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Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung 1. Teil: Ansprüche des A A. Ansprüche A gegen W I. Anspruch A gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag gem. 433 I BGB A könnte zunächst einen Anspruch auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB haben. 1. Anspruch entstanden a) Einigung Hierfür müssten sich A und W mit dem Inhalt eines Kaufvertrages geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. Hier haben sich A und W über den Verkauf von 25 Kaminöfen zu einem Preis von jeweils 3.000 Euro geeinigt. Eine Einigung liegt somit vor. b) Wirksamkeit Diese Einigung müsste auch wirksam sein. Hier sind keine rechtsvernichtenden Einwendungen ersichtlich. Die Einigung von A und W ist somit auch wirksam. c) Ergebnis Der Anspruch des A gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag nach 433 I BGB ist somit zunächst wirksam entstanden. 2. Anspruch nicht erloschen Der Anspruch des A könnte jedoch erloschen sein, wenn W gemäß 275 I BGB von seiner Leistungspflicht befreit ist. Dafür müsste W die Leistungserbringung unmöglich geworden sein. Hier wurden die Kaminöfen versehentlich an K und nicht an A geliefert, woraufhin K die Öfen zu niedrigen Preisen an 25 seiner Kunden verkauft hat. Folglich ist es W nicht mehr möglich, A diese 25 Kaminöfen zu liefern. Ob ihm die Leistung insgesamt unmöglich geworden ist, bestimmt sich jedoch nach der von A und W vereinbarten Schuld. a) Stückschuld W wäre die Leistung zunächst unmöglich, wenn es sich bei den 25 Kaminöfen um eine Stückschuld handelt und sich das Schuldverhältnis damit auf diese Schuld beschränkt. Dies ist dann der Fall, wenn das Schuldverhältnis nach der entsprechenden Vereinbarung auf eine bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Sache bezogen ist. Hier kaufte A von W jedoch lediglich 25 Kaminöfen eines

bestimmten Typs und wählte die vorliegenden Modelle nicht selbst aus, weshalb die Öfen lediglich der Gattung nach bestimmt sind. Eine Stückschuld liegt somit nicht vor. b) Untergang der gesamten Gattung W wäre von seiner Leistungspflicht auch nach 275 I BGB befreit, wenn die gesamte Gattung der Kaminöfen untergegangen ist. Hierfür finden sich im Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. c) Konkretisierung nach 243 II BGB Es könnte allerdings Konkretisierung nach 243 II BGB eingetreten sein, sodass W gemäß 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit wäre. Konkretisierung also die Beschränkung eines Schuldverhältnisses auf eine bestimmte Sache tritt nach 243 II BGB immer dann ein, wenn der Schuldner das zu seiner Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. aa) Art der Schuld Dies ist wiederum abhängig von der zwischen A und W vereinbarten Schuld. (1) Holschuld Bei einer Holschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner. Dieser muss zur Leistung somit nur die Sache aussondern, bereitstellen und ggf. den Gläubiger darüber informieren. (2) Bringschuld Bei einer Bringschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger. Der Schuldner muss die Sache folglich aussondern und dem Gläubiger zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Art und Weise anbieten. (3) Schickschuld Bei einer Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner, der Erfolgsort hingegen beim Gläubiger. Der Schuldner muss zur Leistung die Sache aussondern und einer sorgsam ausgesuchten Transportperson übergeben. (4) Einordnung Hier wurde vereinbart, dass W die Kaminöfen von Düsseldorf nach Hamburg versenden soll. Vorliegend kann es sich somit nicht um eine Holschuld handeln, da zumindest der Erfolgsort bei A liegt. Somit kommt nur noch eine Bring- oder Schickschuld in Betracht. Aus der Vereinbarung von A und W geht nichts bezüglich der vereinbarten Schuld hervor. Nach 269 III BGB darf nicht nur deshalb von einer Bringschuld ausgegangen werden, weil der Schuldner die Transportkosten übernimmt. Im Zweifel ist somit eine Schickschuld anzunehmen. Hier hat sich W freiwillig zur Versendung der Ware bereit erklärt und vermutlich auch die Transportkosten übernommen. Somit ist i.s.d. 269 III BGB auch hier im Zweifel eine Schickschuld anzunehmen. bb) Das seinerseits Erforderliche getan W müsste mithin die 25 Kaminöfen ausgesondert und an eine sorgsam ausgesuchte

