Besprechung der Probeklausur vom 20.11.2015 Tobias Pesch (Studienberater Jura am Dekanat)
Sachverhalt zu Teil I U U soll Uhr für 2000 reparieren B S soll Uhr für 1500 reparieren S S repariert Uhr für 1500 Tipp: U hätte Gewinn von 500 ; Obergrenze für Schaden! Bei mehreren Teilfragen immer Gesamtergebnis prüfen! -2-
Aufgabenstellung Teil I Was wird Rechtsanwalt R dem U raten? 1. Ansprüche des U gegen B 2. Ansprüche des U gegen S -3-
1. Ansprüche des U gegen B Vertraglich: Anspruch aus 631 BGB Anspruch entstanden? Wirksamer Vertragsschluss zwischen U und B Vertragstyp? (Werkvertrag, Abgrenzung Dienstvertrag, 675) Zeitpunkt des Vertragsschlusses? (Erst am Telefon, 145, 147 I 2 BGB) Keine Sittenwidrigkeit Obj. Element: Auffälliges Missverhältnis? (-) Zwischenergebnis: Anspruch entstanden (+) -4-
Kurzer,,Aufbau -Exkurs (1) Ungefähr 80% der Arbeiten prüfen: Anspruch 631 BGB (-), da Vergütungsanspuch mangels Abnahme nach 641 BGB nie fällig 326 II BGB ivm 631 BGB (+/-) Aufbau wurde als vertretbar gewertet, erscheint aber nicht zwingend -5-
Kurzer,,Aufbau -Exkurs (2) Systematisch passt Fälligkeit besser zu Anspruch durchsetzbar Fälligkeit ist keine rechtshindernde Einwendung Urteil auf Klage aus 631 BGB: 631, 641 BGB: Klage derzeit unbegründet 631, 326 I BGB: Klage wird abgewiesen (endgültig!) Anspr. entst. (+), Anspr. erloschen über 326, 275 (+/-) ist einfacher und logischer -6-
Kurzer,,Aufbau -Exkurs (3) Speziell im Werkrecht liegt es nahe, im Zusammenspiel mit 326 BGB von einer Modifikation des Fälligkeitszeitpunktes isv 641 BGB auszugehen Bei strenger Betrachtung ist der Aufbau 631 I BGB (-), 326 II, 631 BGB (+) unrichtig -7-
1. Ansprüche des U gegen B Anspruch U gegen B aus 631 BGB ( ) Anspr. erloschen Erloschen durch Erfüllung 362, 267 BGB? War die Reparatur durch S eine Leistung des U an B? PK: Tilgungsbestimmung, finale/reale Leistungsbewirkung erörtern Erloschen gem. 326 I BGB? Reparatur durch U gem. 275 BGB unmöglich geworden Grds. Vergütungsanspruch nach 326 I 1 BGB erloschen -8-
1. Ansprüche des U gegen B Anspruchserhaltung gem. 326 II 1 BGB? allein oder weit überwiegend verantwortlich Bezugspunkt: Verhältnis U und B -> B ist wegen Erteilung des Auftrages an S verantwortlich! Anrechnung nach 326 II 2 BGB U erspart sich Zahlung ihv 1500 an S Erg: U hat einen Anspruch gegen B ihv 500 aus 631, 326 II 1 BGB -9-
1. Ansprüche des U gegen B Zusammenfassung Anspruch aus 631, 326 II BGB ihv 500 (+) Weitere Ansprüche 280 I, 241 II BGB ( 282 BGB passt eher nicht) -> Tatbestand (+), aber kein Schaden 826 BGB -> Tatbestand eher (+), aber kein Schaden 823 BGB, kein verletztes Rechtsgut (max. 1 Satz) Vorsicht bei GoA! Fernliegend und falsch geprüft! (Trick: 683 Aufwendungen -> Zitat 1835 III BGB) -10-
Ergebnis Teil I 1. Anspruch des U gegen B 631, 326 II BGB ihv 500 (+) ( ) 2. Ansprüche des U gegen S 280 I, III, 283 BGB -> kein Schaden 280 I, 241 II BGB -> kein Schaden 826 BGB -> kein Schaden (Gesamtschuld verstehen) -11-
Sachverhalt zu Teil II Abwandlung zu Teil I: Reparaturversuche scheitern endgültig, weil keine Ersatzteile am Markt verfügbar sind S verkauft dem,,schein-juwelier B noch eine Uhrenkette zum Preis von 800, die farblich ideal zur Uhr passen soll Gewährleistungsausschluss für Reparatur + Kette -12-
Aufgabenstellung Teil II 1. Rücktritt des B im Verhältnis zu U a) Möglichkeit b) Erforderlichkeit 2. Ansprüche des B gegen S a) Hinsichtlich der Uhr b) Hinsichtlich der Kette -13-
