Abs. 1 BGB wegen vorsätzlicher Verletzung des Eigentums durch Besitzentzug, nach 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 242 StGB wegen Diebstahls der Sache und nach 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Vermögensschädigung. V kann hier jeweils den Vermögensschaden des K gegenüber D nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation geltend machen. V. 816 Abs. 1 Satz 1 BGB Der Anspruch scheidet zunächst aus, weil eine Verfügung des D gegenüber Dritten wegen 935 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Allerdings kann V die Verfügung nach 185 Abs. 1 BGB nachträglich genehmigen. Sie wird dann ihm gegenüber als Berechtigtem wirksam und führt zu einem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, der nicht durch 993 Abs. 1 Satz 1 zweiter HS BGB berührt ist, weil dort nur Schadensersatz- und Nutzungsersatzansprüche gesperrt sind. VI. 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB (Eingriffskondiktion) In Betracht kommt schließlich eine Eingriffskondiktion des V gegen D aus 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB, da D durch die Besitzentziehung in den Zuweisungsgehalt des Eigentums des V eingegriffen hat. D schuldet deshalb nach 818 Abs. 2 BGB Wertsersatz. Frage 3: 1. In Betracht kommt ein Gesamtschuldnerausgleich auf der Grundlage 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. Fraglich ist, ob bei F und D die Voraussetzungen des 421 BGB vorliegen. Beide haften F auf dieselbe Schuld. Die Norm setzt allerdings über ihren Wortlaut hinaus Gleichstufigkeit der Schulden voraus. Im Innenverhältnis zwischen den Schuldnern darf nicht einer die Schuld in vollem Umfang tragen, sondern diese muss zu welchen Bruchteilen auch immer zwischen den Schuldnern zu tragen sein. Daran lässt sich hier anlässlich der Vorsatztat des D zweifeln. Dies ist jedoch Tatsachenfrage. Auch wenn man von einer gestörten Gesamtschuld 46
ausgeht, sprechen jedoch jedoch die besseren Überlegungen dafür, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den höherstufigen Gesellschafter anzuwenden. Dieser darf am Ende ja nicht schlechter stehen als im Fall der Gleichstufigkeit (Münchener Kommentar/Noack 421 Rn. 13). 2. 684 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB In Betracht kommt eine nicht berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn F an V bzw. K zahlt. Denn damit erfüllt er nach dem Rechtsgedanken des 421 BGB auch die Verbindlichkeit des D. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit stellt aber ein objektiv fremdes Geschäft dar, bei dem der Fremdgeschäftsführungswillen vermutet. Dies gilt ebenfalls für das sog. auch fremde Geschäft. Allerdings ist nicht damit zu rechnen, dass diese Geschäftsführung dem Willen des D nach 683 Satz 1 BGB entspricht, weshalb F auf 684 Satz 1 BGB verwiesen ist und den Wert der Erfüllung nach Bereicherungsgrundsätzen herausverlangen kann. Dabei wird D gegenüber F mit einem Gegenanspruch aus 684 Satz 1, 818 bzw. 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB (Rückgriffskondiktion) in Höhe des von F zu tragenden Schadensanteils aufrechnen können. 3. 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall BGB (Rückgriffskondiktion) Schließlich kommt ein Anspruch aus Rückgriffskondiktion in Betracht, weil eine Leistung des F an V bzw. K auch zur Befreiung des D führt, dieser aber die Befreiungswirkung nicht durch Leistung des F oder eines Dritten erhält. Es ist umstritten, ob 684 Satz 1 BGB die allgemeine Rückgriffskondiktion verdrängt. Dagegen sprechen die unterschiedlichen Tatbestände beider Anspruchsgrundlage und die Möglichkeit, den Schutzinteressen von Kondiktionsgläubiger und schuldner auch im Tatbestand des 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall BGB Rechnung tragen zu können. 4. In Betracht kommen schließlich auch Ansprüche des F gegen D aus 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts zum Besitz und aus 823 Abs. 2, 858 BGB wegen schuldhaft verbotener Eigenmacht. 47