Transportperson übergeben haben, um das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan zu haben. Dies ist hier mit der Übergabe der Öfen an S geschehen. Somit ist Konkretisierung i.s.d. 243 II BGB eingetreten. d) Ergebnis Durch die nach 243 II BGB eingetretene Konkretisierung beschränkt sich das Schuldverhältnis ab Übergabe an S auf die 25 Kaminöfen. W wurde somit durch den Verkauf der Öfen von K an dessen Kunden wegen subjektiver Unmöglichkeit nach 275 I BGB von seiner Leistungspflicht gegenüber A frei. Der Anspruch des A gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen ist somit erloschen. 3. Ergebnis A hat gegen W folglich keinen Anspruch auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag nach 433 I BGB. II. Anspruch A gegen W auf Schadensersatz statt der Leistung i.h.v. 25 x 500 Euro nach den 280 I, III, 283 BGB A könnte gegen W jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.h.v. 25 x 500 Euro aus den 280 I, III, 283 BGB haben. 1. Schuldverhältnis Ein wirksames Schuldverhältnis besteht hier in dem zwischen A und W geschlossenen Kaufvertrag (s.o.). 2. Pflichtverletzung Die Pflichtverletzung besteht vorliegend in der Unmöglichkeit der Leistung des W nach 275 I BGB, da die Laufkundschaft des K die Kaminöfen gutgläubig nach den 929 S. 1, 932 BGB erworben hat. 3. Vertretenmüssen W müsste die Pflichtverletzung jedoch auch zu vertreten haben. Hier hat W weder vorsätzlich noch fahrlässig i.s.d. 276 I BGB gehandelt. Zudem muss er sich auch das Verschulden des B bzw. S nicht über 278 BGB zurechnen lassen, da die Versendung der Ware nicht mehr in seinen Pflichtenkreis fällt. W hat das Freiwerden von seiner Leistungspflicht nach 275 I BGB somit nicht zu vertreten. 4. Ergebnis Mangels Vertretenmüssen des W hat A gegen W folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.h.v. 25 x 500 Euro aus den 280 I, III, 283 BGB. III. Anspruch A gegen W auf Herausgabe des Surrogates nach 285 BGB A könnte gegen W jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des Surrogates nach 285 BGB haben. 1. Schuldverhältnis Schuldverhältnis i.s.d. 285 BGB ist hier der zwischen A und W geschlossene Kaufvertrag (s.o.).

2. Leistungsbefreiung infolge von Unmöglichkeit nach 275 I bis III BGB W müsste weiterhin infolge von Unmöglichkeit gemäß 275 I bis III BGB von seiner Leistungspflicht befreit sein. Hier ist W aufgrund subjektiver Unmöglichkeit nach 275 I BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden (s.o.). Eine Leistungsbefreiung infolge von Unmöglichkeit liegt somit vor. 3. Erlangung eines Ersatzanspruchs W müsste zudem auch nach 285 BGB einen Ersatzanspruch aufgrund der Unmöglichkeit erlangt haben. a) Ansprüche W gegen S aa) Anspruch W gegen S auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 425 I HGB W könnte gegen S zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz aus 425 I HGB haben. (1) Frachtvertrag Hierfür müsste zwischen W und S ein Frachtvertrag gemäß 407 HGB geschlossen worden sein. Zunächst ist das Frachtrecht hier nach den 453, 458 HGB anwendbar. Auch liegt durch die gewerbsmäßige Beförderung der Kaminöfen durch den Spediteur S ein Frachtvertrag i.s.d. 407 HGB vor. (2) Beschädigung oder Verlust des Transportgutes Weiterhin müssten die Kaminöfen nach 425 HGB auch beschädigt oder verloren gegangen sein. Hier sind die Kaminöfen durch die Falschauslieferung und den Verkauf durch K abhanden gekommen. Ein Verlust des Transportgutes liegt somit vor. (3) Zum maßgeblichen Zeitpunkt Zudem müssten die Kaminöfen im Zeitraum von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist verloren gegangen sein. Hier meint Ablieferung das Aushändigen an den Empfänger. Eine Übergabe der Öfen an A ist jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Diese sind somit auch in dem maßgeblichen Zeitraum verlustig gegangen. (4) Haftung des S S müsste überdies für den Verlust der Kaminöfen haften. Vorliegend hat S selbst keine Pflichtverletzung begangen. Ihm könnte jedoch das Verhalten seines Angestellten B nach 428 HGB zugerechnet werden. Nach 428 S. 1 HGB haftet der Frachtführer auch für Handlungen seiner Leute, wenn diese in Ausübung ihrer Verrichtung handeln. Hier hat B als Angestellter des S die Eintragung der falschen Lieferadresse in Ausübung seiner Angestelltentätigkeit vorgenommen. Er hat somit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und handelte damit fahrlässig i.s.d. 276 I, II BGB. Somit haftet S über 428 HGB für das Handeln des B vorliegend wie für eigenes Verschulden.