a) Möglichkeit Rücktritt B./. U Voraussetzungen des Rücktritts 326 V, 323 I BGB: Aufgrund fehlender Ersatzteile kann U die Reparatur nach 275 BGB nicht erbringen Frist entbehrlich 326 V BGB, Erklärung 349 BGB Ausschluss des Rücktritts 326 V, 323 VI? Nein, Verhalten des B nicht kausal für endgültige Unmöglichkeit -14-
b) Entbehrlichkeit Rücktritt B./. U Entfällt Pflicht des B gem. 326 I 1 Hs. 1? W: Greift hier nicht 326 I 1 Satz 2? Voraussetzung: Unmöglichkeit Nacherfüllung Hier: Vereitelung des ursprünglichen Reparaturversuches Greift 326 II 1 BGB? Siehe oben bei 323 VI BGB, keine Kausalität des Verhaltens des B Ergebnis: B nicht mehr zur Leistung verpflichtet -15-
Ergebnis Teil II, Rücktritt B./. U B kann zurücktreten, der Anspruch des U aus 631 BGB entfällt aber ipso iure 326 I 1 BGB Ergebnis: Rücktritt möglich, aber entbehrlich -16-
2. Ansprüche B./. S Ansprüche des B gegen S a) Hinsichtlich der Uhr b) Hinsichtlich der Kette Erinnerung: Es wurde ein Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Reparatur der Uhr und dem Kauf der Kette,,vereinbart -17-
a) B./. S wegen Uhr Anspruch auf Rückzahlung Werklohn ihv 1500 aus 346 I BGB ivm 634 Nr. 3, 326 V BGB Abnahme (+), anfängliche Unmöglichkeit Reparatur (+), Fristsetzung entbehrlich Gewährleistungsausschluss Kein Fall des 639 BGB (Arglist, Garantie) Ergebnis: Gewährleistungsausschluss wirksam Erg: 346 I BGB (-) -18-
Exkurs: Schadensersatz 311a II? Schadensersatzanspruch aufgrund schuldhafter Unkenntnis des S von der Unmöglichkeit der Reparatur (Ersatzteile)? Begründung: S ist Spezialist, anderer Spezialist wusste es, er hätte es daher auch wissen müssen Vorsicht: So nicht überzeugend, obj. Sorgfaltsmaßstab = durchschnittliche Kenntnisse des jeweiligen Verkehrskreises (= Was muss ein durchschnittlicher Spezialist wissen?) -19-
Exkurs: Schadensersatz 311a II? Eigentlich erlaubt der Sachverhalt bezüglich schuldhafter Unkenntnis nur Spekulationen Teilweise elegant gelöst:,,anwaltsperspektive : Andere Seite müsste sich exkulpieren -> Jedenfalls kann 311a II BGB hier offen bleiben, da Gewährleistungsausschluss auch dafür greifen würde -20-
b) B./. S wegen Kette (1) Anspruch auf Rückzahlung Kaufpreis ihv 800 aus 346 I BGB ivm 434, 437 Nr. 2, 326 V BGB Kaufvertrag (+), Mangel isv 434 BGB? Hier: Vereinbarte Beschaffenheit = farbliche Übereinstimmung zwischen Uhr und Kette Nacherfüllung unmöglich 275 BGB (Einzelstück) Erheblichkeit des Mangels 437 Nr. 2, 326 V BGB -21-
b) B./. S wegen Kette (2) Wirksamer Gewährleistungsausschluss? 444 BGB (weder Arglist noch Garantie) 475, 474, 13 BGB (Schwerpunkt des 2. Teils) Voraussetzungen Verbrauchsgüterkauf 475, 13 liegen vor Aber: B täuschte eine Unternehmereigenschaft vor, Fall des 242 BGB? (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) Vertiefte Abwägung der Schutzwürdigkeit von B und S erforderlich Ergebnis: Ausschluss wirksam (aa vertretbar) -22-
b) B./. S wegen Kette (3) Teilweise besonders schön gesehen: Wenn der Gewährleistungsausschluss auch Mängel aufgrund einer Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung (= farbliche Übereinstimmung) erfasst, würde das die Beschaffenheitsvereinbarung entwerten Soweit ersichtlich arbeitet Rsprech mit Auslegung im Einzelfall, keine allgemeine Regel, ob Ausschluss oder BeschaffenheitsV gewinnt -23-
Ergebnis B./. S wegen Kette Gewährleistungsausschluss (+/-), je nach Lösung des PK Scheinunternehmer BeschaffenheitsV von Ausschluss erfasst (+/-) Rücktritt (+/-) beides gut vertretbar, Lösungsskizze eher einseitig Rücktritt (-) -24-