(5) Kein Ausschluss Letztlich ist ein Haftungsausschluss nach den 426, 427 HGB vorliegend nicht ersichtlich. (6) Rechtsfolge: Schadensersatz Folglich hat S dem W den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden nach 425 I HGB zu ersetzen. (a) Differenzhypothese Ob ein Schaden des W vorliegt, ist nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Diese stellt einen Vergleich zwischen dem Vermögen vor und nach dem schädigenden Ereignis an. Ein Schaden liegt somit nicht vor, wenn die Vermögenslagen vor und nach dem schädigenden Ereignis gleich sind, insbesondere der Betroffene ein entsprechendes Äquivalent erhalten hat. Hier hat W das Eigentum an den Kaminöfen verloren (s.o.). Ein Schaden ist ihm jedoch nur entstanden, wenn A ihm den Kaufpreis nach 326 I 1 BGB nicht mehr zahlen muss. (aa) Gegenseitiger Vertrag Bei dem Kaufvertrag zwischen A und W handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. (bb) Unmöglichkeit der Leistungspflicht nach 275 I bis III BGB W wurde hier aufgrund subjektiver Unmöglichkeit auch von seiner Leistungspflicht nach 275 I BGB frei (s.o.). (cc) Kein Ausschluss Der Anspruch des W auf die Gegenleistung könnte jedoch ausnahmsweise Bestand haben. (aaa) 326 II 1 1. Fall BGB Hier könnte zunächst der 326 II 1 1. Fall greifen, nach dem der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung behält, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zur Leistungsbefreiung geführt hat, allein oder überwiegend verantwortlich ist. Hier hatte A weder mit dem Transport, noch mit dem Verkauf der Öfen durch K etwas zu tun. 326 II 1 1. Fall BGB scheidet somit aus. (bbb) 326 II 1 2. Fall BGB Weiterhin bleibt der Anspruch des Schuldners nach 326 II 1 2. Fall BGB bestehen, wenn sich der Gläubiger sich zur Zeit des Umstandes, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat, im Annahmeverzug befunden hat. Ein solcher Annahmeverzug des A ist vorliegend nicht ersichtlich. 326 II 1 2. Fall BGB ist somit auch nicht einschlägig. (ccc) 447 I BGB Hier könnte jedoch die Gefahrtragungsregel des 447 I BGB dazu geführt haben, dass die Preisgefahr auf A übergegangen ist. Nach 447 I BGB geht die Preisgefahr dann auf den Gläubiger über, wenn Waren auf Verlangen des Gläubigers an einen anderen Ort als den Leistungsort versendet werden, sich die typische Transportgefahr verwirklicht, der Schuldner die Realisierung der Transportgefahr

nicht zu vertreten hat und die Anwendung des 447 I BGB nicht ausgeschlossen ist. Hier handelt es sich aufgrund der zwischen A und W vereinbarten Schickschuld um einen Versendungskauf. Die Versendung erfolgte auch auf Wunsch des A von Düsseldorf nach Hamburg. Durch den Verlust der Kaminöfen aufgrund einer Falschadressierung hat sich auch eine typische Transportgefahr der Verlust der Ware realisiert. Weiterhin hat W den Untergang der Kaminöfen auch nicht zu vertreten, da die Versendung selbst nicht mehr zu seinem Pflichtenkreis gehört (s.o.). Zudem handelt es sich bei dem Kaufvertrag nicht um einen Verbrauchgüterkauf i.s.d. 474 I BGB, da A hier als Ofenhändler kein Verbraucher i.s.d. 13 BGB, sondern aufgrund des Kaufes innerhalb seiner gewerbsmäßigen beruflichen Tätigkeit Unternehmer i.s.d. 14 BGB. Die Anwendung des 447 I BGB ist somit nicht nach 474 IV BGB ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des 447 I BGB sind somit erfüllt. (ddd) Ergebnis Aufgrund des Übergangs der Preisgefahr nach 447 I BGB von W auf A behält W ausnahmsweise seinen Anspruch auf die Gegenleistung hier die Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 25 x 3.000 Euro. (dd) Ergebnis W erhält somit für den Verlust seines Eigentums ein gleichwertiges Äquivalent. Nach der Differenzhypothese ist ihm somit kein Schaden entstanden. (b) Grundsätze der Drittschadensliquidation Hier könnte W gegen S jedoch auch ohne Schadensposition nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro haben. (aa) Anspruchsteller hat Anspruch, aber keinen Schaden W müsste zunächst einen eigenen Anspruch gegen S haben, jedoch keinen Schaden. Hier liegen die Voraussetzungen des Anspruchs W gegen S aus 425 HGB vor. Er hat somit einen eigenen Anspruch. Es mangelt ihm lediglich an einem Schaden (s.o.). (bb) Dritter hat Schaden, aber keinen Anspruch A müsste zudem einen Schaden, aber keinen eigenen Anspruch gegen S haben. A ist hier ein Schaden entstanden, da sein Anspruch gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen wegen Unmöglichkeit untergegangen ist, er jedoch aufgrund des Übergangs der Preisgefahr nach 447 I BGB dennoch den Kaufpreis zahlen muss (s.o). Er dürfte jedoch gleichsam keinen eigenen Anspruch gegen S haben. (aaa) Anspruch A gegen S auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus Frachtvertrag/Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter A könnte jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus dem zwischen W und S bestehenden Frachtvertrag haben, wenn dieser ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist. Hierfür müsste W jedoch ein Interesse an der Einbeziehung des A in den Vertrag haben. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Denn W haftet nach Übergabe des Frachtgutes an S nicht mehr aus 433 I BGB. Zudem steht A als Gläubiger des W nicht in dessen Lager. Es mangelt folglich bereits an

einem Einbeziehungsinteresse des W. Der zwischen W und S geschlossene Frachtvertrag ist somit kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. (bbb) Anspruch A gegen S auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 421 I 2, 3 HGB Ein solcher Anspruch könnte sich hier aus 425, 421 I 2, 3 HGB ergeben. Wie oben bereits beschrieben, liegen die Voraussetzungen des 425 HGB vor. S ist insbesondere ein Schaden i.h.v. 25 x 3.000 Euro entstanden. Laut 421 I 2 HGB kann der Empfänger des Frachtgutes die Ansprüche aus dem Frachtvertrag in eigenem Namen geltend machen. A hat gegen S folglich einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 425, 421 I 2, 3 HGB. (ccc) Ergebnis Ein eigener Anspruch des A gegen S besteht. (cc) Ergebnis Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen somit nicht vor. (c) Ergebnis W mangelt es folglich an einem Schaden. (7) Ergebnis W hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 425 I HGB. bb) Anspruch W gegen S auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus den 425 I, 421 I 2 2. HS, 3 HGB W könnte gegen S jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus den 425 I, 421 I 2 2. HS, 3 HGB haben. (1) Voraussetzungen Nach 421 I 2 2. HS, 3 HGB bleibt der Absender zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag neben dem Empfänger des Frachtgutes befugt. W könnte trotz Mangels eines Schadens somit den Anspruch aus 425 I HGB neben A geltend machen, auch wenn er dadurch nur im Interesse des A handelt, vgl. 421 I 3 HGB. Fraglich ist lediglich, ob der Gesetzgeber eine solche Doppellegitimation von Absender und Empfänger gewollt hat. Dagegen könnte sprechen, dass eine Inanspruchnahme des Frachtführers durch zwei Personen zu unbilligen Ergebnissen führen könnte. Für eine solche Doppellegitimation spricht zunächst jedoch der Wortlaut des 421 I HGB, der eine andere Interpretation nicht zulässt. Zudem können unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden, dass Absender und Empfänger als Gesamtgläubiger i.s.d. 428 BGB behandelt werden und der Frachtführer durch die Leistung an einen der beiden auch gegenüber dem anderen nach den 362, 429 III, 422 BGB frei wird. Dass es der Frachtführer grundsätzlich mit zwei Personen zu tun hat, weiß er ohnehin. Eine Doppellegitimation des 421 I HGB ist somit anzunehmen.