1. Exkurs: Rücktritt / Anfechtung In vielen Bearbeitungen wurde bei Teil II sehr ausführlich 119 II BGB geprüft, aber am Ende zutreffend verneint (nicht neben Gewährleistung anwendbar) Wenn 119 so klar (-), lieber gleich I. Anwendbarkeit prüfen, nicht lang die Vss. Erst-Recht bei Lösungen mit Rücktritt (+) 121 BGB, 122 BGB, Beweislast: Anfechtung schlechter als Rücktritt -25-
2. Exkurs: Anwendung 377 HGB? Problem der Lösung nach 377 HGB über Rechtsscheinkaufmann : Rechtsschein: Sachverhalt sehr dünn (nicht jeder Juwelier oder Uhrenspezialist ist zwingend Kaufmann), über 1 II HGB wohl noch vertretbar Zurechenbarkeit des gesetzten Rechtsscheins (+) Kausalität des Rechtsscheins für Verhalten des S ( Vertrauen )??? -26-
2. Exkurs: Anwendung 377 HGB? Selbst wenn man über Rechtsscheinkaufmann die Anwendbarkeit 377 HGB bejaht, dürfte hier ein verborgener Mangel gem. 377 II, III HGB sehr nahe liegen -27-
Abwandlung Teil II Sachverhalt: Gewährleistungsausschluss nur für Kette vereinbart Sehr schwer zu erkennendes Problem, fast unmöglich zu sehen, wenn man nicht oben Rücktritt (-) für Uhr und Kette angenommen hat In 0,5 von 25 korrigierten Klausuren erkannt -28-
Abwandlung Teil II (B./. S, 346 BGB wegen Uhr) Vss.: Siehe oben Abwandlung: Kein Ausschluss der Gewährleistung (Rückgewähr Vergütung nur Zug-um-Zug gegen Wertersatz? Nein, Reparatur war nutzlos=wertlos)??? Was fehlt noch??? 1. Uhr 2. -29-
346 BGB wegen Kette (1) Idee: Wenn B vom Vertrag mit der Uhr zurücktreten kann, hat er für die Kette keine Verwendung mehr Mögliche Ideen: Zusammenhang zwischen Verträgen: Rücktritt über 323 V 1 BGB vom Gesamtvertrag Ungleichartigkeit der Leistungen, Gewährleistungsausschluss für einen Teil Bedingung 158 BGB? -> siehe oben -30-
346 BGB wegen Kette (2) Rücktritt über 313 BGB Rücktritt vom Werkvertrag als Störung Geschäftsgrundlage für Kaufvertrag Uhr? Tatsächlich sind wohl hier beide von der Reparaturmöglichkeit der Uhr und der Verwendbarkeit der Kette für B ausgegangen Aber: Vertragliche Risikoverteilung -> Gläubiger Vertragsleistung trägt grds.verwendbarkeitsrisiko 313 BGB (+/-), Argumentation entscheidet! -31-
Teil II Ergebnis der Abwandlung Bei Gewährleistungsausschluss nur hinsichtlich der Kette kann B vom Vertrag hinsichtlich der Uhr zurücktreten Auf den Kaufvertrag bezüglich der Kette hat das aber keinen Einfluss (aa gut vertretbar) -32-
Teil III ZPO Frage 1 Entscheidung des Amtsgerichtes? Erinnerung: U hat gegen B Anspruch ihv 500 Problem: erst nach 4 Jahren geklagt Zeitraum Verjährung 195, 199 BGB (+) W: Verjährung ist Einrede, wurde diese erhoben? Von B:» Prozessual erst nach Zeitpunkt 296a ZPO» Ausnahmetatbestände der 156 II, 139 ZPO nicht einschlägig» Erg: Proz. Vortrag des B verspätet -33-
Teil III ZPO Frage 1 Schwerpunkt: Verjährung ist Einrede, wurde diese erhoben? Von B (-), da verspätet nach 296a ZPO Aber: U hat die vorprozessuale Erhebung der Einrede durch B selbst vorgetragen! Ist Vortrag des U zu berücksichtigen? Richtet sich nach Rechtsnatur der Verjährung, Schwerpunkt» Ganz hm: Verjährung als materiellrechtliches Gestaltungsrecht, keine Prozesshandlung -> Erwähnung durch U genügt» aa: Verjährung als prozessuales Gegenrecht, danach wäre Vorbringen durch U unbeachtlich Erg: Verjährung (+), Klage wird abgewiesen -34-
Teil III ZPO Frage 2 Rechtsmittel gegen Entscheidung AG 511 II Nr. 1 ZPO: Betrag > 600, wenn Berufung nicht nach 511 II Nr. 2 ZPO zugelassen Hier: Klage auf 500, daher kein Rechtsmittel verfügbar (Exkurs) Sprungrevision 566 ZPO: Vss. in 566 I, IV ZPO sehr streng Im Examen zu 99,99% nicht einschlägig -35-