(2) Rechtsfolge: Schadensersatz S ist gegenüber W folglich gemäß den 425 I, 421 I 2 2. HS, 3 HGB zum Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro verpflichtet. (3) Ergebnis W hat gegen S somit einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus den 425 I, 421 I 2 2. HS, 3 HGB. cc) Anspruch W gegen S auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 831 I BGB W könnte gegen S zudem einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 831 I BGB. (1) Verrichtungsgehilfe Hierfür müsste B vorerst Verrichtungsgehilfe des S sein. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis weisungsabhängig tätig wird. Hier ist B mit Wissen und Wollen des S in dessen Geschäftskreis der Spedition tätig gewesen und ist als Angestellter des S auch dessen Weisungen unterworfen. Ein Verrichtungsgehilfe des S liegt somit in der Person des B vor. (2) Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen Weiterhin müsste B gegenüber W auch eine unerlaubte Handlung rechtswidrig begangen haben. Hier kommt eine unerlaubte Handlung aus 823 I BGB in Betracht. (a) Rechtsgutsverletzung Hierfür müsste zunächst eines der in 823 I BGB genannten Rechtsgüter verletzt worden sein. Hier kommt das Eigentum des W als Rechtsgut in Betracht. W hat sein Eigentum infolge der Veräußerung der Kaminöfen durch K an dessen Kunden aufgrund deren gutgläubigen Erwerbs nach den 929 S. 1, 932 BGB verloren. Eine Rechtsgutsverletzung i.s.d. 823 I BGB liegt somit vor. (b) Verletzungshandlung Weiterhin müsste B auch eine Verletzungshandlung vorgenommen haben. Die liegt hier in der Eintragung der falschen Lieferadresse. (c) Haftungsbegründende Kausalität Die Handlung des B müsste zudem adäquat-kausal für die Rechtsgutsverletzung bei W gewesen sein. Hätte B die richtige Lieferadresse eingetragen, so wären die 25 Kaminöfen - wie von W vorgesehen bei A abgeliefert worden. Somit hätte zwar auch ein Eigentumsverlust bei W stattgefunden, dieser wäre jedoch gewollt gewesen, sodass W seine Verfügungsgewalt als Eigentümer bewusst eingesetzt hätte. Die Verletzungshandlung des B war somit auch adäquatkausal für die Rechtsgutsverletzung bei W. (d) Rechtswidrigkeit Mangels eingreifender Rechtfertigungsgründe handelte B auch rechtswidrig.

(e) Ergebnis B hat somit rechtswidrig eine unerlaubte Handlung i.s.d. 823 I BGB begangen. (3) In Ausführung der Verrichtung Diese unerlaubte Handlung müsste B auch in Ausführung seiner Verrichtung begangen haben. Hier hat B die unerlaubte Handlung während seiner Tätigkeit als Angestellter des S und gerade durch diese Tätigkeit begangen. Eine unerlaubte Handlung in Ausführung der Verrichtung liegt somit vor. (4) Verschulden des S Überdies müsste S ein Verschulden bei der Auswahl des B als seinen Angestellten treffen. Dies wird grundsätzlich vermutet. Es besteht jedoch eine Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn. Laut Sachverhalt hat B bisher immer zuverlässig gearbeitet. S trifft somit infolge seiner Exkulpation kein Verschulden i.s.d. 831 BGB. (5) Ergebnis Mangels Verschulden des S besteht kein Anspruch des W gegen S auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 831 I BGB. 2. Ansprüche W gegen B a) Anspruch W gegen B auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 823 I BGB W könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 823 I BGB haben. aa) Voraussetzungen des 823 I BGB Die Voraussetzungen des 823 I BGB liegen vorliegend vor (s.o.). Insbesondere hat B bei der Falschadressierung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, handelte damit fahrlässig i.s.d. 276 I, II BGB und hat folglich die Verletzungshandlung auch zu vertreten. bb) Rechtsfolge: Schadensersatz Somit hat B dem W den Schaden, der diesem durch die unerlaubte Handlung entstanden ist, zu ersetzen. (1) Differenzhypothese Nach der Differenzhypothese liegt bei W kein Schaden vor (s.o.). (2) Grundsätze der Drittschadensliquidation Hier könnte W jedoch auch ohne eigenen Schaden einen Anspruch auf Schadensersatz gegen B nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation haben. (a) Anspruchsteller hat Anspruch, aber keinen Schaden W hat vorliegend zwar einen eigenen Anspruch, aber keinen Schaden (s.o.).

(b) Dritter hat Schaden, aber keinen Anspruch Zudem müsste A einen Schaden, aber keinen eigenen Anspruch gegen B haben. Ein Schaden des S liegt hier vor (s.o.). Hier käme gegen B lediglich ein Anspruch aus 823 I BGB in Betracht. A hat jedoch mangels Übergabe der Kaminöfen an ihnen kein Eigentum gemäß den 929 S. 1, 932 BGB erlangt. Es mangelt für einen Anspruch aus 823 I BGB also bereits an einer Rechtsgutsverletzung. Weitere Ansprüche des A gegen B sind nicht ersichtlich. A hat somit zwar einen Schaden erlitten, jedoch keinen eigenen Anspruch gegen B. (c) Zufällige Schadensverlagerung Der entstandene Schaden müsste sich überdies auch zufällig von W auf A verlagert haben. Hier war 447 I BGB für den Übergang der Preisgefahr von W auf A und somit auch für die Schadensverlagerung verantwortlich. Diese Norm ist jedoch lediglich eine Gefahrtragungsregel und bezweckt gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Die Schadensverlagerung von W auf A stellt sich somit auch als zufällig dar. (d) Rechtsfolge Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen somit vor. Der Schaden des A wird infolgedessen zum Anspruch des W gezogen. b) Ergebnis W hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 823 I BGB. 3. Ergebnis A hat gegen W einen Anspruch auf Abtretung der von W gegen S erlangten Ersatzansprüche aus den 421 I 2 2.HS, 3 HGB und des von W gegen B erlangten Ersatzanspruchs aus 823 I BGB. B. Ansprüche A gegen S A hat gegen S vorliegend einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 421 I 2, 3 HGB (s.o.). C. Ansprüche A gegen B A hat gegen B mangels Eigentümerstellung keine Ansprüche auf Schadensersatz (s.o.). 2. Teil: Ansprüche des W A. Ansprüche W gegen A Vorliegend hat W gegen A aufgrund der wirksamen Einigung und des Übergangs der Preisgefahr nach 447 I BGB trotz Unmöglichkeit seiner eigenen Leistung nach 275 I BGB einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 25 x 3.000 Euro nach 433 II BGB (s.o.).

B. Ansprüche W gegen S W hat zudem gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 421 I 2 2. HS, 3 HGB (s.o.). C. Ansprüche W gegen B W hat weiterhin gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 25 x 3.000 Euro aus 823 I BGB (s.o.).